Rotlichtverstoß mit Mietwagen
Hallo zusammen,
hier mal eine Frage an die Verkehrsspezialisten:
Aufgrund eines Werkstattaufenthaltes bekam ich Anfang Februar vom Händler einen Ersatzwagen. Der Mietvertrag des Wagens lief auf meinen Namen. Meine Lebensgefährtin ist mit dem Wagen unbemerkt über eine rote Ampel gefahren und wurde dabei geblitzt (gemessene Rotzeit 1 Sekunde).
Hier hat sie erstmal was von mir zu Hören bekommen weil über eine Ampel die schon eine Sekunde lang rot zeigt fährt man nicht einfach so unbemerkt....da hat man total gepennt und war nicht bei der Sache.
Jetzt bekam ich Anfang der Woche einen Anruf von der Werkstatt dass ein Zeugenfragebogen eingegangen ist. Sie werden der Bussgeldstelle jetzt erstmal mitteilen, dass der Wagen von mir gemietet wurde.
Auf dem Fragebogen ist allerdings vermerkt dass der Wagen von einer Frau gefahren wurde. Da ich also als Fahrer des Wagens nicht in Frage komme, müsste ja jetzt ein weiterer Fragebogen an mich persönlich geschickt werden.
Kann ich dann von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen und was würde das bedeuten? Im Gegensatz zu mir ist meine Lebensgefährtin aufgrund von Schichtarbeit auf einen Führerschein angewiesen. Falls ich keinen Gebrauch vom Aussageverweigerungsrecht machen kann, habe ich notfalls die Möglichkeit die Punkte und Fahrverbot zu übernehmen. Soweit ich weiß gibt es ab einschließlich einer Sekunde Rotlicht 4 Punkte und einen Monat Fahtverbot.
Danke für eure Hilfe
Beste Antwort im Thema
Wenn du keine Angaben machst wird man Nachforschungen anstellen bis man den richtigen Fahrer gefunden hat.
Die Polizei wird bei dir auftauchen und Fragen stellen.
Sogar die Nachbarschaft wird befragt.
Früher oder später wird man den Fahrer ermitteln.
Da kannst du dir sicher sein.
67 Antworten
Doch - das könnte im konkreten Fall tatsächlich klappen, wenn ich nichts übersehen habe. Der BGB ging an den TE (männlich). Die LGin dürfte weiblich sein.
Und lt. erstem Beitrag des TE ist seitens der Behörden schon festgestellt, dass es eine Täterin war.
Bei der Steilvorlage würde ich mir die Möglichkeit nicht entgehen lassen, den Fall ins Leere laufen zu lassen.
Ja das ist klar. Niemand zeigt sich selber an...
Aber ich wär mir halt nicht so sicher, dass es das jetzt schon gewesen ist 😉
Der TE dürfte aufgrund unpassenden Geschlechts mit seinem Widerspruch durchkommen. Wenn gegen die LGin noch kein AHB angeordnet wurde, sehe ich keine Möglichkeit, sie jetzt noch zu belangen.
Zitat:
Original geschrieben von alex407
Nur zu Information...die 3 Monate sind jetzt bald rum und wie es ausschaut komme ich bzw. meine Freundin/Verlobte um das Bußgeld drumrum.Allerdings auch nur deshalb, das die Bußgeldstelle einen Formfehler gemacht hat, den zuerst ich und dann unser Anwalt ausgenutzt habe.
Und genau deshalb glauben hier auf MT sehr viele Fragestellenden schlichtweg, es würde reichen keine Aussage zu machen um
jedesBusgeld umgehen zu können. Das man zusätzich noch das 'Glück' benötugt, dass auf der Busgeldstelle geschlafen wird, wird dabei gerne übersehen.
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Was mir hierbei einfällt: Drei Monate sind nicht immer drei Monate am Stück. Es gibt immer Mittel, bei denen man die Verjährung hemmen kann.
Für den TE mag die Sache gegessen sein, aber endgültig vorbei ist sie noch nicht.
Nach § 26 StVG heißt es:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Also hat die Behörde noch drei Monate Zeit zu ermitteln.
Das Zeugnisverweigerungsrecht kann eine gefährliche Sache sein, da es den Personenkreis, den es betreffen könnte, sehr einschränkt.
Wenn man von diesem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, weiß die Behörde bei welchen Personen sie ermitteln muss.
Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Also hat die Behörde noch drei Monate Zeit zu ermitteln.
In diesem Fall ganz klar nicht. Der Bußgeldbescheid ging an den TE, die 3 Monate sind um. Seine LG befand sich bislang noch nicht im Fokus der Ermittlungen; damit ist die Sache durch. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Behörde vor Ablauf der 3 Monate die LG angeschrieben hätte - dann hätte für sie die Verjährungsfrist neu begonnen.
Gruß vom bösen Dieter
Zitat:
Original geschrieben von Dieter47
In diesem Fall ganz klar nicht. Der Bußgeldbescheid ging an den TE, die 3 Monate sind um. Seine LG befand sich bislang noch nicht im Fokus der Ermittlungen; damit ist die Sache durch. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Behörde vor Ablauf der 3 Monate die LG angeschrieben hätte - dann hätte für sie die Verjährungsfrist neu begonnen.Zitat:
Original geschrieben von trouble01
Also hat die Behörde noch drei Monate Zeit zu ermitteln.
Gruß vom bösen Dieter
Genau so hat es auch der Anwalt erklärt. Prinzipiell könnte jetzt auch der Bußgeldstelle mitgeteilt werden wer den Verstoß tatsächlich begangen hat.
Wie gesagt hier hatten wir Glück im Unglück. Ansonsten wären wir aus der Sache nur mit mehr oder wenigen legalen Mitteln rausgekommen und das hätte ich persönlich nicht gewollt.