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Rote Ampel umfahren - verboten?

Themenstarteram 23. Februar 2017 um 20:44

Hallo,

 

gerade eben wurde ich von Polizei angehalten. Laut Polizei bin ich über rot gefahren und ich bekomme demnächst Post.

 

An der Kreuzung ist ein Ampel. Für 90 grad rechts und links abbiegen gedacht.

Rechts vor der Ampel ist noch eine Straße.

Ich habe die Rechte Straße genommen und bin dann direkt die andere Straße rein gefahren damit ich die rote Ampel umfahre.

Leider hatte ich Pech gehabt und Polizei hat mich erwischt.

 

 

Ist es wirklich verboten was ich gemacht habe?

Ich mein, ich bin ja nicht über rot gefahren, da der Ampel nicht für diese Straße zuständig ist.

 

 

Damit ihr besser versteht, habe ich eine Skizze gemacht.

Beste Antwort im Thema

TE, entschuldige bitte.

Aber wenn du tatsächlich glaubst, dass hier irgend etwas zu fragen wäre, dann solltest du dich lieber nicht hinters Lenkrad setzen! Ich muss es so hart sagen.

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Zitat:

@Guzzi97 schrieb am 20. April 2017 um 16:12:29 Uhr:

Hi,

also, wenn es keinen "roten" Pfeil für Abbieger gab', dann wars auch kein RTL Verstoß.

Gibt genügend Urteile, pro Autofahrer...die eine "Abkürzung" über ein Privat-Grund

beim rechts abbiegen nutzten.

Daher am besten einen RA aufsuchen.

p.s. die Sache mit den "Linien", etc. die musst' Du wohl bezahlen...

Du solltest dir den Fall des TE vielleicht noch mal genau durchlesen. Er ist NICHT durch ein Privatgrundstück gefahren. Daher werden ihm die "Tankstellen-Urteile" wohl kaum helfen.

Zitat:

@CV626 schrieb am 18. April 2017 um 23:09:15 Uhr:

[...] Es ist auf Rotlichtverstoß erkannt worden. Einen Punkt in Flensburg gibt es da bei Rechtskraft des Bescheides auf jeden Fall. [...]

@CV626, entschuldige, aber Du verrennst Dich jetzt völlig. Nein, es ist nicht auf Rotlichtverstoß erkannt worden (weil es keiner war) sondern auf Umfahrung einer rotlichtzeigenden LZA (was es auch nicht mehr gibt). Sonst wäre ja der Bußgeldkatalog mit Punkten und klar geregeltem Bußgeld angewendet worden. Außerdem wäre dann vor dem Bescheid ein Anhörungsbogen gekommen. Im Bußgeldkatalog wurde anscheinend nichts Passendes gefunden (wie denn auch?), also verhängte man ein allgemeines Bußgeld nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), um die Beamtenehre zu retten und der Eitelkeit halber. Und das würde ich mittels Rechtsanwalt anfechten lassen, weil es nicht verboten ist, eine rotzeigende LZA zu umfahren. Mache ich auch regelmäßig über z.B. Nebenstraßen.

Also zumindestens beim RA vorsprechen würde ich mal. Wenn der dann sagt, das hat keine Aussicht auf Erfolg, kann man die Kröte ja immer noch schlucken.

Nein Mischkolino, es werden genau die Paragraphen der StVO und des Bußgeldkataloges genannt. BKAT 132 steht da. Und das ist: "Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt" mit einem festgesetzten Bußgeld von 90€, das im Fall des TE wegen Vorsatzes verdoppelt wird.

Es wurde also sehr wohl auf RLV erkannt. Du magst der Meinung sein, dass die Entscheidung falsch ist und einer gerichtlichen Prüfung nicht stand halten würde. Aber dass das Bußgeld einen RLV unterstellt, ist erstmal völlig klar.

Dass es keinen Anhörungsbogen gab, kann alle möglichen Gründe haben. Zum Beispiel kann der TE zugegeben haben, so gefahren zu sein, wie er gefahren ist - dann würde sich der Anhörungsbogen ja so oder so erübrigen. Man beachte, dass es völlig ausreichen würde, wenn der TE die Tatsachen des Falles zugeben würde - wie er die Tatsachen bewertet hat bzw ob er seine Aktion für einen RLV gehalten hat oder nicht, ist da irrelevant.

Aber gut. RA kann sicher nichts schaden, zumindest sofern der TE Verkehrsrechtsschutz hat. Falls nicht, würde ich es mir aber genau überlegen, ob es die möglichen Mehrkosten wert ist.

Vielleicht ist der TE auch in einem Automobilclub wie dem ADAC ? Hier würde zumindest die Erstauskunft noch nix kosten.

In der Tat. Dass die ADAC-Anwälte dem TE raten würden, den Bescheid anzufechten, glaube ich eher nicht, aber da es nichts kostet, kann das ja auf gar keinen Fall schaden.

Zitat:

@CV626 schrieb am 20. April 2017 um 23:40:33 Uhr:

Nein Mischkolino, es werden genau die Paragraphen der StVO und des Bußgeldkataloges genannt. BKAT 132 steht da. [...]

Ach ja, ganz oben.:rolleyes: Trotzdem, warum gibt es dann nicht auch 1 bzw. 2 Punkte? Die ausstellende Behörde ist sich da nämlich nicht sicher in ihrer Sache. Deshalb würde ich beim RA mal anklopfen, natürlich nur, wenn eine RSV vorhanden ist.

Daß das Verhalten des TE etwas rüpelhaft anmutet, möchte ich gar nicht bestreiten. Nur was nicht ausdrücklich verboten ist, darf auch nicht bestraft werden.

Ich habe auch mal eine Zahlungsaufforderung aus Rache für die verletzte Ehre zweier Polizeibeamter bekommen, weil ich sie beim Ampelstart mit ihrem Funkwagen abgezogen habe:D und mit reichlich Abstand vor ihnen eingeschert bin: "Sie wechselten den Fahrstreifen, ohne dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen" (10€), was anderes haben sie im BKat wohl nicht gefunden:). Darüber habe ich gelacht und einfach bezahlt. Aber bei 200€ würde ich dagegen vorgehen.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 21. April 2017 um 21:26:54 Uhr:

Zitat:

@CV626 schrieb am 20. April 2017 um 23:40:33 Uhr:

Nein Mischkolino, es werden genau die Paragraphen der StVO und des Bußgeldkataloges genannt. BKAT 132 steht da. [...]

Ach ja, ganz oben.:rolleyes: Trotzdem, warum gibt es dann nicht auch 1 bzw. 2 Punkte?

Wo steht denn, dass es keinen Punkt gibt? So etwas muss beim Bußgeldbescheid nicht unbedingt ausdrücklich dabeistehen, und einige Behörden schreiben das auch nicht dazu oder schreiben ggf auf der Rückseite des Bescheides, dass ggf. Punkte dazukommen können. In diesem Fall sollte es aber nur ein Punkt sein und nicht 2, Vorsatz verdoppelt m.W. zwar die Geldbuße, aber nicht die Punkte.

Aber ja, wenn RSV da ist beim RA vorbeizuschauen kann wie schon gesagt sicher nicht schaden. Oder eben die kostenlose juristische Erstberatung, falls man zB im ADAC ist.

LOL@ den "netten Gruß" der Polizeistreife an dich :D

Die Angabe der Anzahl der Punkte steht meist auf der Rückseite des Bescheides. Das könnte der TE einfach übersehen haben.

Muss es aber nicht. Und ich kenne es so, dass es vorne draufsteht. Wie gesagt, es ist je nach Behörde unterschiedlich.

Im Fall des TE ist aber so oder so ziemlich klar, dass es bei Rechtskraft des Bescheides ein Punkt wäre. Auch wenn es nicht ausdrücklich auf dem Bescheid steht.

Zitat:

@CV626 schrieb am 21. April 2017 um 23:34:01 Uhr:

[...] In diesem Fall sollte es aber nur ein Punkt sein und nicht 2, Vorsatz verdoppelt m.W. zwar die Geldbuße, aber nicht die Punkte. [...]

2 Punkte, wenn >1sek Rot war, so meinte ich das.

Dass >1s Rot war, steht nicht im Bescheid, deshalb wird es sich auch nicht auf die Strafe auswirken. Außerdem wäre das Bußgeld dann auch höher: Ohne Gefährdung oder Unfall 200 Euro Minimum. Bzw 400, wenn wegen offensichtlichem Vorsatz verdoppelt wird. Und natürlich gäbe es dann auch auf jeden Fall einen Monat Fahrverbot.

Kann nur passieren, falls der TE Einspruch erhebt. Falls nicht, gibt es ganz sicher "nur" 1 Punkt und auch kein Fahrverbot.

Wie auch immer, ich bleibe bei meiner Ansicht, daß der TE keinen Rotlichtverstoß begangen hat. "Sie umfuhren..." gibt es wie gesagt nicht, sondern höchstens "sie mißachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage".

Wo ist dann das Problem mit dem Bescheid? "Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage" steht da wortwörtlich so drin... ;)

Ich sehe schon... hier ist wieder das Treffen der anonymen Oberlehrer.

Rechtsanwalt einschalten, angeben sich verfahren zu haben und Ende.

Zitat:

@CV626 schrieb am 24. April 2017 um 23:40:08 Uhr:

Wo ist dann das Problem mit dem Bescheid? "Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage" steht da wortwörtlich so drin... ;)

Vielleicht sind's meine Augen...:rolleyes: Aber in der Begründung ist von der Umfahrung die Rede. Missachtet hat er das Rotlicht sowieso nicht, weil er nach rechts abgebogen ist. So jedenfalls meine Meinung. Und jetzt reichts mir auch!:cool:

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