Rotblitzer Brief nach 7 Monaten.

Hallo, ich habe vor 7 Monaten eine Rotblitzerampel überfahren weil ich die Farbphase durch Sonneneinstrahlung nicht erkannt habe. Jetzt habe ich einen Brief vom Stadtamt bekommen, dass man mir den Brief nicht zustellen konnte, weil meine Adresse (An die auch dieser Brief gesendet wurde) nichtmehr gültig sei. Ich habe dort angerufen und richtiggestellt das die Adresse die ganze zeit gültig war. Die Tage sollte jetzt der Brief kommen. Meine Frage: Lohnt es sich, dass Blitzerfoto anzufechten weil das ganze schon so lange her ist ? Wäre nächsten Monat mit meienr Probezeit durch, und habe jetzt natürlich angst, dass ich eine Verlängerung bekomme und eine MPU machen muss.

Beste Grüße, Jules.

Beste Antwort im Thema

das heißt er macht erst mal nichts? Guter Anwalt, der kein Geldschneider ist.

Halte uns bitte auf dem Laufenden.

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Die Wege der Elektronen in behördlichen EDV-Netzen .... sind manchmal unergründlich 🙂

Von der Bußgeldstelle sind zwischendurch ja auch schon Knöllchen angekommen, die ich auch bezahlt habe. Probezeit bin ich inzwischen auch schon seit fast zwei Monaten raus. Hab den Verdacht, dass die dadurch, dass sie mir die Briefe schicken vielleicht die Verjährungsfrist jedes Mal unterbrechen. Aber ich hab ja letztes Mal schon angerufen und gesagt das ich hier noch wohne. 😕

Zitat:

Was hat er davon sich das auszudenken? Sind doch nicht seine Eltern.

😁 bin auch schon 30, hab nur meinen Führerschein erst 2013 gemacht.

Zitat:

wieso kommt ein Brief von der Meldebehörde an aber ein Brief von der Bußgeldstelle zweimal nicht?

Das der von der Bußgeldstelle zweimal nicht angekommen ist, steht in dem Schreiben nicht. Ist exakt das Gleiche wie bei dem letzten mal. Nur mit anderen Absendedatum. Sachbearbeiterin ist auch die gleiche.
Naja, falls sich was Neues ergibt, schreib ich noch mal.

Ohne die Einzelheiten hier in dem Fall zu kennen, gehe ich nicht davon aus, dass die Sache bis dato verjährt ist. Die Bußgeldstelle wird immer wieder Handlungen unternommen haben die die Verfolgungsverjährung unterbrochen haben. Kommt der Bußgeldbescheid als "unzustellbar" zurück, erfolgt eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt und es werden "Ermittlungen" zum Wohnsitz angestoßen - daher vermutlich auch der Anruf bzw. das Schreiben vom EMA.

Kann der Bußgeldbescheid nicht zugestellt werden, kann letztendlich eine öffentliche Zustellung, z. B. durch Aushang am Amtsgericht, erfolgen. Der Bußgeldbescheid wird dann zwei Wochen nach Aushang rechtskräftig insofern keine Rechtsmittel eingelegt werden und die "Vollstreckungsverjährung" läuft für drei Jahre.

Sollte die Geldbuße nicht gezahlt werden, erfolgen dann Mahngebühren etc. und letztendlich wird - bei Nichtzahlung - ein Haftbefehl erlassen und zum Vollzug an die für den letzten Wohnort zuständige Polizeidienststelle geschickt. Gleichzeitig wirst du im POLAS ausgeschrieben....

Aber soweit wird es ja sicher nicht kommen.

N.T.

§26 Abs.3 StVG
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Damit ist der Vorgang erledigt, es sei denn er ist bei Gericht gelandet, dann beträgt die Verfolgungsverjährung 2 Jahre.

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Zitat:

@Pizer schrieb am 26. Februar 2016 um 22:41:21 Uhr:


Damit ist der Vorgang erledigt, es sei denn er ist bei Gericht gelandet, dann beträgt die Verfolgungsverjährung 2 Jahre.

Ganz so einfach ist die Sache nicht. Auch die Verfolgungsbehörde hat diverse Möglichkeiten die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Bestes Beispiel ist der Versand des Anhörungsbogens an den tatsächlich betroffenen Fahrer der die Verfolgungsverjährung genauso unterbricht wie z. B. die Einschaltung eines Sachverständigen um ein Fahrergutachten anhand des Lichtbildes zu erstellen oder eine Aufenthaltsermittlung durch die Bußgeldstelle beim Einwohnermeldeamt.

N. T.

Ich persönlich würde sie weiter arbeiten lassen.😁
Das scheint ja echt die Dienstelle von Kottan ermittelt zu sein.

Zitat:

@Enterich2003 schrieb am 27. Februar 2016 um 07:25:10 Uhr:



Zitat:

@Pizer schrieb am 26. Februar 2016 um 22:41:21 Uhr:


Damit ist der Vorgang erledigt, es sei denn er ist bei Gericht gelandet, dann beträgt die Verfolgungsverjährung 2 Jahre.

Ganz so einfach ist die Sache nicht. Auch die Verfolgungsbehörde hat diverse Möglichkeiten die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Bestes Beispiel ist der Versand des Anhörungsbogens an den tatsächlich betroffenen Fahrer der die Verfolgungsverjährung genauso unterbricht wie z. B. die Einschaltung eines Sachverständigen um ein Fahrergutachten anhand des Lichtbildes zu erstellen oder eine Aufenthaltsermittlung durch die Bußgeldstelle beim Einwohnermeldeamt.

N. T.

Zitat:

@BulliPunk schrieb am 23. Februar 2016 um 13:54:54 Uhr:


Der Brief von der Bußgeldstelle sei wieder nicht zustellbar gewesen und ich werde wieder darum gebeten da anzurufen und richtigzustellen, dass meine Adresse stimmt.

Du bist auch sicher, dass da keine Benachrichtigungskarte im Briefkasten lag, dass auf der Post ein Einschreiben für dich zur Abholung liegt?

Zitat:

@BulliPunk schrieb am 23. Februar 2016 um 13:54:54 Uhr:


Diesmal werde ich nicht auf den Brief reagieren.

Du solltest auf alle Fälle da klarstellen, dass du an angegebener Adresse tatsächlich wohnhaft bist. Dies hat mit der Owi selbst nichts zu tun! Möglicherweise meldet dich die Bußgeldstelle im nächsten Schritt von "Amts wegen" nach unbekannt ab. Dies ist - zumindest hier in Bayern - gängige Praxis. Dann hast du noch mehr Scherereien.

Es wird schon seine Gründe haben, warum die Schreiben der Bußgeldbehörde an dich in diesem Fall immer zurückgehen und die Gründe vermute ich jetzt eher bei dir. Was soll denn der Postbote für eine Motivation haben, diese Schreiben an dich nicht zuzustellen wenn er sonstige Briefe auch einwirft. Klingt schon etwas seltsam.

Wie schon vorher gesagt gehe ich nicht davon aus, dass die Owi verjährt ist. Bist du tatsächlich der Fahrer gewesen, kommst du mit der Vogel-Strauß-Taktik hier nur raus, wenn du die auch die nächsten 3 Jahre durchhälst.

N.T.

Wenn ein Einschreiben nicht übergeben wurde, sondern nur eine Benachrichtigung im Kasten lag, dann ist das für den TE prima. Dann ist im Ergebnis nämlich nichts von rechtlicher Relevanz geschehen. Er muss auch nichts veranlassen oder überprüfen. Das Verjährungsthema ist durch. Das mag man anders sehen. Wir leben ja in einem Rechtsstaat, in dem die Meinungsfreiheit gilt 🙂

Die Benachrichtigungskarte alleine hat natürlich keine rechtliche Relevanz. War nur eine Frage, ob der TE diese einfach nur ignoriert hat. Geht der Bußgeldbescheid als unzustellbar zurück, da er nicht zugestellt werden kann oder am Postamt (Benachrichtigungskarte) nicht abgeholt wird, wird die Verjährung ausgesetzt und die neue Adresse ermittelt. Ist dies nicht möglich, erfolgt öffentliche Zustellung - wie bereits vorher beschrieben.

Was ich hier so lese hat die Behörde immer wieder Schritte unternommen, die die Verjährung unterbrochen haben. Weiteres Schweigen verwirken möglicherweise die rechtlichen Möglichkeiten des TE da der Bußgeldbescheid bei öffentlicher Zustellung nach 14 Tagen rechtskräftig wird und man schnell die Frist verpassen kann.

N. T.

Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung liegen meines Erachtens nicht vor. Aus dem wiederholten Verschicken des Anhörungsbogens würde ich "spitzfindig" 🙂 schlußfolgern, dass bislang noch kein Bescheid ergangen ist. Wenn die Behörde so rumeiert aber seine Meldeadresse korrekt ist, dann kann man doch eigentlich wirklich nur lachen 😉.

Der Anhörungsbogen wird nicht per Einschreiben verschickt. Ich gehe davon aus, dass versucht wurde der Bußgeldbescheid zuzustellen.

N.T.

dann wäre aber 6 Monate nach dem ersten Zustellversuch "Ente im Gelente" und an den Voraussetzungen der öff.Zustellung fehlt es hier.

Es genügt Aktenlage, dass er nicht wohnhaft ist.

Hier entspricht die Aktenlage anscheinend nicht der Realität und dann ist eine etwaige öff.Zustellung fehlerhaft und nicht heilbar. Es gibt keine Putativzustellung 😉

Zitat:

@Enterich2003 schrieb am 27. Februar 2016 um 07:25:10 Uhr:



Zitat:

@Pizer schrieb am 26. Februar 2016 um 22:41:21 Uhr:


Damit ist der Vorgang erledigt, es sei denn er ist bei Gericht gelandet, dann beträgt die Verfolgungsverjährung 2 Jahre.

Ganz so einfach ist die Sache nicht. Auch die Verfolgungsbehörde hat diverse Möglichkeiten die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Bestes Beispiel ist der Versand des Anhörungsbogens an den tatsächlich betroffenen Fahrer der die Verfolgungsverjährung genauso unterbricht wie z. B. die Einschaltung eines Sachverständigen um ein Fahrergutachten anhand des Lichtbildes zu erstellen oder eine Aufenthaltsermittlung durch die Bußgeldstelle beim Einwohnermeldeamt.

N. T.

Natürlich kann die Verfolgungsverjährung durch verschiedene Handlungen mehrmals unterbrochen werden. Nach 6 Monaten ist aber Ende - egal wie oft die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde. Spätestens nach 6 Monaten + ein paar Tage muß der Bußgeldbescheid zugestellt sein.

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