Richtiges Verhalten beim Rechtsüberholen in einer Kreuzung
Moin,
Ich frage mich wie man sich in folgender Situation regelkonform verhält:
An einer normalen Ampelkreuzung (ein Fahrstreifen pro Richtung, keine Abbiegerstreifen) steht die eigene Fahrtrichtung auf grün. Eigene Fahrtrichtung ist geradeaus. Vor einem ist ein Fahrzeug, das nach links blinkt. Aus der Gegenrichtung kommt ebenfalls ein Fahrzeug, das anzeigt nach links abbiegen zu wollen. Beide Linksabbieger rollen in den Kreuzungsbereich ein.
Ich hatte immer gedacht, dass man am Vordermann, der abbiegen will, nicht rechts vorbeifahren darf. Auch wenn das die meisten tun. Jetzt habe ich zufällig StVO §5 Abs 7 gelesen: „Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.“
Was heißt das nun konkret? Wann hat man sich eingeordnet? Ist das in obigem Beispiel der Fall? Wenn ja, dann darf rechts überholt werden. Wie muss ich mich dann zum Linksabbieger im Gegenverkehr verhalten? Der kann mich ja vmtl. noch gar nicht sehen. Er kreuzt aber ja meinen Fahrtweg und sieht ggf. nur dass sein Gegenüber ebenfalls links abbiegt.
In der Praxis sehe ich das Rechtsüberholen ständig. Ich kenne eine Kreuzung, wo man als Linksabbieger immer bis zum Ende der Grünphase stehen muss, weil aus beiden Richtungen die Geradeausfahrer durchfahren. Meist steht man da mit einem Gegenüber, dass auch links abbiegt. Gefährlich ist dabei übrigens, dass man wegen der Enge beim Rechtsüberholen zwangsläufig auf den Fahrradüberweg kommt, was viele Fahrer nicht zu bemerken scheinen.
Sicher ist das irgendwie geregelt, aber je nach Kreuzung scheint es unterschiedliche lokale Gepflogenheiten zu geben.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@hon-da15 schrieb am 9. August 2020 um 23:07:12 Uhr:
Mal kurz ne andere Frage... Selbe Kreuzung. 2 Linksabbieger treffen sich..Frage, weil es als zu unterschiedlichen Situationen kommt.
- biegt man VOR dem anderen Linksabbieger in die Straße ab, oder fährt man praktisch aneinander vorbei und biegt dann ab?
Ich mache immer das 2. Denn der Gegenverkehr, der gerade aus will, hat ja Vorrang .
Wenn ich VOR dem Linksabbieger Fahrzeug abbiege, dann nehme ich ja ggf dem Fahrzeug das hinter dem Linksabbieger kommt und geradeaus will in dem Moment die Vorfahrt, oder?
Wenn man praktisch erst aneinander vorbei fährt, kann man nun warten, bis der geradeaus Verkehr durch ist und dann abbiegen.
Willkommen in den 50ern.
Schon als ich vor mittlerweile 31 Jahren den Führerschein gemacht habe, wurde ausschließlich das "amerikanische Abbiegen", also voreinander, gelehrt.
89 Antworten
…und der Fall in dem ersten Link ist ja ein Witz. Der, der RvL achten musste, bretterte mit mindestens 30 km/h in den Kreuzungsbereich, obwohl die Sicht versperrt wurde und wirft dies dem Vorberechtigen vor, obwohl der nachweislich langsamer in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Manchmal muss man da schon mit dem Kopf schütteln, mit welcher Aroganz Leute ihr Unrecht als Recht verkaufen (möchten). 🙁
Gruß
Uwe
Zitat:
@nogel schrieb am 11. August 2020 um 09:07:29 Uhr:
Du liest aber schon durch, was du da verlinkt hast, oder?Zitat daraus:
Die entwickelten Haftungsgrundsätze sehen grundsätzlich auch eine Haftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe der einfachen Betriebsgefahr vor, wenn sich der Unfall in einem Kreuzungsbereich mit „rechts vor links“ ereignet hat.
Ja: grundsätzlich, wenn die Bedingungen "unübersichtliche Kreuzung" und "Geschwindigkeit nicht reduziert" erfüllt werden. Sonst eben nicht.
Edit:
Hier der ganze Text:
"Die entwickelten Haftungsgrundsätze zur „halben Vorfahrt“ sehen grundsätzlich auch eine Haftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe der einfachen Betriebsgefahr vor, wenn sich der Unfall in einem Kreuzungsbereich mit „rechts vor links“ ereignet hat. Diese Regelung gilt jedoch nicht bei gut einsehbaren Kreuzungen, urteilte das KG Berlin."
Hier ist es noch mal genau erklärt.
Nach der Logik gilt das sogar nur an Kreuzungen. Wenn ich von rechts an eine Einmündung komme und rechts abbiegen will, muss ich ja, auch fiktiv, keinem anderen Vorfahrt gewähren...
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 09:15:41 Uhr:
Zitat:
@nogel schrieb am 11. August 2020 um 09:07:29 Uhr:
Zitat:
Die entwickelten Haftungsgrundsätze sehen grundsätzlich auch eine Haftung des Vorfahrtsberechtigten in Höhe der einfachen Betriebsgefahr vor, wenn sich der Unfall in einem Kreuzungsbereich mit „rechts vor links“ ereignet hat.
Ja: grundsätzlich, wenn die Bedingungen "unübersichtliche Kreuzung" und "Geschwindigkeit nicht reduziert" erfüllt werden. Sonst eben nicht.
Mit deiner jetzigen Aussage gehen wir auch alle d'accord. Früher war deine Aussage aber eine andere:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 09:42:59 Uhr:
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält. Dass es unübersichtlich ist, ist alleine das Problem des von links kommenden.
Tempolimit einhalten ist nicht gleich Geschwindigkeit reduzieren.
Deine jetzige Interpretation ist korrekt, denn bei einer RvL-Kreuzung muss in vielen Fällen auch der von Bevorrechtige schauen, ob von rechts ein Fahrzeug kommt. Dazu muss er die Geschwindigkeit reduzieren. Der Wartepflichtige erwartet natürlich, dass der Bevorrechtigte sich korrekt verhält. Tut der Bevorrechtigte dies nicht, indem er mit einer Geschwindigkt, die dem Tempolimit entspricht, über die unübersichtliche Kreuzng brettert, verhält er sich nicht korrekt und kann zumindest eine Mitschuld in Höhe seiner Betriebsgefahr bekommen.
Daher, deine erste Aussage, dass der Bevorrechtigte immer haftungsfrei bleibt, solange er nur das TL einhält, auch wenn die Kreuzung unübersichtlich ist, ist so nicht korrekt, was du jetzt mit deiner korrigieten Interpretation auch bestätigst.
Danke für deine Korrektur, die das jetzt klar gemacht und somit die Diskussion zum Ende gebracht hat. 🙂
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 11. August 2020 um 09:42:33 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 09:15:41 Uhr:
Ja: grundsätzlich, wenn die Bedingungen "unübersichtliche Kreuzung" und "Geschwindigkeit nicht reduziert" erfüllt werden. Sonst eben nicht.
Mit deiner jetzigen Aussage gehen wir auch alle d'accord. Früher war deine Aussage aber eine andere:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 11. August 2020 um 09:42:33 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 10. August 2020 um 09:42:59 Uhr:
Immer die Analogie zu der schlecht einsehbaren RvL-Einmündung. Da bekommt der von rechts kommende auch keine Teilschuld, sofern er das TL einhält. Dass es unübersichtlich ist, ist alleine das Problem des von links kommenden.
Tempolimit einhalten ist nicht gleich Geschwindigkeit reduzieren.Deine jetzige Interpretation ist korrekt, denn bei einer RvL-Kreuzung muss in vielen Fällen auch der von Bevorrechtige schauen, ob von rechts ein Fahrzeug kommt. Dazu muss er die Geschwindigkeit reduzieren. Der Wartepflichtige erwartet natürlich, dass der Bevorrechtigte sich korrekt verhält. Tut der Bevorrechtigte dies nicht, indem er mit einer Geschwindigkt, die dem Tempolimit entspricht, über die unübersichtliche Kreuzng brettert, verhält er sich nicht korrekt und kann zumindest eine Mitschuld in Höhe seiner Betriebsgefahr bekommen.
Daher, deine erste Aussage, dass der Bevorrechtigte immer haftungsfrei bleibt, solange er nur das TL einhält, auch wenn die Kreuzung unübersichtlich ist, ist so nicht korrekt, was du jetzt mit deiner korrigieten Interpretation auch bestätigst.
Danke für deine Korrektur, die das jetzt klar gemacht und somit die Diskussion zum Ende gebracht hat. 🙂
[Korinthenkacker]
Ich schrieb von Einmündungen, nicht von Kreuzungen. Siehe Dein Zitat...
[/Korinthenkacker]
Ähnliche Themen
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 09:53:17 Uhr:
[Korinthenkacker]
Ich schrieb von Einmündungen, nicht von Kreuzungen. Siehe Dein Zitat...
[/Korinthenkacker]
Das ändert aber nichts daran, wenn der Bevorechtigte bei der Einmündung in die durchgehende Straße einfahren möchte, denn auch dann kann ein Fahrzeug von rechts kommen und somit seine Geschwindigkeit bei einer schlecht einsehbaren Einmündung reduzieren muss
Also, wenn du schon Korinthen kacken willst, dann musst du auch das beachten, was einen Korinthenkacker ausmachte. Er kackt die Korinthen so, dass es keinen Interpretationspielraum mehr gibt.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 11. August 2020 um 10:06:31 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 09:53:17 Uhr:
[Korinthenkacker]
Ich schrieb von Einmündungen, nicht von Kreuzungen. Siehe Dein Zitat...
[/Korinthenkacker]
Das ändert aber nichts daran, wenn der Bevorechtigte bei der Einmündung in die durchgehende Straße einfahren möchte, denn auch dann kann ein Fahrzeug von rechts kommen und somit seine Geschwindigkeit bei einer schlecht einsehbaren Einmündung reduzieren muss
Wieso? Wenn ein Bevorrechtigter an einer Einmündung geradeaus vorbeifährt, die von links kommt, kann der Bevorrechtigte seine zulässige Höchstgeschwindigkeit von meist 30 bei RvL durchziehen. Er hat ja niemanden von rechts, dem er ggf. Vorrang gewähren muss.
Im verlinkten Fall von nogel hat der Bevorrechtigte ja nur deshalb Mithaftung erhalten, da dieser nicht in der Lage gewesen wäre rechtzeitig anzuhalten, wenn seinerseits jemand von rechts gekommen wäre, der dann Vorrang gehabt hätte. Der Beklagte *musste* also seinetwegen langsamer an die Kreuzung heranfahren, um ggf. Vorfahrt gewähren zu können, was er aber nicht tat.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 11. August 2020 um 16:06:25 Uhr:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 11. August 2020 um 10:06:31 Uhr:
Das ändert aber nichts daran, wenn der Bevorechtigte bei der Einmündung in die durchgehende Straße einfahren möchte, denn auch dann kann ein Fahrzeug von rechts kommen und somit seine Geschwindigkeit bei einer schlecht einsehbaren Einmündung reduzieren mussWieso? Wenn ein Bevorrechtigter an einer Einmündung geradeaus vorbeifährt, ...
Dann fährt er gegen ein Haus, in eine Auto oder in den Acker. 😁 😉
Vermutlich hast du mich missverstanden, daher ein Beispiel der von mir beschriebenen Situation hier: Klick mich
Durchgehende Straße von links nach rechts. Da der Bevorrechtigte in die durchgehende Straße einfährt, kann er also nur von unten kommen und nach links oder rechts in die durchgehende Straße einbiegen.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 11. August 2020 um 16:37:32 Uhr:
Durchgehende Straße von links nach rechts. Da der Bevorrechtigte in die durchgehende Straße einfährt, kann er also nur von unten kommen und nach links oder rechts in die durchgehende Straße einbiegen.
Wenn er nach rechts abbiegt, muss aber wiederum keinem anderen Vorfahrt gewähren. Es sei denn, von rechts kommt jemand, der gerade einen Radfahrer o.ä. überholt.
Mit anderen Worten, er muss
jedem der von rechts kommt Vorfahrt gewähren.
Beim Abbiegen muss er zusätzlich sogar noch Vorrang gewähren.
Zitat:
@FWebe schrieb am 11. August 2020 um 17:54:54 Uhr:
Mit anderen Worten, er muss
jedem der von rechts kommt Vorfahrt gewähren.
Beim Abbiegen muss er zusätzlich sogar noch Vorrang gewähren.
Im Normalfall (d.h. ohne Radfahrer) nicht.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 17:52:07 Uhr:
Wenn er nach rechts abbiegt, muss aber wiederum keinem anderen Vorfahrt gewähren. Es sei denn, von rechts kommt jemand, der gerade einen Radfahrer o.ä. überholt.
Genau, als ich deinen ersten Satz gelesen habe, habe ich den zweiten gedacht, bevor ich diesen gelesen habe.
Also, wie du sagt, es gibt in der beschriebenen Situation auch beim Rechtabbiegen Fälle in denen Vorfahr gewährt werden muss und daher ist grundsätzlich mit solchen Fällen zu rechnen und die Geschwindigkeit entsprechend zu wählen.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 17:57:30 Uhr:
Zitat:
@FWebe schrieb am 11. August 2020 um 17:54:54 Uhr:
Mit anderen Worten, er muss
jedem der von rechts kommt Vorfahrt gewähren.
Beim Abbiegen muss er zusätzlich sogar noch Vorrang gewähren.Im Normalfall (d.h. ohne Radfahrer) nicht.
Wo steht das, dass es diesbezüglich eine Aufhebung der Vorfahrt (und des Vorrangs) gibt?
Zitat:
@FWebe schrieb am 11. August 2020 um 18:04:49 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 17:57:30 Uhr:
Im Normalfall (d.h. ohne Radfahrer) nicht.
Wo steht das, dass es diesbezüglich eine Aufhebung der Vorfahrt (und des Vorrangs) gibt?
Der von rechts kommende kreuzt keine Fahrspur beim Rechtsabbiegen. Die einzigen die dann von rechts kommen können sind VT, die auf der Gegenspur unterwegs sind, z.B. beim Überholen.
Extremfall: rechts abbiegen in eine Einbahnstraße. Jetzt kann tatsächlich niemand legal von rechts kommen...
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 11. August 2020 um 18:23:31 Uhr:
Zitat:
@FWebe schrieb am 11. August 2020 um 18:04:49 Uhr:
Wo steht das, dass es diesbezüglich eine Aufhebung der Vorfahrt (und des Vorrangs) gibt?
Der von rechts kommende kreuzt keine Fahrspur beim Rechtsabbiegen. Die einzigen die dann von rechts kommen können sind VT, die auf der Gegenspur unterwegs sind, z.B. beim Überholen.
Extremfall: rechts abbiegen in eine Einbahnstraße. Jetzt kann tatsächlich niemand legal von rechts kommen...
Und wo steht dein Sonderfall nun?
Ich warte auf den Nachweis, nicht auf Beispiele.