Restwertkäufer abbestellen-geht das noch?

Moin Moin, am Donnerstag soll der Rest unseres Wagens von dem im Gutachten genannten Käufer abgehollt werden.
Ich habe nun aber einen evtl. anderen Käufer, der sich den Wagen noch zum Anhänger umbauen will.
Kann ich nun den Käufer aus dem Gutachten anrufen und Ihm einach absagen? Oder hat er nach der Terminvereinbahrung nun anspruch auf den Wagen?

Vielen Dank mfg

23 Antworten

Restwert

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

An Alle:
Stay cool.

Die Diskussion geht wieder einmal am Thema vorbei.

Sorry,
aber das musste mal gesagt werden!

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


manche von Euch haben ein Problem weil sie grundsätzlich die Rechtsprechung ignorieren oder nicht kennen!

Genau an dieser Stelle habe ich aufgehört Deinen Beitrag weiterzulesen. Ihr, Euch ...was seit Ihr schon gegen mich? Wie oder was?

Ein Kfz-Sachverständiger ist ein Kfz-Sachverständiger und mehr nicht.

@Captain HUK, ganz speziell für Dich nochmals:

Und genau diese Berufsgruppe hat keine Profession für das Klären von versicherungsrechtlichen, juristischen Haftungs- und Entschädigungsproblematiken.

[[Genau an dieser Stelle habe ich aufgehört Deinen Beitrag weiterzulesen. Ihr, Euch ...was seit Ihr schon gegen mich? Wie oder was?
Ein Kfz-Sachverständiger ist ein Kfz-Sachverständiger und mehr nicht.

@Captain HUK, ganz speziell für Dich nochmals:

Und genau diese Berufsgruppe hat keine Profession für das Klären von versicherungsrechtlichen, juristischen Haftungs- und Entschädigungsproblematiken.

Hallo Beukeod,
Wenn Du nie etwas zu Ende ließt,wie kannst Du dann eine abschließende Beurteilung abgeben.
Selbstverständlich haben wir keine staatliche Proffesion für juristische Beurteilungen!
Aber vielleicht kommt das noch, in Teilbereichen wenn das Rechtsberatungsgesetz demnächst fällt.
Wie ist es aber bei den Juristen/Anwälten im Bereich des SV Wesens ,wenn versucht wird Technik juristisch darzulegen?

Aber wir können wie Du auch lesen u. Urteile zitieren.
Auch müssen wir über das Haftpflicht u. Kaskorecht bestens Bescheid wissen. Wie sonst würden wir folgende Bereiche beurteilen können u.wissen, Wertminderungen, Wertverbesserungen, Umbaukosten, Restwerte, Wiederbeschaffungswerte, Reparaturmaßnahmen,
Gefahrerhöhungen ,Sachverständigenverfahren,Verstösse gegen die StVZO usw.
Das alles basiert auf einem Rechtssystem aus dessen Gesetzen wir agieren müssen.
Ein verkehrsfähiges Gutachten ist an Mindestvoraussetzungen gebunden.
Abschließend ist zu bemerken,dass es bereits ein Erfolg für uns SV bedeutet,wenn wir von Dir nicht mehr mit
(D)einen Friseur verglichen werden.
Du bist also durchaus lernfähig,aber höre nicht immer zu früh mit dem Lesen auf. Irgendwann entgeht Dir sonst etwas wichtiges .
MfG

Kann wirklich Keiner aufhören? 😉

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Hallo Captain HUK,

ich gestehe, ich habe auch schon mal heimlich was von Dir zu Ende gelesen.

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


Selbstverständlich haben wir keine staatliche Proffesion für juristische Beurteilungen!

Super, wir sind einer Meinung.

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


Wie ist es aber bei den Juristen/Anwälten im Bereich des SV Wesens ,wenn versucht wird Technik juristisch darzulegen?

Leider kann ich Dir da auch keinen didaktischen Rat geben wie man Juristen/Anwälten Technik juristisch darlegt, allerdings befürchte ich, dass das nicht an dem mangelden Aufnahmevermögen dieser Leute liegt, sondern vielmehr an der gänzlich nicht vorhanden Erfolgaussicht eines solchen Versuches was die Zielerreichung angeht:-)

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


Aber wir können wie Du auch lesen u. Urteile zitieren.

Geheimnissverrat:Zur Entgegennahme von Lobesworten bin ich total befähigt. Danke.

......wenn nicht nur wieder dieser Lapsus von Dir zu lesen wäre:

Zitat:

Original geschrieben von Captain HUK


Abschließend ist zu bemerken,dass es bereits ein Erfolg für uns SV bedeutet,wenn wir von Dir nicht mehr mit (D)einen Friseur verglichen werden.

Hier offenbart sich leicht erkennbar eine Leseschwäche bei Dir, oder wie konnte Dir das schon wieder passieren? Ich erlaubte mir lediglich (mit anderen Worten) zu erwähnen, dass auch ein Friseur Kfz-SV werden kann.

Ach, hätte ich doch Deinen Beitrag nicht zu Ende gelesen ...dann wären Dir diese Anmerkungen erspart geblieben.

Entscheide selbst, soll ich künftig Deine Beiträge zu Ende lesen?

Vergnügliche Grüsse
Beukeod

Die änderungen im Rechtsberatungsgesetz sind den Debattenten bekannt?

Dennoch bleibt Eure Diskussion o.T. .

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Hallo Captain HUK,
ich gestehe, ich habe auch schon mal heimlich was von Dir zu Ende gelesen.

Entscheide selbst, soll ich künftig Deine Beiträge zu Ende lesen?

Hallo Beukeod,

es freut mich ,dass ich Dir Vergnügen bereitet habe. Das ist doch schon etwas in einer angespannten Debatte.
Es wäre auch in Zukunft begrüßenswert wenn Du meine Beiträge vollständig liest, weil gewisse Dinge doch sehr informativ sein können.Du musst sie auch nicht heimlich lesen.
Aber meinst Du nicht auch dass wir das "Kriegsbeil" jetzt begraben und uns wichtigeren Dingen zuwenden sollten?.

Mit
freundlichen u. humorvollen Grüßen

@Captain HUk,
wir sind doch unterschiedlich!
Ich befand mich in keinem kriegerischen Zustand, Deine Berichterstattung ist hier unzutreffend, sollte ich mal in den Besitz eines Kriegsbeils gelangen, werde ich es im Gedenken an diese Tage irgendwo begraben weil ich mich mit solchen Teilen ohnehin nicht umgeben möchte.

Danke für die Lesung und die Leseerlaubnis - allerdings hoffe ich, dass ich nicht nur Lesen muss sondern auch die Erwartung hegen darf, dabei a bisserl zu lernen.

Grüsse
Beukeod

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


... Zur Erinnerung. Die Aufgabenverteilung sieht vor, dass der Kfz-Sachverständige (z.B. Qualifikation durch ein paar WE-Kurse, erlernter Beruf Friseur) die Funktion hat den Schaden am beschädigten Kfz zu ermitteln, mehr nicht. ...
Quelle

Zitat:

"Nicht jeder darf sich Kfz-Sachverständiger nennen!"

Das OLG München hat bereits am 11. Februar 1999 in einer grundlegenden Entscheidung deutlich gemacht, dass an den Beruf des Kfz-Sachverständigen besondere Anforderungen zu stellen sind.

Bekanntlich besteht für den Beruf des Sachverständigen kein gesetzlich geregeltes Berufsbild. Trotz vielfältiger Bemühungen hat der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage keinerlei Interesse gezeigt, ein gesetzliches Berufsbild zu schaffen, das insbesondere auch die Verbraucher davor schützen könnte, in die Hände unqualifizierter so genannter Sachverständiger zu geraten.

In dem bereits seit 1993 anhängigen Verfahren hatte sich die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Veranlassung eines Sachverständigenberufsverbandes gegen einen Sachverständigen gewandt, der weder Ingenieur noch Kfz-Meister ist und der sich ohne zusätzliche Weiterbildung dennoch als Kfz-Sachverständiger bezeichnete.

Das OLG München hatte sodann den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Bewertung von Unfallschäden und/oder die Bewertung von Fahrzeugen als Sachverständiger zu bezeichnen und/oder seinen Gewerbebetrieb als Kfz-Sachverständigenbüro und/oder Sachverständigenbüro für Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen. Nach Auffassung der Richter erwarten die
relevanten Verkehrkreise - in diesem Fall also die Autofahrer -, dass ein „echter Kfz-Sachverständiger“ über ein besonderes Maß an Fachkunde verfügt.

Zwar sei nicht zwingend erforderlich, dass es sich um einen Kfz-Meister oder Diplomingenieur handelt, allerdings müsse der Betroffene qualifiziert nachweisen, dass er in diesem Ausnahmefall die erforderlichen Kenntnisse anderweitig erworben hat.

Sehr detailliert führt das OLG München aus, dass "Pseudoausbildungen" (z.B. nach einem Wochenendseminar)nicht geeignet sind, diesen Nachweis zu erbringen.Mit dieser Entscheidung ist nach nahezu 9 Jahren Rechtsstreit ein entscheidender Schritt im Interesse
des „unabhängigen und qualifizierten“ Sachverständigen und der Verbraucher erreicht worden. Es bleibt zu hoffen, dass nun Verbraucherorganisationen, Versicherungen und Gerichte unter Berufung auf die Entscheidung des OLG München, stärker als dies in der Vergangenheit möglich war, gegen selbsternannte bzw. unqualifizierte Sachverständige ohne entsprechende fachliche Ausbildung vorgehen werden.

Die Entscheidung des OLG München, Az. 29 U 6380/93, ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof am 20.01.2000 unter dem Aktenzeichen IZR 98/99 die Annahme der Revision mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hätte.

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