Restwert - MwSt auszahlen lassen?
Hallo!
Ich hatte vor kurzem einen unverschuldeten Unfall, bei dem wirtschaftlicher Totalschaden an meinem Auto entstand. Die Versicherung des Gegners hat mir daraufhin den Wiederbeschaffungswert - Restwert überwiesen. Wenn ich das Auto komplett reparieren lassen würde, würde ich auch den Restwert ausbezahlt bekommen.
Eine Reperatur lohnt sich aber für mich nicht mehr. Und wie ich gehört habe kann man sich den Restwert abzüglich der MwSt auszahlen lassen in so einem Fall (ohne Reperatur), nur die Versicherungen würden da erstmal abblocken. Stimmt das mit der Auszahlung wirklich so??? Bin für jede Hilfe dankbar.
Gruß
Maxwell
Beste Antwort im Thema
Hätte ich bloß schon letzte Nacht geschrieben! Ich hatte das Urteil schon herausgesucht und war dann zu müde😮. Und in der Zwischenzeit habt ihr Euch richtig gefetzt und zum Glück auch wieder vertragen ...
Der BGH hat zur Problematik des Verkaufserlöses tatsächlich zuletzt folgendes geschrieben (Urteil vom 07.12.2004, IV ZR 119/04):
"Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich
erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458)"
Der Blick auf die ziterten Entscheidungen zeigt, dass das keine neue Entwicklung ist, sondern gesfestigte Rechtsprechung.
Der Mehrerlös hat im Gegensatz zur Ansicht von Prosecutor aber nichts mit einem "besonderen Verhandlungsgeschick" zu tun! Wenn man sich die ziterten BGH-Urteile mal ansieht, stellt man fest, dass der BGH dort ganz andere Fälle meinte:
Explizit wurde mal das Erzielen eines hohen Inzahlungnahmepreises bei einem Neuwagenkauf angesprochen. Das ist ja auch logisch, wenn man heutzutage einen Neuwagen zum Listenpreis kauft, bekommt man für den alten immer tausende EUR über Schwackeliste, und damit auch über dem tatsächlichen Wert des Altfahrzeuges. Dass soll aber nicht der Versicherung zugute kommen! Wenn man nämlich kein Altfahrzeug in Zahlung gibt, muß man ja auch nicht den Listenpreis zahlen.
Gleiches gilt (auch mal vom BGH so angedacht), wenn zwischen dem Geschädigten und dem Autokäufer irgendeine besondere Beziehung besteht, aufgrund derer der Geschädigte sein Auto zu einem Superpreis los wird (denkbar: Der Geschädigte verkauft das Auto zu einem hohen Preis eine seine Firma/Firma der Frau od. ähnliches, um dort Steuern zu sparen). Dann hat der "überdurchschnittliche Erlös ... Gründe ..., die mit dem Zustand
des Fahrzeugs nichts zu tun haben" (BGH, s.oben)
Im Übrigen muß man sich eines vor Augen halten: Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens. Wie hoh der genau ist, wird man 100prozentig nie feststellen können. Letzlich schätzt ja auch der Sachverständige den Restwert nur.
Rechtlich ist für die Feststellung der Schadenshöhe der Richter zuständig, und nur der !! (§ 287 ZPO). Da kaum ein Richter über entsprechenden Sachverstand verfügt, braucht er Schätzgrundlagen. Als solche kommen das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen, die Restwertangebote der Versicherung und auch der tatsächliche Erlös in Betracht. Und da gibt der BGH in seinen Urteilen praktisch nur Hinweise, wie diese Grundlagen zu werten sind und welche Gewichtung sie haben.
Ausnahme ist, wenn sich die Parteien schon auf eine Schadenshöhe geeinigt haben, etwa bei einem deklaratorischen Anerkenntnis der Versicherung! Aber das wurde ja schon richtig dargelegt.
97 Antworten
Also im gutachten steht: Voraussichtliche Reperaturkosten ca. 1972 EUR.
Wiederbeschaffungswert 1900 EUR.
Restwert 500 EUR.
In der Abrechnung von der gegnerischen Versicherung steht:
Wiederbeschaffungswert 1900 EUR
abzüglich Restwert 800 EUR
verbleiben 1100 EUR
Die restlichen 800 EUR würde ich erst nach der Reperatur erhalten.
Also irgendwie blicke ich da nicht durch. War auch mein erster Unfall.
Na toll, wenn ich schon wieder lese was der Gutachter für einen Restwert angegeben hat und was die Versicherung für einen Restwert berechnet hat und damit abgerechnet hat, bekomme ich wieder das kalte grauen🙁
Steht bei dem Schreiben der Versicherung auch bei, wie sie die 800€ Restwert ermittelt hat oder wie sie diese begründet?
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Zitat:
*editorfehler *
warum kann man eigentlich keine Beiträge löschen?
Zitat:
Original geschrieben von driver2211
Moin,rein rechtlich gesehen ist es so.
Solltest Du beimVerkauf des Fahrzeuges im jetzigen, beschädigten Zustand einen Mehrerlös erzielen bist Du verpflichtet der Versicherung den Mehrerlös zu erstatten. Du darfst ducrch einen Unfall / Schaden nämlich nicht schlechter gestellt werden als vor dem Unfall / Schaden.... Allerdings auch nicht besser....
Sorry, aber das ist falsch. Wenn er durch besonderes Verhandlungsgeschick einen höheren Verkaufserlös als den gutachtlich errechneten Restwert (der von der Versicherung bei der Abrechnung auch akzeptiert wurde) erzielt, darf er den selbstverständlich behalten.
Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Sorry, aber das ist falsch. Wenn er durch besonderes Verhandlungsgeschick einen höheren Verkauferlös als gutachtlich errechnet (und von der Versicherung bei der Abrechnung akzeptiert) erzielt, darf er den selbstverständlich behalten.
Soso... und woher nimmst du diese Weisheit bitte ?
Da bin ich aber jetzt mal echt gespannt
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Soso... und woher nimmst du diese Weisheit bitte ?Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Sorry, aber das ist falsch. Wenn er durch besonderes Verhandlungsgeschick einen höheren Verkauferlös als gutachtlich errechnet (und von der Versicherung bei der Abrechnung akzeptiert) erzielt, darf er den selbstverständlich behalten.Da bin ich aber jetzt mal echt gespannt
Da bin ich aber auch gespannt wie ein Flitzebogen🙂
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Soso... und woher nimmst du diese Weisheit bitte ?Zitat:
Original geschrieben von Prosecutor
Sorry, aber das ist falsch. Wenn er durch besonderes Verhandlungsgeschick einen höheren Verkauferlös als gutachtlich errechnet (und von der Versicherung bei der Abrechnung akzeptiert) erzielt, darf er den selbstverständlich behalten.Da bin ich aber jetzt mal echt gespannt
Das ist ständige Rechtsprechung, z.B. OLG Stuttgart VersR 1990, 379; BGHZ 131, 157; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 536
Du sag mal, merkst du noch was ?
Hier posten Profis, die sich tagtäglich mit der Schadenabwicklung beschäftigen.
Und du kommst hier an, so nach dem Motto, "Ja Hallo erstmal, ich weis ja nicht ob Sie es schon wussten" und gibst hier einen 18 Jahre(!) alten Aufsatz zum besten, den du wahrscheinlich irgendwo rein zufällig gegoogelt hast......😠
Ständige Rechtsprechung, dass ist ja wohl der Klopper schlechthin !!!!!!!!!!!!!!
Hier suchten Leute echten Rat und Hilfe.
Dummes Stammtischgesabbel mit ohne Ahnung ist hier nicht gefragt, es ist sogar schon fahrlässig
Lass es bitte Bleiben !!!!!!
*Kopfschüttel*
Zitat:
Original geschrieben von maxwell44
Also im gutachten steht: Voraussichtliche Reperaturkosten ca. 1972 EUR.
Wiederbeschaffungswert 1900 EUR.
Restwert 500 EUR.
In der Abrechnung von der gegnerischen Versicherung steht:
Wiederbeschaffungswert 1900 EUR
abzüglich Restwert 800 EUR
verbleiben 1100 EUR
Die restlichen 800 EUR würde ich erst nach der Reperatur erhalten.Also irgendwie blicke ich da nicht durch. War auch mein erster Unfall.
Da es ein von dir unverschuldeter Unfall ist stellt nur dein Gutachter den Restwert fest und sonst erstmal niemand, also schuldet die Versicherung dir zuerst mal noch 300€, wenn du dann das Unfallauto für mehr als die 500€ verkaufst bist du IMHO zumindest mal verpflichtet den Mehrerlös dem Versicherer Mitzuteilen.
Fiktive Frage in die Runde:
Was ist eigentlich wenn iman ein nicht fahrbereites KFZ nach der Totalschadenabrechnung selbst wieder in einen Fahrbereiten Zustand versetzt und dadurch auch eine Erhöhung des RW erzielt die man dann natürlich auch beim Verkauf bekommt?
Grüße
Steini
Verhandlungsgeschick gibt es nur bei einer "Entschädigung auf Neuwagenbasis". Hier muß der Versicherer den Listenpreis des Fahrzeugs erstatten und dabei ist es unabhängig davon, wieviel der Käufer tatsächlich bezahlt hat beim Händler.
Da es sich nicht um eine Entschädigung auf Neuwagenbasis handelt, darf sich der Geschädigte nicht bereichern und unterliegt der Schadenminderungspflicht. Das ist ständige Rechtsprechung!
Kann mich da Delle nur anschließen😉
Unterlass bitte solch einen Unfug hier zu verbreiten!!!
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Fiktive Frage in die Runde:
Was ist eigentlich wenn ich nicht fahrbereites KFZ nach der Totalschadenabrechnung selbst wieder in einen Fahrbereiten Zustand versetze und dadurch auch eine Erhöhung des RW erziele die man dann natürlich auch beim Verkauf bekommt?
Grüße
Steini
Der Restwert ist der Händlereinkaufswert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Händlerverkaufswert.
Das bedeutet, nach einer durchgeführten Instandsetzung ist der Wiederbeschaffungswert neu unter Beachtung der durchgeführten Reparatur zu ermitteln.
????????Die Versicherung wird einen Aufkäufer haben der 800 EURO geboten hat(er wird Einsicht in das Gutachten von der Versicherung bekommen haben),daher 800 und nicht 500 EURO Restwert.Streiten mit der Versicherung lohnt nicht,da die Versicherung in der Abrechnung Dir bestimmt den Aufkäufer genannt hat.Wenn nicht,und die Versicherung Dir auch keinen Aufkäufer nennen kann hat der Restwert im Gutachten bestand.Für den Fall das Du beim Verkauf des Fahrzeugs Gewinn machst wird Dir keiner an den Karren pissen,der Versicherung ist es normalerweise völlig egal,und sie wird auch nicht nachfragen.Willst Du Dir keine Gedanken darüber machen verkaufe das Fahrzeug z.B.deiner/m Mutter/Vater etc.für 800 EURO.Die können dann soviel Gewinn machen wie sie wollen.MfG.A.
So so, der Versicherung ist das vollkommen egal und keiner kann da einem vor dem Karren pissen😕
Woher kommt diese Weisheit denn jetzt😕
Naja und über deinen letzten Vorschlag würde ich dir mal raten drüber nach zu denken, so was zu veröffentlichen.😰
Das ist ja schon eine Anleitung zum Versicherungsbetrug😎 und da kann der Schuß auch ganz schön mal nach hinten losgehen!
Und es lohnt sich immer um das zu streiten was einem zusteht!!!