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Restert Gutachter vs. Versicherung

Themenstarteram 10. November 2017 um 21:30

Hallo Leute,

bin für alle Ratschläge sehr dankbar.

Leider ist es vor 2 Wochen zu einem Unfall gekommen, wo bei meinem e63 645ci Bj.: 2004 zum wirtschaftlichen Totalschaden gekommen ist.

Laut Sachverständiger den ich beauftragt habe, liegen verbindliche Kaufangebote, unter 3000 Euro vor.

Die Versicherung ist jedoch heute mit einem Restwertangebot von 6000 Euro gekommen. Das Angebot der Versicherung ist aus einem anderen Bundesland, sprich 700 km entfernt.

 

 

Beste Antwort im Thema

das eigentlich Traurige, so finde ich, ist:

3 Sekunden googln:

-->https://www.google.de/search?...

--> VI ZR 673/15 - Grundsatzurteil vom 27.9.2016

Zitat:

Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt[-->keine Einzelfallentscheidung!] , dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN).

Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni2010 – VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458)

hier das komplette Urteil - klick mich zum lesen!

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Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 18:09:13 Uhr:

Ich kenne es nur so, dass zu erwartende Zahlungsverpflichtungen mit der zu erwartenden Eintrittswahrscheinlichkeit einen Bestandteil des Versicherungsbeitrages bilden.

Ach, und die darf man mit Hilfe illegaler Handlungen nach unten korrigieren?

Zum Wohle Aller, oder wie...?

Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 18:18:36 Uhr:

Du widersprichst dir selbst, wenn du einerseits von illegalen Handlungen und andererseits von "regelmäßig gefällten Urteilen" sprichst. Aber höchst interessant.

Nö, mache ich nicht. Wie viel hunderte "Schrotturteile", bis hin zum BGH, soll ich Dir aufzeigen, die schlichtweg gegen geltendes Gesetz verstoßen?

Deine "Argumentation" bestätigt mich immer mehr, wenn die Argumente fehlen muss man eben lauter werden. Getroffene Hunde bellen, sagt man im Volksmund. Gute Nacht, träume schön von Dellen. Aber Obacht! Verzähl dich nicht.

 

Zitat:

@rrwraith schrieb am 11. Nov. 2017 um 18:28:30 Uhr:

Nö, mache ich nicht. Wie viel hunderte "Schrotturteile", bis hin zum BGH, soll ich Dir aufzeigen, die schlichtweg gegen geltendes Gesetz verstoßen?

Ist mir eigentlich völlig wurscht wieviele dieser Urteile in deinen Augen Schrott sind. Der TE kann ja dann, sollte es soweit kommen müssen, vor Gericht sagen: "... Aber der rrwraith hat doch gesagt, dass das gegen geltendes Recht verstößt". Ob es ihm wohl hilft?

Wie ein Restwert in einem KH- Schadensfall zu ermitteln ist und welche Prämissen hierbei zu berücksichtigen sind, wurde umfassend und ausführlich beschrieben.

Übrigens mit Argumenten.

Man muss diese aber auch nicht nur lesen, sondern auch Verstehen.

Da ist nun einmal Fakt und nur das Intessiert hier den Fragegesteller und die Leser.

Nicht aber, irgendwelche Wichtigtuerei von Stammtisch- Experten insbesondere deren Ergüsse zu "Bestandteilen eines Versicherungsvertrages".

Diese sind einfach nur albern, völlig falsch und daher auch nur auch:

Wayne

In diesem Sinne

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. Nov. 2017 um 18:43:36 Uhr:

Wie ein Restwert in einem KH- Schadensfall zu ermitteln ist und welche Prämissen hierbei zu berücksichtigen sind, wurde umfassend und ausführlich beschrieben.

 

Übrigens mit Argumenten.

 

Man muss diese aber auch nicht nur lesen, sondern auch Verstehen.

Dann hoffen wir mal, dass sich die Gerichte bei ihrer Urteilsfindung zukünftig inne halten und erstmal diesen Thread hier lesen. Nicht, dass sie die hier erwähnte Praxis dann in ihrer Urteilsfindung unter den beschriebenen Umständen doch "gutheißen".

 

 

Du scheinst ja ein recht freundlicher Zeitgenosse zu sein, wenn ich mir Deine Wortwahl so anschaue, dafür einen Daumen hoch! Und Wahnsinn was für Menschenkenntnis du an den Tag legst.

 

Wenn ich gerade nochmal den Thread so Revue passieren lasse: Warum argumentiert du jetzt eigentlich so gegen mich an? Du hast exakt meine Aussagen bereits bestätigt, aber hey: an etwas Vergesslichkeit leidet ja irgendwie auch jeder...

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 18:47:30 Uhr:

Dann hoffen wir mal, dass sich die Gerichte bei ihrer Urteilsfindung zukünftig inne halten und erstmal diesen Thread hier lesen. Nicht, dass sie die hier erwähnte Praxis dann in ihrer Urteilsfindung unter den beschriebenen Umständen doch "gutheißen".

davon darfst du einfach mal ausgehen, lieber guruhu, dass macht die Judikative schon chon seit Jahrzehnten und daran wird sich auch in Zukunft so schnell ganz sicher nichts ändern.

Aber gern kannst du mit dem Hinweis auf diesen Fred für eine Änderung sorgen, in dem du die Gerichte auf diesen Fred hier hinweist.

Viel Erfolg.

Vielleicht solltest du lieber @rrwraith addressieren, dann frag ihn gleich mal nach den unzähligen Urteilen, welche bis zum BGH, diese Praxis billigen und dabei gegen geltendes Recht verstoßen.

das eigentlich Traurige, so finde ich, ist:

3 Sekunden googln:

-->https://www.google.de/search?...

--> VI ZR 673/15 - Grundsatzurteil vom 27.9.2016

Zitat:

Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt[-->keine Einzelfallentscheidung!] , dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN).

Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni2010 – VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458)

hier das komplette Urteil - klick mich zum lesen!

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 11. Nov. 2017 um 19:28:35 Uhr:

hier das komplette Urteil - klick mich zum lesen!

Exakt, er ist nicht angehalten abzuwarten. Blöderweise kambdie Versicherung dem ja zuvor (bzw. die Gefahr besteht). Niemand sagt, dass der Geschädigte Anstrengungen zu unternehmen hat. Werden ihm diese Anstrengungen jedoch abgenommen und ein dem Umständen entsprechend gleichwertiges Angebot unterbreitet, ist er der Gelackmeierte. Darum wurde, wenn ich mich recht entsinne hier auch, geschrieben, dass der TE den Wagen zeitnah verkaufen solle. Das hat er ja auch nach eigenen Angaben getan.

 

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. Nov. 2017 um 19:33:35 Uhr:

Lass einfach gut ein jetzt, besser ist das. Ich möchte dich natürlich nicht provozieren.

Nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass du mir diesbezüglich nicht weisungsbefugt bist. Ergo werde ich diesen Vorschlag in meinen "wirklichtolleaberdennochfürschlechtbefundenevorschläge"-Ordner packen.

Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 19:37:30 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 11. Nov. 2017 um 19:28:35 Uhr:

hier das komplette Urteil - klick mich zum lesen!

Exakt, er ist nicht angehalten abzuwarten. Blöderweise kambdie Versicherung dem ja zuvor (bzw. die Gefahr besteht). .... Darum wurde, wenn ich mich recht entsinne hier auch, geschrieben, dass der TE den Wagen zeitnah verkaufen solle. Das hat er ja auch nach eigenen Angaben getan.

Würde ich anders verstehen:

Zitat:

@Ishakpasa schrieb am 11. November 2017 um 09:09:45 Uhr:

Kaufverteagsdatum vor dem Angebot..

Alles andere schrieb Delle auch. Wobei das m.W. auch nicht grundsätzlich gilt.

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. November 2017 um 10:18:11 Uhr:

....

Die einzige Ausnahme:

besteht Verkaufsabsicht und das (höhere) Restwertgebot des Versicherer kommt vor dem Verkauf, dann muss dieses beachtet werden.

....

Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 19:51:54 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 11. Nov. 2017 um 19:45:09 Uhr:

Das hat er ja auch nach eigenen Angaben getan.

Das habe ich nie geschrieben. Siehe Threadverlauf.

Gut dann sind wir uns jetzt ja alle einig, sind zufrieden und werden bis Ende unseres Accountlebens friedlich und besonnen auf Motortalk weiterposten. :-)

kommt leute, lasst es doch gut sein. das führt doch zu nichts, außer zu Klingel und dann kommt der (dann) böse Forumwächter in eiserner Rüstung.

Themenstarteram 11. November 2017 um 21:01

Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 15:40:09 Uhr:

Gegenfrage: was hättest du gemacht, wenn dieser Händler sein Angebot bei der gutachterlichen Restwertbestimmung abgegeben hätte?

Die Frage war zwar nicht an mich gerichtet, aber ich hätte mich dran gehalten. Aber es ist nicht hinzunehmen, dass mein Gutachter mehrere verbindliche Angebote hat, und die Versicherung nach 2 Wochen mit einem doppelt so hohem Angebot kommt.

So gesehen habe mich an die Angebote, die an meinen Gutachter gerichtet waren, gehalten, und den Wage n so Verkauft.

Und ich bitte alle hier zur Vernunft zu kommen, hört bitte auf euch die köpfe einzuschlagen.Bitte gegenseitige Respekt..

Und, es ist nie möglich für das Geld was man von der Versicherung erhält, ein gleichwertiges Auto zu besorgen.

Nochmal, ich habe den Wagen schon vor dem Angebot der Versicherung verkauft. Direkt ein Tag nachdem der Unfall passiert ist, habe ich den Wagen begutachten lassen. Dann ein Tag auf verbindliche Angebote gewartet. In der selben Woche noch den Wagen verkauft. Und den Brief / Angebot von der Versicherung jetzt am Freitag, 2 Wochen später erhalten.

Letztlich hast du ja alles richtig gemacht. Im übrigen wäre es mir auch recht egal wie sich die Summe aufteilt, welche der Gutachter als WBW ermittelt hat, Hauptsache dieser Betrag ist auf dem Konto.

Grüße

Steini

Das Urteil passt aber nicht, da es von der Aktivität des Geschädigten ausgeht. Und im vorliegenden Fall hat er ein Angebot bekommen.

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