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Restert Gutachter vs. Versicherung

Themenstarteram 10. November 2017 um 21:30

Hallo Leute,

bin für alle Ratschläge sehr dankbar.

Leider ist es vor 2 Wochen zu einem Unfall gekommen, wo bei meinem e63 645ci Bj.: 2004 zum wirtschaftlichen Totalschaden gekommen ist.

Laut Sachverständiger den ich beauftragt habe, liegen verbindliche Kaufangebote, unter 3000 Euro vor.

Die Versicherung ist jedoch heute mit einem Restwertangebot von 6000 Euro gekommen. Das Angebot der Versicherung ist aus einem anderen Bundesland, sprich 700 km entfernt.

 

 

Beste Antwort im Thema

das eigentlich Traurige, so finde ich, ist:

3 Sekunden googln:

-->https://www.google.de/search?...

--> VI ZR 673/15 - Grundsatzurteil vom 27.9.2016

Zitat:

Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt[-->keine Einzelfallentscheidung!] , dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN).

Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni2010 – VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458)

hier das komplette Urteil - klick mich zum lesen!

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Die Abwicklung eines Verkaufes sehe ich auch als unproblematisch an und sehe nicht die hier aufgeworfenen Vorbehalte.

Noch kann ich mein Eigentum verkaufen, wann und an wen ich will. Weder ist es davon abhängig, ob ein Gutachter der Versicherung tätig wird oder nicht. Wenn ich vorher verkaufe, ist das meine eigenen Sche. Hauptsache, es liegt ein offizielles Gutachten vor. Und wenn ich es vor dem Kaufangebot der Versicherung mache, ist das auch ok. Steht im Gutachten ein höherer Restwert drin, habe ich Pech gehabt und muss mir ggf. diesen Wert anrechnen lassen. So blöd wird aber keiner sein. Und ein nachträglich höheres Angebot der Versicherung hat da nichts mehr zu sagen.

Hier ist jetzt alles gut und richtig ausgegangen. Nur an den Ärger und den Aufwand darf man nicht denken.

Für mich einer der Fälle, die die Notwendigkeit der anwaltlichen Begleitung verdeutlichen.

Zitat:

@PayDay schrieb am 14. März 2018 um 06:22:38 Uhr:

wo liegt eigentlich das problem beim höheren angebot durch einen händler?

Das Problem ist grundsätzlich keines, wenn man das Fahrzeug tatsächlich verkauft.

Probleme entstehen dann, wenn

- man das Fahrzeug unrepariert weiter nutzen will

- das Angebot der Versicherung spät kommt

In diesen Fällen muss man dann eben auf die geltende Rechtslage (durch Grundsatzurteile des BGH) pochen und auf den vom Gutachter ermittelten Restwert "pochen". Ärgerlich ist, dass die Versicherungen die Rechtslage genau kennen und trotzdem mit ihren "Angeboten" daherkommen.

 

@lemonshark schrieb am 14. März 2018 um 10:13:28 Uhr:

Zitat:

@PayDay schrieb am 14. März 2018 um 06:22:38 Uhr:

wo liegt eigentlich das problem beim höheren angebot durch einen händler?

Das Problem ist grundsätzlich keines, wenn man das Fahrzeug tatsächlich verkauft.

Probleme entstehen dann, wenn

- man das Fahrzeug unrepariert weiter nutzen will

- das Angebot der Versicherung spät kommt

In diesen Fällen muss man dann eben auf die geltende Rechtslage (durch Grundsatzurteile des BGH) pochen und auf den vom Gutachter ermittelten Restwert "pochen". Ärgerlich ist, dass die Versicherungen die Rechtslage genau kennen und trotzdem mit ihren "Angeboten" daherkommen.

Exakt so ist das. Mann muss dann aber dagegen gehen. Das setzt aber voraus, dass der Restwert auch in die Welt passt. Sollte er zumindst...:D

 

Zitat:

 

Noch kann ich mein Eigentum verkaufen, wann und an wen ich will.

klar kannst du das. aber wieso muss man sich das leben bewusst schwermachen. man weis doch, das der versicherungsgutachter aufkaufpreise anbieten wird. wieso sollte man das auto also vorher selber mühsam mit der "letzten preis" fraktion verkaufen wollen, wenn ein mit absicht viel zu hoher aufkaufpreis eines händlers irgendwoher sowieso kommt ?!

ist ja nun nicht so, das dieses angebot monate später kommt.

will man das auto gar nicht verkaufen muss man so oder so gegenangehen. ansonsten paar tage warten. und zwecks geld für neues auto: es gibt da von den banken genug überbrückungsspielereien und ansonsten steht einen auch paar tage nen ersatzwagen zu....

Themenstarteram 30. März 2018 um 0:41

Zitat:

@simfer schrieb am 13. März 2018 um 17:11:38 Uhr:

Zitat:

@Ishakpasa schrieb am 13. März 2018 um 07:23:57 Uhr:

Der Fall ist zu meinem Gunsten geschlossen.

Es hat jetzt fast ein halbes Jahr gedauert, aber wir konnten den Fall außergerichtlich klären.

Die Versicherung hat letzte Woche die komplette Summe, dass heißt, abzüglich der von meinem Gutachter ermittelten Restwert, überwiesen.

Hat die Versicherung denn rumgezickt und wenn ja, wie?

Hallo,

Rumgezickt haben die, aber der Versicherungsfritze hat einen Fehler gemacht und Post von meinem Anwalt nicht richtig gelesen. Mein Anwalt hat wohl darauf verwiesen, dass er in meinem Namen keine Angebote annimmt. Das heißt, die Versicherung hätte das Angebot direkt an mich schicken müssen, was die nicht taten, so hätten die vielleicht den Verkauf noch hindern können..

 

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