reperaturnachweiss für die versicherung????
hallo leute,
hab vor kurzem ein autounfall gehabt woran ich nicht schuld bin.
die versicherung von dem der mir aufgefahren ist sagte eine schadens aufkommen zu.
ich liess ein schadensgutachten bei dekra machen.
jetzt zahlt die versicherung aber bei einer fiktiven abrechnung nur
Wiederbeschaffungswert 7.000 EUR minus den Restwert 5.000,00 EUR=2048 euro
obwohl die reperaturkosten laut gutachten 4000euro sind.
die versicherung verlangt von mir den nachweiss von einer fachgerechten reperatur.
meine frage reicht ein fotonachweiss als reperaturnachweiss?????????
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von beachi
lass doch einfach jemanden von der versicherung kommen, der die sach- und fachgerechte reparatur bestätigt. dann bekommst du bis zu den netto reparaturkosten nachgezahlt.
alternativ frag bei der versicherung an, ob denen fotos genügen. mfg
Mann - verzapf doch nicht hier einen solchen
Unfug!😠
Das ist nun wirklich ausreichend durch BGH-Rechtsprechung geklärt worden, wie man das Integritätsinteresse nachzuweisen hat - nämlich so, wie ich es oben beschrieben habe.
Warum lassen, verdammt nochmal, Leute, welche keine Ahnung von Schadenregulierungsfragen haben, nicht einfach die Finger von der Tastatur, sondern setzen den Fragestellern hier Flöhe in die Ohren oder wecken Hoffnungen, welche sich nicht erfüllen werden?😠
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28 Antworten
Ob die Versicherung sich mit einem Foto begnügt, kann Dir außer der Versicherung leider niemand sagen.
Schick halt ein paar gute Fotos per Mail mit einer Bildzeitung vorne drauf, damit man das Datum nachvollziehen kann und weise darauf hin, dass Du in Eigenregie repariert hast und die netto Rep-Kosten nach Gutachten haben möchtest.
Danach siehst Du weiter.
Hafi
Oder Frage an, ob man eine Reparaturbestätigung der Dekra haben möchte - und warte die Antwort ab.
Wenn es der Versicherung reichen sollte, dann ist das ja ok.
Zitat:
Original geschrieben von wiaz68
ja aber ich habe auch gelesen das ich der versicherung keine rechnung vorzeigen muss. also meine eigentliche frage reicht eine fotonachweiss in dem fall oder nicht? in jetzt total durcheinander 😕😕Zitat:
Original geschrieben von steini111
Was soll damit sein 😕
Das ist möglich, jedoch musst du den Nachweis erbringen das Sach und Fachgerecht repariert wurde. Kannst du das nicht, muss die Versicherung auch nicht die 130% zahlen.
Grüße
Steini
An diesem Punkt kann dir hier keiner mehr weiterhelfen, da niemand weiß was die Versicherung hier als Nachweis noch zulässt. Ruf dort an und frage nach. Ob ein Nachträgliches Gutachten, was dann höchstwahrscheinlich auf deine Kosten geht, sinnvoll ist, kann auch nur der entscheiden der die Reparatur durchgeführt hat. Wurde geflickschustert, lohnt sich das wahrscheinlich nicht. Ist man zb selbst gelernter Karosseriebauer könnte es klappen.....
Grüße
Steini
Zitat:
Das Integritätsinteresse ist zwingend durch Vorlage einer Rechnung zu belegen - das Fahrzeug muss demnach sach- und fachgerecht nach Vorgaben des Gutachtens in einer Werkstatt instand gesetzt werden.
Verstehe nicht wieso hier auf eine zwingende Rechnung gepocht wird. Es muss die ordentliche Reparatur nachgewiesen werden, und da gibt es ja auch sicherlich Alternativen zur Rechnung.
Ich habe damals beim Haftplichtschaden von meinem Gutachter einen Reparaturnachweis erstellen lassen. Eine DIN A4 Seite in dem er samt Fotos bestätigt, dass die Reparatur Sach- und Fachgerecht nach Gutachten repariert wurde. Die Kosten dafür (waren aber nicht viel, so um 40€) hat die Versicherunge übernommen.
Und wieso wird hier auf das Wohlwollen der Versicherung verwiesen? Wie doch schon richtig gesagt wurde, ist hier nicht die Meinung oder AKB der Versicherung sondern das Schadensrecht entscheidend. Und sagt dieses, dass eine Reparatur zwingend einer Rechnung bedarf?
Bitte um Aufklärung...
also leute ich habe heute mich nochmals gründlich erkundigt
bei DEKRA und Anwälten
und zwar heisst es das die versicherung bei einer fiktiverabrechnung die günstigere variante wählen darf.
das heisst wiederbeschaffungswert minus restwert des autos wird augezahlt.
aber wenn man das auto reparieren lässt, egal ob in einer werkstatt oder selber oder nebenbei bei bekannten braucht man keine rechnung vorzulegen das darf die versicherung garnicht verlangen.
jedoch muss man eine fachgerechte reperatur nachweisen können...
anhand aussagekräftigen fotos worauf man erkennt das das fahrzeug wieder repariert ist oder eben durch einen erneuten gutachten das bei dieser bestätigt wird das der schaden behoben worden ist. somit fallen reparaturkosten an.
ob man die teile neu kauft oder gebraucht spielt dabei keine rolle hat man diese bestätigung muss die versicherung die reperaturkosten + wertminderung+ausfallentschädigung zahlen. ohne mehrwertsteuer...
das reicht völlig aus mehr braucht man hier nicht vorzulegen.
danke nochmals an alle für ihre tipps 🙂
sag ich doch.. aber einige haben das scheinbar nicht so verstanden.. naja und hinsichtlich des integritätsinteresse.. es gibt durchaus versicherungen, die da nicht so großen wert drauf legen, schriftliche absichtserklärung, dass man das kfz 6 monate weiternutzen wird genügt meist, und man bekommt das geld vorab ausgezahlt und muss nicht noch 6 monate warten.. wichtig ist eben nur die sach- und fachgerechte reparatur nachgewiesen anhand von bildern oder nachbesichtigung. alles andere verursacht nur mehrarbeit. mfg
Zitat:
Original geschrieben von beachi
sag ich doch.. aber einige haben das scheinbar nicht so verstanden.. naja und hinsichtlich des integritätsinteresse.. es gibt durchaus versicherungen, die da nicht so großen wert drauf legen, schriftliche absichtserklärung, dass man das kfz 6 monate weiternutzen wird genügt meist, und man bekommt das geld vorab ausgezahlt und muss nicht noch 6 monate warten.. wichtig ist eben nur die sach- und fachgerechte reparatur nachgewiesen anhand von bildern oder nachbesichtigung. alles andere verursacht nur mehrarbeit. mfg
genau das wollte ich noch fragen. also weil ich mittlerweile schriftlich angeschrieben worden bin von der versicherung und
da heisst es:
((wenn das-verkehrssichere-Fahrzeug vom geschädigten mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, tatsächlich weitergenutzt wird.
in diesen Fällen können die (geschätzten)Reparaturkosten ersetzt werden, sofern sie den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliesend beurteilt werden.
Wir stellen daher anheim, zu gegebener Zeit erneut an uns heranzutreten und einen Nachweis(Bescheinigung der Zulassungsbehörde) einzureichen.))
meinnst du trotz diesen schreiben
wenn ich die schriftliche absichtserklärung bei der versicherung einreiche so wie du es beschrieben hast
das es dann genügt um im vorab ausgezahlt zu werden???
Moin,
ich habe hier einen Beitrag entfernt, da er auf eine Seite verwies die hier auf MT nicht gerne gesehen wird. Dort wird leider allzuoft das Risiko für den Anspruchsteller in den dortigen Aussagen nicht oder unzureichend beleuchtet.
Für weitere Fragen dazu stehe ich gern per PN zur Verfügung. Bitte hier im Thema jetzt keine Diskussion dazu führen.
Grüße
Steini
@ wiaz68: das hängt von der versicherung ab. wir handhaben das so, dass, wenn die schriftliche bestätigung vorliegt, dass das kfz weitere 6 monate weitergenutzt wird und auch die reparatur nachgewiesen ist, wir sofort nachzahlen. hat den effekt, man hat den schaden vom tisch und muss den nach 6 monaten nicht wieder anfassen.
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
An deinem Fahrzeug ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten, da die Reparaturkosten höher sind, als der Fahrzeugwert (WBW minus RW).Somit ist bei fiktiver Abrechnung nach Totalschaden abzurechnen.
Im Rahmen der sog. 130%-Regelung kann dennoch eine Reparatur erfolgen.
Das Integritätsinteresse ist zwingend durch Vorlage einer Rechnung zu belegen - das Fahrzeug muss demnach sach- und fachgerecht nach Vorgaben des Gutachtens in einer Werkstatt instand gesetzt werden.
😕
Was hat der geschilderte Fall denn mit dem Integritätsinteresse bzw. der sog. 130%-Regelung zu tun?
Hier - "Fahrzeugschaden unter WBW aber über WBA" - liest sich das anders.
Zitat:
Original geschrieben von wiaz68
hallo leute,hab vor kurzem ein autounfall gehabt woran ich nicht schuld bin.
die versicherung von dem der mir aufgefahren ist sagte eine schadens aufkommen zu.
ich liess ein schadensgutachten bei dekra machen.
jetzt zahlt die versicherung aber bei einer fiktiven abrechnung nur
Wiederbeschaffungswert 7.000 EUR minus den Restwert 5.000,00 EUR=2048 euro
obwohl die reperaturkosten laut gutachten 4000euro sind.
die versicherung verlangt von mir den nachweiss von einer fachgerechten reperatur.
meine frage reicht ein fotonachweiss als reperaturnachweiss?????????
Hallo zusammen,
wieso soll hier denn überhaupt die 130%-Regelung zu Trage kommen!?
WBW: 7.000,00 €
RW: 5.000,00 €
Rep.-Kosten: 4.000,00 €
Wir haben hier eindeutig einen Reparaturschaden, die Versicherung ist hier aber berechtigt nach ich nenne es mal "wirtschaftlichen Gesichtspunkten" abzurechnen wenn fiktiv abgerechnet wird.
Sofern die Rep.-Kosten den Reparaturaufwand (Rep.-Kosten + eventuell anfallender Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert übersteigen und die Rep.-Kosten nicht 30% über dem WBW hinaus gehen ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Reparatur auf Basis der Opfergrenze möglich.
In deinem Fall ist die 130%-Regelung nicht anzuwenden da Rep.-Kosten unter Wiederbeschaffungswert.
Im übrigen, die Zahlen sind für mich etwas utopisch, der Restwert ist höher als wie die Reparaturkosten bei einem Wiederbeschaffungswert von gerade mal 7.000,00 €😕
Wie wurde denn der Restwert des Fahrzeuges ermittelt?
Am regionalen Markt oder über eine Internetbörse?
Gruß
fordfuchs
Zitat:
Original geschrieben von fordfuchs
Hallo zusammen,Zitat:
Original geschrieben von wiaz68
hallo leute,hab vor kurzem ein autounfall gehabt woran ich nicht schuld bin.
die versicherung von dem der mir aufgefahren ist sagte eine schadens aufkommen zu.
ich liess ein schadensgutachten bei dekra machen.
jetzt zahlt die versicherung aber bei einer fiktiven abrechnung nur
Wiederbeschaffungswert 7.000 EUR minus den Restwert 5.000,00 EUR=2048 euro
obwohl die reperaturkosten laut gutachten 4000euro sind.
die versicherung verlangt von mir den nachweiss von einer fachgerechten reperatur.
meine frage reicht ein fotonachweiss als reperaturnachweiss?????????
wieso soll hier denn überhaupt die 130%-Regelung zu Trage kommen!?
WBW: 7.000,00 €
RW: 5.000,00 €
Rep.-Kosten: 4.000,00 €
Wir haben hier eindeutig einen Reparaturschaden, die Versicherung ist hier aber berechtigt nach ich nenne es mal "wirtschaftlichen Gesichtspunkten" abzurechnen wenn fiktiv abgerechnet wird.
Sofern die Rep.-Kosten den Reparaturaufwand (Rep.-Kosten + eventuell anfallender Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert übersteigen und die Rep.-Kosten nicht 30% über dem WBW hinaus gehen ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Reparatur auf Basis der Opfergrenze möglich.
In deinem Fall ist die 130%-Regelung nicht anzuwenden da Rep.-Kosten unter Wiederbeschaffungswert.
Im übrigen, die Zahlen sind für mich etwas utopisch, der Restwert ist höher als wie die Reparaturkosten bei einem Wiederbeschaffungswert von gerade mal 7.000,00 €😕
Wie wurde denn der Restwert des Fahrzeuges ermittelt?
Am regionalen Markt oder über eine Internetbörse?Gruß
fordfuchs
der restwert wurde auch vom gutachter ermittelt, 2 restwertangebote aus dem regionalen markt wurden im gutachten vermerkt...
das höchste restwertangebot war eben 5000 euro brutto...WBW 7000 netto, Rep.kosten 4000 netto.