reperaturnachweiss für die versicherung????
hallo leute,
hab vor kurzem ein autounfall gehabt woran ich nicht schuld bin.
die versicherung von dem der mir aufgefahren ist sagte eine schadens aufkommen zu.
ich liess ein schadensgutachten bei dekra machen.
jetzt zahlt die versicherung aber bei einer fiktiven abrechnung nur
Wiederbeschaffungswert 7.000 EUR minus den Restwert 5.000,00 EUR=2048 euro
obwohl die reperaturkosten laut gutachten 4000euro sind.
die versicherung verlangt von mir den nachweiss von einer fachgerechten reperatur.
meine frage reicht ein fotonachweiss als reperaturnachweiss?????????
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von beachi
lass doch einfach jemanden von der versicherung kommen, der die sach- und fachgerechte reparatur bestätigt. dann bekommst du bis zu den netto reparaturkosten nachgezahlt.
alternativ frag bei der versicherung an, ob denen fotos genügen. mfg
Mann - verzapf doch nicht hier einen solchen
Unfug!😠
Das ist nun wirklich ausreichend durch BGH-Rechtsprechung geklärt worden, wie man das Integritätsinteresse nachzuweisen hat - nämlich so, wie ich es oben beschrieben habe.
Warum lassen, verdammt nochmal, Leute, welche keine Ahnung von Schadenregulierungsfragen haben, nicht einfach die Finger von der Tastatur, sondern setzen den Fragestellern hier Flöhe in die Ohren oder wecken Hoffnungen, welche sich nicht erfüllen werden?😠
28 Antworten
hast du es auf rechnung reparieren lassen? ja oder nein?
Ich habe das schon mal mit einem Foto gemacht,ist aber schon länger her
Ob das heute noch ausreicht weiß ich nicht.Vielleicht bei deiner Versicherung nachfragen
Als Beweis das es ein aktuelles Foto ist aktuelle Ausgabe der Bildzeitung mit aufs Foto
Zitat:
Original geschrieben von Edition82
hast du es auf rechnung reparieren lassen? ja oder nein?
nein
An deinem Fahrzeug ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten, da die Reparaturkosten höher sind, als der Fahrzeugwert (WBW minus RW).
Somit ist bei fiktiver Abrechnung nach Totalschaden abzurechnen.
Im Rahmen der sog. 130%-Regelung kann dennoch eine Reparatur erfolgen.
Das Integritätsinteresse ist zwingend durch Vorlage einer Rechnung zu belegen - das Fahrzeug muss demnach sach- und fachgerecht nach Vorgaben des Gutachtens in einer Werkstatt instand gesetzt werden.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
An deinem Fahrzeug ist ein (wirtschaftlicher) Totalschaden eingetreten, da die Reparaturkosten höher sind, als der Fahrzeugwert (WBW minus RW).Somit ist bei fiktiver Abrechnung nach Totalschaden abzurechnen.
Im Rahmen der sog. 130%-Regelung kann dennoch eine Reparatur erfolgen.
Das Integritätsinteresse ist zwingend durch Vorlage einer Rechnung zu belegen - das Fahrzeug muss demnach sach- und fachgerecht nach Vorgaben des Gutachtens in einer Werkstatt instand gesetzt werden.
wieso ???
wenn das auto 7000 wert ist und die reperaturkosten 4000 laut gutachten übersteigt es doch nicht den wiederbeschaffungswert 😕😕
WBW des Fahrzeuges vor dem Schaden = 7000 EUR.
Versicherung bezahlt EUR 2000.
Den Restwert von 5000 bekommst du vom im Gutachten genannten Restwertaufkäufer.
Von der Versicherung erhaltene EUR 2000 plus EUR 5000 vom Aufkäufer ergeben .............RICHTIG: EUR 7000.
Und damit ist dein Schaden ausgeglichen.
Wenn du dennoch reparieren willst: Siehe mein letztes Posting.
lass doch einfach jemanden von der versicherung kommen, der die sach- und fachgerechte reparatur bestätigt. dann bekommst du bis zu den netto reparaturkosten nachgezahlt.
alternativ frag bei der versicherung an, ob denen fotos genügen. mfg
genau so sieht es aus..habe ich kürzlich selbst erst feststellen müssen..und es ist genau das eingetreten, was "twelferider" und "dellenzähler" mir hier im vorfeld gesagt hatten.
das ganze kannst du auch in den AKB's der versicherung nachlesen. (einfach mal bei google den namen der versicherung und "AKB" eingeben..und in dem dokument dann mal nach "restwert", "totalschaden" und "wiederbeschaffungswert" suchen)
Zitat:
Original geschrieben von beachi
lass doch einfach jemanden von der versicherung kommen, der die sach- und fachgerechte reparatur bestätigt. dann bekommst du bis zu den netto reparaturkosten nachgezahlt.
alternativ frag bei der versicherung an, ob denen fotos genügen. mfg
Mann - verzapf doch nicht hier einen solchen
Unfug!😠
Das ist nun wirklich ausreichend durch BGH-Rechtsprechung geklärt worden, wie man das Integritätsinteresse nachzuweisen hat - nämlich so, wie ich es oben beschrieben habe.
Warum lassen, verdammt nochmal, Leute, welche keine Ahnung von Schadenregulierungsfragen haben, nicht einfach die Finger von der Tastatur, sondern setzen den Fragestellern hier Flöhe in die Ohren oder wecken Hoffnungen, welche sich nicht erfüllen werden?😠
Zitat:
Original geschrieben von Edition82
das ganze kannst du auch in den AKB's der versicherung nachlesen. (einfach mal bei google den namen der versicherung und "AKB" eingeben..und in dem dokument dann mal nach "restwert", "totalschaden" und "wiederbeschaffungswert" suchen)
Vorliegend geht es aber um einen Haftpflichtschaden, da gilt das Schadenersatzrecht und nicht die AKB der betreffenden Versicherung😉
Zitat:
Original geschrieben von twelferider
Vorliegend geht es aber um einen Haftpflichtschaden, da gilt das Schadenersatzrecht und nicht die AKB der betreffenden Versicherung😉Zitat:
Original geschrieben von Edition82
das ganze kannst du auch in den AKB's der versicherung nachlesen. (einfach mal bei google den namen der versicherung und "AKB" eingeben..und in dem dokument dann mal nach "restwert", "totalschaden" und "wiederbeschaffungswert" suchen)
BGH
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07
Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
was ist damit
@twelferider:
sorry, das hatte ich jetzt völlig außer acht gelassen.
@TE:
twelferider hat hier generell recht, soviel habe ich anhand der suchfunktion schon gelernt😉 einfach glauben, dazulernen und gut is.
Zitat:
Original geschrieben von wiaz68
BGHZitat:
Original geschrieben von twelferider
Vorliegend geht es aber um einen Haftpflichtschaden, da gilt das Schadenersatzrecht und nicht die AKB der betreffenden Versicherung😉
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
was ist damit
Was soll damit sein 😕
Das ist möglich, jedoch musst du den Nachweis erbringen das Sach und Fachgerecht repariert wurde. Kannst du das nicht, muss die Versicherung auch nicht die 130% zahlen.
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Was soll damit sein 😕Zitat:
Original geschrieben von wiaz68
BGH
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
was ist damitDas ist möglich, jedoch musst du den Nachweis erbringen das Sach und Fachgerecht repariert wurde. Kannst du das nicht, muss die Versicherung auch nicht die 130% zahlen.
Grüße
Steini
ja aber ich habe auch gelesen das ich der versicherung keine rechnung vorzeigen muss. also meine eigentliche frage reicht eine fotonachweiss in dem fall oder nicht? in jetzt total durcheinander 😕😕