Reifenschaden in Folge von Auffahrunfall

Hallo zusammen,

ich hatte gerade einen (unverschuldeten) Auffahrunfall bei ca. 30 km/h. Das Kennzeichen ist bei mir etwas eindellt und die Stoßstange hat leichte Kratzer. Nichts wildes. Bei der Unfallverursacherin ist ein Reflektor hinten gebrochen. Wir haben uns geeinigt das privat zu regeln.
Ein paar hundert Meter später ging dann bei mir das Reifenkontrolldrucklämpchen an. Der Reifen hinten rechts hat jetzt 0,5 bar verloren. Alles anderen sind i.O.
Zur Frage: Es kann sein, dass ich in Folge des Unfalls über Trümmerteile gefahren bin und der Reifen dabei beschädigt wurde. Zählt das noch zum Unfall?

Beste Antwort im Thema

Dann wäre es am Schlauesten bei der ihrer Versicherung anzurufen und zu klären, ob sie den Unfall gemeldet hat. Ich wette, das hat sie nicht. Ein Anruf bei der eigenen Versicherung wäre auch schlau. Vielleicht hängt dort in der Datenbank eine ganz andere Story mit deinem Namen als Unfallverursacher.
Direkt am Unfallort erzählen Menschen viel, wenn der Tag lang ist. Zu Hause angekommen, sinkt dann die Hemmschwelle schnell.

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Zitat:

@Brunolp12 schrieb am 26. Dezember 2016 um 11:25:52 Uhr:


Zur Frage der Abwicklung hilft doch "Polizei holen" auch nicht? (Zumal wenn Personalien der Beteiligten bekannt sind)
Die sagen: "wir waren nicht dabei. Melden sie den Fall der Versicherung." (Genau das könnt ihr übrigens immer noch tun. Dann bekommt jeder seinen Anhörungsbogen -Zeugen sind hilfreich- und die Abwicklung nimmt ihren Lauf, allzu grobe Lügen kann die Gegnerin bei dem beschriebenen Verlauf meiner Ansicht nach kaum plausibel machen).

Manchmal kann das schon helfen. Die Polizei macht sich zumindest einen Eindruck vom Unfallgeschehen, befragt die Beteiligten, bewertet das Geschehen verkehrsrechtlich und ahndet dann eventuell den festgestellten Verstoß. Polizei legt sich also in aller Regel fest, wer aus verkehrsrechtlicher Sicht den Unfall verursacht hat. Das hat zwar nichts mit der zivilrechtlichen Komponente zu tun, kann aber helfen.

@uhu 110
Die Erklärungsversuche für "Paul aus Berlin" bringen glaube ich nichts. Er lebt diesbezüglich wohl in seiner eigenen Welt.

Frage: Bin ich verpflichtet, auf die Polizei zu warten?

Hallo, Blue346L,

ja, dazu bist Du verpflichtet, wenn der Unfallgegner darauf besteht.

Viele Grüße,

Uhu110

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Zitat:

@uhu110 schrieb am 26. Dezember 2016 um 18:49:16 Uhr:


...dazu bist Du verpflichtet...

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage - sofern nur Sachschaden vorliegt und ich meine Personalien zur Verfügung gestellt habe?

Achtung @uhu110 sonst geht es Dir wie @berlin-paul
Nach § 142 StGB. kann man sich dann entfernen, beim Korpus Delicti bin ich mir da nicht so sicher 😁

Das würde ich auch so sehen. Wenn das Fahrzeug aber nicht kaltverformend an dem Unfall beteiligt war, würde ich auch keine Pflicht sehen, das Fahrzeug dort zu lassen.

Ich hab zu diesem Thema was gefunden. Rodorf ist als anerkannter Strafrechtler bekannt.

"Andererseits ist ein Unfallbeteiligter nicht verpflichtet, gegenüber einem privaten Feststellungsinteressenten seine Personalien anzugeben, Führerschein oder Kfz-Schein vorzuzeigen oder seine Versicherung zu nennen. Ferner ist er nicht verpflichtet, auf Verlangen eines Feststellungsinteressenten mit zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu kommen. Jedoch kann der Berechtigte verlangen, dass die Polizei hinzugezogen wird und der Unfallbeteiligte bis zum Abschluss der polizeilichen Feststellungen wartet (OLG Karlsruhe v. 14.12.1972 - NJW 73, 378). Das gilt selbst dann, wenn er namentlich bekannt ist (OLG Koblenz v. 30.09.1976 - DAR 77, 77). Ferner auch, wenn es sich um "Kleinunfälle mit bloßem Sachschaden unter 1000 DM" handelt (BayObLG v. 15.12.1965 - NJW 66, 558)."

Quelle

http://www.rodorf.de/index.htm

Hier gibt es sogar ein Urteil, das im Volltext direkt zur Verfügung steht.
Wobei letztendlich die Polizei auch nichts machen kann, was der Unfallbeteiligte nicht auch kann, nämlich die Spuren zu dokumentieren, die Personalien festzustellen und die Aussagen derer aufzunehmen, die sich äußern wollen. Wenn ich oder der Unfallgegner keine Aussage machen will, bringt das auch nicht wirklich viel.

'65 ?? oO

Zitat:

@Blue346L schrieb am 26. Dez. 2016 um 20:4:27 Uhr:


Wobei letztendlich die Polizei auch nichts machen kann, was der Unfallbeteiligte nicht auch kann,

Ausser natürlich eine Untetschrift einzufordern 😉

Nächste Frage: Muss ich bei der Polizei irgendwas, außer der Angabe meiner Personalien, unterschreiben?

Zitat:

@Blue346L schrieb am 26. Dezember 2016 um 20:07:35 Uhr:


Nächste Frage: Muss ich bei der Polizei irgendwas, außer der Angabe meiner Personalien, unterschreiben?

Du musst gar nichts unterschreiben. Es ist auch gar nicht vorgesehen, dass vor Ort irgendwas unterschrieben wird, außer der Strafantrag eines Geschädigten. Zumindest in NRW ist es so.

Auszug aus § 142 StGB ....die Feststellung seiner Person, ...und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat...
Das Korpus Delicti könnte auch der Alkoholspiegel im Blut sein, dies könnte beim Entfernen unterstellt werden. Kann also zum Nachteil gereichen Stichwort Verschleierungsgefahr, aber unerlaubtes entfernen wäre das ohne wissentliche Beweispflicht wohl nicht.
Ein Geschäftsmann wird einen wichtigen Deal nicht durch eine Anwesenheit bei einem Bagatellunfall sausen lassen.

Zitat:

@AS60 schrieb am 26. Dezember 2016 um 19:48:53 Uhr:


Ich hab ...was gefunden.. ..dass die Polizei hinzugezogen wird und der Unfallbeteiligte bis zum Abschluss der polizeilichen Feststellungen wartet ...

Kann ich aus den Paragraf nicht herauslesen aber bin kein Jurist. 🙄

Aus Diesem Urteil

Gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstößt, wer als Unfallbeteiligter gegen den Willen des Geschädigten sich vom Unfallort entfernt, solange dem Feststellungsinteresse des Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang genüge getan ist, d. h. solange der Unfall im Ausmaß der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgezählten Kriterien noch nicht aufgeklärt ist. Der Geschädigte kann zwar die erforderlichen Feststellungen in Gegenwart des Schädigers selbst treffen, muss dies jedoch nicht, sondern ist regelmäßig befugt, die Hilfe der Polizei bei der Aufnahme des Unfalls in Anspruch zu nehmen und die Anwesenheit des anderen Unfallbeteiligten bis zu deren Eintreffen zu verlangen.

Die Polizei wiederum kann Deine Anwesenheit weiter verlangen.

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