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Reifengröße

Themenstarteram 20. Dezember 2005 um 20:16

Hallo zusammen,

heute habe ich mein Auto angemeldet. Habe also den Fahrzeugbrief abgegeben und habe dafür die neue "Zulassungsbescheinigung Teil II" bekommen. Zuhause angekommen, habe ich mir den neuen Brief mal angesehen und mir ist aufgefallen, daß absolut nichts mehr über die zulässige Reifengröße drinsteht. Nun bin ich verunsichert, welche Reifengröße ich außer 205/55 R16 noch nehmen darf. Ich weiß, daß die vorigen Reifen des Autos die Größe 225.... hatten. mehr auch nicht.

Weiß jemand zufällig, wo ich mich informieren kann?

Danke im Voraus!

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15 Antworten

tach...

also, aus meiner zulassung meines roadsters:

225/45R17 91 W

hi!

225/45 r17 91w!aber hast du denn alten fahrzeugbrief nicht wieder mit bekommen.weil falls du diese reifen montieren solltest und die polizei dich anhält,muss du ja nach weisen können anhand des alten briefes das diese größe bereits ab werk eingetragen ist!

Themenstarteram 20. Dezember 2005 um 20:26

Ja genau, die waren es. Danke!

Das ist mit den neuen Zulassungsbescheinigungen echt blöd. Die alten Briefe waren informativer. Nochmals danke.

Themenstarteram 20. Dezember 2005 um 20:27

@tt mosi

Nein, der wurde entwertet und dabehalten.

kein ding, gerne...

kenne die neuen zulassungen noch gar nicht. aber was ein schwachsinn wenn diese angaben fehlen.

die lassen sich immer wieder was neues einfallen zum ärgern...

merry chrisTTmas

philslator uss berlin

normalerweise bekommt man den aber mit.gerade wegen dieser geschichte mit der polizei!ich hab mein in salzgitter wieder mit bekommen.komisch.die haben den neuen brief und fahrzeugschein nur gemacht das jetzt jeder polizist in europa den lesen kann!

Themenstarteram 20. Dezember 2005 um 21:11

Ich seh schon....es kommen wieder Probleme auf mich zu. Ich werde mal morgen zur Zulassungsstelle gehen und anfragen. Warum die nicht alles in diesen neuen Dingern eintragen weiß ich auch nicht...hauptsache alles umständlich machen.

am 21. Dezember 2005 um 7:06

Also ich habe in einem anderen Thread bzgl. dieses Themas gelesen, dass jetzt nur noch die kleinst mögliche Reifengröße angegeben ist ... also bei mir 225/45 17 :D ... in diesem Thread wurde auch gepostet, dass im Falle einer polizeilichen Kontrolle, diese in der "Beweispflicht" wären, und nicht der Fahrer! .. vielleicht kann ja Lox was dazu sagen ?

Gruß

ralle

mir wurde auf verlangen mein alter brief ausgehändigt! und ich werde ein teufel tun und meinen alten brief mit mir rumschleppen, nur damit die kakis es leichter haben bei einer kontrolle! die sollen angeblich ne möglichkeit haben/bekommen alle daten auszulesen!

mfg aemkei

Habe den alten Brief auch wieder mitbekommen...ganz automatisch. Mußte ich nicht extra verlangen.

... ich glaube, die Zulassungsstellen sind von IHRER Neuregelung selbst noch ganz überrascht ... deswegen vielleicht die unterschiedlichen Arbeitsweisen :D

Gruß

ralle

Re: Reifengröße

 

Zitat:

Original geschrieben von caTT

die neue "Zulassungsbescheinigung Teil II"

Siehe folgender Post ...

Stefan

Hab mal was ge"googelt", fall es noch jemand wissen möchte:

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Zulassungsdokumente in neuem Layout

Nach mehrmaliger Terminverschiebung erfolgt zum 01. Oktober 2005 die Einführung der EU-harmonisierten Zulassungsdokumente. Von diesem Tag an darf jede Zulassungsbehörde nur noch die neuen Zulassungsdokumente ausstellen und zwar die

Zulassungsbescheinigung Teil I (sie ersetzt den Fahrzeugschein)

Zulassungsbescheinigung Teil II (sie ersetzt den Fahrzeugbrief).

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich zunächst nichts. Alte Dokumente behalten solange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Wechselt aber ein Fahrzeug ab 01. Oktober 2005 den Halter, muss die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt, ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung „neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben. Die Ausnahme bilden zulassungsfreie Fahrzeuge (z. B. Leichtkrafträder, Bootstrailer, Pferdeanhänger). Sie benötigen ausschließlich die Zulassungsbescheinigung Teil I.

Die neuen Dokumente und ihre Einträge sind gegen Fälschungen abgesichert. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zur Eindämmung der Kraftfahrzeugkriminalität geleistet werden. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen angereichert ist, z. B. mit

einem Wasserzeichen (stilisierter Adler).

Mikroschriften

nur unter UV-Licht sichtbarem Bundesadler.

Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt. Bei Fahrzeugkontrollen durch die Polizei kann die Echtheit der Zulassungsbescheinigungen über den Vergleich der Dokumentennummer mit der im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeicherten Daten überprüft werden.

Auch bei der Gestaltung der Angaben in den neuen Dokumenten ändert sich einiges. So sind die Feldnamen nicht mehr in Klartext („Höchstgeschwindigkeit“) bezeichnet, sondern mit EU-weiten Codes, die auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I erklärt werden. Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere, in Klammern dargestellte Nummerierungen kenntlich gemacht.

Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen wie zum Beispiel „(14)“ für die Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse. Das Format bleibt gegenüber dem bisherigen unverändert (zweimaliges Falten ergibt Personalausweisgröße).

Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeuges erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde verzichtet. So wird beispielsweise nur eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. Einzelgutachten genehmigten Bereifungen eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeuges als auch im späteren Gebrauch. Zulässig ist, dass innerhalb des Genehmigungsumfanges Rad-/Reifenkombination gewechselt werden können, ohne dass hierfür die Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Angabe ist in Teil II nicht enthalten) geändert werden muss. Welche Rad-/Reifenkombinationen zulässig sind, kann z. B. den Webauftritten der Fahrzeughersteller entnommen, bei Fachbetrieben hinterfragt oder der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), der Datenbestätigung oder der Betriebserlaubnis entnommen werden. Allerdings gilt nach wie vor: alles was nicht genehmigt ist, muss mit einem Einzelgutachten abgesegnet werden.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung enthält statt bisher 6 nur noch 2 Haltereintragungen. Teil II hat die Größe eines DIN-A4-Formates. Alle Angaben sind auf der Vorderseite vorhanden. Durch das neue Format und durch die Reduzierung des Datenumfanges ergeben sich erhebliche Erleichterungen, weil bei Änderungen der Fahrzeugtechnik die bisher im Fahrzeugbrief vorzunehmenden gebührenpflichtigen Korrekturen entfallen. Weil nur noch 2 Halter- bzw. Zulassungseinträge möglich sind, muss bei der dritten Eintragung eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden. Ersichtlich sind nur die Halter, die auf dem Dokument eingetragen sind und die „Anzahl“ sämtlicher Halter. Der Käufer weiß also, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug kommt. Angaben über ehemalige Fahrzeughalter gehen aber nicht verloren. Sie werden bereits seit Mitte 2003 im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert. Auskünfte gibt es im gesetzlich zulässigen Rahmen.

Bisher wurde bei der Abmeldung eines Fahrzeuges der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen und die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt, bzw. dieser durch Abschneiden der rechten unteren Ecke unbrauchbar gemacht. Künftig wird die Abmeldung auf dem Teil I der Zulassungsbescheinigung eingetragen und das Dokument wieder ausgehändigt. Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung.

Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente. Sie werden zusammen mit den Zulassungsgebühren erhoben. Mehrkosten entstehen nur beim Tausch des jetzigen Fahrzeugscheins. Die Gebühr für die Zulassungsbescheinigung Teil I erhöht sich um 0,70 €. Der Umtausch eines Fahrzeugbriefes in die Zulassungsbescheinigung Teil II beträgt unverändert 3,60 €. Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I auszutauschen ist.

Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter werden sich an das neue Aussehen erst gewöhnen müssen. Dies gilt jedoch in noch weit höherem Maße für die Bediensteten der Zulassungsstelle. So sind im Vorfeld erhebliche dv-technische und ablauforganisatorische Änderungen erforderlich. Darüber hinaus ändern sich in einer großen Zahl auch die Schlüsselnummern zur technischen Fahrzeugbeschreibung. Diese sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern naturgemäß noch nicht so geläufig wie die bisherigen.

----------------------------------------------------------------------

©2005 Rhein-Sieg-Kreis.

 

Besipiele der neuen Dokumente

Teil I und Teil II

So. Lobt mich.

Grüße, Stefan

Themenstarteram 22. Dezember 2005 um 18:46

@Stefan

Groooßes Lob an Dich :-). Hast Dir ja echt Mühe gegeben. Also ich bin heute zur Zulassungsstelle und hab' Sie gefragt, wie das in Zukunft laufen soll. Die meinten, daß tatsächlich nur noch eine Reifengröße eingetragen wird und die Polizei selber schauen muß, ob die nicht eingetragenen,montierten Reifen zulässig sind.... Naja. Ich habe mir zumindest eine Kopie vom alten KFZ-Brief mitgeben lassen.

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