Reifen Wechseln
Hi, Leute
Ich will meine meine Reifen Wechseln (Winter auf Sommer ) ich fahre zur zeit einen Golf 7 Variant 2.0 TDI.
Das Auto habe ich vor 3 Monaten gekauft, leider nur mit Winterreifen. Ich hab aber noch Sommerreifen von meinen Golf 5, deswegen wollte ich fragen ob ich die auch auf meinen Auto benutzen kann.
Im Gutachtenbericht steht das es geht, aber verstehe es nicht ganz genau
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49351 nach §22 StVZO eventuell kann mir einer von euch da weiterhelfen.
Zur zeit habe ich Winterreifen
Reifen
205/55 R16
Felgen Alu
6.0/ET 48 drauf
Meine Sommerreifen
Reifen
205/55 R16
Felgen stahl
6,5Jx16H2 ET50
Ich würde mich freuen wenn mir einer helfen kann.
Für jede Antwort bedanke ich mich schon im Voraus
LG
Masi.
Beste Antwort im Thema
Deine Sommerreifen haben schon das Beste hinter sich, die würde ich auf jeden Fall gegen neue Reifen tauschen. Kauf dir neue Sommerreifen und lass die auf die Alu-Felgen montieren und für die Winterreifen kaufst du dir neue Stahlfelgen, die gibt es relativ günstig.
18 Antworten
Zitat:
@Eierlein2 schrieb am 2. Mai 2019 um 17:46:13 Uhr:
Zitat:
Wenn es zum Tüv kommt wurde ich die Reifen abnehmen.
Der TÜV ist das kleinste Problem.
Richtig teuer kann's versicherungsmäßig werden …
Wieso das denn? Falls das jetzt wieder auf das weit verbreitete Schauermärchen mit der Betriebserlaubnis hinaus laufen soll: Nein, wegen der unzulässigen Räder erlischt die Betriebserlaubnis nicht, siehe § 19 Abs. 2 StVZO. Es ist eine Ordnungswidrigkeit und falls es der uniformierten Staatsmacht zufälllig auffallen sollte, gäbe es eine Mängelanzeige und evtl. ein Bußgeld. Sonst droht nichts, insbesondere keine Zwangsstillegung und der Versicherungsschutz entfällt auch nicht.
Bei einem verschuldeten Unfall kann die Versicherung den Veursacher dann ggfs in Regress nehmen. Denn sie wird, wenn eine falsche Felgen/Reifenkombination im Gutachten erwähnt wird sich erst einmal darauf berufen, das es bei korrekter Kombination nicht zum Unfall gekommen wäre.
Dann hat man erst einmal schlechte Karten und zmindest der zu führende Papier- und Anwaltskrieg konnte teuer und lange dauern.
Ich persönlich halte mich gerade beim eigenen Kfz an die "Spielregeln", denn das schont im Fall der Fälle die Nerven.
Zitat:
@rsepsilon schrieb am 2. Mai 2019 um 20:31:43 Uhr:
Wieso das denn? Falls das jetzt wieder auf das weit verbreitete Schauermärchen mit der Betriebserlaubnis hinaus laufen soll: Nein, wegen der unzulässigen Räder erlischt die Betriebserlaubnis nicht, siehe § 19 Abs. 2 StVZO. Es ist eine Ordnungswidrigkeit und falls es der uniformierten Staatsmacht zufälllig auffallen sollte, gäbe es eine Mängelanzeige und evtl. ein Bußgeld. Sonst droht nichts, insbesondere keine Zwangsstillegung und der Versicherungsschutz entfällt auch nicht.Zitat:
@Eierlein2 schrieb am 2. Mai 2019 um 17:46:13 Uhr:
Der TÜV ist das kleinste Problem.
Richtig teuer kann's versicherungsmäßig werden …
Bei einer technischen Veränderung durch den Betrieb des Fahrzeugs mit einer Felgen-/Reifenkombination, die nicht in der Zulassungsbescheinigung 2 und den COC-Papieren (EU-Übereinstimmungserklärung) aufgeführt ist oder durch eine ABE oder TÜV-Freigabe zulässig ist, erlischt die Betriebserlaubnis. Die Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige erfolgt genau wegen dieses Tatbestandes. Der Mängelbericht soll sicherstellen, dass der ordnungswidrige Zustand beseitigt wird.
Kommt der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nach, kann die Polizeibehörde in der Folge eine Zwangsstillegung anordnen.
Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass durch die unzulässigen Felgen/Reifen eine Gefährdung vorliegt (zB. voller Lenkeinschlag nicht möglich, schleifen am Kotflügel), kann die Polizei das Fahrzeug auch an Ort und Stelle aus dem Verkehr ziehen.
Die Haftpflichtversicherung wird im Falle eines Unfalls für die Fremdschäden aufkommen, kann den Fahrzeughalter und wenn abweichend, auch den Fahrzeugführer, in Regress nehmen, wie "Thomas7000" schon zutreffend ausgeführt hat.
@ TE
Die abgebildeten Sommer-Stahlfelgen sind Original-Räder 1K0 601027A
und haben kein eigenes Gutachten, da sie Bestandteil der EG-Typgenehmigung vom Golf 5-6 sind.
Wegen der veränderten Bremsanlage beim Golf 7 waren auch neue Räder notwendig, z.B. 6.5x16 ET 46
Für die Verwendung Deiner ET50 -Räder ist eine "TÜV"-Einzelabnahme mit Radlastbescheinigung von VW
erforderlich und möglich,wenn Deine Bremsscheiben nicht größer als 312mm sind.
Zitat:
"Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist die Verwendung des Rades nur
zulässig an Fahrzeugausführungen mit Scheibenbremsendurchmesser max. 312 mm an Achse 1. "