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Reifen-Gutachten - Auflagen

Themenstarteram 21. Oktober 2019 um 16:11

Hallo zusammen,

ich habe für meinen Audi A6 Avant quattro günstige Reifen angeboten bekommen.

Die waren vorher aber auf einem A6 Allroad.

ABE laut Fahrzeugschein: e1*2007/46*0436*12

Leistung: 150 KW

Reifen: 245/45R19 104V XL

Felge: 8J x 19H2 LK 5x112 ET 45

Im Reifen-Gutachten steht:

Betriebserlaubnis: e1*2007/46/0436*

KW: 140-245

Reifen: 245/45R19 98

Auflagen zu Reifen: 51J

Auflagen: Nur A6 allroad quattro; 10B; 11B; 11G; 11H; .....

Wie ist die Anmerkung "Nur A6 allroad quattro" unter "Auflagen" zu verstehen?

a) Die Auflagen dahinter gelten nur für den A6 allroad quattro

b) Die Felgen dürfen grundsätzlich nur auf dem A6 allroad quattro verdendet werden und passen nicht auf den A6 Avant

Danke für die Hilfe.

Viele Grüße,

Firnstayn

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@dtgr schrieb am 24. Oktober 2019 um 20:25:04 Uhr:

 

die Traglast der Felge hat nix mit dem Abrollumfang des Reifen zu tun

oder ganz einfach

ein verwendeter Reifen hat keinen Einfluß auf die Traglast der Felge

 

Gruss Dirk

Falsch.

Oft wird bei der Tragfähigkeit der Felge ein max. Abrollumfang des Reifens angegeben. Grund: Bei größeren Reifen haben Seitenkräfte einen längeren Hebelarm und "reißen" mehr an der Felge.

Immer wieder ein Thema bei Allrad-/Offroad-/T4-/T5-Freunden, die gerne riesige Reifen fahren würden.

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Nun die Gerichte haben nicht immer so entschieden, wie nogel uns das hier weismachen will...

Daher sind beide Aussagen mit Vorsicht zu genießen und es hängt stark vom Einzelfall ab.

Von einer Verallgemeinerung würde ich persönlich abraten...

HTC

Sorry, ich habe keine Lust, das ganze weiter darzulegen, nur kurz noch dieses:

Die maßgeblichen Gerichtsurteile stammen deshalb aus den Jahren 1995 ff, weil sich eben zum 01.01.1994 die Rechtslage entsprechend geändert hatte (Änderungsverordnung zur StVZO).

Es gibt natürlich auch neuere Urteile.

Vorher (!) war es tatsächlich mal so, daß allen das Montieren eines unzulässigen Fahrzeugteil zum Erlöschen der Betriebserlaubnis geführt hatte.

Und jetzt zitiere ich noch aus der amtliche Begründung für die Gesetzesänderung vom 16.12.1993, hier wird erläutert, warum die BE eben nicht mehr so schnell erlöschen soll:

"Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon konkret zu erwarten sein …"

 

In den zitierten Urteilen aus 1995, 1997 usw. ging es eben darum, daß Polizisten noch nach alter Rechtlage entschieden haben "BE erloschen", die Fzg.-Halter aber vor Gericht Recht bekommen haben, daß dem nach neuer Lage nicht so ist.

Zitat:

@HTC schrieb am 24. Oktober 2019 um 11:37:54 Uhr:

Nun die Gerichte haben nicht immer so entschieden, wie nogel uns das hier weismachen will...

 

HTC

a) ich will hier niemandem etwas "weismachen"

b) ich bitte um eine gegenteiliges Gerichtsurteil. Danke.

Zitat:

@nogel schrieb am 24. Oktober 2019 um 10:54:30 Uhr:

Es geht darum, daß die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht erloschen ist.

Letztlich gibt es doch zwei Möglichkeiten:

Entweder das vom TE im Auszug verlinkte Dokument ist ein Teilegutachten, dann steht im ersten Satz dieses Gutachtens die Feststellung, dass die BE erlischt wenn nicht unverzüglich eine Änderungsabnahme durchgeführt (und positiv abgeschlossen) wird.

Oder es handelt sich um eine ABE, dann steht in §19(3) Satz 2 StVZO, dass bei Nichtbeachtung von Auflagen (hier: Verwendung nur am Allroad) die BE erlischt.

 

Zitat:

Urteile:

OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I

OLG Köln Beschluss vom 28.03.1995, Aktenzeichen: Ss 77/95 (Z) - 61 Z

OLG Köln, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen Ss 11/97 (Z)

 

Die beiden letzen Urteile beziehen sich genau auf den Fall "falsche Räder/Reifen"

Das erste Urteil war mir online leider nicht zugänglich, die beiden letzten haben aber mehrere Gemeinsamkeiten: erstens stammen sie aus der Zeit der wesentlichen Änderung des §19(2) StVZO und beschäftigen sich mit eben dieser, zweitens stammen beide vom selben Gericht und drittens wird keinesfalls das Erlöschen der BE verneint sondern lediglich festgestellt, dass die Vorinstanz diese nicht ausreichend festgestellt habe. Weiterhin ist in beiden Fällen nicht die Rede vom Vorliegen irgendwelcher Prüfzeugnisse, deren Auflagen nicht eingehalten wurden. Meine Ansicht zur Rechtslage konnten diese beiden Urteile deshalb nicht erschüttern.

Zitat:

@hk_do schrieb am 24. Oktober 2019 um 12:01:53 Uhr:

dann steht in §19(3) Satz 2 StVZO, dass bei Nichtbeachtung von Auflagen (hier: Verwendung nur am Allroad) die BE erlischt.

Es gibt entsprechende Abhandlungen, die darauf abzielen, daß der Absatz (3) des §19 (auf den du abhebst) leider sehr mißverständlich formuliert ist (und daß das bis heute nicht geändert wurde). Dieser Absatz deutet darauf hin, die BE sei erloschen (zum Beispiel im letzten Satz).

Aber die Autoren dieser Aufsätze kommen zum Schluß, daß der Gestzgeber das nicht so gewollt haben kann, denn er hat ja eigens den Absatz (2) entsprechend neu formuliert. Außerdem sei der Wille des Gesetzgebers ja aus der amtlichen Begründung zu entnehmen (die ich oben zitiert habe).

Unstrittig dürfte sein, dass der §19 zu mindestens in seinen Absätzen 2 und 3 in vielen Punkten missverständlich formuliert ist und stellenweise sogar unmöglich wörtlich auszulegen ist.

Ich fürchte allerdings, dass das der maximale Konsens ist den wir hier erreichen werden.

Hier steht auch einiges dazu:

https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...schaedigungen-mischbereifung

Die entsprechenden geforderten Urteile kann ich leider nicht auf die Schnelle liefern, sry!

HTC

PS: War auch nicht als Angriff oder Vorwurf gemeint, sondern lediglich als Klarstellung, daß man es nicht verallgmeinern kann.

Oh, doch eins wiedergefunden:

(AG Landstuhl, Urteil vom 16.03.2016, Az. 2 OWi 4286 Js 13422/15)

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 24. Oktober 2019 um 13:17:04 Uhr:

Oh, doch eins wiedergefunden:

(AG Landstuhl, Urteil vom 16.03.2016, Az. 2 OWi 4286 Js 13422/15)

HTC

Aber dieses Urteil stützt doch genau meine Aussage???

 

Dort steht: "Die Vorderreifen schliffen beim Einschlag am Radkasten, wo bereits Löcher eingeschmolzen waren, deren scharfkantige Ränder den Reifen bei weiterer Fahrt mit Einschlag der Reifen beschädigen könnten. Zudem war durch den Kontakt zwischen Reifen und Radkasten das Profil des Reifens erkennbar abgefahren."

 

Also ganz klare Indizien für "konkrete Gefährdung" ...

 

Könnte. Es könnte aber auch genauso gut sein, dass das Fahrverhalten durch unzulässige Felgen derart beeinflusst wird, dass das Fahrzeug bei einem Ausweichmanöver ins schleudern kommt oder das ESP nicht mehr korrekt arbeitet. Wie soll der Richter dieses beurteilen und allgemein für "ungefährlich" erklären? Es reicht ja schon eine ET, für die die Achsen nicht ausgelegt sind oder dass entgegen der Herstellervorgaben vorne eine kleinere ET als hinten gefahren wird und das Fahrverhalten dadurch negativ beeinflusst wird. Daher halte ich persönlich es für plausibel, dass die BE erlischt.

 

Wenn ich so sehe, was manchmal für Fragen im Forum kommen, dann möchte ich nicht wissen, wie viele Fahrzeuge, bei denen die Felgen nicht eingetragen sind, mit Felgen oder Reifen mit unzureichender Traglast fahren.

 

P.s.: Radhausschalen muss man halt manchmal wegschneiden und ggf. selbst was bauen. Eine Radhausschale ist eigentlich nicht sehr stabil, womit meiner Ansicht nach kaum eine Gefährdung für den Reifen besteht, auch wenn es nicht sein darf und vermieden werden muss.

OK, jetzt bin ich doch etwas irritiert:

Ich habe gesagt, daß es möglich ist, daß die BE wegen falscher Bereifung erlischt, aber daß es auch gleichzeitig sein kann, daß das nicht der Fall ist, und eine Verallgemeinerung nicht ratsam ist...

Du hast behauptet, daß die falschen Reifen nie zu einem Erlöschen der BE führen, richtig?

Im obigem Fall war der Problematik grundlegend, daß falsche (also zu breite) Reifen aufgezogen wurden.

Auf der verlinkten Seite standen weitere Gründe für das erlöschen der BE, wie zB Tragfähigkeit usw...

HTC

Die Aussage war:

Falsche Bereifung führt nicht grundsätzlich und automatisch zum Erlöschen der BE - insbesondere dann nicht, wenn keine konkrete Gefährdung zu erwarten ist.

Das Erlöschen der BE tritt aber dann ein, wenn z.B. bei falscher Bereifung eine mögliche Gefährdung erkennbar vorliegt... z.B. wenn der Reifen irgendwo schleift und deswegen erkennbare Schädigungen aufweist. (So wie das im letzten zitierten Urteil ja offensichtlich der Fall war)

Es geht ja aber um die Felgen und die Felgen sind laut Gutachten nur mit den Reifen für das Fahrzeug zugelassen. Allein der kleinere zu verwendende Abrollumfang des Reifens kann dazu führen, dass die Traglast der Felge nicht ausreichend ist, da diese mit dem Querschnitt abnimmt.

Hier ging es doch um Räder, oder hab ich was verpaßt?

HTC

Zitat:

@HTC schrieb am 24. Oktober 2019 um 14:32:52 Uhr:

OK, jetzt bin ich doch etwas irritiert:

Ich habe gesagt, daß es möglich ist, daß die BE wegen falscher Bereifung erlischt, aber daß es auch gleichzeitig sein kann, daß das nicht der Fall ist, und eine Verallgemeinerung nicht ratsam ist...

Du hast behauptet, daß die falschen Reifen nie zu einem Erlöschen der BE führen, richtig?

Im obigem Fall war der Problematik grundlegend, daß falsche (also zu breite) Reifen aufgezogen wurden.

Auf der verlinkten Seite standen weitere Gründe für das erlöschen der BE, wie zB Tragfähigkeit usw...

HTC

Deine eigene Aussage...

Das entwickelt sich hier zum Streit um des Kaisers Bart :rolleyes:

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