Regressforderung aufgrund Obliegenheitsverletzung

Hallo Zusammen,

Ich bräuchte mal bitte bei nachstehendem Fall Hilfe.
Folgendes ist im Jahr 2017 passiert:

- Fahrzeugbesitzer (= Versicherungsnehmer) gibt seinen Wagen an Person B (Fahrer)
- Fahrer verursacht Unfall (Blechschaden) und entfernt sich unerlaubt, wird dabei aber beobachtet und an Polizei gemeldet
- Versicherungspolice war NICHT für Fremdfahrer zugelassen

Versicherung reguliert den Schaden am Fremdfahrzeug, stuft den Fahrzeugbesitzer hoch und lässt ihn rückwirkend nachzahlen.

Ende Dezember 2018 (also fast anderthalb Jahre nach dem Unfall) meldet sich nun die Versicherung beim Fahrer mit folgendem Wortlaut "...weil Sie gegen die AGBs in Ihrem mit uns abgeschlossenen Vertrag verstoßen haben, fordern wir Sie auf, die Regressforderung in Höhe von x Euro innerhalb von 3 Wochen zu zahlen."

1.) der Fahrer steht doch in gar keinem Vertragsverhältnis mit der Versicherung. Wie kann sich dann die Versicherung darauf berufen?

2.) Laut Google-Ergebnissen muss die Versicherung Regressansprüche spätestens 4 Wochen nach dem Schadensereignis geltend machen. Jetzt sind fast 1,5 Jahre vorbei.

Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen, ob, und wenn ja, was genau zu tun ist?

Vielen Dank!
Martin

Beste Antwort im Thema

Unfallflucht zur Verdeckung des Unfalls ist einer Alkohol- oder Drogenfahrt gleichzusetzen, daher genauso strafbewehrt und i.d.R. genauso bewertet beim Thema Regress.

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Zitat:

@metalhead79 schrieb am 15. Januar 2019 um 10:07:14 Uhr:



Zitat:

@lemonshark schrieb am 15. Januar 2019 um 09:53:47 Uhr:


Wenn man deinen Überlegungen folgt, hätte der Fahrer hier von Anfang an den Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Nee, warum? Versichert ist das Fahrzeug, nicht der Halter.
Der Halter könnte IMHO aber schon vom Fahrer Schadensersatz fordern.

Gruß Metalhead

Auch das ist leider falsch.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen:

Zitat:

Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende
Personen (mitversicherte Personen):
a den Halter des Fahrzeugs
b den Eigentümer des Fahrzeugs
c den Fahrer des Fahrzeugs

Was auch logisch ist, denn Schadenersatzpflichtig wird nicht das Fahrzeug, sondern der Halter bzw. Fahrer. Und deren Risiko deckt die Versicherung ab.

Da für die mitversicherten Personen die Regelungen für den VN sinngemäß Anwendung finden, hat die VS bei Fahrerflucht eine Leistungsfreiheit von 5000 euro.
Sollten bei der mitversicherten Person Umstände vorliegen, aufgrund dessen sichdie VS nicht auf Leistungsfreiheit berufen kann, bleibt ein Rückgriff auf den VN in diesen Fällen bestehen

Was auch immer hier richtig ist …
… es ist in jedem Fall eine interessante Grundsatzfrage,
… daher lieber Themenstarter
… wäre es schön und lehrreich zu lesen, was aus dem Fall geworden ist !!!

Ich hatte einen Ähnlichen Fall vor 2 Jahren. Da hat der Neffe eines VN, dessen Auto alkoholisiert "geliehen", ohne dass VN davon wusste und 5 Autos beschädigt.
Und hier sehe ich Parallelen zu dem Fall hier. Verursacher ist der Fahrer, also ist dieser Haftbar bzw. zur Entschädigung verpflichtet.
Die Kfz-Versicherung des Verursacherfahrzeugs "springt" hier quasi ein, damit die Geschädigten nicht in die Röhre gucken.
Versicherung nimmt dann den Verursacher in Regress.

Das hat also seine Richtigkeit.

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Merke:

Niemals einen fahren lassen😉 😁, der nicht mindestens ! 5000€ Barvermögen hat oder aufbringen kann. (+ Wert des KFZ wenn keine VK besteht , mindestens aber Kosten der Höherstufung, wenn kein Rabattschutz besteht)

Deswegen darf außer mir auch NIEMAND mit meinen Fahrzeugen fahren (außer Werkstatt-Meister zur Testfahrt) 😎
Und es traut sich auch garkeiner überhaupt zu fragen 😛

Die Versicherung kann den jeweiligen Fahrer natürlich in Regress nehmen bei einer
Alkoholfahrt oder Drogen etc..
Das provoziert ja quasi den Unfall.

Hier hatte der Fahrer einen Blechschaden verursacht … kann passieren … und sich
vom Unfallort entfernt. Wurde beobachtet und angezeigt.
Das ist natürlich eine Straftat, hat aber mit dem Verursachen des Unfalles nichts
zu tun, der ist nicht zwingend groß fahrlässig verursacht worden, wie bei einer
Alkoholfahrt.
Also kann in einem solchen Fall der Fahrer hier wirklich … und das nach 1,5 Jahren …
in Regress genommen werden? Der Vers.-Nehmer hätte den Fahrer mangels
Deckung gar nicht fahren lassen dürfen. Den Schaden hat aber der Vers.-Nehmer
durch Nachzahlung und infolge auch SF-Höherstufung beglichen.
Was will also die Versicherung da wirklich?
Mir ist das auch nicht ganz koscher und sich dann auch noch auf AGBs berufen,
das ist doch Unsinn.

Unfallflucht zur Verdeckung des Unfalls ist einer Alkohol- oder Drogenfahrt gleichzusetzen, daher genauso strafbewehrt und i.d.R. genauso bewertet beim Thema Regress.

Zitat:

@GerhHue schrieb am 15. Januar 2019 um 13:27:05 Uhr:


Die Versicherung kann den jeweiligen Fahrer natürlich in Regress nehmen bei einer
Alkoholfahrt oder Drogen etc..
Das provoziert ja quasi den Unfall.

Hier hatte der Fahrer einen Blechschaden verursacht … kann passieren … und sich
vom Unfallort entfernt. Wurde beobachtet und angezeigt.
Das ist natürlich eine Straftat, hat aber mit dem Verursachen des Unfalles nichts
zu tun, der ist nicht zwingend groß fahrlässig verursacht worden, wie bei einer
Alkoholfahrt.

Deswegen unterscheiden die AKB auch in der Regel Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall und solche nach Eintritt des Versicherungsfalls. Das Führen eines Kfz in alkoholisiertem Zustand (dein Beispiel) ist die Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall.

In beiden Fällen liegt aber eine Obliegenheitsverletzung vor, welche den Versicherer leistungsfrei stellt.

Wobei es bei Unfallflucht auch auf die Höhe und Umstand des Schadens ankommt z.B erheblicher Sach- oder Personenschaden. Sollte man aber in der jeweiligen AKB nachlesen, wie jede Versicherung das formuliert hat

Zitat:

@Mosel-Manfred schrieb am 15. Januar 2019 um 13:11:23 Uhr:


Merke:

Niemals einen fahren lassen😉 😁, der nicht mindestens ! 5000€ Barvermögen hat oder aufbringen kann. (+ Wert des KFZ wenn keine VK besteht , mindestens aber Kosten der Höherstufung, wenn kein Rabattschutz besteht)

Deswegen darf außer mir auch NIEMAND mit meinen Fahrzeugen fahren (außer Werkstatt-Meister zur Testfahrt) 😎

Na du hast ja vielleicht ein soziales Umfeld ... nicht einer dabei mit 5000€ auf der hohen Kante ... Sachen gibt's.

Zitat:

(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

(Gesetz vergessen mit zu zitieren)...

Man wird da also nicht heraus kommen und wenn der Schädiger nicht zahlt, kann sich die VS m.E. auch an den Halter wenden, für mich sieht dass so aus als dass beide Gesamtschuldnerisch haften.

Zitat:

@robert1354 schrieb am 15. Januar 2019 um 15:36:52 Uhr:



Zitat:

@Mosel-Manfred schrieb am 15. Januar 2019 um 13:11:23 Uhr:


Merke:

Niemals einen fahren lassen😉 😁, der nicht mindestens ! 5000€ Barvermögen hat oder aufbringen kann. (+ Wert des KFZ wenn keine VK besteht , mindestens aber Kosten der Höherstufung, wenn kein Rabattschutz besteht)

Deswegen darf außer mir auch NIEMAND mit meinen Fahrzeugen fahren (außer Werkstatt-Meister zur Testfahrt) 😎

Na du hast ja vielleicht ein soziales Umfeld ... nicht einer dabei mit 5000€ auf der hohen Kante ... Sachen gibt's.

Mach dir auch mein soziales Umfeld mal keine Sorgen... 😁

Mein Beitrag war insofern ernst gemeint, dass ich viele gar nicht darüber bewusst sind, welches Risiko sie eingehen, wenn Sie jemanden einfach so mal fahren lassen.

, Ihr Fahrzeug verleihen, oder anderen aus sonstigen Gründen zur Verfügung stellen.

geld, frauen und autos verleiht man auch nicht. aber einen fahren lassen, das kann man schon mal.. 😁

Hauptsache es kommt kein Land mit! 😉 😛 😁

Wir (ich spreche hier in der Tat wirklich nur für einen guten Freund und nicht mich selbst 😉 ) haben jetzt mal bei der Versicherung angefragt, auf welchen Vertrag man sich genau bezieht und auch darum gebeten, die Höhe der Regressforderung im Detail zu erläutern.

Drumherum kommen wird der Fahrer wohl ganz sicher nicht um die Zahlung. Wäre ja sonst ein schönes Schlupfloch um Schäden zu verursachen.

Besser wäre es wohl gewesen, den entstandenen Schaden damals direkt mit den Besitzern der beiden Fahrzeuge auszumachen, als es über die Versicherung laufen zu lassen. (ja ich weiß, noch besser wäre es gewesen, wenn der Fahrer nicht unerlaubt vom Unfallort verschwunden wäre....und noch viel besser wäre es, wenn es gar nicht erst zum Schaden gekommen wäre....) 😉

Danke schonmal an Euch alle.
Gruß Martin

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