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Regressforderung aufgrund Obliegenheitsverletzung

Themenstarteram 14. Januar 2019 um 19:14

Hallo Zusammen,

 

Ich bräuchte mal bitte bei nachstehendem Fall Hilfe.

Folgendes ist im Jahr 2017 passiert:

 

- Fahrzeugbesitzer (= Versicherungsnehmer) gibt seinen Wagen an Person B (Fahrer)

- Fahrer verursacht Unfall (Blechschaden) und entfernt sich unerlaubt, wird dabei aber beobachtet und an Polizei gemeldet

- Versicherungspolice war NICHT für Fremdfahrer zugelassen

 

Versicherung reguliert den Schaden am Fremdfahrzeug, stuft den Fahrzeugbesitzer hoch und lässt ihn rückwirkend nachzahlen.

 

Ende Dezember 2018 (also fast anderthalb Jahre nach dem Unfall) meldet sich nun die Versicherung beim Fahrer mit folgendem Wortlaut "...weil Sie gegen die AGBs in Ihrem mit uns abgeschlossenen Vertrag verstoßen haben, fordern wir Sie auf, die Regressforderung in Höhe von x Euro innerhalb von 3 Wochen zu zahlen."

 

1.) der Fahrer steht doch in gar keinem Vertragsverhältnis mit der Versicherung. Wie kann sich dann die Versicherung darauf berufen?

 

2.) Laut Google-Ergebnissen muss die Versicherung Regressansprüche spätestens 4 Wochen nach dem Schadensereignis geltend machen. Jetzt sind fast 1,5 Jahre vorbei.

 

Kann hier jemand Licht ins Dunkel bringen, ob, und wenn ja, was genau zu tun ist?

 

Vielen Dank!

Martin

Beste Antwort im Thema

Unfallflucht zur Verdeckung des Unfalls ist einer Alkohol- oder Drogenfahrt gleichzusetzen, daher genauso strafbewehrt und i.d.R. genauso bewertet beim Thema Regress.

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Der Fahrer kann es ja mal auf eine Klage ankommen lassen.

Dann weiß er, ob er zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Themenstarteram 14. Januar 2019 um 19:36

Das hilft mir jetzt nicht wirklich weiter... ;-)

Einer, der mit der Versicherung keinen Vertrag hat, kann gegen

keine AGB der Vers. verstoßen.

Der Fahrer soll die Vers. anrufen und fragen, was das soll.

In Regress kann höchstens der Versicherungsnehmer genommen werden

aber wohl nicht nach 1,5 Jahren mehr.

Zumindest der Adressat des Vers.-Schreibens wird wohl ein Irrtum sein.

Direkt mit denen klären.

Wenn der Vers.-Nehmer damals auch noch nachzahlen musste und rückgestuft

wurde was die SF-Klasse angeht, dann deutet das auch an dieser Stelle auf

einen Irrtum hin.

Also direkt klären.

Also … das Ding muss längst geklärt und abgeschlossen sein,

meinte ich im letzten Absatz.

Ist der Fahrer überhaupt bekannt, bzw. verurteilt?

Wurde der Fahrer der Versicherung benannt?

Der Versicherungsnehmer konnte nicht wissen, dass der Fahrer sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernen würde.

Hier sind beide, Fahrer und Versicherungsnehmer, zu Schadenersatz verpflichtet.

Mal angenommen, der Fahrer wäre berechtigt gewesen das Fahrzeug zu führen, dann wäre er immer noch nicht berechtigt gewesen, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.

Themenstarteram 14. Januar 2019 um 20:21

Zitat:

@germania47 schrieb am 14. Januar 2019 um 21:07:22 Uhr:

Ist der Fahrer überhaupt bekannt, bzw. verurteilt?

Wurde der Fahrer der Versicherung benannt?

Beides mal: ja

Fahrer ist bekannt und auch aufgrund des Schadenfalls der Versicherung gemeldet.

 

Nachtrag zum Eingangsbeitrag: Verjährungsfrist bei nachträglicher Obliegenheitspflichtverletzung (und diese liegt hier durch das unerlaubte entfernen vom Tatort vor), sind nicht 4 Wochen, sondern 3 Jahre.

Somit scheint der Inhalt des Schreibens an sich korrekt zu sein, hätte aber eigentlich wohl an den Fahrzeugbesitzer gehen müssen.

 

Wenn man spitzfindig sein will:

Da aber nur zwischen Besitzer und Versicherung ein Vertrag besteht, hat sich auch nur der Besitzer dazu verpflichtet, keine Obliegenheitspflichtverletzung zu begehen. Aber nicht der fremde Fahrer gegenüber der Versicherung.

was kann der versicherte dafür, wenn der fahrer sich vom unfallort verpisst? der ist schon bestraft, dass sein vertrag belastet wird und er entsprechend nachzahlen muss, aber der bezahlt den regress nicht, weil ihn kein verschulden trifft. der regress richtet sich hier ausschließlich gegen den fahrer und der wird dafür bezahlen, ob im vertrag mitversichert oder nicht.

Zitat:

@MartinSHL schrieb am 14. Januar 2019 um 21:21:29 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 14. Januar 2019 um 21:07:22 Uhr:

Ist der Fahrer überhaupt bekannt, bzw. verurteilt?

Wurde der Fahrer der Versicherung benannt?

Somit scheint der Inhalt des Schreibens an sich korrekt zu sein, hätte aber eigentlich wohl an den Fahrzeugbesitzer gehen müssen.

nein! du bekommst da keine post sondern ausschließlich der regressschuldner.

Zitat:

@MartinSHL schrieb am 14. Januar 2019 um 21:21:29 Uhr:

Wenn man spitzfindig sein will:

Da aber nur zwischen Besitzer und Versicherung ein Vertrag besteht, hat sich auch nur der Besitzer dazu verpflichtet, keine Obliegenheitspflichtverletzung zu begehen. Aber nicht der fremde Fahrer gegenüber der Versicherung.

Und wenn man noch spitzfindiger sein wil, hat eigentlich nur der Versicherungsnehmer mit der Versicherung einen Vertrag geschlossen. Und der VN kann u.U weder Besitzer, Eigentümer, Halter oder Fahrer sein. ;)

Ich gebe zu dass ich davon keine Ahnung habe. Aber wie -auf welcher Rechtsgrundlage- sich die Versicherung an den Fahrer halten kann, der keinen Vertrag mit dieser hat, erschließt sich mir nicht so ganz.

Hätte gemeint, die Versicherung hält sich in solchen Fällen an den VN.

Vielleicht wurden vom VN, ohne es zu wissen, die Forderungen an den Fahrer abgetreten.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 14. Januar 2019 um 22:41:55 Uhr:

Vielleicht wurden vom VN, ohne es zu wissen, die Forderungen an den Fahrer abgetreten.

Und wie soll das abgelaufen sein und aus welchem Grunde?

Ich hab auch keine Ahnung. Aber folgende Überlegung:

Privatperson A schädigt Privatperson B durch eine fahrlässige Handlung.

Zwischen Beiden bestehtkeinerlei Vertragsverhältnis.

Nun kann doch B von A Schadenersatz mit Recht fordern, also vom Fahrer des Autos.

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