Reglungen beim Abschleppen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich selbst bin Autofahrer älterer Generation (43) und kenne mich daher mit dem Internet noch nicht so gut aus. Erst kürzlich habe ich den Weg in dieses Forum gefunden. Direkt möchte ich dieses jedoch zum Anbringen einer Frage verwenden. Ich möchte aus Gründen des Neuwageneintauschs den defekten Gebrauchtwagen meiner Frau zum ca. 15km entfernten Autohändler mittels einer Abschleppstange ziehen. Ist dies problemlos möglich oder gilt dies schon als Schleppen (wozu ich eine Sondergenehmigung bedürfte)?
Welche Arten von Straßen (Kraftfahrstraßen, Autobahnen) darf ich so befahren? Zuletzt stellt sich die Frage, wie alt derjenige sein muss, der den gezogenen Wagen lenkt? (wie ich hörte muss dieser keinen Führerschein besitzen) Hintergrund dieser Frage ist es, das ich gerne meinen 17 Jahre alten Sohn lenken lassen würde, der sich gerade mitten in der Führerscheinausbildung befindet, und so noch mehr Erfahrung gewinnen könnte. Ich hoffe auf informative Antworten.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Michael

18 Antworten

Nun das Thema hatten wir schonmal einfach mal hier in diesem Forum ein paar seiten zurück blättern.

MFG sebastian

Abschleppen ist nur als Nothilfe möglich. Alles darüber gilt als Schleppen.

Müsstest das Auto auf einen Hänger laden oder ein Abschlepper rufen.

Falls doch mal ein richtiges Abschleppen vorliegt, muss die Person im abgeschleppten PKW lediglich geistig und körperlich geeignet sein ein Kraftfahrzeug zu führen. F-Schein braucht er nicht.

Hallo Michael,

beim Abschleppen, handelt es sich lt. StVO § 15a um ein im Straßenverkehr liegengebliebenes Fahrzeug. Dieses muß so schnell wie möglich aus dem Verkehr entfernt werden.

Wenn Du Dein Wagen von Zuhause an einen anderen Ort transportieren willst, ist das offiziell ein Schleppen, und muß eigentlich genehmigt werden (StVZO § 33).
-man kann im Zweifelsfalle natürlich sagen ist gerade hier um die Ecke liegengeblieben, wobei dann die frage kommen könnte "haben Sie die Abschleppstange immer dabei-.
Grundsätzlich aber gilt, dass der im abgeschleppten Fahrzeug sitzende eine Fahrerlaubnis für eben ein solches Fahrzeug haben muss, auf Autobahnen darf nicht aufgefahren werden, und Warnblinklich muß an beiden Fahrzeugen an sein.

Vieleicht ist es möglich das Dein Händler den Wagen als Dienstleistung mit nem Hänger abholt.

Hoffe das hilft weiter.

Grüße

P.S.: Diese ist ausdrücklich keine Rechtsauskunft, sondern lediglich meine Sicht der Dinge. Für die Richtigkeit übernehme ich keine Gewähr.

Zitat:

Original geschrieben von Ping pong paul


Falls doch mal ein richtiges Abschleppen vorliegt [...]

Zitat:

Welche Arten von Straßen (Kraftfahrstraßen, Autobahnen) darf ich so befahren?

Auf Autobahnen darf nicht aufgefahren werden.

Es muss an der nächsten Ausfahrt abgefahren werden wenn der Grund des Liegenbleibens auf der Autobahn ist.

Beim Schleppen benötigt der Fahrer des gezogenen Autos ebenfalls einen FS, der Fahrer des Zugwagens unter Umständen auch BE o.ä.

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Hi

Nicht zu vergessen ist, das zum Schleppen meistens ein Führerschein der Klasse C bzw. CE erforderlich ist!!!!!
Da Gespann >3,5t

LG Daniel

Zitat:

Original geschrieben von Daniel1985


Hi

Nicht zu vergessen ist, das zum Schleppen meistens ein Führerschein der Klasse C bzw. CE erforderlich ist!!!!!
Da Gespann >3,5t

LG Daniel

Nicht wenn du Führerschein Klasse 3 hast, wovon ich bei dem alter schon ausgehe...

Zum Schleppen braucht man den alten FS Kl.2 (wie der heute heißt weiß ich nicht), weil der Zug mehr als 3 Achsen hat.

Zitat:

Original geschrieben von Nosports


beim Abschleppen, handelt es sich lt. StVO § 15a um ein im Straßenverkehr liegengebliebenes Fahrzeug. Dieses muß so schnell wie möglich aus dem Verkehr entfernt werden.

Wenn es so wäre, dürftest du das Fahrzeug nur auf den nächsten Parkplatz bringen.

Ich sehe es etwas anders:

Abschleppen tut man ein defektes Fahrzeug.

Schleppen tut man ein Fahrzeug, das zwar selbst fahren könnte, aber geschleppt wird, weil es z.B. nicht zugelassen wird/ist.

So hat es mein Fahrlehrer damals definiert.

Edit: Hab hier was passendes gefunden

Zitat:

Original geschrieben von Jebo76


Zum Schleppen braucht man den alten FS Kl.2 (wie der heute heißt weiß ich nicht), weil der Zug mehr als 3 Achsen hat.

Mit FSK "B" darfst du auch mehr als 3 Achsen fahren!!

Hi

Ich glaube so ist das nicht!!!
Max 3 Achsen!!!! mit B bzw. BE
Eine Tandemachse wird als "Eine" Achse gewertet, weil der Achsabstand <1mtr ist!!!

Darum sieht man häufig leute die den alten Kl. C haben (ich glaube Kl. 3 wars oder???) Die ihren Führerschein umgeschrieben haben, dort ist die begrenzung bei LKW auf Gesamtgewicht max12T max 3 Achsen!!!!!!
D.h. 7,5T LKW vorn + Anhänger hinten mit Tandemachse!!!

http://www.kartanhaenger.de/assets/images/Rota3050-3.jpg

Obwohl dieser Anhänger hinter ein PKW kann wird dafür ein LKW Führerschein benötigt!!!

MFG Daniel

In einem hast du recht: Mit Klasse 3 darfst du max. 3 Achsen fahren!

Bei Klasse B gibt es diese Beschränkung allerdings nicht mehr!

D.h. wer noch seinen "rosa" Führerschein nur mit Klasse 3 hat, darf nicht schleppen, tauscht du deinen FS in den neuen um, darfst du.

Korekt wenn du den Alten gegen einen neuen eintauscht is es OK da dann dort C1 eingetragen wird!!! Also 7,5T

Hast du nur den neunen Kl B darfst du net schleppen!!
Weil das Gesamtgewicht des Gespannes > 3,5T ist!!
Es stimmt das bei B die Achsbeschrenkung nicht gilt!! Da bekommt man halt probleme wegen dem Gewicht!!

Klasse B
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).

Klasse BE
Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

Klasse C1
Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Klasse C1E
Vorbesitz Klasse C1, (Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab 18 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Klasse C
Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: C1), ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Klasse CE
Vorbesitz Klasse C, (Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE - bei Vorbesitz von D), ab 18 Jahre
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).

Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Fakt ist nur mit dem neuen Kl. B darfst du nicht schleppen!!!
Kl BE könnte reichen je nach gewichtslimit

Alles was C; CE; C1; C1E; Kl2; Kl3 ist, kann zum schleppen verwendet werden.
Wobei ich mir, wenn nur C bzw C1 vorhanden ist wegen gewichtslimit (anhänger???) nicht sicher bin!!

LG Daniel

Definitiv sicher ist, das ich schleppen darf, wenn ich eine genemigung habe, da ich B,BE,C1,C1E,C und CE habe.

Zitat:

Original geschrieben von Daniel1985


Fakt ist nur mit dem neuen Kl. B darfst du nicht schleppen!!!
Kl BE könnte reichen je nach gewichtslimit

Hab's nochmal nachgeschaut: Hast recht, man braucht wegen dem Gewicht wahrscheinlich BE. (Juckt mich eigentlich nicht, da ich BE hab).

Ok wenn mal jemand liegen bleibt dann schlepp ich ihn halt nicht ab! 😠 (hab Klasse B)

Mein Gott...Deutschland wie es leibt und lebt! Kann derjenige warten bis er mal jemanden findet der ihn abschleppt... *kopfschüttel*

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