Regelung Überladung Wohnwagen und Überschreitung 3.5to
Hallo zusammen, fahre zur Zeit einen A4 Avant mit 2060kg zul. Gesamtmasse und Wohnwagen mitb1300kg zul. Gesamtmasse. Dieser ist auch leer recht schwer, daher wiegt er urlaubsreif auch schonmal ein paar Kilo mehr. Die "Gebühr" im Falle einer Kontrolle nimmt man da ja schonmal so hin.
Nun schaue ich seit einer Weile nach einem Nachfolger für den A4 und such nach Fahrzeugen bis 2200 kg zul GG, damit ich die 3.5 t nicht überschreite. Den BE oder B96 möchten wir nicht machen, da wir weder Zeit noch Lust dazu haben, uns die Kosten dafür nicht leisten wollen und ja evtl auch bald eine Neuregelung bei Benzin/Hybrid/Elektrofahrzeugen ansteht.
Ich frage mich nun aber wie die Regelung bei der Gewichtsgrenze ist. Habe ich einen Wagen mit 2200kg zul GG und den tatsächlich 1350 kg wiegenden Wohnwagen am Haken, könnte es als Straftat wg fahren ohne Führerscheins gewertet werden, oder wird dann auch das Zugfahrzeug gewogen, was fast unbeladen ja weit unter den 2200kg liegt und damit das Gespanngewicht ja wieder unter der Grenze von 3.5 to liegt.
Oder zählt für den Straftatbestand des Fahrens ohne Führerschein nur das zul GG beider "Fahrzeuge", dann wäre es wieder nur eine "einfache" Überladung?
Ein theoretisches und ein tatsächliches Gewicht zu addieren, macht meiner Meinung nach keinen Sinn, aber die Gesetze sind ja auch nicht immer sinnhaft.
PS wir würden auch noch durch AT, SI und HR fahren 😁
84 Antworten
Moin Moin !
Zitat:
Der Hänger dürfte schwerer sein als die anhängelast des zugfahrzeugs. Nur dann darf die stützlast dem zugfahrzeug zugeordnet werden
Unsinn. Aber wahrscheinlich meinst du das richtig.
Zitat:
Bei der Zulässigen gesamtmasse des Wohnwagens kann man die stützlast nicht abziehen
Richtig. In der ZBI Feld F.2 -- in diesem Fall: F.2 Wowa + F.2 Fzg = höchstens 3500 kg für FS Klasse B
In der ZBI des Fzges steht unter O.2 die max. gebremste Anhängelast . Und hier gilt, im Gegensatz zur FS-Regelung : Der Wert von O.2 ist die höchstzulässige tatsächliche Achslast des Anhängers. Die Stützlast des Anhängers zählt als Beladung des Zugfzgs , also sind die Achslasten und zGG des Zugfzgs zu beachten.
Unabhängig davon kann noch ein zulässiges Gesamtzuggewicht in der ZBI des Zugfzges im Feld 22 angegeben sein. Dann gilt zusätzlich: tatsächliches Gewicht des Zugfzges + tatsächliches Gewicht des Wowa = höchstens dem zul.Gesamtzuggewicht.
MfG Volker
Zitat:
@Elderian schrieb am 23. Mai 2023 um 09:33:42 Uhr:
Aus Interesse habe ich Mal für mein Fahrzeug nachgesehen: Der Grand C-Max 1.5 Ecoboost Automatik hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 2200kg und eine maximale Anhängelast von 1300kg. Da wäre Dein Wohnanhänger also zu schwer.
Da hast du dich verrechnet oder einen Denkfehler. Dein Zugfahrzeug und der Anhänger des TE würden noch zueinander passen und wären mit der Klasse B zu fahren. Dabei kommt es auch nicht auf die zulässige Anhängelast an (die darf natürlich auch nicht überschritten werden).
Stimmt. Im Eröffnungsbeitrag steht, daß der Wohnanhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von 1300kg hat. Ich habe das "tatsächliche Gesamtgewicht" von 1350kg genommen.
Ist aber dann trotzdem zuviel, sobald er überladen ist, dürfte er an ein Auto mit 1300kg Anhängelast nicht mehr dran, oder?
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Es können natürlich auch zwei Verstöße gleichzeitig vorliegen, nämlich eine Überschreitung der zulässigen Anhängelast und eine Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers. Das wäre aber tateinheitlich zu bewerten, sodass nur der teurere der beiden Verstöße geahndet wird.
Bei der Ermittlung der Anhängelast wird aber, wie zuvor schon geschrieben wurde, die Stützlast abgezogen.
Ich oute mich jetzt mal, das unser Wohnwagen auch leicht drüber war. Grund war eine Ablastung für den Führerschein.
Also den BE (B1E macht keinen Sinn vom Nutzen her) gemacht und aufgelastet, sogar mehr als ab Werk.
Sicher war es Anfangs nicht ganz legal unterwegs, aber war es wirklich unsicher oder Material verschleißend?
Für die Auflastung kam ein neuer Aufkleber vorne in den Bugkasten und ein Eintrag in die Papiere, mehr nicht.
Daher würde ich nicht bei 50 Kg gleich von Verantwortungslosigkeit sprechen.
Wir fahren seit 2008 mit dem Wohnwagen, bis jetzt keine einzige Kontrolle. Seit 2005 bin ich beruflich mit Transporter und früher auch LKW unterwegs, hier auch nur 2 mal Führerschein angeguckt und gut.
Ich würde langfristig den BE machen, sonst geht das gerechne bei jedem neuen Auto los. Bzw was macht man beim Leihwagen weil mit dem eigenen Fahrzeug was ist?
Zitat:
@Bochumer81 schrieb am 23. Mai 2023 um 16:08:18 Uhr:
Ich oute mich jetzt mal, das unser Wohnwagen auch leicht drüber war. Grund war eine Ablastung für den Führerschein.Also den BE (B1E macht keinen Sinn vom Nutzen her) gemacht und aufgelastet, sogar mehr als ab Werk.
Wir fahren seit 2008 mit dem Wohnwagen, bis jetzt keine einzige Kontrolle. Seit 2005 bin ich beruflich mit Transporter und früher auch LKW unterwegs
Warum musst du BE machen, wenn du vor dem Wohnwagen schon LKW gefahren bist?
Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Mai 2023 um 15:59:03 Uhr:
Bei der Ermittlung der Anhängelast wird aber, wie zuvor schon geschrieben wurde, die Stützlast abgezogen.
Logisch ist das nicht. Zwar belastet die Stützlast die Achse des Anhängers in vertikaler Richtung nicht, die Anhängelast zerrt aber in horizontaler Richtung in voller Höhe an der Kupplung...
Ja, es ist nicht logisch und meines Wissens auch nicht ganz unstrittig. Wenn man die Anhängelast definiert als das tatsächlich gezogene Gewicht = die tatsächliche Masse des Anhängers, dann findet man in § 42 StVZO sogar eine Definition, die dem widerspricht: "... das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) ..."
Man müsste also in abgekuppeltem Zustand wiegen und z.B. den gesamten Anhänger, also auch das Stützrad, auf eine Waage stellen bzw. Achse und Stützrad wiegen und die Gewichte addieren.
Es gibt wohl eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums dazu, die mir im Wortlaut nicht vorliegt, die aber z.B. hier genannt wird:
"Die Anhängelast ist nicht eindeutig definiert. Aus den Erläuterungen des Bundesverkehrsministeriums ist aber zu entnehmen, dass die am Anhänger zu messende Achslast im angekuppelten Zustand die Anhängelast ist. Dies bedeutet, dass die Stützlast zum tatsächlichen Gewicht des Anhängers addiert werden darf. Bedeutsam ist dies, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers größer als die zulässige Anhängelast des Zugwagens ist. In diesem Fall darf das tatsächliche Gewicht des Anhängers um den Betrag der Stützlast größer als die Anhängelast sein. Das resultiert aus der obigen Definition und
ist so auch vom Bundesverkehrsministerium bestätigt worden."
Das ist ein Fall, der im Ausland ganz anders beurteilt werden könnte.
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 23. Mai 2023 um 16:11:56 Uhr:
Zitat:
@Bochumer81 schrieb am 23. Mai 2023 um 16:08:18 Uhr:
Ich oute mich jetzt mal, das unser Wohnwagen auch leicht drüber war. Grund war eine Ablastung für den Führerschein.Also den BE (B1E macht keinen Sinn vom Nutzen her) gemacht und aufgelastet, sogar mehr als ab Werk.
Wir fahren seit 2008 mit dem Wohnwagen, bis jetzt keine einzige Kontrolle. Seit 2005 bin ich beruflich mit Transporter und früher auch LKW unterwegs
Warum musst du BE machen, wenn du vor dem Wohnwagen schon LKW gefahren bist?
Für meine Frau. Ich lehne es ab, alles alleine zu fahren bzw wenn im Urlaub was ist, machts Sinn wenn beide fahren dürfen. Daher ablasten bis ihr FS erledigt war.
Führerschein BE und du bist bis 7 To save. Alles andere ist eh nur Wasser nach Rom Tragen (also sinnfrei)
Warum soll der B96 sinnfrei sein?
@TE, was ist denn mit dieser Idee?
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 22. Mai 2023 um 21:18:30 Uhr:
1. Ist der Wohnanhänger auflastbar?
(Meistens ist Achse und Zugeinrichtung höher dimensioniert)
Die Hersteller geben häufig Bescheinigungen heraus.2. Wenn 1. Positiv ist, dann kannst du den B96 Führerschein machen.
Das ist ein Tageskurs ohne Prüfung, und kostet keine 800€ wie hier geschrieben wurde.
Ich denke mit 300-500€ ist das erledigt.Das beides bekommt man noch in 2 Monaten hin.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Mai 2023 um 06:21:13 Uhr:
Warum soll der B96 sinnfrei sein?[…]
Weil du dann wieder am rechnen bist obs reicht oder nicht. Bekannter hat mich auch überzeugen wollen, das es besser ist.
Jetzt haben sie mehrere Kinder, nen Bus als Zugfahrzeug (zGG leicht über 3 t) und der Wohnwagen dahinter bringt das Gespann über 4,25 t -> also BE.
Jetzt hat er den B96 gemacht und den BE hinterher. H Hätte man sich sparen können.
Vielleicht nicht sinnfrei, aber wenn man sich den Preis für den BE anguckt auch nicht wirklich sinnvoll, da man ja weiter rechnen muss.
Das größte problem beim b96 ist halt das explodierende Gewicht der zugfahrzeuge durch Luxus Elektro und suv Wahn . Man munkelt über Sonderregelungen für Elektro Autos in der Zukunft aber sicher ist das nicht.
Bald hat jeder Mittelklasse suv ne zgG von 2,8t aufwärts.
Ich habe aktuell nur b aber mit meinem neuen zugfahrzeug mit 3,2 zgG stellt sich die Frage nach b96 gar nicht.
Sobald mal etwas Zeit ist wird be gemacht. Mein eigener Hänger hat zum Glück nur 750kg. Aber wie am alten leichten Kombi legal 1,4t anhängen geht leider nicht mehr.
Da muss man nichts munkeln, das ist längst verabschiedet:
Wenn das Mehrgewicht rein von alternativen Antrieb kommt, darf man (mit noch weiteren Bedingungen) mit Klasse B bis zu 4,25t Fahrzeuggewicht fahren.