Reduzierung der Lackierkosten durch gegn. Versicherung rechtens?

Hallo,

es geht um einen unverschuldeten Unfall, bei dem durch einen Gutachter ein Reparaturgutachten angefertigt wurde.
Die dort aufgeführten Summen sind der gegnerischen Versicherung mitgeteilt und als Berechnungsgrundlage herangenommen wurden.

Heute gibt es das Schreiben der gegn. Versicherung, wo u.a. die Lohnkosten für Lackierarbeiten mit Verweis auf eine Vergleichswerkstatt um mehr als 100€ reduziert wurden.

Ebenso wurden die Lohnkosten für Karosserie- und mechanische Arbeiten mit selbiger Begründung reduziert.

In der Suche habe ich Beiträge gefunden, wo (zumindest auf die Stundensätze bezogen) dies als nicht rechtens dargestellt wird.

Ist dem tatsächlich noch so (waren ältere Beiträge)?

Wenn ja, würde hier also eine Nacherstattung erfolgen müssen durch die gegn. Versicherung?

Gibt es hierzu Rechtsurteile, auf die man sich berufen kann und welche der gegnerischen Versicherung mein berechtigtes Anliegen (evtl. auch ohne Einschaltung eines Anwalts) klar und deutlich aufzeigen?

Danke und Gruß Martin

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von runabout



Wir nichts nutzen. Das einzige was Eindruck macht ist Fristsetzung und Klageandrohung durch einen qualifizierten Anwalt.

😮😮

Genau, die Sachbearbeiterin wird sich vor lauter Angst sogleich in das Höschen machen!

Wann kommt denn endlich der "Geh zum Anwalt"-Button?

Dann können sich einige Leute hier Zeit sparen für ihre immer gleiche Leier (weil sie sonst fachlich nicht mehr zu bieten haben z.B.).

Doch nochmal zum Thema:

Die Aussage der Sachberarbeiterin mit dem Reduzieren "wie es ihr beliebt" ist dann wohl leicht neben der Sache.

Thema Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung:

Hier tendiert die Rechtsprechung unterschiedlich.

In einigen Amtsgerichtsbezirken ist es üblich, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zugesprochen werden, in anderen nicht.

Wenn das im vorliegenden Amtsgerichtsbezirk nicht der Fall ist, wird auch die "Drohung" mit dem "qualifizierten Anwalt" recht schnell und wirkungslos verpuffen.

Wie wird es hier weitergehen:

Man wird sich gegenseitig die positiven und negativen Urteile um die Ohren hauen, letztlich wird der Geschädigte hier nur den Rechtsweg beschreiten können, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will - und da stehen die Chancen dann 50/50.

Da der Streitwert unterhalb der Berufungsgrenze liegt, ist dann auch ein amtsgerichtliches Urteil endgültig und nicht mehr anfechtbar.

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So, neues von der Versicherungsfront:

Alle nachträglich gestellten Ansprüche wurden abgelehnt.
Aus der Begründung:

teile:
preise nur zu erstatten wenn die von der zu reparierenden werkstatt auch verlangt werden.

verbringungskosten:
nur wenn werkstatt keine lackiererei hat.


Stundenlöhne:
nur bei fahrzeugen die älter als 4 jahre und weniger als 100 tkm haben keine wertsenkung wenn es nicht in der marken werkstatt repariert wird

Zitat:

Original geschrieben von MartinSHL


So, neues von der Versicherungsfront:
 
Alle nachträglich gestellten Ansprüche wurden abgelehnt.
Aus der Begründung:
 
teile:
preise nur zu erstatten wenn die von der zu reparierenden werkstatt auch verlangt werden.

Eigentlich logisch, steht doch im Gutachten, was die Werkstatt verlangt oder ?  🙄
und wenn die Aufschläge auf die UPE verlangen (die meinst du sicher damit) müssen Sie auch bezahlt werden.

verbringungskosten:
nur wenn werkstatt keine lackiererei hat.

auch logisch, steht aber auch Gutachten, ob die Werkstatt eine Lackiererei hat, oder ob Sie Verbringt.........🙄

Stundenlöhne:
nur bei fahrzeugen die älter als 4 jahre und weniger als 100 tkm haben keine wertsenkung wenn es nicht in der marken werkstatt repariert wird

Die Ausreden werden auch immer Fantasievoller..😠
So ein Blödsinn.......selbstverständlich haben auch Autos die älter sind wie 4 Jahre das Recht in einer Fachwerkstatt repariert werden zu dürfen.........
Und selbstverständich ist ein Auto mit einen Serviceheft, gestempelt vom autorisierten Markenbetrieb, wertvoller wie eines ohne Stempel , oder dem Stempel einer freien Werkstatt, das kann man doch nicht ernsthaft als Grund angeben.

Das fasse ich nicht, nach 4 Jahren ist das Auto Schrott oder wie?
Mein Firmengolf ist EZ 2002 und kommt immer noch in den Markenbetrieb zur Wartung !   

Hat diesen Unfug wirklich ein Sachberabeiter verfasst, ich mag das gar nicht glauben......😕

Also wer/Sie schon ablehnt, dann doch bitte mit einer qualifizierten Begründung, aber doch nicht mit so einem Quark hier.........

Gruß Delle

Das war die eine Seite des Lagers.
Die andere ist dann:

Begründung für UPE und Verbringung nicht zu beanstanden.
Erstattet werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich ist, was immer, also unvermeidbar, anfällt, um diesen Schaden zu beheben.

Solange es Werkstätten gibt, die sach- und fachgerecht reparieren, ohne dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten anfallen, sind sie im Rahmen fiktiver Abrechnung auch nicht zu erstatten.

Die Begündung mit den vier Jahren für die Markenwerkstatt find ich allerdings auch abenteuerlich und hab ich so noch nie gesehen. Steht das wirklich so in der Abrechnung???

Gruß
Hafi

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Erstattet werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich ist, was immer, also unvermeidbar, anfällt, um diesen Schaden zu beheben.

Solange es Werkstätten gibt, die sach- und fachgerecht reparieren, ohne dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten anfallen, sind sie im Rahmen fiktiver Abrechnung auch nicht zu erstatten.

Lex Hafi ...

😁😁😉

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Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Das war die eine Seite des Lagers.
Die andere ist dann:
 
Begründung für UPE und Verbringung nicht zu beanstanden.
Erstattet werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich ist, was immer, also unvermeidbar, anfällt, um diesen Schaden zu beheben.
 
Solange es Werkstätten gibt, die sach- und fachgerecht reparieren, ohne dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten anfallen, sind sie im Rahmen fiktiver Abrechnung auch nicht zu erstatten.

eigentlich wollte ich heute mal etwas früher ins Bett............🙁

Aber OK Ring frei........😎

Ich bewerte jetzt noch einen geklauten LKW, mache mir ein Weizen auf und dann geht es los hier.............😁

Gruß vom (heute müden) Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Ich bewerte jetzt noch einen geklauten LKW, mache mir ein Weizen auf und dann geht es los hier.............😁
Gruß vom (heute müden) Delle

Wie bewertet man einen geklauten LKW? Da ist doch nichts mehr da. 😁

Bleibe auch noch auf und werde mir euren Schlagabtausch zu Gemüte führen. Ring Frei. 😉

Gruß

Frank

@Martin

Was ist das für ein Auto?

Was ist das für eine Werkstatt?

Mach hinne, wo kein Schnee liegt, kann gelaufen werden.........😮

Gähnende Grüße

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Frank128

Wie bewertet man einen geklauten LKW? Da ist doch nichts mehr da. 😁

keine Ahnung ...........😁😉

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Elk_EN


Lex Hafi ...

😁😁😉

Ui. Das ehrt mich jetzt. Ich verbuche diesen starken Rückhalt im bundesweiten Amtsgerichtsdurchschnitt dann nämlich mal als Folge meiner gesetzgeberischen Fähigkeiten.

Schade, das

H

(afi)

GB

gibt´s leider schon. Muss ich mir wohl einen anderen Gesetzestitel überlegen.

😁

Hafi-legislativus.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Solange es Werkstätten gibt, die sach- und fachgerecht reparieren, ohne dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten anfallen, sind sie im Rahmen fiktiver Abrechnung auch nicht zu erstatten.
 

du sprichst hier aber doch sicher nicht von den "Partnerwerkstätten" der Versicherer oder? 😕

Gruß

Delle

Kürzungen der Gutachten ist und wird wohl noch eine Weile Dauerthema bleiben.

Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, entscheidet sich letztlich auch gegen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt. Das ist auch jedem freigestellt. Wer fiktiv abrechnet, muss sich dann aber auch auf eine benannte günstigere und gleichwertige Werkstatt verweisen lassen.

Nach Auffassung des BGH ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Und solange es gleichwertige Werkstätten gibt, in denen Geschädigte ihre Fahrzeuge sach- und fachgerecht ohne UPE-Aufschläge, ohne Verbringungskosten und mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können, sind dem Geschädigten auch nur diese Kosten zu erstatten.

Dies insbesondere bei „einfachen“ Karosserieschäden und älteren Fahrzeugen, wie z.b. bei dem 14 Jahre alten BMW des TE.

Natürlich will eine Versicherung nicht vorschreiben, wo ein Fahrzeug repariert werden soll und es steht jedem Geschädigten auch nach fiktiver Abrechnung frei, noch konkret durch Vorlage der Rechnung abzurechnen. Und wenn dem Geschädigten tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, als der Versicherer ersetzt hat, so wird der Versicherer dem Geschädigten diese selbstverständlich nach konkretem Nachweis zahlen.

Solange aber keine Rechnung vorgelegt wird, kommt es auf die etwaige Reparatur in einer Markenwerkstatt auf Grund der selbst gewählten fiktiven Abrechnung nicht an. Ein Geschädigter mag sich für eine Abrechnungsart – fiktiv oder konkret – entscheiden. Die „Rosinen-Theorie“ gilt nicht.

@Dellenzaehler
„Partnerwerkstätten“ - ein dann von Sachverständigen immer wieder gern ins Spiel gebrachter Begriff – hat hier aber mit der Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt nichts zu tun.

Du wirst uns sicherlich allen erklären können, was in einer Markenwerkstatt bei einem einfach gelagerten Karosserieschaden an einem älteren Fahrzeug besser repariert werden kann, als in einem Karosseriefachbetrieb. Für mich führt eine Markenbindung nicht zu höherer Qualität bei einer Reparatur und gerade Karosseriefachbetriebe sind auf Unfallinstandsetzung spezialisiert und verfügen oftmals über eine eigene Lackieranlage. Auch aus diesem Grunde werden durch Markenwerkstätten immer häufiger Reparaturarbeiten an freie Werkstätten und Lackierereien vergeben. (Neudeutsch nennt sich das Outsourcing 🙂 )

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Kürzungen der Gutachten ist und wird wohl noch eine Weile Dauerthema bleiben.

richtig

Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, entscheidet sich letztlich auch gegen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt. Das ist auch jedem freigestellt. Wer fiktiv abrechnet, muss sich dann aber auch auf eine benannte günstigere und gleichwertige Werkstatt verweisen lassen.

nicht ganz richtig, aber falsch. Er entscheidet sich zunächst für eine fiktive Abrechnung. Das bedeutet noch lange nicht, dass er zu einem anderen Zeitpunkt eine Reparatur in der Markenwerkstatt durchführen lassen möchte / wird. Und das ist sicher auch (noch) sein gutes Recht, auch wenn die Versicherungen dass gerne anders Interpretieren........

Und solange es gleichwertige Werkstätten gibt, in denen Geschädigte ihre Fahrzeuge sach- und fachgerecht ohne UPE-Aufschläge, ohne Verbringungskosten und mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können, sind dem Geschädigten auch nur diese Kosten zu erstatten.

Dies insbesondere bei „einfachen“ Karosserieschäden und älteren Fahrzeugen, wie z.b. bei dem 14 Jahre alten BMW des TE.

Aha, 14 Jahre alter BMW = gleich "einfacher Karosserieschaden" und woher nimmst du diese Weisheit bitte ?

Natürlich will eine Versicherung nicht vorschreiben, wo ein Fahrzeug repariert werden soll

Nein natürlich nicht .....nie im Leben, um Gottes Willen nicht.....🙄

und es steht jedem Geschädigten auch nach fiktiver Abrechnung frei, noch konkret durch Vorlage der Rechnung abzurechnen. Und wenn dem Geschädigten tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, als der Versicherer ersetzt hat, so wird der Versicherer dem Geschädigten diese selbstverständlich nach konkretem Nachweis zahlen

sicher doch, nach vorheriger Prüfung und Kürzung durch Controll Expert, HP Claim Controlling, Eucon, Schnelle Schaden Halbierer, Grüne Männchen und wie diese ganzen Speichellecker alle heißen, die für 15 bis 25 Euronen kürzen, wass das das Zeug hält und Suggerieren, wie böse doch die Sachverständigen und Werkstätten sind.......😠

Solange aber keine Rechnung vorgelegt wird, kommt es auf die etwaige Reparatur in einer Markenwerkstatt auf Grund der selbst gewählten fiktiven Abrechnung nicht an. Ein Geschädigter mag sich für eine Abrechnungsart – fiktiv oder konkret – entscheiden. Die „Rosinen-Theorie“ gilt nicht.

Man gut dass so etwas immer noch die Judikative zu entscheiden hat und nicht die Vorstände der Versicherungen..........

@Dellenzaehler
„Partnerwerkstätten“ - ein dann von Sachverständigen immer wieder gern ins Spiel gebrachter Begriff – hat hier aber mit der Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt nichts zu tun.

Du wirst uns sicherlich allen erklären können, was in einer Markenwerkstatt bei einem einfach gelagerten Karosserieschaden an einem älteren Fahrzeug besser repariert werden kann, als in einem Karosseriefachbetrieb. Für mich führt eine Markenbindung nicht zu höherer Qualität bei einer Reparatur und gerade Karosseriefachbetriebe sind auf Unfallinstandsetzung spezialisiert und verfügen oftmals über eine eigene Lackieranlage. Auch aus diesem Grunde werden durch Markenwerkstätten immer häufiger Reparaturarbeiten an freie Werkstätten und Lackierereien vergeben. (Neudeutsch nennt sich das Outsourcing 🙂 )

Hättest du meinen Beitrag etwas sorgfältiger gelesen, dann würdest du mir eine solche Frage nicht stellen........

Es kommt nämlich sehr wohl drauf an, wer die Rechnung stellt und wer dafür den Kopf dafür hinhält. 

Es ist völlig unerheblich ob die Markenwerkstatt eine "höhere Qualtität" erbringt, maßgeblich ist, dass von dort die Rechnung gestellt wird und das einzig und allein interessiert später nach der Reparatur -aber richtig- nicht die Versicherung, die hier bezahlen muss.

Gruß

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Kürzungen der Gutachten ist und wird wohl noch eine Weile Dauerthema bleiben.

richtig

Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, entscheidet sich letztlich auch gegen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt. Das ist auch jedem freigestellt. Wer fiktiv abrechnet, muss sich dann aber auch auf eine benannte günstigere und gleichwertige Werkstatt verweisen lassen.

nicht ganz richtig, aber falsch. Er entscheidet sich zunächst für eine fiktive Abrechnung. Das bedeutet noch lange nicht, dass er zu einem anderen Zeitpunkt eine Reparatur in der Markenwerkstatt durchführen lassen möchte / wird. Und das ist sicher auch (noch) sein gutes Recht, auch wenn die Versicherungen dass gerne anders Interpretieren........

Die Kosten für die in einer Markenwerkstatt durchgeführten Reparatur werden dem Geschädigten erstattet - er braucht doch nur die Rechnung der Werkstatt vorlegen (hättest mal meinen Beitrag weiterlesen sollen)

Und solange es gleichwertige Werkstätten gibt, in denen Geschädigte ihre Fahrzeuge sach- und fachgerecht ohne UPE-Aufschläge, ohne Verbringungskosten und mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können, sind dem Geschädigten auch nur diese Kosten zu erstatten.

Dies insbesondere bei „einfachen“ Karosserieschäden und älteren Fahrzeugen, wie z.b. bei dem 14 Jahre alten BMW des TE.

Aha, 14 Jahre alter BMW = gleich "einfacher Karosserieschaden" und woher nimmst du diese Weisheit bitte ?

Wäre es ein schwerer Schaden, hätte der Versicherer bei fiktiver Abrechnung den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes erstattet !

Natürlich will eine Versicherung nicht vorschreiben, wo ein Fahrzeug repariert werden soll

Nein natürlich nicht .....nie im Leben, um Gottes Willen nicht.....🙄

Mir ist kein Versicherer bekannt, der einem Geschädigten eine konkrete Werkstatt vorgeschrieben hat, in der sein Fahrzeug repariert werden muss (und dir sicherlich auch nicht)

und es steht jedem Geschädigten auch nach fiktiver Abrechnung frei, noch konkret durch Vorlage der Rechnung abzurechnen. Und wenn dem Geschädigten tatsächlich höhere Kosten entstanden sind, als der Versicherer ersetzt hat, so wird der Versicherer dem Geschädigten diese selbstverständlich nach konkretem Nachweis zahlen

sicher doch, nach vorheriger Prüfung und Kürzung durch Controll Expert, HP Claim Controlling, Eucon, Schnelle Schaden Halbierer, Grüne Männchen und wie diese ganzen Speichellecker alle heißen, die für 15 bis 25 Euronen kürzen, wass das das Zeug hält und Suggerieren, wie böse doch die Sachverständigen und Werkstätten sind.......😠

Nennt sich auch bei den Versicherungen Outsourcing 😎 Im übrigen werden bei Reparaturrechnungen keine UPE-Aufschläge und keine Verbrindungskosten gestrichen und auch die Stundenverrechnungssätze der Rechnungsausstellenden Werkstatt werden nicht gekürzt.

Solange aber keine Rechnung vorgelegt wird, kommt es auf die etwaige Reparatur in einer Markenwerkstatt auf Grund der selbst gewählten fiktiven Abrechnung nicht an. Ein Geschädigter mag sich für eine Abrechnungsart – fiktiv oder konkret – entscheiden. Die „Rosinen-Theorie“ gilt nicht.

Man gut dass so etwas immer noch die Judikative zu entscheiden hat und nicht die Vorstände der Versicherungen..........

..... und das tut sie auch, halt mal so und auch mal so 🙂

@Dellenzaehler
„Partnerwerkstätten“ - ein dann von Sachverständigen immer wieder gern ins Spiel gebrachter Begriff – hat hier aber mit der Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt nichts zu tun.

Du wirst uns sicherlich allen erklären können, was in einer Markenwerkstatt bei einem einfach gelagerten Karosserieschaden an einem älteren Fahrzeug besser repariert werden kann, als in einem Karosseriefachbetrieb. Für mich führt eine Markenbindung nicht zu höherer Qualität bei einer Reparatur und gerade Karosseriefachbetriebe sind auf Unfallinstandsetzung spezialisiert und verfügen oftmals über eine eigene Lackieranlage. Auch aus diesem Grunde werden durch Markenwerkstätten immer häufiger Reparaturarbeiten an freie Werkstätten und Lackierereien vergeben. (Neudeutsch nennt sich das Outsourcing 🙂 )

Hättest du meinen Beitrag etwas sorgfältiger gelesen, dann würdest du mir eine solche Frage nicht stellen........

Es kommt nämlich sehr wohl drauf an, wer die Rechnung stellt und wer dafür den Kopf dafür hinhält. 

Eine freie Werkstatt oder gar Karosseriefachbetrieb erstellt keine Rechnung und muss dafür auch nicht den Kopf hinhalten?

Es ist völlig unerheblich ob die Markenwerkstatt eine "höhere Qualtität" erbringt, maßgeblich ist, dass von dort die Rechnung gestellt wird und das einzig und allein interessiert später nach der Reparatur -aber richtig- nicht die Versicherung, die hier bezahlen muss.

Und beim Outsourcing haftet nur die Markenwerkstatt gegenüber ihrem Kunden für eine eventuell schlecht ausgeführte Reparatur und hält sich nicht anschließend nicht an seinen Auftragnehmer ?

Im übrigen reden wir hier über die fiktive Abrechnung, da erstellt niemand eine Rechnung und da hält auch niemand den Kopf für hin.

Gruß

Delle

Na, mein Gutester, haste Dich hier ein bisschen verrannt, was?
Kein Thema, kann ja mal passieren. Delle ist müde...
🙂

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



nicht ganz richtig, aber falsch. Er entscheidet sich zunächst für eine fiktive Abrechnung. Das bedeutet noch lange nicht, dass er zu einem anderen Zeitpunkt eine Reparatur in der Markenwerkstatt durchführen lassen möchte / wird. Und das ist sicher auch (noch) sein gutes Recht, auch wenn die Versicherungen dass gerne anders Interpretieren........

Was der Geschädigte später tatsächlich einmal macht oder nicht macht, muss von den Versicherern gar nicht interpretiert werden. Es ist ihnen egal, solange fiktiv abgerechnet wird.

Wird hinterher der Nachweis konkret angefallener Kosten geführt , werden sie erstattet. Das ist nun aber wirklich ein alter Hut.🙄

Zitat:

Und solange es gleichwertige Werkstätten gibt, in denen Geschädigte ihre Fahrzeuge sach- und fachgerecht ohne UPE-Aufschläge, ohne Verbringungskosten und mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können, sind dem Geschädigten auch nur diese Kosten zu erstatten.



Dies insbesondere bei „einfachen“ Karosserieschäden und älteren Fahrzeugen, wie z.b. bei dem 14 Jahre alten BMW des TE.

Aha, 14 Jahre alter BMW = gleich "einfacher Karosserieschaden" und woher nimmst du diese Weisheit bitte ?

Das hat xAKBx so aber nicht gesagt...

Zitat:

sicher doch, nach vorheriger Prüfung und Kürzung durch Controll Expert, HP Claim Controlling, Eucon, Schnelle Schaden Halbierer, Grüne Männchen und wie diese ganzen Speichellecker alle heißen, die für 15 bis 25 Euronen kürzen, wass das das Zeug hält und Suggerieren, wie böse doch die Sachverständigen und Werkstätten sind.......😠

Richtig. Oder eben durch angestellte Sachverständige, genau wie Du und ich nicht...

Und Du glaubst gar nicht, was die jeden Tag an ganz zufälligen und rein versehentlichen Kalkulationsfehlern finden. Und zwar nicht nur bei Gutachten, sondern genauso in Reparaturrechnungen (da eigentlich noch mehr...).

Da werden Ersatzteile doppelt aufgeführt, da passen Teilenummern und Preise nicht zusammen, da werden Kleinteile puaschal und konkret angesetzt und und und. Und wir SB haben nicht den Hauch einer Chance, solche Fehler zu finden. Die Prüfsoftware (ob man sie nun mag oder nicht) findet sie. Und der SV, der das Ergebnis der Software danach bewertet, kann auch einschätzen, ob es wirklich ein Fehler ist oder nicht.

Zitat:

Solange aber keine Rechnung vorgelegt wird, kommt es auf die etwaige Reparatur in einer Markenwerkstatt auf Grund der selbst gewählten fiktiven Abrechnung nicht an. Ein Geschädigter mag sich für eine Abrechnungsart – fiktiv oder konkret – entscheiden. Die „Rosinen-Theorie“ gilt nicht.



Man gut dass so etwas immer noch die Judikative zu entscheiden hat und nicht die Vorstände der Versicherungen..........

Man gut, dass sie das schon lange getan hat.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass der Wechsel zwischen konkret und fiktiv mit dem Ziel der Entschädigungsmaximierung nicht gebilligt wird.

Zitat:

Hättest du meinen Beitrag etwas sorgfältiger gelesen, dann würdest du mir eine solche Frage nicht stellen........

Es kommt nämlich sehr wohl drauf an, wer die Rechnung stellt und wer dafür den Kopf dafür hinhält. 

Es ist völlig unerheblich ob die Markenwerkstatt eine "höhere Qualtität" erbringt, maßgeblich ist, dass von dort die Rechnung gestellt wird und das einzig und allein interessiert später nach der Reparatur -aber richtig- nicht die Versicherung, die hier bezahlen muss.

Hier gibt es keine Rechnung... fiktiv...

Was später kommt, steht auf einem anderen Blatt. Siehe oben.

Gute Nacht
Hafi

Aber Hallo, da habt ihr ja wieder mal das Reizthema ausgegraben. Wenn wir alle in einer Stadt leben würden, könnten wir uns jeden Abend am Stammtisch treffen, einer würde "fiktive Abrechnung" sagen und wir würden uns bis zum Morgengrauen fetzen - jeden Tag😁

Also auch von mir ein paar Anmerkungen:

Zitat:

original geschrieben von xAKBx:


Wer sich für die fiktive Abrechnung entscheidet, entscheidet sich letztlich auch gegen eine Reparatur in einer Markenwerkstatt. Das ist auch jedem freigestellt.

Er entscheidet sich oft sogar insgesamt gegen eine Reparatur, egal ob Markenwerkstatt oder nicht. Na und? Heißt ja nicht, dass er dann auch gar nichts bekommt, wenn er gar nicht repariert. Das Argument passt nicht.

Zitat:

original geschrieben von xAKBx:
Nach Auffassung des BGH ist ein Geschädigter gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Grundsätzlich richtig.

Zitat:

original geschrieben von xAKBx:
Und solange es gleichwertige Werkstätten gibt, in denen Geschädigte ihre Fahrzeuge sach- und fachgerecht ohne UPE-Aufschläge, ohne Verbringungskosten und mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen reparieren lassen können, sind dem Geschädigten auch nur diese Kosten zu erstatten.

Die Frage, ob eine freie Werkstatt gegenüber einer Markenwerkstatt "gleichwertig" ist, hat der BGH m.E. aber nicht entschieden (und ich fürchte fast, er wird dazu auch keine generelle Meinung kundtun). Aber an dieser Gleichwertigkeit scheitert es fast immer.

Im Übrigen sei dann die Frage gestellt, warum bei Nachweis durch Rechnungsvorlage auch UPE und Verbringungskosten reguliert werden? Bei der Argumentation müßte man diese Kosten immer rausschmeißen, egal ob fiktive Abrechung oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545:

Erstattet werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Erforderlich ist, was immer, also unvermeidbar, anfällt, um diesen Schaden zu beheben.
Solange es Werkstätten gibt, die sach- und fachgerecht reparieren, ohne dass die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten anfallen, sind sie im Rahmen fiktiver Abrechnung auch nicht zu erstatten.

Aber das kann ja nicht stimmen! Wenn etwa eine von 50 Werkstätten in der Stadt keine UPE-Aufschläge und keine Verbringungskosten berechnet, sollen diese Positionen bei allen fiktiven Abrechungen rausfallen?

Nein, fiktive Abrechung heißt nicht Billigreparatur, und es heißt auch nicht, dass nur unvermeidbare Kosten, die immer anfallen, berücksichtigt werden. Fiktive Abrechung heißt, dass zu ersetzen ist, was üblicherweise anfällt. (Was das im Einzelfall genau ist, muß der Sachverständige sagen.)

Überhaupt verstehe ich nicht, warum ihr fiktive Abrechungen und echte Reparaturen unterschiedliche behandeln wollt. Es ist doch so: Der Schaden entsteht schon beim Unfall - danach ändert er sich nicht mehr. Er bleibt gleich, unabhängig, ob und wo repariert wird.

Bei fiktiver Abrechnung muß der SV nun sagen, wie hoch der zur Beseitigung erforderliche Geldbetrag voraussichtlich ist. Auch dass ist nur eine Schätzung.  Und für diese Schätzung kann man nicht pauschal irgendwelche Kriterien wählen, um die Sache so preiswert wie möglich zu rechnen. Vielmehr muß der SV sich fragen, wie so ein Schaden üblicherweise repariert wird:

- Gehen Fahrzeugeigentümer eher in die Markenwerkstatt oder in
eine freie Werkstatt?
- Wie hoch sind die üblichen Stundenverrechungssätze?
- Fallen in der Region üblicherweise UPE-Aufschläge an
- Und ist üblicherweise eine Fahrzeugverbringung erforderlich?

Und normalerweise gehen die meisten Fahrzeugbesitzer mit ihren Reparaturen in ihre Markenwerkstatt. Bei älteren Fahrzeugen mag das anders sein. Und sonst ist das, was in der Region üblich ist, zugrundezulegen.

Es gibt keine Grund, hier nur die Kosten zugrundezulegen, die zwingend anfallen müssen, und alle Eventualpositionen rauszuwerfen. Andersherum kommen die Versicherungen ja auch nicht auf die Idee, die maximal im ungünstigten Fall denkbaren Kosten zu regulieren ...

Und nicht vergessen: Schließlich gibt auch der Gutachter nur eine Schätzung ab. Diese wiederum dient den Richter als Entscheidungsgrundlage. Eine andere Entscheidungsgrundlage kann die Reparaturrechung sein. Und deswegen kann der Richter, wenn die Reparaturrechung nach oben oder unten vom Gutachten abweicht, zwanglos den Rechnungsbetrag anstelle der Schätzung des Gutachters verwenden.

Zitat:

original geschrieben von xAKBx:

Für mich führt eine Markenbindung nicht zu höherer Qualität bei einer Reparatur und gerade Karosseriefachbetriebe sind auf Unfallinstandsetzung spezialisiert und verfügen oftmals über eine eigene Lackieranlage. Auch aus diesem Grunde werden durch Markenwerkstätten immer häufiger Reparaturarbeiten an freie Werkstätten und Lackierereien vergeben.

Das mag im Einzelfall durchaus richtig sein. Es gibt aber noch andere Gründe, in die (Haus-)Markenwerkstatt zu fahren, etwa die Hoffung, als guter (Stamm-)Kunde beim Neuwagenkauf bessere Konditionen zu erhalten. Da mag man fragen, ob dafür die Versicherung (mehr) bezahlen muss. Antwort: JA! Und bei der tatsächlichen Reparatur tut sie es ja auch. Dann muß sie es auch bei der fiktiven, solange in Deutschland überwiegend die Markenwerkstätten aufgesucht werden.

Zitat:

original geschrieben von Hafi545:
Ich verbuche diesen starken Rückhalt im bundesweiten Amtsgerichtsdurchschnitt dann nämlich mal als Folge meiner gesetzgeberischen Fähigkeiten.

Ach Hafi, da muß ich Dich wohl enttäuschen.

Man kann diese Frage nach UPE und Lackierkosten nicht pauschal bewerten. Andererseits haben Amtsrichter am liebsten eine pauschale Festlegung, sie erspart das Denken und damit Zeit. Deswegen legen sie sich oft eine Linie zurecht, an der Sie dann festhalten. Häufig kommt diese Linie von den Berufungskammern der Landgerichte, denen sich die untergeordneten Amtsrichter einfach anschließen. Ob das dann gut ist? Nur dass jemand am Landgericht arbeitet, heißt ja nicht, dass er auch schlauer ist als ein Amtsrichter. Mit der Berufungskammer des hiesigen Landgerichtes kann man Anwälten jedenfalls prima drohen: "Wenn Sie in Berufung gehen, kann dabei sonstwas rauskommen !! 😕"

Im Übrigen hat der durchschnittliche Amtsrichter weniger Ahnung vom Straßenverkehrsschadensrecht als etwa Du, der Du täglich nichts anderes machst. Den normalen Amtsrichter quälen außerdem noch Nebenkostenabrechnungen, Erbauseinandersetzungen und Nachbarschaftsstreitigkeiten, Bausachen und Hundebisse, und das ist nur eine Auswahl. Und wenn er nicht gerade bei MT mitliest, woher soll er alle Feinheiten kennen?🙂

Auf einen starken amtsgerichtlichen Rückhalt würde ich daher nicht zuviel geben - auch viele Richter können gleichzeitig irren 😁

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