Reduzierung der Lackierkosten durch gegn. Versicherung rechtens?
Hallo,
es geht um einen unverschuldeten Unfall, bei dem durch einen Gutachter ein Reparaturgutachten angefertigt wurde.
Die dort aufgeführten Summen sind der gegnerischen Versicherung mitgeteilt und als Berechnungsgrundlage herangenommen wurden.
Heute gibt es das Schreiben der gegn. Versicherung, wo u.a. die Lohnkosten für Lackierarbeiten mit Verweis auf eine Vergleichswerkstatt um mehr als 100€ reduziert wurden.
Ebenso wurden die Lohnkosten für Karosserie- und mechanische Arbeiten mit selbiger Begründung reduziert.
In der Suche habe ich Beiträge gefunden, wo (zumindest auf die Stundensätze bezogen) dies als nicht rechtens dargestellt wird.
Ist dem tatsächlich noch so (waren ältere Beiträge)?
Wenn ja, würde hier also eine Nacherstattung erfolgen müssen durch die gegn. Versicherung?
Gibt es hierzu Rechtsurteile, auf die man sich berufen kann und welche der gegnerischen Versicherung mein berechtigtes Anliegen (evtl. auch ohne Einschaltung eines Anwalts) klar und deutlich aufzeigen?
Danke und Gruß Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Wir nichts nutzen. Das einzige was Eindruck macht ist Fristsetzung und Klageandrohung durch einen qualifizierten Anwalt.
😮😮
Genau, die Sachbearbeiterin wird sich vor lauter Angst sogleich in das Höschen machen!
Wann kommt denn endlich der "Geh zum Anwalt"-Button?
Dann können sich einige Leute hier Zeit sparen für ihre immer gleiche Leier (weil sie sonst fachlich nicht mehr zu bieten haben z.B.).
Doch nochmal zum Thema:
Die Aussage der Sachberarbeiterin mit dem Reduzieren "wie es ihr beliebt" ist dann wohl leicht neben der Sache.
Thema Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung:
Hier tendiert die Rechtsprechung unterschiedlich.
In einigen Amtsgerichtsbezirken ist es üblich, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zugesprochen werden, in anderen nicht.
Wenn das im vorliegenden Amtsgerichtsbezirk nicht der Fall ist, wird auch die "Drohung" mit dem "qualifizierten Anwalt" recht schnell und wirkungslos verpuffen.
Wie wird es hier weitergehen:
Man wird sich gegenseitig die positiven und negativen Urteile um die Ohren hauen, letztlich wird der Geschädigte hier nur den Rechtsweg beschreiten können, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will - und da stehen die Chancen dann 50/50.
Da der Streitwert unterhalb der Berufungsgrenze liegt, ist dann auch ein amtsgerichtliches Urteil endgültig und nicht mehr anfechtbar.
108 Antworten
Rrrrring........Rrrring.........
Hallo, hier Rechtsanwalt Anlage Guten Tag,
ach Mensch, hallo Delle alte Schwede wie sieht es aus an der Front ? was machen die Elefanten im deinem Keller, welche die Euronoten platttreten ? ...............LOL
Wie, die Pfefferminzia will die Verbringungskosten nicht bezahlen ?
wer ist den Sachbearbeiterin ?
Oh Frau Traumzauber, huiiii.....eine Harte Nuss.
Aber warte mal, ich ruf Sie mal Kurz an, bin ihr vom letzen Schadenfall noch ein Essen schuldig. Mach dir mal keinen Kopf, ich klär das, die Kohle kommt, halt mal die Füsse still, wäre doch gelacht, wenn RA Anlage das nicht hinbekommt.
😁😎😁
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Gib es diesem fiesen Elch ruhig, der braucht das ab und an mal...😁
Was stört es die alte Eiche, wenn sich die Wildsau daran scheuert. 😁😉
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Naja, da hab ich dein logisches Verständnis offenbar überschätzt - sorry dafür.
Gibt es eigentlich auch ein unlogisches Verständnis? 😕😎
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Habe ich das behauptet? 😕
Ich weiß nicht. Hast Du?
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Jetzt bleib mal auf dem Teppich! Wir sprechen die ganze Zeit über eine fiktive Abrechnung.
Falls es Dir entgangen sein sollte: Ich auch! 😉
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Das ist nun mal der Unterschied zwischen fiktiv und konkret, so schwer ist das doch nicht zu verstehen.
Kleiner Tipp am Rande: Der Unterschied ist mir geläufig. 😉
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Es soll eben ausgeschlossen sein, das Geschädigter die Verbringungskosten kassiert und dann in eine Werkstatt zur Reparatur geht, die keine Verbringungskosten weiterberechnet.
Soviel zu "Thema verfehlt"!
Das sagt - außer Traumzauber - nochmal wer?
Du hältst demnach das Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.06.2008 (I-1 U 246/07) für falsch, aus dem dieser Auszug stammt:
Zitat:
b) Führt demnach ein öffentlich bestellter und vereidigter („anerkannter“) Kfz-Sachverständiger - wie hier - in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einem entsprechenden Hersteller im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Nichts anderes ergibt sich aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften: Durch diese Änderung sollte nicht die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensabrechnung - einschließlich der die UPE-Aufschläge betreffenden - schlechthin beseitigt werden, sondern nur die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden. Ansonsten hat sich nichts an der bis dahin bestehenden Rechtslage geändert, dass es dem Geschädigten frei steht, den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nicht für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zu verwenden (BGH NJW 1989, 3009; juris-Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen).
3. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen W. mit einem Aufwand von 12 Arbeitswerten berücksichtigten Fahrzeugverbringungskosten, die somit ebenfalls von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst sind.
Hervorhebung in Fettschrift durch mich.
@ Elk_EN
Wir kommen auf keinen grünen Zweig, aber das macht nichts. 🙂
Ob ich ein bestimmtes Urteil als richtig oder falsch erachte, ist ungefähr so bedeutend, wie wenn in China ein Sack Reis umfällt.
Es ist ein Urteil und damit eine Rechtsprechung, abgestellt auf einen konkreten Fall, mitnichten ein Gesetz. Es bleibt jedem Geschädigten unbenommen, seinen vermeintlichen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Mal geht es so wie in deinem zitierten Urteil aus, mal eben anders.
Ich mag mir keine gegoogelten Urteile um die Ohren hauen, behalte du einfach deine Ansicht und ich meine. Der weise Twelferider hat es schon auf Seite 2 kommen sehen...
Gruß
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Jetzt bleib mal auf dem Teppich! Wir sprechen die ganze Zeit über eine fiktive Abrechnung. Bei einer konkreten Abrechnung gibt es eine Reparaturrechnung, die auch eine Lackierrechnung beinhaltet, aus der ersichtlich ist, wo lackiert wurde und ob daher Verbringungskosten in Höhe X angefallen sind und in Folge entweder komplett oder teilweise erstattet werden. Das ist nun mal der Unterschied zwischen fiktiv und konkret, so schwer ist das doch nicht zu verstehen. Es soll eben ausgeschlossen sein, das Geschädigter die Verbringungskosten kassiert und dann in eine Werkstatt zur Reparatur geht, die keine Verbringungskosten weiterberechnet.
Soviel zu "Thema verfehlt"!Gruß
traumzauber
Sorry, aber total unlogisch. Hierzu würde ich die gleiche Argumentation anwenden, die auch immer die Kosten für Kostenvoranschläge bei der Versicherung im Rahmen der fiktiven Abrechnung fließen lies:
[Werte sind nur Beispiele]
Sehr geehrte Frau Traumzauber,
leider ist Ihre Argumentation hier nicht einschlägig. Sie verweigern die Zahlung der Überbringungkosten in Höhe von 90Euro mit der Begründung, dass diese bei der Reparatur in einer anderen Werkstatt nicht anfallen würden. Dies kann jedoch so nicht nachvollzogen werden. Unstrittig sind Sie aufgrund geltender Rechtslage bei Durchführung der Reparatur dazu verpflichtet sowohl den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer 3 Tage a 45€ [@Twelf: Bitte keine Diskussion über Nachweispflicht] und inbesondere die nicht erstattete MWSt in Höhe von 543Euro zu erstatten. Da diese Beträge wohl unstrittig deutlich über den hier zur Diskussion stehenden 90Euro Überbringungskosten liegen, kann ich Ihnen zusichern, dass die Kosten für MWSt und Nutzungsausfall bei Ihnen nach Reparatur umgehend geltend gemacht werden. Sie können daher die Überbringungskosten, sofern diese Erwartungswidrig nicht anfallen, sehr gerne mit vorgenannten Kostenpositionen verrechnen.
MfG
Krypton
Und was fürn Argument hast du jetzt??!
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Hast du dir das gerade selbst ausgedacht oder hat tatsächlich einmal jemand sowas an eine regulierende Versicherung geschrieben?
Zitat:
Unstrittig sind Sie aufgrund geltender Rechtslage bei Durchführung der Reparatur dazu verpflichtet sowohl den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer 3 Tage a 45€ [@Twelf: Bitte keine Diskussion über Nachweispflicht] und inbesondere die nicht erstattete MWSt in Höhe von 543Euro zu erstatten.
Logisch.
Zitat:
Da diese Beträge wohl unstrittig deutlich über den hier zur Diskussion stehenden 90Euro Überbringungskosten liegen, kann ich Ihnen zusichern, dass die Kosten für MWSt und Nutzungsausfall bei Ihnen nach Reparatur umgehend geltend gemacht werden. Sie können daher die Überbringungskosten, sofern diese Erwartungswidrig nicht anfallen, sehr gerne mit vorgenannten Kostenpositionen verrechnen.
Jetzt wird´s aber echt lustig. Wer will (und kann!) der Versicherung hier zusichern, dass eine Rep.rechnung kommen wird? Der RA wohl kaum. Der Geschädigte könnte, aber interessiert das den Sachbearbeiter der Versicherung? Nö.
Gruß
traumzauber
Ich glaub du hast die Logik nicht verstanden. Wenn ich ca700 Euro für das Vorlegen eine Rechnung bekomme wird das ein normal und logisch denker mensch nicht unterlassen, damit er statt 700Euro doch 90Euro Überbringung kassiert, oder?
Das hat schon etliche Male in meinem gesamten Bekanntenkreis bei Kostenvoranschlägen ebenso funktioniert. Die Kosten wollen die Vericherungen mit dem Argument "Das bekommen Sie bei Reparatur ja wieder zurück" nicht übernehmen. Auch da gilt: Lieber 50€ für den KVA von der Versicherung abziehen lassen als mehrere 100€ für Nutzungsausfall u. USt entgehen lassen, oder??
Gruß
Krypton
Zitat:
Original geschrieben von krypton1973
Sorry, aber total unlogisch. Hierzu würde ich die gleiche Argumentation anwenden, die auch immer die Kosten für Kostenvoranschläge bei der Versicherung im Rahmen der fiktiven Abrechnung fließen lies:
[Werte sind nur Beispiele]Sehr geehrte Frau Traumzauber,
leider ist Ihre Argumentation hier nicht einschlägig. Sie verweigern die Zahlung der Überbringungkosten in Höhe von 90Euro mit der Begründung, dass diese bei der Reparatur in einer anderen Werkstatt nicht anfallen würden. Dies kann jedoch so nicht nachvollzogen werden. Unstrittig sind Sie aufgrund geltender Rechtslage bei Durchführung der Reparatur dazu verpflichtet sowohl den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer 3 Tage a 45€ [@Twelf: Bitte keine Diskussion über Nachweispflicht] und inbesondere die nicht erstattete MWSt in Höhe von 543Euro zu erstatten. Da diese Beträge wohl unstrittig deutlich über den hier zur Diskussion stehenden 90Euro Überbringungskosten liegen, kann ich Ihnen zusichern, dass die Kosten für MWSt und Nutzungsausfall bei Ihnen nach Reparatur umgehend geltend gemacht werden. Sie können daher die Überbringungskosten, sofern diese Erwartungswidrig nicht anfallen, sehr gerne mit vorgenannten Kostenpositionen verrechnen.
MfG
KryptonUnd was fürn Argument hast du jetzt??!
Das Argument heißt "z.d.A."
Kennst Du das?
Heißt "zu den Akten" und bedeutet, dass Dein Schreiben abgelegt wird, ohne darauf zu reagieren, weil es nichts bringt.
Erstens vermischst Du fiktiv und konkret (das scheint echt knifflig zu sein...) und zweitens gibt es keine sogenannte "Anstatt"-Regulierung.
Entweder ein Schaden ist in der geforderten Höhe entstanden und korrekt bezifffert: dann ist er zu regulieren.
Oder er ist nicht entstanden und beziffert: dann ist er für die Füße.
Aber jegliche Überlegung nach dem Motto: "Wenn Ihr dies und jenes nicht bezahlt, dann blüht Euch, dass dieser und jener Posten anfällt und das ist dann viel teurer, ist vollkommen irrelevant. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass solche Überlegungen bei der Regulierung berücksichtigt werden.
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von krypton1973
Ich glaub du hast die Logik nicht verstanden. Wenn ich ca700 Euro für das Vorlegen eine Rechnung bekomme wird das ein normal und logisch denker mensch nicht unterlassen, damit er statt 700Euro doch 90Euro Überbringung kassiert, oder?Das hat schon etliche Male in meinem gesamten Bekanntenkreis bei Kostenvoranschlägen ebenso funktioniert. Die Kosten wollen die Vericherungen mit dem Argument "Das bekommen Sie bei Reparatur ja wieder zurück" nicht übernehmen. Auch da gilt: Lieber 50€ für den KVA von der Versicherung abziehen lassen als mehrere 100€ für Nutzungsausfall u. USt entgehen lassen, oder??
Gruß
Krypton
Entschuldige bitte, aber ich verstehe deinen Post gerade überhaupt nicht. Das kann aber durchaus an mir und der Uhrzeit liegen. Mal sehen, ob ich deinen Ausführungen morgen besser folgen kann.
Gruß
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Das Argument heißt "z.d.A."
Kennst Du das?Heißt "zu den Akten" und bedeutet, dass Dein Schreiben abgelegt wird, ohne darauf zu reagieren, weil es nichts bringt.
Erstens vermischst Du fiktiv und konkret (das scheint echt knifflig zu sein...) und zweitens gibt es keine sogenannte "Anstatt"-Regulierung.
Entweder ein Schaden ist in der geforderten Höhe entstanden und korrekt bezifffert: dann ist er zu regulieren.
Oder er ist nicht entstanden und beziffert: dann ist er für die Füße.
Aber jegliche Überlegung nach dem Motto: "Wenn Ihr dies und jenes nicht bezahlt, dann blüht Euch, dass dieser und jener Posten anfällt und das ist dann viel teurer, ist vollkommen irrelevant. Es gibt keinen Anspruch darauf, dass solche Überlegungen bei der Regulierung berücksichtigt werden.Gruß
Hafi
Sorry, aber es ging darum, dass traumzauber argumentierte, dass die Überbringungskosten nicht erstatten würden, weil man die ja als Geschädigter bekommen und anschließen wo anders ohne Überführungskosten reparieren könnte. Und das würde die Versicherung ja wohl aufgrund der viel höherern zu erstattenden Beträge mitgeteilt bekommen. Nicht mehr und nicht weniger. Die Gefahr ist also nicht wirklich gegeben und Ihr Argument nicht greifend...
Zitat:
Original geschrieben von krypton1973
Sorry, aber es ging darum, dass traumzauber argumentierte, dass die Überbringungskosten nicht erstatten würden, weil man die ja als Geschädigter bekommen und anschließen wo anders ohne Überführungskosten reparieren könnte. Und das würde die Versicherung ja wohl aufgrund der viel höherern zu erstattenden Beträge mitgeteilt bekommen. Nicht mehr und nicht weniger. Die Gefahr ist also nicht wirklich gegeben und Ihr Argument nicht greifend...
Aaah, in dem Zusammenhang verstehe ich jetzt auch deinen vorigen Post.
Vielleicht habe ich es unglücklich formuliert, weil man mir direkt unterstellen könnte, dass ich ernsthaft annehme, dass Reparaturen auch ohne Rechnungslegung durchgeführt werden. Nein *kopfschüttel*, das gibt es natürlich nicht. 🙄
Ich korrigiere mich also selbst, in dem ich als geeignetes Beispiel anführe, dass der Geschädigte Kurt ja evtl. sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und auch super beim Karosserieklempnern ist, aber eben keine Lackiererei auf dem Hof hat. Zum Glück hat Nachbar Klaus seine Lackiererei keine 20 m weiter. Wie schön. Fallen dafür 90 Euro Verbringungskosten an, um mal bei deinem Preisbeispiel zu bleiben? Noch besser wäre natürlich, wenn Kurt selbst Autolackierer wäre.
Gruß
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Aaah, in dem Zusammenhang verstehe ich jetzt auch deinen vorigen Post.
Vielleicht habe ich es unglücklich formuliert, weil man mir direkt unterstellen könnte, dass ich ernsthaft annehme, dass Reparaturen auch ohne Rechnungslegung durchgeführt werden. Nein *kopfschüttel*, das gibt es natürlich nicht. 🙄
Ich korrigiere mich also selbst, in dem ich als geeignetes Beispiel anführe, dass der Geschädigte Kurt ja evtl. sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und auch super beim Karosserieklempnern ist, aber eben keine Lackiererei auf dem Hof hat. Zum Glück hat Nachbar Klaus seine Lackiererei keine 20 m weiter. Wie schön. Fallen dafür 90 Euro Verbringungskosten an, um mal bei deinem Preisbeispiel zu bleiben? Noch besser wäre natürlich, wenn Kurt selbst Autolackierer wäre.Gruß
traumzauber
Dann wäre Kurt aber auch in deinem Beispiel doof, wenn er darauf verzichtet den Nutzungsausfall (hier im Beispiel 180€) und die MWSt (die fällt ja auch für die Ersatzteile und auch für den Lack an) geltend macht und stattdessen nur 90Euro nimmt...
Er würde also auf jeden Fall der Versicherung die Belege vorlegen und falls er es nicht täte wäre es immer noch zum Vorteil der Versicherung. Und wenn du nun argumentierst, dass Kurt nur Lackschäden hatte, dann sind Überführungskosten eh fürn A...., weil Kurt dann direkt zum Lackierer fahren kann/sollte/muss 😁
ich hatte hier im Forum schon mal etwas zu den Verbringungskosten geschrieben.
Etwas Ausführlicher.
Hat das schon mal einer gelesen ?
Weil wenn das keiner liest, dann braucht man hier auch nichts mehr schreiben........ 🙁
Immer wieder mit Urteilen kommen, nervt irgendwie und bringt einen auch nicht weiter.
Mal ganz abgesehen davon, dass die Rechsprechung hier wirklich 50:50 steht bringt das nix.
Gruß
Delle
@krypton
Nee, "mein" Kurt ist nicht doof und beanprucht zu Recht die gezahlte Mehrwertsteuer und den Nutzungsausfall von der Versicherung, weil er weiß, dass er sach- und fachgerecht repariert hat. 😎
Die Verbringungskosten bekommt er trotzdem nicht, man kann halt nicht alles haben. 😁 Das ist die richtige Reihenfolge und nicht Verrechnung der einen fiktiven Schadenposition mit einer eventuell mal irgendwann zu erstattenden Mehrwertsteuer.
Schlaft gut
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Weil wenn das keiner liest, dann braucht man hier auch nichts mehr schreiben........🙁Immer wieder mit Urteilen kommen, nervt irgendwie und bringt einen auch nicht weiter.
Mal ganz abgesehen davon, dass die Rechsprechung hier wirklich 50:50 steht bringt das nix.
Ach nö,
da hatte ich vor einiger Zeit diesen Beitrag von Dir gelesen, und nun "postet" man ein vglw. aktuelles Urteil eines OLG, das hierzu vortrefflich passt, und nu´ isses auch wieder nicht recht ...
🙁🙄😉
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Ach nö,Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Weil wenn das keiner liest, dann braucht man hier auch nichts mehr schreiben........🙁
Immer wieder mit Urteilen kommen, nervt irgendwie und bringt einen auch nicht weiter.
Mal ganz abgesehen davon, dass die Rechsprechung hier wirklich 50:50 steht bringt das nix.
da hatte ich vor einiger Zeit diesen Beitrag von Dir gelesen, und nun "postet" man ein vglw. aktuelles Urteil eines OLG, das hierzu vortrefflich passt, und nu´ isses auch wieder nicht recht ...
🙁🙄😉
Was interessiert mich mein Geschreibsel von gestern.......😁
Nein, mal in Ernst, den Beitrag meinte ich eingentlich nicht........😉
Gruß
Delle