Reduzierung der Lackierkosten durch gegn. Versicherung rechtens?
Hallo,
es geht um einen unverschuldeten Unfall, bei dem durch einen Gutachter ein Reparaturgutachten angefertigt wurde.
Die dort aufgeführten Summen sind der gegnerischen Versicherung mitgeteilt und als Berechnungsgrundlage herangenommen wurden.
Heute gibt es das Schreiben der gegn. Versicherung, wo u.a. die Lohnkosten für Lackierarbeiten mit Verweis auf eine Vergleichswerkstatt um mehr als 100€ reduziert wurden.
Ebenso wurden die Lohnkosten für Karosserie- und mechanische Arbeiten mit selbiger Begründung reduziert.
In der Suche habe ich Beiträge gefunden, wo (zumindest auf die Stundensätze bezogen) dies als nicht rechtens dargestellt wird.
Ist dem tatsächlich noch so (waren ältere Beiträge)?
Wenn ja, würde hier also eine Nacherstattung erfolgen müssen durch die gegn. Versicherung?
Gibt es hierzu Rechtsurteile, auf die man sich berufen kann und welche der gegnerischen Versicherung mein berechtigtes Anliegen (evtl. auch ohne Einschaltung eines Anwalts) klar und deutlich aufzeigen?
Danke und Gruß Martin
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Wir nichts nutzen. Das einzige was Eindruck macht ist Fristsetzung und Klageandrohung durch einen qualifizierten Anwalt.
😮😮
Genau, die Sachbearbeiterin wird sich vor lauter Angst sogleich in das Höschen machen!
Wann kommt denn endlich der "Geh zum Anwalt"-Button?
Dann können sich einige Leute hier Zeit sparen für ihre immer gleiche Leier (weil sie sonst fachlich nicht mehr zu bieten haben z.B.).
Doch nochmal zum Thema:
Die Aussage der Sachberarbeiterin mit dem Reduzieren "wie es ihr beliebt" ist dann wohl leicht neben der Sache.
Thema Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung:
Hier tendiert die Rechtsprechung unterschiedlich.
In einigen Amtsgerichtsbezirken ist es üblich, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zugesprochen werden, in anderen nicht.
Wenn das im vorliegenden Amtsgerichtsbezirk nicht der Fall ist, wird auch die "Drohung" mit dem "qualifizierten Anwalt" recht schnell und wirkungslos verpuffen.
Wie wird es hier weitergehen:
Man wird sich gegenseitig die positiven und negativen Urteile um die Ohren hauen, letztlich wird der Geschädigte hier nur den Rechtsweg beschreiten können, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will - und da stehen die Chancen dann 50/50.
Da der Streitwert unterhalb der Berufungsgrenze liegt, ist dann auch ein amtsgerichtliches Urteil endgültig und nicht mehr anfechtbar.
108 Antworten
Der Besitzer des geschädigten Wagens hat soeben mit der Sachbearbeiterin bei der gegn. Versicherung telefoniert.
Nach Ihrer Aussage darf Sie bei fiktiver Abrechnung reduzieren, "wie es ihr beliebt".
Verbringungskosten würden nur anfallen, wenn in der zu reparierenden Werkstatt keine Lackiererei wäre und das Fahrzeug extra zum Lackierer verbracht werden müsste....somit also niemals bei fiktiver Abrechnung.
Widerspruchschreiben geht heute mit der Post raus.
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Widerspruchschreiben geht heute mit der Post raus.
Wir nichts nutzen. Das einzige was Eindruck macht ist Fristsetzung und Klageandrohung durch einen qualifizierten Anwalt.
Zitat:
Original geschrieben von runabout
Wir nichts nutzen. Das einzige was Eindruck macht ist Fristsetzung und Klageandrohung durch einen qualifizierten Anwalt.
😮😮
Genau, die Sachbearbeiterin wird sich vor lauter Angst sogleich in das Höschen machen!
Wann kommt denn endlich der "Geh zum Anwalt"-Button?
Dann können sich einige Leute hier Zeit sparen für ihre immer gleiche Leier (weil sie sonst fachlich nicht mehr zu bieten haben z.B.).
Doch nochmal zum Thema:
Die Aussage der Sachberarbeiterin mit dem Reduzieren "wie es ihr beliebt" ist dann wohl leicht neben der Sache.
Thema Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung:
Hier tendiert die Rechtsprechung unterschiedlich.
In einigen Amtsgerichtsbezirken ist es üblich, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zugesprochen werden, in anderen nicht.
Wenn das im vorliegenden Amtsgerichtsbezirk nicht der Fall ist, wird auch die "Drohung" mit dem "qualifizierten Anwalt" recht schnell und wirkungslos verpuffen.
Wie wird es hier weitergehen:
Man wird sich gegenseitig die positiven und negativen Urteile um die Ohren hauen, letztlich wird der Geschädigte hier nur den Rechtsweg beschreiten können, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will - und da stehen die Chancen dann 50/50.
Da der Streitwert unterhalb der Berufungsgrenze liegt, ist dann auch ein amtsgerichtliches Urteil endgültig und nicht mehr anfechtbar.
....mag ja sein,das manch AG früher mal gegen den Versicherungsnehmer geurteilt hat. Tatsache ist:
Die Rechtsprechung von mir bekannten ca. 15 LGs bzw. OLGs Urteile sagen eindeutig etwas anders.
z.B. das OLG Frankfurt vom 16.06.08
AZ:I -1 U246/07 oder das LG Köln AZ:13 S 4/06 vom 31.05.06
Zitat derer... bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auch UPE Aufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung geltend machen... u.s.w.
Gruß
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Günnimatz
....mag ja sein,das manch AG früher mal gegen den Versicherungsnehmer geurteilt hat. Tatsache ist:
Die Rechtsprechung von mir bekannten ca. 15 LGs bzw. OLGs Urteile sagen eindeutig etwas anders.
Wenn man schon Urteile ergoogelt, dann sollte man diese wenigstens auch verstehen!
1. "Manch AG" urteilte sicherlich nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern gegen Anspruchsteller in Fällen wie dem vorliegenden.
2. Im ergoogelten Urteil des LG Köln geht es gerade nicht um die Verbringungskosten, sondern um die Problematik der Stundenverrechnungssätze und darum, ob der Verweis auf günstigere Werkstätten bei fiktiver Abrechnung möglich ist, oder nicht.
3. Man kann hier soviele Urteile daherbringen wie man will (kannst ja noch etwas weitergoogeln) - es handelt sich allesamt um Urteile, die man zwar als Argumentationshilfe anführen kann, NICHT jedoch um ein Gesetz.
Somit bleibt es dabei: Wenn keine Einigung erzielt wird, bleibt dem Geschädigten nur noch der Gerichtsweg.
Also mal von der "Versicherer-Seite" her gesprochen 😁
Das drohen mit nem Anwalt ist vielen Sachbearbeitern, Gruppenleitern oder sonstwem sch**** egal 😁
Das wirkt oft nicht. Ein Versuch ist es evtl. Wert (bleibt jedem selbst überlassen) aber wenn mir einer mit nem Anwalt droht dann beeindruckt das mich wenig.
Zu den Stundensätzen wurde ja schon von Onkel Delle (ich darf Dich doch so nennen? *g*) viel geschrieben.
Zu den Verbringungskosten mal was.
Es gibt solche und solche Urteile wobei die Versicherungen fast alle diese Position rausziehen und das meiner Ansicht nach auch korrekt ist.
Solange diese Kosten nicht angefallen sind, werden sie nicht erstattet. Um mal klarzustellen was damit gemeint ist. Verbringungskosten sind die Kosten die dafür anfallen wenn ein repariertes Kfz zum Lackierer gefahren wird und solange keine Reparatur vorgenommen wird fallen diese Kosten (meiner Meinung nach) auch nicht an.
Trotzdem ist die Aussage der Sachbearbeiterin "ich Gott - Du nix" wohl ein wenig unpassend.
Wie von Twelferider schon geschrieben......50/50.....
Zitat:
Original geschrieben von JyXer
Zu den Verbringungskosten mal was.
...
Solange diese Kosten nicht angefallen sind, werden sie nicht erstattet.
Solange das Fahrzeug nicht repariert wird, fallen aber auch keine Reparaturkosten an.
Warum sollte ich die Reparaturkosten einer Werkstatt meiner Wahl bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangen können, nicht aber die Verbringungskosten, die bei Durchführung einer Reparatur in dieser Werkstatt meiner Wahl dort aber ebenso anfallen, wie die (sonstigen) Reparaturkosten?
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Solange das Fahrzeug nicht repariert wird, fallen aber auch keine Reparaturkosten an.
Warum sollte ich die Reparaturkosten einer Werkstatt meiner Wahl bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangen können, nicht aber die Verbringungskosten, die bei Durchführung einer Reparatur in dieser Werkstatt meiner Wahl dort aber ebenso anfallen, wie die (sonstigen) Reparaturkosten?
Das ist eigentlich selbsterklärend. Das Auto hat einen Unfallschaden, was in der Konsequenz dazu führt, dass das Auto nach dem Unfall einen geringeren Wert als vorher hat. Ob der Schaden jemals repariert wird, ist dabei völlig uninteressant. Sollte der Eigentümer das Fahrzeug unrepariert veräußern, wird sich das im Preis widerspiegeln.
Ganz anders bei den Verbringungskosten. Sie können anfallen, müssen aber nicht. Selbst bei durchgeführter sach- und fachgerechter Reparatur fallen nicht zwingend Verbringungskosten an, z.B. dann nicht, wenn die Lackiererei direkt neben der Werkstatt ist.
Gruß
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Solange das Fahrzeug nicht repariert wird, fallen aber auch keine Reparaturkosten an.
Warum sollte ich die Reparaturkosten einer Werkstatt meiner Wahl bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangen können, nicht aber die Verbringungskosten, die bei Durchführung einer Reparatur in dieser Werkstatt meiner Wahl dort aber ebenso anfallen, wie die (sonstigen) Reparaturkosten?
Die Verbringungskosten sind Kosten die "evtl. anfallen würden" (so drücke ich das mal aus) wenn Du das Kfz reparieren lässt.
Evtl. fallen Sie aber gar nicht an, weil die Verbringung an einen anderen Ort (um das mal so abstrakt zu sagen - zum Lackierer) gar nicht notwendig ist, weil Deine Werkstatt eine eigene Lackiererei hat.
Die Kosten für einen Kotflügel der kaputt ist fallen an, weil ein Kotflügel so und so viel Euro kostet.
Wenn aber 80,- Euro "Verbringungskosten" im Gutachten stehen oder im Kostenvoranschlag oder oder...evtl. kommen die aus dem oben genannten Punkt gar nicht zur Geltung?!
Der Schaden, welcher Dir zugefügt worden ist bekommst Du ersetzt (wer anderen einen Schaden zufügt usw...§823 BGB...usw.) aber das ist halt die Frage ob die Kosten angefallen wären oder nicht. Manche Gerichte (regional unterschiedlich) sagen JA manche sagen NEIN. <-- Im Bezug auf die Verbringungskosten
Meine persönliche Meinung (ich akzeptiere auch andere Ansichten) ist, dass diese Kosten nachzuweisen sind und bei fiktiver Abrechnung in Abzug zu bringen sind.
Damit gehe ich auch in meiner Gruppe regelmässig in Prozesse (wenn denn mal wirklich geklagt wird).
Den "sonstigen" Schaden an Deinem Kfz bekommst Du ja ersetzt, weil sich der Wert Deines Kfz´s verringert hat.
Ich gebe Dir aber Recht das es ne schwierige Sache ist. Genauso die Position "Nutzungsausfall".
Zahle ich den ohne Nachweis? Nur mit Nachweis? Wenn einer 4 Autos in der Garage stehen hat ist dann der Grundgedanke des Nutzungsausfalles nicht mehr gegeben? - Stichwort "Nutzungswille".....
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Das ist eigentlich selbsterklärend.
Tinnef. Das ist mitnichten selbsterklärend.
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Das Auto hat einen Unfallschaden, was in der Konsequenz dazu führt, dass das Auto nach dem Unfall einen geringeren Wert als vorher hat. Ob der Schaden jemals repariert wird, ist dabei völlig uninteressant. Sollte der Eigentümer das Fahrzeug unrepariert veräußern, wird sich das im Preis widerspiegeln.
Insbesondere spiegelt es sich auch darin wider, dass er eine Zeit lang mit der verbeulten Karre herumfährt.
Nicht jeder, der nicht repariert, repariert nicht, nur weil er etwas "verdienen" will. 😁😉
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Ganz anders bei den Verbringungskosten. Sie können anfallen, müssen aber nicht.
In dem von mir ausgewählten Beispiel um 13.38 Uhr würden sie aber anfallen - wenn konkret dort repariert würde. => Thema verfehlt.
Zitat:
Original geschrieben von JyXer
Die Verbringungskosten sind Kosten die "evtl. anfallen würden" (so drücke ich das mal aus) wenn Du das Kfz reparieren lässt.
Evtl. fallen Sie aber gar nicht an, weil die Verbringung an einen anderen Ort (um das mal so abstrakt zu sagen - zum Lackierer) gar nicht notwendig ist, weil Deine Werkstatt eine eigene Lackiererei hat.
Die Werkstatt in meinem Beispiel hat keine eigene Lackiererei. 😉
Zitat:
Original geschrieben von JyXer
Der Schaden, welcher Dir zugefügt worden ist bekommst Du ersetzt (wer anderen einen Schaden zufügt usw...§823 BGB...usw.) aber das ist halt die Frage ob die Kosten angefallen wären oder nicht. Manche Gerichte (regional unterschiedlich) sagen JA manche sagen NEIN. <-- Im Bezug auf die Verbringungskosten
Es ist hochgradig unlogisch, einem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung die voraussichtlichen Reparaturkosten auf der Grundlage der Verrechnungssätze der (ortsansässigen) markengebundenen Vertragswerkstatt zuzuerkennen (die in dieser Höhe ja auch nur anfallen, wenn der Reparaturweg konkret dort beschritten wird), nicht aber die Verbringungskosten, wenn die selbe (der Schadenkalkulation zugrundeliegende )Werkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.
Zitat:
Original geschrieben von JyXer
Ich gebe Dir aber Recht das es ne schwierige Sache ist. Genauso die Position "Nutzungsausfall".
Zahle ich den ohne Nachweis? Nur mit Nachweis? Wenn einer 4 Autos in der Garage stehen hat ist dann der Grundgedanke des Nutzungsausfalles nicht mehr gegeben? - Stichwort "Nutzungswille".....
Wenn kein Nutzen entgeht, kann´s auch keinen Nutzungsausfall geben, imho.
Naja, da hab ich dein logisches Verständnis offenbar überschätzt - sorry dafür.Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Tinnef. Das ist mitnichten selbsterklärend.
Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
Habe ich das behauptet? 😕Zitat:
Insbesondere spiegelt es sich auch darin wider, dass er eine Zeit lang mit der verbeulten Karre herumfährt.
Nicht jeder, der nicht repariert, repariert nicht, nur weil er etwas "verdienen" will. 😁😉Jetzt bleib mal auf dem Teppich! Wir sprechen die ganze Zeit über eine fiktive Abrechnung. Bei einer konkreten Abrechnung gibt es eine Reparaturrechnung, die auch eine Lackierrechnung beinhaltet, aus der ersichtlich ist, wo lackiert wurde und ob daher Verbringungskosten in Höhe X angefallen sind und in Folge entweder komplett oder teilweise erstattet werden. Das ist nun mal der Unterschied zwischen fiktiv und konkret, so schwer ist das doch nicht zu verstehen. Es soll eben ausgeschlossen sein, das Geschädigter die Verbringungskosten kassiert und dann in eine Werkstatt zur Reparatur geht, die keine Verbringungskosten weiterberechnet.Zitat:
Original geschrieben von Elk_EN
In dem von mir ausgewählten Beispiel um 13.38 Uhr würden sie aber anfallen - wenn konkret dort repariert würde. => Thema verfehlt.Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Ganz anders bei den Verbringungskosten. Sie können anfallen, müssen aber nicht.
Soviel zu "Thema verfehlt"!
Gruß
traumzauber
Zitat:
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Bei einer konkreten Abrechnung gibt es eine Reparaturrechnung, die auch eine Lackierrechnung beinhaltet, aus der ersichtlich ist, wo lackiert wurde und ob daher Verbringungskosten in Höhe X angefallen sind und in Folge entweder komplett oder teilweise erstattet werden.
Öhm...... so ein Rechnung hab ich aber noch nicht gesehen, wo drin steht, welcher Lackierer die Suppe aufgetragen hat..........😁
Menno, du kannst ja richtig Böse werden...🙁
so kenne ich dich ja noch gar nicht......😰
Aber macht dich Sexy.......😎
Gib es diesem fiesen Elch ruhig, der braucht das ab und an mal...😁
Liebe Grüße von Delle an Traumzauber 😮
Zitat:
Öhm...... so ein Rechnung hab ich aber noch nicht gesehen, wo drin steht, welcher Lackierer die Suppe aufgetragen hat..........😁
Ich schon 😛 und zwar bei den Haftpflichtschäden mit durch die Werkstatt geltend gemachten Verbringungskosten, die ich reguliert habe. Im Zweifelsfall wird sie halt angefordert, wenn sie nicht direkt dabei ist.
netter Gruß
traumzauber
Wenn ich Werkstattonkel wäre (war ich mal in einem anderen Leben 😁) würdest du dann das hier von mir bekommen:
An Frau Traumzauber:
Schadennummer
Ihr Schreiben vom
Sehr geehrte Frau Traumzauber,
wir dürfen Bezug nehmen auf Ihr
Schreiben vom .... Bevor wir unserem
Kunden empfehlen, anwaltliche Hilfe in
Anspruch zu nehmen, wollen wir nochmals
auf o. g. Ihr Schreiben eingehen.
Unsere von Ihnen beanstandete Rechnung
ist nachvollziehbar und entspricht im
übrigen den üblichen Herstellervorgaben.
Vor diesem Hintergrund ist es völlig
unverständlich, dass Sie sich weigern,
den Schadensersatzanspruch unseres
Kunden gegen Sie unmittelbar zu unseren
Händen auszugleichen, obschon Sie
hierzu auf Grund der Ihnen vorliegenden
RKÜ/ Sicherungsabtretung verpflichtet
sind.
Ihre Aussage, ein Kfz-Betrieb sei
verpflichtet, Fremdrechnungen
vorzulegen, können wir nicht
nachvollziehen. Wir stellen anheim,
entsprechende Rechtsprechung
vorzulegen.
Die Preise für Lackierungen,
Verbringungen oder Karosseriearbeiten
werden nach unseren betrieblichen
Gegebenheiten und nach sachgerechtem
Ermessen kalkuliert. Gründe für eine
fehlerhafte Ermessensausübung oder für
überhöhte Rechnungsforderungen in
diesem Bereich wurden auch durch Sie
bislang nicht dargelegt. Insoweit
besteht selbstverständlich keinerlei
Veranlassung zur Offenlegung von
Fremdrechnungen.
Wir haben vielmehr den Eindruck, dass
Ihr Verhalten in erster Linie dazu
dienen soll, unseren Betrieb zu
diskreditieren, da von Ihnen der
Eindruck erweckt werden soll, als ob
die Preise unseres Betrieb überhöht
seien.
Ausschließlich unser Betrieb hat
gegenüber dem Kunden Gewährleistung zu
garantieren unabhängig davon, ob sich
unser Betrieb bei der Erbringung von
Leistungen dritter Unternehmungen
bedient. Schon aus diesem Grund ist es
völlig abwegig zu erwarten, dass wir
unsere innerbetrieblichen Kalkulationen
Dritten offen legen. Im übrigen gehen
wir davon aus, dass auch Ihr Haus
Rechnungen über Dienstleistungen, die
durch Subunternehmer für Sie erbracht
werden, nicht offengelegt werden.
Wir fordern Sie daher abschließend auf,
den noch offenen Rechnungsbetrag
unverzüglich auszugleichen oder aber
detailliert darzulegen, warum aus Ihrer
Sicht der von uns erhobene
Rechnungsbetrag nicht angemessen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Kopie Kunde
😁😁
Nett. 🙂 Könnte ein interessanter Schlagabtausch werden, vielleicht mit paranoidem Touch. 😁
Ich kenne das Musterschreiben von ZDK und BVSK. Meinem Kenntnisstand nach gibt es dazu (noch) keine gerichtliche Entscheidung.
Es kommt auch wirklich auf die Höhe der geltend gemachten Verbringungskosten. Man muss sicher nicht immer das große Rad drehen. Auch Rep.betriebe sind kompromissbereit. Das Ziel der Erstattung der Verbringungskosten haben auch die Werkstätten immer mal im Hinterkopf und scheuen daher wohl - berechtigt? - das Prozessrisiko. Verhandlungsspielraum muss auf beiden Seiten sein, ich hab damit keine so schlechten Erfahrungen gemacht.
amüsierte Grüße
traumzauber