Redundanz bei Führerscheinklassen?
Hallo.
Ich bin im Begriff, meinen Führerschein erneuern zu lasssen, und damit von den alten Klassen 1, 3 usw. auf die "neuen" EU-Klassen zu wechseln. Wie auch bei den alten Klassen sind, zumindest in Deutschland, einige Klassen in anderen enthalten. Zum Beispiel beinhaltet Klasse A die Klassen AM und A1. Dennoch wird nicht nur die "mächstigste" Klasse eingetragen, sondern auch sämtliche "Einschluss"-Klassen.
Kennt jemand den Grund dafür? Sind künftig Nachteile vorstellbar, wenn man z.B. den Schein im Ausland erneuert und dort nur die höheren Klassen eingetragen werden?
-Juergen
23 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Eine kurze Rückfrage meinerseits: Ist das ein von dir frei gewähltes Beispiel oder sind das belegbare Fakten?Zitat:
Original geschrieben von popeye174
...
Beispiel: Bis zum 18.1.2013 ausgestellte " B " erhalten auch "A" mit Schlüsselzahl für 3 rädrige Fahrzeuge ( Trike )
...Ich schau grad so auf meine Plastikkarte - habe B im Oktober 2000 gemacht (und in Dezember 2002 noch C und CE) - aber keine "A mit Schlüsselzahleintragung".
Haben die Spezis auf der Führerscheinstelle eine Eintragung vergessen, oder muss ich diese Eintragung beantragen?
In der neuesten Äquivalenztabelle erscheint auf einmal Klasse A mit Einschränkungen unter den äquivalenten FE-Klassen für die alte Klasse 3 und, kurz nachgesehen, auch für Klasse A erteilt bis 18.1.2013. Eine kurze Recherche im Internet ergab, dass hiermit die bis dahin in PKW-Schein enthaltene Erlaubnis zum führen von Trikes abgedeckt wird. Ich habe das aber nicht weiter vertieft, weil ich eh' eine vollwertige Klasse-1-Lizenz habe. Du solltest also noch etwas solider nachforschen, bevor du diese Info verwendest. Aus der Luft gegriffen ist es aber nicht. 🙂
Die Frage ist natürlich, was passiert, wenn man seinen Führerschein erneuert hat, bevor dieser Beschluss in Kraft getreten ist, d.h. ob man da rückwirkend noch was ändern kann.
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
...
Ich habe das aber nicht weiter vertieft, weil ich eh' eine vollwertige Klasse-1-Lizenz habe.
...
Danke.
Genau so würde ich vermutlich über manche gewichtsspezifischen Fragestellungen nicht allzu tief schreiben, weil CE. 🙂
Wobei: Irgendwo anders geistert hier der ominöse Unimog rum, mit 3,49 Tonnen zG, zHG größer 60, mehrere Tonnen schwerer Anhänger. Das ist weder B/BE (wegen Anhängelast), T (wegen zHG) und auch nicht C/CE (wegen zG Zugfahrzeug).
Dürfte ich die Kombination mit meinem CE überhaupt fahren?
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Wobei: Irgendwo anders geistert hier der ominöse Unimog rum, mit 3,49 Tonnen zG, zHG größer 60, mehrere Tonnen schwerer Anhänger. Das ist weder B/BE (wegen Anhängelast), T (wegen zHG) und auch nicht C/CE (wegen zG Zugfahrzeug).Dürfte ich die Kombination mit meinem CE überhaupt fahren?
Der ist nicht ominös. Nur selten. z. B. Tanea und ich fahren sowas hier im Forum. Und es gibt ja noch andere Foren.
Und den Unimog selbst schon, nur den speziellen Zug über 12 Tonnen zul. Gesamtmasse ist das Problem. 😉
Dudarfst den mit deinem CE fahren wenn du den CE vor 2013 gemacht hast (Einschluß BE). Oder BE vor 2013 gemacht hast.
Hast du nur B vor 2013 gemacht und CE nach 2013 - darfst du den nicht fahren.
Du brauchst also bei BE ein Erteilungsdatum vor 19.01.2013.
Aber wenn bei B und bei BE gar nix steht?
Und bei CE steht 01.06.2014!
Und bei A steht auch nix?
Mehr Eintrag hast du nicht.
Jetzt fährst du mit nem Trike... (möglich)
Oder mit so einer Unimog Kombi...
Was ist dann?
Wo ist dein Nachweis, daß du das fahren darfst? 😉
Zur Ausgangssituation:
Bei jemand der umtauscht könnte das problemlos sein. Da das Datum passt. *winksmilie*
Aber wenn jemand die "Stufen" erklimmt heutzutage braucht es die unterschiedlichen Datumsangaben.
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Wer die Umschreibungen und auch die Äquivalenzen (Absatz 3) nachvollziehen will:
Fahrerlaubnisverordnung §6
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Anlage 3:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3_109.html
Genau durchlesen, gibts Umschreibungen der alten Klassen vor 1999 und Umschreibungen für 01.01.1999 bis 18.01.2013.
Aber man fieselt sich schon rein. 😉
Anlage 9:
Die Schlüsselzahlen wie A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9_120.html
@pflaumenkuchen:
Danke für deine Ausführungen. Der Thread wird sehr lang, und ich versuche, ein wenig zu fokussieren. Du kannst aber gern auf einen der früherren Punkte zurück kommen.
Nein, Gesetze und Regelungen werden nicht grundlos gemacht - niemals. Das heißt nicht, dass diese Gründe dokumentiert sind, und es sagt auch nichts darüber aus, wie gut diese Gründe sind. Du kannst es aber gern "Auswirkung auf die Bürger", Existenzberechtigung oder Motivation für das Gesetz nennen. Da der Sinn dieser Gesetze von den Behörden hier in Frage gestellt wird, lohnt es sich, ihn zu verstehen. Nur darauf bezieht sich meine Frage.
Der Rest sind Tatsachen:
Ich habe habe folgende Klassen eigenständig erworben: 1b, 1a, 1 (mit nachgewiesener Fahrerfahrung), 3. Eingeschlossen sind 4 und 5.
Die Behörde ist nur bereit, die mächtigsten Klassen einzutragen, mit dem Hinweis darauf, dass alle anderen eingeschlossen sind, und zwar völlig unabhängig davon, ob ich diese untergeordneten Klassen separat per Schulung und Prüfung erworben habe oder nicht.
Die Behörde hält sich nicht an die vorgegebenen Äquivalenzen. Ausgeschlossen sind sämtliche in anderen erteilten Klassen enthaltenen Klassen. Nicht meine Argumentation, sondern deren.
Die Behörde erfüllt damit nicht die in der Direktive vorgegebenen "Minimalvorgaben", glaubt aber einen plausiblen Grund dafür zu haben, weil meine Berechtigung, Fahrzeuge zu führen, dadurch nicht eingeschränkt ist.
Die Übertragung entsprechend Äquivalenztabelle ist eine "Erteilung" der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen (nachlesbar in der Direktive und Folgebeschlüssen).
Zitat:
Kein EU-Land darf bei einer Umschreibung eine erteilte Fahrerlaubnisklasse (muss im Führerschein genannt werden) zu einer nur inkludierte Fahrzeugklasse (wird nicht im Führerschein genannt) herunter stufen. Eine bisher nur inkludierte Fahrzeugklasse darf aber zu einer erteilten Fahrerlaubnisklasse hoch gestuft werden.
und
Zitat:
Hast Du jedoch diese Fahrerlaubnisklasse nicht erworben, sondern nur inkludiert aus einer höheren Klasse "geschenkt" bekommen, dann hast Du keinen (EU-)Rechtsanspruch auf Eintrag.
Kannst du dafür Quellen nennen?
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Eine kurze Rückfrage meinerseits: Ist das ein von dir frei gewähltes Beispiel oder sind das belegbare Fakten?Zitat:
Original geschrieben von popeye174
...
Beispiel: Bis zum 18.1.2013 ausgestellte " B " erhalten auch "A" mit Schlüsselzahl für 3 rädrige Fahrzeuge ( Trike )
...Ich schau grad so auf meine Plastikkarte - habe B im Oktober 2000 gemacht (und in Dezember 2002 noch C und CE) - aber keine "A mit Schlüsselzahleintragung".
Haben die Spezis auf der Führerscheinstelle eine Eintragung vergessen, oder muss ich diese Eintragung beantragen?
Diese Eintragung bekommst du automatisch wenn du deinen CE verlängern möchtest. Derzeit greift ja für dich die Regelung Trikes mit B fahren zu dürfen.
Erst wenn du ab dem 19.1.13 dein B gemacht hättest müsstest du noch den A Schein machen um Trikes fahren zu dürfen. 😉
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Kannst du dafür Quellen nennen?
Die hast Du selbst gefunden, die Äquivalenzbestimmung in der EU-Richtlinie.
Erteilung (nach Ausbildung und Prüfung) wird mit dem Erteilungsdatum in dem Kartenführerschein aufgeführt, so wie das schon immer beim grauen Lappen oder rosa Zettel war (eine Fahrerfahrung spielt dabei keine Rolle).
Nur eingeschlossene Erlaubnisse werden nicht eingetragen, sofern sie zum Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins immer noch eingeschlossen sind.
Existiert der Einschluss aktuell nicht mehr (125er Möp beim 3er vor 79) oder war der erteilte Umfang größer als die aktuellen Klassen (3er mit 7,5 Tonnen, B nur 3,5 Tonnen), dann kommen diese Dinge auch eingetragen, jedoch ohne Erteilungsdatum (wurden ja nie erteilt) und ggf. mit Kennzahl versehen, die gewisse Beschränkungen oder Erweiterungen ergeben (zB. dieses CE79).
Dass die Behörde Deine erteilten Fahrerlaubnisse 1a und 1b zu eingeschlossenen Erlaubnissen herunter stufen möchte, sehe ich auch als falsch. Vom praktischen Fahren mag das unerheblich sein, denn egal wie, Du darfst diese Fahrzeuge fahren, aber rein von der Verwaltungsseite mit einer Nachvollziehbarkeit ist doch dann schon zu ende.
Ziehst Du mit dem neuen Kartenführerschein in ein anderes EU-Land, dann ist bei einer Befassung mit dem Ding für diese Fahrerlaubnisbehörde oder auch Polizei nicht mehr erkennbar, was tatsächlich erworben und was nur geschenkt war.
Auch seit wann Du überhaupt eine Fahrerlaubnis hast, ist (vermutlich) falsch. Die kleinen Möp-Klassen werden üblicherweise ein paar Jahre vor den großen Klassen gemacht. Beim Thema der ersten Erteilung einer Fahrerlaubnis, zB. Führerschein seit ... für die Versicherung, würden 2 Jahre fehlen.
Wenn 1b mit 16 gemacht wurde, aber nicht mehr erscheint und die großen Klassen mit 1 und 3 erst mit 18 gemacht wurden, aber der erste (älteste) Datumseintrag auf der Karte wären, hast Du schon ein Problem. Das richtige Datum ist mit der Karte nicht nachweisbar, und das Datum, was als ältestes auf der Karte steht ist falsch.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Die hast Du selbst gefunden, die Äquivalenzbestimmung in der EU-Richtlinie.Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Kannst du dafür Quellen nennen?Erteilung (nach Ausbildung und Prüfung) wird mit dem Erteilungsdatum in dem Kartenführerschein aufgeführt, so wie das schon immer beim grauen Lappen oder rosa Zettel war (eine Fahrerfahrung spielt dabei keine Rolle).
Nur eingeschlossene Erlaubnisse werden nicht eingetragen, sofern sie zum Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins immer noch eingeschlossen sind.
Existiert der Einschluss aktuell nicht mehr (125er Möp beim 3er vor 79) oder war der erteilte Umfang größer als die aktuellen Klassen (3er mit 7,5 Tonnen, B nur 3,5 Tonnen), dann kommen diese Dinge auch eingetragen, jedoch ohne Erteilungsdatum (wurden ja nie erteilt) und ggf. mit Kennzahl versehen, die gewisse Beschränkungen oder Erweiterungen ergeben (zB. dieses CE79).
Dass die Behörde Deine erteilten Fahrerlaubnisse 1a und 1b zu eingeschlossenen Erlaubnissen herunter stufen möchte, sehe ich auch als falsch. Vom praktischen Fahren mag das unerheblich sein, denn egal wie, Du darfst diese Fahrzeuge fahren, aber rein von der Verwaltungsseite mit einer Nachvollziehbarkeit ist doch dann schon zu ende.
Ziehst Du mit dem neuen Kartenführerschein in ein anderes EU-Land, dann ist bei einer Befassung mit dem Ding für diese Fahrerlaubnisbehörde oder auch Polizei nicht mehr erkennbar, was tatsächlich erworben und was nur geschenkt war.
Auch seit wann Du überhaupt eine Fahrerlaubnis hast, ist (vermutlich) falsch. Die kleinen Möp-Klassen werden üblicherweise ein paar Jahre vor den großen Klassen gemacht. Beim Thema der ersten Erteilung einer Fahrerlaubnis, zB. Führerschein seit ... für die Versicherung, würden 2 Jahre fehlen.
Wenn 1b mit 16 gemacht wurde, aber nicht mehr erscheint und die großen Klassen mit 1 und 3 erst mit 18 gemacht wurden, aber der erste (älteste) Datumseintrag auf der Karte wären, hast Du schon ein Problem. Das richtige Datum ist mit der Karte nicht nachweisbar, und das Datum, was als ältestes auf der Karte steht ist falsch.
Du hast wirlich interessante Punkte angesprochen. Nur steht von alledem nichts in dem Dokument. Der Beschluss selbst ist nur 5 Artikel bzw. eine halbe Seite lang, ist also recht übersichtlich - keine Rede von inkludierten Klassen vs. erteilten. Der Rest sind Tabellen mit Gegenüberstellungen, die hierüber auch nichts aussagen.
Wie gesagt: interessante Punkte in jedem Fall. Auch ich habe mir Gedanken über das Datum gemacht, wobei man wahrscheinlich mehrere Datumsspalten bräuchte, um dies wirklich akkurat zu machen. Seit Kurzem werden auch Klasse-3-Führerscheine (wie auch alte B-Führerscheine) in eingeschränkte Klasse A umgeschrieben. Hier bräuchte man dann u.U. ein Datum für Kl. 1a, eins für Kl. 1, und eins für die Fahrzeugarten (Trikes), die nicht mehr in Klasse 3 bzw. B enthalten sind. Das können die sich von mir aus auslegen, wie sie wollen, da es für mich kaum eine Rolle spielt, ob ich die Klasse A-Äquivalenz seit 1980 oder 1984 habe. Man könnte natürlich auf solche Ungereimtheiten hinweisen, aber ich will's jetzt nicht noch komplizierter machen, denn das Problem ist auch für die Behörden hier kaum lösbar. Geschenkt.
Von Nachvollziehbarkeit wird nicht mehr viel übrig bleiben in dem neuen System, besonders wenn nicht sauber gearbeitet wird, wie du sagst. Mir wurde erzählt, dass ich bei einem eventuellen Umzug nach Deutschland die alte Fahrerlaubnis wieder anfordern und zur Erneuerung dort heranziehen könnte. Ich stelle mir das gigantische Archiv vor, in dem ´zig Millionen alte Lappen/Karten gelagert werden und aus dem mein alter Schein mal so eben hervorgezaubert wird. 🙂
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Du hast wirlich interessante Punkte angesprochen. Nur steht von alledem nichts in dem Dokument. Der Beschluss selbst ist nur 5 Artikel bzw. eine halbe Seite lang, ist also recht übersichtlich - keine Rede von inkludierten Klassen vs. erteilten. Der Rest sind Tabellen mit Gegenüberstellungen, die hierüber auch nichts aussagen.Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Die hast Du selbst gefunden, die Äquivalenzbestimmung in der EU-Richtlinie.
Erteilung (nach Ausbildung und Prüfung) wird mit dem Erteilungsdatum in dem Kartenführerschein aufgeführt, so wie das schon immer beim grauen Lappen oder rosa Zettel war (eine Fahrerfahrung spielt dabei keine Rolle).
Nur eingeschlossene Erlaubnisse werden nicht eingetragen, sofern sie zum Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins immer noch eingeschlossen sind.
Existiert der Einschluss aktuell nicht mehr (125er Möp beim 3er vor 79) oder war der erteilte Umfang größer als die aktuellen Klassen (3er mit 7,5 Tonnen, B nur 3,5 Tonnen), dann kommen diese Dinge auch eingetragen, jedoch ohne Erteilungsdatum (wurden ja nie erteilt) und ggf. mit Kennzahl versehen, die gewisse Beschränkungen oder Erweiterungen ergeben (zB. dieses CE79).
Dass die Behörde Deine erteilten Fahrerlaubnisse 1a und 1b zu eingeschlossenen Erlaubnissen herunter stufen möchte, sehe ich auch als falsch. Vom praktischen Fahren mag das unerheblich sein, denn egal wie, Du darfst diese Fahrzeuge fahren, aber rein von der Verwaltungsseite mit einer Nachvollziehbarkeit ist doch dann schon zu ende.
Ziehst Du mit dem neuen Kartenführerschein in ein anderes EU-Land, dann ist bei einer Befassung mit dem Ding für diese Fahrerlaubnisbehörde oder auch Polizei nicht mehr erkennbar, was tatsächlich erworben und was nur geschenkt war.
Auch seit wann Du überhaupt eine Fahrerlaubnis hast, ist (vermutlich) falsch. Die kleinen Möp-Klassen werden üblicherweise ein paar Jahre vor den großen Klassen gemacht. Beim Thema der ersten Erteilung einer Fahrerlaubnis, zB. Führerschein seit ... für die Versicherung, würden 2 Jahre fehlen.
Wenn 1b mit 16 gemacht wurde, aber nicht mehr erscheint und die großen Klassen mit 1 und 3 erst mit 18 gemacht wurden, aber der erste (älteste) Datumseintrag auf der Karte wären, hast Du schon ein Problem. Das richtige Datum ist mit der Karte nicht nachweisbar, und das Datum, was als ältestes auf der Karte steht ist falsch.
Wie gesagt: interessante Punkte in jedem Fall. Auch ich habe mir Gedanken über das Datum gemacht, wobei man wahrscheinlich mehrere Datumsspalten bräuchte, um dies wirklich akkurat zu machen. Seit Kurzem werden auch Klasse-3-Führerscheine (wie auch alte B-Führerscheine) in eingeschränkte Klasse A umgeschrieben. Hier bräuchte man dann u.U. ein Datum für Kl. 1a, eins für Kl. 1, und eins für die Fahrzeugarten (Trikes), die nicht mehr in Klasse 3 bzw. B enthalten sind. Das können die sich von mir aus auslegen, wie sie wollen, da es für mich kaum eine Rolle spielt, ob ich die Klasse A-Äquivalenz seit 1980 oder 1984 habe. Man könnte natürlich auf solche Ungereimtheiten hinweisen, aber ich will's jetzt nicht noch komplizierter machen, denn das Problem ist auch für die Behörden hier kaum lösbar. Geschenkt.
Die Fahrerfahrung wird sicher nicht eingetragen, war aber (damals) ausschlaggebend für die Erteilung der Klasse 1. Kannst du jedoch ignorieren. 🙂
Von Nachvollziehbarkeit wird nicht mehr viel übrig bleiben in dem neuen System, besonders wenn nicht sauber gearbeitet wird, wie du sagst. Mir wurde erzählt, dass ich bei einem eventuellen Umzug nach Deutschland die alte Fahrerlaubnis wieder anfordern und zur Erneuerung dort heranziehen könnte. Ich stelle mir das gigantische Archiv vor, in dem ´zig Millionen alte Lappen/Karten gelagert werden und aus dem mein alter Schein mal so eben hervorgezaubert wird. 🙂
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Diese Eintragung bekommst du automatisch wenn du deinen CE verlängern möchtest. Derzeit greift ja für dich die Regelung Trikes mit B fahren zu dürfen.Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Eine kurze Rückfrage meinerseits: Ist das ein von dir frei gewähltes Beispiel oder sind das belegbare Fakten?
Ich schau grad so auf meine Plastikkarte - habe B im Oktober 2000 gemacht (und in Dezember 2002 noch C und CE) - aber keine "A mit Schlüsselzahleintragung".
Haben die Spezis auf der Führerscheinstelle eine Eintragung vergessen, oder muss ich diese Eintragung beantragen?
Erst wenn du ab dem 19.1.13 dein B gemacht hättest müsstest du noch den A Schein machen um Trikes fahren zu dürfen. 😉
Ah, ok. Meine letzte CE-Verlängerung hatte ich Ende 2012, also kurz vor dem Stichtag. Das erklärt dann einiges 🙂