Redundanz bei Führerscheinklassen?
Hallo.
Ich bin im Begriff, meinen Führerschein erneuern zu lasssen, und damit von den alten Klassen 1, 3 usw. auf die "neuen" EU-Klassen zu wechseln. Wie auch bei den alten Klassen sind, zumindest in Deutschland, einige Klassen in anderen enthalten. Zum Beispiel beinhaltet Klasse A die Klassen AM und A1. Dennoch wird nicht nur die "mächstigste" Klasse eingetragen, sondern auch sämtliche "Einschluss"-Klassen.
Kennt jemand den Grund dafür? Sind künftig Nachteile vorstellbar, wenn man z.B. den Schein im Ausland erneuert und dort nur die höheren Klassen eingetragen werden?
-Juergen
23 Antworten
Umschreiben kannst nur in Deutschland, wenn der Schein auch damals hier in D gemacht wurde. Ansonsten wäre es innerhalb der EU eh Wurst, da Es einheitlich geregelt wurde
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Umschreiben kannst nur in Deutschland, wenn der Schein auch damals hier in D gemacht wurde. Ansonsten wäre es innerhalb der EU eh Wurst, da Es einheitlich geregelt wurde
Das stimmt leider nicht ganz. Der Führerschein kann innerhalb der EU nur in dem Land erneuert werden, in dem man seinen Wohnsitz hat - in Deutschland also nur, wenn man auch in Deutschland lebt. Ob das jetzt Wurst ist, das ist die interessantere Frage. Am Ende hängt es davon ab, warum in Deutschland derartige Mehrfacheintragungen sich einschließender Klassen (A, A1, A2, AM) überhaupt üblich sind.
Einheitlich in der EU? Theoretisch ja, praktisch nein.
Du fragtest nach Umschreibung der alten FE Klassen und nicht nach Verlängerung des Führerscheins bzw. Umschreibung von EU auf EU.
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Du fragtest nach Umschreibung der alten FE Klassen und nicht nach Verlängerung des Führerscheins bzw. Umschreibung von EU auf EU.
Danke für den Hinweis, aber dabei handelt es sich um denselben Vorgang. Eine Umschreibung in Deutschland ist nicht möglich (
http://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32006L0126&%3Bfrom=FI). Das wird von den hiesigen Behörden auch nicht in Frage gestellt. Oder habe ich dich missverstanden?
Gefragt habe ich nach den in Deutschland gängigen (scheinbaren?) Redundanzen bei der Eintragung der Führerscheinklassen - also wozu braucht man z.B. A1, wenn man doch A hat? Warum wird dies so gehandhabt? Darum geht's.
Grund meiner Frage (aber nicht die Frage selbst): Die Äquivalenzen sind laut EU-Beschluss festgelegt, werden aber von den Behörden hier, mit Hinweis auf diese Redundanzen, nicht entsprechend umgesetzt.
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Nein, es ist nicht der selbe Vorgang.
Aber nun zur Umschreibung.
Du möchtest deinen "alten" Klasse 3 und 1 umschreiben auf die "neuen" Buchstabenklassen.
Wenn du jetzt mal in deinen rosa Schein reinschaust, so wirst du feststellen das du dort ebenfalls Klasse 1b,4 und 5 eingetragen hast.
Warum ? Weil die jeweiligen Führerscheinklassen eine Definition haben und du die " Unterklassen " sonst nicht fahren dürftest.
Beispiel: Klasse 4 BIS 50 ccm , Klasse 1b AB 50ccm bis.... usw.
Nun möchtest du umschreiben und erhällst ( je nach Ausstellungsdatum ) deine jeweiligen Klassen mit ( überwiegend) Besitzstandsregelungen.
Nun müssen die in dem neuen Vordruck zur Verfügung stehenden Führerscheinklassen demensprechend ausgefüllt sein, damit der Inhaber auch weiß was er fahren darf.
Beispiel: Bis zum 18.1.2013 ausgestellte " B " erhalten auch "A" mit Schlüsselzahl für 3 rädrige Fahrzeuge ( Trike )
Somit ist es unumstritten absolut sinnvoll wirklich alles aufzulisten.
Nun ist dieses zur Zeit nartürlich nur in dem Land möglich, wo die FE Klassen erworben worden sind.
Eine Verlängerung, z.B. für C oder Verlängerung weil die 15 Jahre um sind, sollte inzwischen auch in anderen EU Ländern möglich sein.
Danke für deine Antwort. Bezüglich des Vorgangs kann ich nur auf die EU-Direktive und Folgebeschlüsse verweisen. Dies steht auch nicht unter Disput und wird nachweislich in der Praxis so gehandhabt. Die Umschreibung alter Führerscheinklassen im Heimatland ist für Expats innerhalb der EU unmöglich.
Die Erklärung für die Mehrfacheinträge ist interessant, jedoch wird sie die hiesigen Behörden kaum überzeugen. Hier (wie auch in vielen anderen EU-Ländern) werden die eingeschlossenen Klassen bei neuen Führerscheinen nicht separat ausgewiesen. Das Führen eines Mopeds ist dem Inhaber einer Klasse-A-Fahrerlaubnis dennoch nicht untersagt - auch in Deutschland nicht, denn die gegenseitige Anerkennung ist in der erwähnten EU-Direktive garantiert.
Das Auslassen von A1, A2 und AM bei bestehender Klasse A oder BE bei bestehender Klasse C1E scheint also keine unmittelbaren Nachteile zu haben, was auch die Argumentation der Behörde ist.
Angenommen Person 1 hat B und BE 31.12.2012 gemacht. Und C1 (ohne E) 01.06.2014.
Person 2 hat B 31.12.2012 gemacht und C1E 01.06.2014
Person 3 hat B erst 01.07.2013 gemacht und C1E 01.06.2014.
Person 4 hat B 31.12.2012 gemacht und BE 01.06.2014.
Was trägst du denen ein? Versuchs mal. 😉
Und ein Erteilungsdatum möchte ich natürlich auch sehen.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Angenommen Person 1 hat B und BE 31.12.2012 gemacht. Und C1 (ohne E) 01.06.2014.Person 2 hat B 31.12.2012 gemacht und C1E 01.06.2014
Person 3 hat B erst 01.07.2013 gemacht und C1E 01.06.2014.
Person 4 hat B 31.12.2012 gemacht und BE 01.06.2014.Was trägst du denen ein? Versuchs mal. 😉
Und ein Erteilungsdatum möchte ich natürlich auch sehen.
Das klingt interessant. Nun kenne ich mich mit den Feinheiten der neuen Klassen und deren kürzlichen Änderungen zu wenig aus, als dass ich diese Herausforderung annehmen sollte. 🙂 Aber das zeigt doch, dass der Teufel im Detail steckt.
Daher frage ich anders herum. Meine Fahrerlaubnis, 80er Jahre EG-Modell wird laut EU-Richtlinie wie folgt umgeschrieben:
alte Klassen: 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
neue Klassen: A, A1, A2, AM, B, BE, C1, C1E, CE 79(C1E>12t, L<=3)
(dort erscheint in der neuesten Version auch ein uneingeschränktes C, aber das kann nur ein Druckfehler sein)
Die hiesige Behörde ist bereit, nur folgende Klassen einzutragen: A, B, C1, CE 79(C1E>12t, L<=3), da der Rest in diesen Klassen enthalten sei.
Damit würde die Umschreibung hier trotz einheitlicher Regelung per EU-Richtlinie zu einem anderen Ergebnis führen, als in Deutschland. Auf ersten Blick ergeben sich in der Tat keine Nachteile, oder doch?
Zumindest wäre bei weiteren Änderungen oder Erneuerungen (möglicherweise in einem anderen Land) die Ausgangssituation eine andere als bei einem in Deutschland bzw. richtliniengemäß erneuerten Schein.
Welche Nachteile hat die Auslassung der Klassen A1, A2, AM usw.?
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Welche Nachteile hat die Auslassung der Klassen A1, A2, AM usw.?
Nachteile jetzt keine, vielleicht irgend wann mal.
Nach zumindest deutschem Recht hat man diese Fahrerlaubnisklassen nicht erteilt bekommen (keine Ausbildung und Prüfung), sondern darf "nur" die Fahrzeuge dieser Klassifizierung über die Inkludierung in der "höheren" Klasse fahren. Hat den Effekt, dass man auf das, was man nicht hat, auch keinen Bestandsschutz gelten machen kann.
Wird interessant, wenn man die Fahrerlaubnis entzogen bekommt und neu beantragen muss. Die neue Fahrerlaubnis gibt es nach den aktuellen Regeln und dem Bestandschutz.
Wird ein alter 3er entzogen, dann wird nur ein B und BE neu erteilt, der Rest ist weg. Kein A1, da der nur inkludiert aber nie erteilt war; kein C1, weil man keine Prüfung auf Fahrzeugen über 3,5 Tonnen abgelegt hat; u.s.w.
Lässt man den alten 3er auf die EU-Karte umschreiben, dann erhält man die "unteren" Fahrerlaubnisklassen im Rahmen der Umschreibung auch erteilt, und hätte bei einem Entzug mit anschließender Neuerteilung auch wieder alle vorhergehenden Klassen, die auf der (entzogenen) EU-Karte drauf waren.
Keine Ahnung, ob ein nicht tatsächlich vorhandener, sondern nur inkludierter A1, A2, ... irgendwann einmal zu Nachteilen führt, aber als ich Mitte der 70er den 3er gemacht habe, galt es auch als "unmöglich" und "Unsinn", dass durch gewisse Zusammenhänge (Entzug vor einer Umschreibung) 25 Jahre später die Erlaubnis für "kleine Motorräder" komplett weg, das zulässige Fahrzeuggewicht von 7,5 auf 3,5 Tonnen reduziert und ein paar andere Dinge verschwinden werden.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Nachteile jetzt keine, vielleicht irgend wann mal.Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Welche Nachteile hat die Auslassung der Klassen A1, A2, AM usw.?Nach zumindest deutschem Recht hat man diese Fahrerlaubnisklassen nicht erteilt bekommen (keine Ausbildung und Prüfung),
Mitunter hat man das. 🙂
Zitat:
sondern darf "nur" die Fahrzeuge dieser Klassifizierung über die Inkludierung in der "höheren" Klasse fahren. Hat den Effekt, dass man auf das, was man nicht hat, auch keinen Bestandsschutz gelten machen kann.
Wird interessant, wenn man die Fahrerlaubnis entzogen bekommt und neu beantragen muss. Die neue Fahrerlaubnis gibt es nach den aktuellen Regeln und dem Bestandschutz.
Wird ein alter 3er entzogen, dann wird nur ein B und BE neu erteilt, der Rest ist weg. Kein A1, da der nur inkludiert aber nie erteilt war; kein C1, weil man keine Prüfung auf Fahrzeugen über 3,5 Tonnen abgelegt hat; u.s.w.
Interessanter Punkt - schützt dann aber auch eher die höheren Klassen als die niedrigen, wenn man nicht separat geprüft wurde. Ist ein gutes Argument, auch wenn der Bestandschutz möglicherweise im Ausland nicht greift, denn durch das Nichteinhalten einer EU-Richtlinie dürfen mir keine Nachteile entstehen.
Zitat:
Lässt man den alten 3er auf die EU-Karte umschreiben, dann erhält man die "unteren" Fahrerlaubnisklassen im Rahmen der Umschreibung auch erteilt, und hätte bei einem Entzug mit anschließender Neuerteilung auch wieder alle vorhergehenden Klassen, die auf der (entzogenen) EU-Karte drauf waren.
Keine Ahnung, ob ein nicht tatsächlich vorhandener, sondern nur inkludierter A1, A2, ... irgendwann einmal zu Nachteilen führt, aber als ich Mitte der 70er den 3er gemacht habe, galt es auch als "unmöglich" und "Unsinn", dass durch gewisse Zusammenhänge (Entzug vor einer Umschreibung) 25 Jahre später die Erlaubnis für "kleine Motorräder" komplett weg, das zulässige Fahrzeuggewicht von 7,5 auf 3,5 Tonnen reduziert und ein paar andere Dinge verschwinden werden.
Ja, das bereitet mir auch Bauchschmerzen - berücksichtigt man, was sich in den letzten 30 Jahren in Sachen EG/EU-Führerschein getan hat. Im Vorteil sind dann diejenigen, die ihre Situation mit etlichen Millionen anderer Bürger (und Wähler) teilen. Aus dieser Gruppe dürfte ich mich dann wohl verabschieden. An den Äquivalenzen wurde lange (und wird wahrscheinlich immer noch) herumgedoktort, so dass man mit Klasse 3 inzwischen sämtliche neuen Klassen bekommt - mit Codes für Einschränkungen.
Ich denke immer noch, dass der Schlüssel zum Verständnis konkreter Nachteile darin liegt, zu verstehen, warum in Deutschland diese Mehrfacheinträge gemacht werden - es sei denn, dies hat wirklich nur historische Gründe. Dann bleiben die Bedenken, dass unterschiedlich umgeschriebene Führerscheine auch in Zukunft unterschiedlich behandelt werden.
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Mitunter hat man das. 🙂Zitat:
Nach zumindest deutschem Recht hat man diese Fahrerlaubnisklassen nicht erteilt bekommen (keine Ausbildung und Prüfung),
Noch mal drüber nachdenken 😉
Entweder hat man eine Fahrerlaubnisklasse aufgrund einer Ausbildung und bestandenen Prüfung rechtswirksam erteilt bekommen, oder man darf die Fahrzeuge dieser Klassen aufgrund einer Inkludierung fahren. Eine erteilte Fahrerlaubnisklasse ist etwas deutlich anderes als eine inkludierte Fahrzeugklasse.
Erst mit einer Umschreibung auf den EU-Kartenführerschein in Deutschland bekommt man die nur inkludierten Klassen auch erteilt. Die unbefleckte Empfängnis findet sich auch deutschen Fahrerlaubnisrecht (aber nicht in den EU-Richtlinien).
Zitat:
... - schützt dann aber auch eher die höheren Klassen als die niedrigen, wenn man nicht separat geprüft wurde.
Das halte ich für eine mehr als nur gewagte Einschätzung. Die letzten 40 Jahre haben klar bewiesen, dass auch "kleine" oder "artfremde" Klassen wegfallen können. Die Klasse 4 (heute A1) oder auch dreirädrige Trikes beim 3/B.
Zitat:
Ist ein gutes Argument, auch wenn der Bestandschutz möglicherweise im Ausland nicht greift, denn durch das Nichteinhalten einer EU-Richtlinie dürfen mir keine Nachteile entstehen.
Hier muss man ebenso aufpassen, um nicht etwas abzuleiten, was nicht vorhanden ist:
- Inkludierte Klassen bleiben inkludiert, diesen Zustand hat man und auf diesen Zustand gibt es Bestandsschutz, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnisklasse von bisher nur inkludierten Fahrzeugklassen gibt es im EU-Recht nicht.
- Inkludierte Klassen haben ausschließlich im Rahmen einer Umschreibung einen Bestandsschutz auf die inkludierten Klassen, denn bei einer Umschreibung hat man ja die alte Fahrerlaubnis noch. Nicht jedoch bei einer Neuerteilung nach Entzug, was entzogen wurde existiert nicht, man hat einen Bestandsschutz auf nichts.
- Es gilt "länderübergreifend" ausschließlich die EU-Richtlinie, aber keine nationalen Eigenheiten, in denen das Volk eines Landes besser als die EU-Bestimmung gestellt wird. ZB. dass in D bei der Umschreibung die bisher nur inkludierten Klassen nun tatsächlich erteilt werden, oder auch dass der deutsche BF17 wie auch A1 ab 16 Jahre innerhalb der EU nicht überall anerkannt wird, weil diese Dinge nicht auf EU-Recht, sondern rein nationalen Bestimmungen basieren.
Zitat:
Ich denke immer noch, dass der Schlüssel zum Verständnis konkreter Nachteile darin liegt, zu verstehen, warum in Deutschland diese Mehrfacheinträge gemacht werden - es sei denn, dies hat wirklich nur historische Gründe.
Weil es der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht so festgelegt hat.
Warum? Weil der das kann.
In so ziemlich jedem EU-Land gibt es rein nationale "Besserstellungen" gegenüber der EU-Richtlinie, ob das das Fahren vor dem 18ten Lebensjahr ist, das Fahren von nicht Geschwindigkeits-limitierten "Rollern", ... und das auch ohne einen historischen Hintergrund. Der BF17 hatte keine Historie; der 4 (A1) schon und ist trotzdem weggefallen.
Zitat:
Entweder hat man eine Fahrerlaubnisklasse aufgrund einer Ausbildung und bestandenen Prüfung rechtswirksam erteilt bekommen, oder man darf die Fahrzeuge dieser Klassen aufgrund einer Inkludierung fahren. Eine erteilte Fahrerlaubnisklasse ist etwas deutlich anderes als eine inkludierte Fahrzeugklasse.
Hier wird dieser Unterschied leider nicht gemacht.
Zitat:
Erst mit einer Umschreibung auf den EU-Kartenführerschein in Deutschland bekommt man die nur inkludierten Klassen auch erteilt. Die unbefleckte Empfängnis findet sich auch deutschen Fahrerlaubnisrecht (aber nicht in den EU-Richtlinien).
Doch, und zwar hier
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008D0766und später hier
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013D0021.Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Das halte ich für eine mehr als nur gewagte Einschätzung. Die letzten 40 Jahre haben klar bewiesen, dass auch "kleine" oder "artfremde" Klassen wegfallen können. Die Klasse 4 (heute A1) oder auch dreirädrige Trikes beim 3/B.Zitat:
... - schützt dann aber auch eher die höheren Klassen als die niedrigen, wenn man nicht separat geprüft wurde.
Pardon, bessere Formulierung: es schützt die in heutigen Klassen nicht eingschlossenen Klassen.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Hier muss man ebenso aufpassen, um nicht etwas abzuleiten, was nicht vorhanden ist:Zitat:
Ist ein gutes Argument, auch wenn der Bestandschutz möglicherweise im Ausland nicht greift, denn durch das Nichteinhalten einer EU-Richtlinie dürfen mir keine Nachteile entstehen.
- Inkludierte Klassen bleiben inkludiert, diesen Zustand hat man und auf diesen Zustand gibt es Bestandsschutz, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnisklasse von bisher nur inkludierten Fahrzeugklassen gibt es im EU-Recht nicht.
In diesem Fall bestünde ein Rechtsanspruch auf Klasse A1 bei einer einst erworbenen Klasse 1b.
Zitat:
- Inkludierte Klassen haben ausschließlich im Rahmen einer Umschreibung einen Bestandsschutz auf die inkludierten Klassen, denn bei einer Umschreibung hat man ja die alte Fahrerlaubnis noch. Nicht jedoch bei einer Neuerteilung nach Entzug, was entzogen wurde existiert nicht, man hat einen Bestandsschutz auf nichts.
Gut, aber das gestaltet sich in der Praxis recht schwierig, denn es gibt ja kaum Übereinstimmungen von alten deutschen und neuen europäischen Klasssen.
Zitat:
- Es gilt "länderübergreifend" ausschließlich die EU-Richtlinie, aber keine nationalen Eigenheiten, in denen das Volk eines Landes besser als die EU-Bestimmung gestellt wird. ZB. dass in D bei der Umschreibung die bisher nur inkludierten Klassen nun tatsächlich erteilt werden, oder auch dass der deutsche BF17 wie auch A1 ab 16 Jahre innerhalb der EU nicht überall anerkannt wird, weil diese Dinge nicht auf EU-Recht, sondern rein nationalen Bestimmungen basieren.
Was in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsstaaten fällt ist aber in der Richtlinie klar beschrieben. Z.B. werden Regelungen bezüglich nationaler Klassen, Gültigkeitsdauer, Altersbegrenzungen, medizinischer Untersuchungen usw. mit gewissen "Rahmenbedingungen" den Staaten überlassen, die Äquivalenzen aber eben nicht. Hierzu heißt es:
Zitat:
"Gemäß der Richtlinie 2006/126/EG müssen die Mitgliedstaaten Äquivalenzen zwischen den vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie ausgestellten Führerscheinklassen und den Führerscheinklassen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie festlegen."
und
Zitat:
"Beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein nach EU-Muster (wie in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG beschrieben) sind die entsprechenden, im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Fahrerlaubnisse zu erteilen."
Und in eben diesem Anhang werden für Deutschland per alter Klasse die neuen Klassen samt der eingeschlossenen aufgelistet. Das ist zumindest auf erstem Blick recht eindeutig.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Weil es der Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht so festgelegt hat.Zitat:
Ich denke immer noch, dass der Schlüssel zum Verständnis konkreter Nachteile darin liegt, zu verstehen, warum in Deutschland diese Mehrfacheinträge gemacht werden - es sei denn, dies hat wirklich nur historische Gründe.
Warum? Weil der das kann.
OK, ich habe Option 3 vergessen: gar keine Gründe. 😉
Zitat:
In so ziemlich jedem EU-Land gibt es rein nationale "Besserstellungen" gegenüber der EU-Richtlinie, ob das das Fahren vor dem 18ten Lebensjahr ist, das Fahren von nicht Geschwindigkeits-limitierten "Rollern", ... und das auch ohne einen historischen Hintergrund. Der BF17 hatte keine Historie; der 4 (A1) schon und ist trotzdem weggefallen.
Gut. "Historischer Hintergrund" heißt, dass etwas irgendwann festgelegt wurde, aus welchen Gründen auch immer, und dies einfach übernommen wurde, ohne es erneut zu hinterfragen. Gerade für nationale Besserstellungen wäre dies ein typischer Hintergrund. Diese Beispiele sind aber nicht
reinhistorisch und auch nicht grundlos, denn sie haben klare praktische Auswirkungen für die betroffenen Bürger.
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
...
Beispiel: Bis zum 18.1.2013 ausgestellte " B " erhalten auch "A" mit Schlüsselzahl für 3 rädrige Fahrzeuge ( Trike )
...
Eine kurze Rückfrage meinerseits: Ist das ein von dir frei gewähltes Beispiel oder sind das belegbare Fakten?
Ich schau grad so auf meine Plastikkarte - habe B im Oktober 2000 gemacht (und in Dezember 2002 noch C und CE) - aber keine "A mit Schlüsselzahleintragung".
Haben die Spezis auf der Führerscheinstelle eine Eintragung vergessen, oder muss ich diese Eintragung beantragen?
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Hier wird dieser Unterschied leider nicht gemacht.Zitat:
Entweder hat man eine Fahrerlaubnisklasse aufgrund einer Ausbildung und bestandenen Prüfung rechtswirksam erteilt bekommen, oder man darf die Fahrzeuge dieser Klassen aufgrund einer Inkludierung fahren. Eine erteilte Fahrerlaubnisklasse ist etwas deutlich anderes als eine inkludierte Fahrzeugklasse.
Anders herum wird es richtig:
Weil der Unterschied beachtet wird, erfolgt keine Eintragung inkludierter Erlaubnisklassen
- Erteilte Erlaubnis wird in den Führerschein eingetragen
- Inkludierte Genehmigung wird nicht in den Führerschein eingetragen.
War doch "früher" bei den grauen Lappen nicht anders, Klasse 3 war mit Erteilungsdatum (oder Säuferbalken) genannt, die nur inkludierten Klassen wurden nicht aufgeführt.
Hatte man nach dem 3er noch die LKW-Klasse gemacht, hatte man nur noch den 2 eingetragen und die Klasse 3 war vorn bei den erteilten Erlaubnisklassen weg. Nur als Infovermerk auf der Rückseite vorhanden, dass vorher ein Führerschein der Klasse 3 mit Erteilungsdatum xx bestanden hatte.
Zitat:
In diesem Fall bestünde ein Rechtsanspruch auf Klasse A1 bei einer einst erworbenen Klasse 1b.
Richtig, wenn man die Fahrerlaubnisklasse auch erworben hat, durch Ausbildung, Prüfung und Erteilung. Hat man das nur als Fahrzeugklasse über eine Inkludierung geschenkt bekommen, war sie weg (Entzug/Neuerteilung)
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
Gut, aber das gestaltet sich in der Praxis recht schwierig, denn es gibt ja kaum Übereinstimmungen von alten deutschen und neuen europäischen Klasssen.
Dafür gibt es die begrenzenden Kennzahlen, um zumindest grob in die Richtung zu kommen und der Rest ist Geschenk der Bundesregierung an die Bürger.
Zitat:
Und in eben diesem Anhang werden für Deutschland per alter Klasse die neuen Klassen samt der eingeschlossenen aufgelistet. Das ist zumindest auf erstem Blick recht eindeutig.
EU-Richtlinien sind immer nur Mindest- aber keine Maimalvorgaben, wenn nicht eine Begrenzung nach oben gesondert genannt wird.
Die geforderte Einhaltung der Äquivalenzen bedeutet, dass Erteilung auch Erteilung bleiben muss und Inkludierung auch Inkludierung bleiben muss. Dies aber nur als Mindestvorgabe, besser stellen dürfen nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung:
Kein EU-Land darf bei einer Umschreibung eine erteilte Fahrerlaubnisklasse (muss im Führerschein genannt werden) zu einer nur inkludierte Fahrzeugklasse (wird nicht im Führerschein genannt) herunter stufen. Eine bisher nur inkludierte Fahrzeugklasse darf aber zu einer erteilten Fahrerlaubnisklasse hoch gestuft werden.
Wer 4 oder später 1b erworben hat (Ausbildung, Prüfung, Erteilung), der hat einen Rechtsanspruch über die EU-Richtlinie, dass der A1 auch eingetragen wird. Wer 4 oder später 1b nicht erworben, sondern nur im 3er inkludiert ("geschenkt"😉 bekommen hat, der hat keinen Rechtsanspruch auf Eintragung.
In einem deutschen Kartenführerschein werden keine inkludierten Fahrzeugklassen aufgeführt, sondern im Rahmen einer Umschreibung die bisher nur inkludierte Fahrzeugklassen zu einer erteilten Fahrerlaubnisklasse hoch gestuft.
Daher die Frage aller Fragen zu Deinem "verweigerten" A1-Eintrag:
Hast Du die Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder dessen Vorläufer eigenständig erworben (Ausbildung, Prüfung, Erteilung), dann hast Du auch einen (EU-)Rechtsanspruch auf Eintragung. Hast Du jedoch diese Fahrerlaubnisklasse nicht erworben, sondern nur inkludiert aus einer höheren Klasse "geschenkt" bekommen, dann hast Du keinen (EU-)Rechtsanspruch auf Eintrag.
Zitat:
Original geschrieben von juergen67
OK, ich habe Option 3 vergessen: gar keine Gründe. 😉Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
Warum? Weil der das kann.
Genauer Option 1, was die auch die einzige Option ist.
Gesetze und deren Inhalt, zB. Festlegung von Stichtagen, Übergangsvorschriften, Gewährung von Bestandschutz, ... benötigen keine Begründung.
Vieles ist nicht begründet und man sollte sich davor hüten, Begründungen selbst zu generieren oder von anderen zu übernehmen (auch wenn dies ein Bundesverkehrsminister ist), um sich ein Gesetz zu erklären und dann vielleicht noch diese ausgedachte Begründung zu widerlegen - man kann nur auf dem Holzweg landen.
So wie Dir es hier mehrfach unterläuft. Du findest eine Begründung, denkst danach weiter, leitest Dinge davon ab, und stehst mitten im Wald.
Zitat:
Diese Beispiele sind aber nicht rein historisch und auch nicht grundlos, denn sie haben klare praktische Auswirkungen für die betroffenen Bïurger.
Eine praktische Auswirkung auf Bürger zu haben, ist doch Sinn und einzige Existenzberechtigung eines Gesetzes 😕