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4,4 kw Roller mit Führerscheinklasse AM fahren

Themenstarteram 21. März 2020 um 17:47

Moin,

Ich habe mir gestern einen 50ccm Roller (Gilera Runner PureJet) gekauft.

Dieser Roller hat eine Leistung von 4,4kw. Jedoch sind in meiner Führerscheinklasse (AM) nur Fahrzeuge bis 45 km/h sowie maximal 4kw erlaubt.

Wie aber schon gesagt ist dieser Roller 0,4kw stärker.

Kann ich durch diese doch „geringfügige“ Abweichung Probleme wie Fahren ohne Fahrerlaubmis o.ä. kriegen?

Oder ist dieser Roller inklusive Toleranz gerade noch auf noch erlaubt/Grauzone ausgelegt?

Mit freundlichen Grüßen

Beste Antwort im Thema

Wieso informiert man sich nicht vor dem Kauf eines Rollers ob man den überhaupt fahren darf?

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am 21. März 2020 um 18:45

Du hast den Füherschein AM vermutlich nach dem 19.01.2013 gemacht.

Vorher galt die Klasse M, dort gab es keine Begrenzung der Leistung auf 4 KW.

Mit diesem Führerschein hättest Du die Variante Gilera Runner PJ (Einspritzervariante) fahren dürfen.

Mit dem AM geht die Variante Gilera Runner SP (Vergaservariante 3,3/3,6KW).

Da Du demnach keine gültige Fahrerlaubnis besitzt kommen die Rechtsfolgen gem "§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis" zur Anwendung.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

Wenn ich es jetzt richtig überblicke, ist für diesen Fall der Stichtag der 23.08.2017:

Bis zu diesem Tag entsprach der Geltungsbereich der Klasse AM der Definition des Kleinkraftrades aus §2 Nr.11 FZV, die 4 kW galten nur für Elektromotoren (und bei Dreirädern auch für andere Verbrennungsmotoren als Fremdzündungsmotoren, dort aber ohne Beschränkung des Hubraums).

Ab dem 24.08.2017 bezieht sich der Geltungsbereich der Klasse AM auf die Definition der Fahrzeugklasse L1e-B nach der VO (EU) Nr. 168/2013, und da sind (wenn ich jetzt nichts übersehen habe) die 4 kW als Grenze für alle Fahrzeuge der Klasse L1e festgelegt.

Das würde jetzt tatsächlich bedeuten, dass zu o.g. Stichtag einige Fahrzeuge aus der Klasse AM herausgefallen sind. Irgendwelche Übergangsvorschriften habe ich in §72 dazu jetzt auch nicht gefunden, und auch in der Anlage 3 habe ich nichts gefunden was mich von der Meinung abbringen würde, dass auch Besitzer "älterer" Fahrerlaubnisse der Klasse AM diese Fahrzeuge seit rund zweieinhalb Jahren nun plötzlich nicht mehr fahren dürfen?!

Edit ergänzt noch schnell:

Auch die Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Klasse M dürften demnach dieses Fahrzeug nicht fahren, denn nach Anlage 3 Buchstabe A Tabelle II Nr. 14 entspricht die damalige Klasse M auch nur der heutigen Klasse AM ohne irgendwelche Erweiterungen!

Aber ich lasse mir natürlich auch gerne erklären dass ich etwas übersehen habe, denn irgendwie erscheint mir das Ergebnis meiner Recherche etwas unwahrscheinlich?!

am 21. März 2020 um 21:05

@hk_do

Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert.

Die Veränderungen betreffen aber nicht leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a. Sondern drei-und vierrädrige Exemplare.

Auszugsweise aus Quelle: https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...laubnisklasse-am-im-klartext

"2.1 L1e-B-Fahrzeuge:

Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug, mit max. 50 ccm Hubraum (Benziner), max. 45 km/h und max. 4 kW Leistung, auch mit Elektroantrieb mit max. 4 kW Leistung. Was hat sich geändert: Es bleibt alles beim Alten."

Die Fahrerlaubnis M (und S) waren deutsches Recht. Da Führerschein- bzw. Fahrerlaubnisrecht aber EU- Sache ist , wurde die bisherige nationale Klasse M und S in die EU-konforme Klasse AM konsolidert.

Klasse M:

https://www.fahrtipps.de/fuehrerscheinklassen/M.php

Zitat:

@hk_do schrieb am 21. März 2020 um 20:49:16 Uhr:

die 4 kW als Grenze für alle Fahrzeuge der Klasse L1e festgelegt.

Zu differenzieren ist zwischen der maximalen Nenndauerleistung bei Elektroantrieb und der maximalen Nutzdauerleistung bei Antrieb via Verbrennungsmotor:

Zitat:

(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ? 4 000 W

->

Zitat:

Erläuterungen zu den Anhängen I bis VIII

1. Grundlage der in Anhang I genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013R0168

Zitat:

@gretahatrecht schrieb am 21. März 2020 um 22:05:14 Uhr:

@hk_do

Mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert.

Die Veränderungen betreffen aber nicht leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a. Sondern drei-und vierrädrige Exemplare.

Hier mal die direkte Gegenüberstellung

Wir reden doch über den ersten Absatz?

Alt: Die Definition des KKR gem. FZV

Neu: Verweis auf die VO (EU) 168/2013

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 21. März 2020 um 22:39:28 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 21. März 2020 um 20:49:16 Uhr:

die 4 kW als Grenze für alle Fahrzeuge der Klasse L1e festgelegt.

Zu differenzieren ist zwischen der maximalen Nenndauerleistung bei Elektroantrieb und der maximalen Nutzdauerleistung bei Antrieb via Verbrennungsmotor:

Ja schon, aber die reine Grenze gilt doch nun für beide Arten des Antriebs, während sie vorher nach der nationalen Definition nur für den Elektroantrieb galt?

Wieso informiert man sich nicht vor dem Kauf eines Rollers ob man den überhaupt fahren darf?

Wäre zu einfach.

Was denkt ihr,wieviele sich (natürlich günstig in der Bucht !) Reifen bzw.Kompletträder kaufen und hinterher dann in einem Forum fragen,ob die überhaupt auf ihr Fahrzeug passen........!

Manchmal unglaublich...

Sorry für Offtopic.

Zitat:

@migoela schrieb am 22. März 2020 um 10:56:30 Uhr:

Was denkt ihr,wieviele sich (natürlich günstig in der Bucht !) Reifen bzw.Kompletträder kaufen und hinterher dann in einem Forum fragen,ob die überhaupt auf ihr Fahrzeug passen........!

Manchmal unglaublich...

Sorry für Offtopic.

Geiz ist halt geil. Hauptsache günstig. Wird schon passend gemacht.

Zitat:

@hk_do schrieb am 21. März 2020 um 23:18:21 Uhr:

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 21. März 2020 um 22:39:28 Uhr:

Zu differenzieren ist zwischen der maximalen Nenndauerleistung bei Elektroantrieb und der maximalen Nutzdauerleistung bei Antrieb via Verbrennungsmotor:

Ja schon, aber die reine Grenze gilt doch nun für beide Arten des Antriebs, während sie vorher nach der nationalen Definition nur für den Elektroantrieb galt?

Bitte schaue mal in den Erwägungsgrund 4 der verlinkten Verordnung:

Zitat:

(4)

Diese Verordnung sollte die Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene in Bezug auf die Verwendung von Fahrzeugen der Klasse L auf Straßen unberührt lassen; dazu zählen unter anderem besondere Vorschriften für Führerscheine, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder Zugangsregelungen für bestimmte Straßen.

Es bleiben also national wirksame Ausnahmen möglich.

Der Führerschein ist also die eine Seite, die Fahrzeugklasse eine andere, und dann haben wir noch das, was sich Bestandsschutz nennt, der ja nicht nur die technische Seite umfasst, sondern auch die einmal erworbenen Fahrberechtigungen.

Wenn es damals national also zulässig war, einen 4,4 kW Roller als 50ccm -Roller als 45 km/h-Modell, (bspw.), mit dem "Rollerführerschein" zu fahren, dürfte es das als nationale Besonderheit auch heute noch sein?

Für mich selber stellt sich diese Frage übrigens nicht, da mein Roller lt. CoC eh nur 2,2 kW hat.

Man könnte auch das CoC in den Schrank legen, eine Einzelbegutachtung mit EBE machen lassen (Par. 4 Abs.5 FZV). Dann hast du 4kW .

Weil national wird die Leitung dann abgerundet. Es steht dann in der BE 4kW.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 22. März 2020 um 14:33:13 Uhr:

Man könnte auch das CoC in den Schrank legen, eine Einzelbegutachtung mit EBE machen lassen

Das funktioniert so einfach nicht.

Zum einen darf überhaupt keine Einzelbegutachtung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (§21 Absatz 1a) und zum anderen müsste für die Einzelbegutachtung die Einhaltung jeder einzelnen Zulassungsvorschrift nachgewiesen werden. Für den Aufwand könnte man vermutlich mehrere neue Klasse-AM-konforme Roller kaufen...

Mag sein.

Bei uns funktioniert das, da die Variante und Version ohne vorliegende CoC nicht eindeutig zuordnenbar sind. Ist doch bei fast allen Rollern so.

Und trotzdem sind ja alle Einzelvorschriften auf Grundlage der EG-BE eingehalten.

 

Man könnte ja auch ein Datenblatt auf Grundlage der EG- BE machen, da stehen dann auch 4kW drin.

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