Rechtsfrage Autokauf, Änderung der Bestellung

Hallo zusammen,
Ich habe eine Rechtsfrage bezüglich eines Auto Kaufvertrag und hoffe hier kennt sich jemand bezüglich des gesetzlichen Rahmens aus.

Es dreht sich um einen Neuwagen aus dem VAG Konzern. Das Fahrzeug wurde in einer Konfiguration bestellt
2-3 Wochen später kam die Auftragsbestätigung ins Haus an einem Samstag.
Es wurde festgestellt das ich besser noch eine Option dazu nehme. Ich habe direkt eine eMail an das Autohaus
gesendet das diese Option am nächsten Werktag noch nachbestellt werden kann.
Am Montag wurde mir schon gesagt das Fahrzeug ist bereits in Produktion eingeplant
und lässt sich nicht mehr verändern... angeblich Sonderstellung das die Lieferzeit geringer ausfällt.

Ich wollte die Option jetzt nachrüsten lassen leider geht das nicht so einfach und würde mit Neuteilen
mehrere tausend Euro kosten. Im Konfigurator wären es keine 300 gewesen.
Nun stellt sich mir die Frage kann ich hier etwas rechtlich geltend machen?!?!
Für mich sieht es so aus als hätte ich die Auftragsbestätigung zu spät erhalten.
Ich hatte schon ein paar Neuwagen bestellt und immer war nach Erhalt der
Auftragsbestätigung bestimmt eine Woche Zeit um Änderungen einzustellen.
Frage mich nun ob ich zum Anwalt gehen soll oder ob sich das Ganze garnicht zeitlich lohnt.
Rechtsschutzversicherung ist vorhanden.

Kennt sich mit dem Rechtsrahmen jemand aus?
Danke im Voraus.

20 Antworten

in dem fall hat eine Auftragsbestätigung keinerlei rechtliche Bedeutung.

Der Kaufvertrag ist bereits VERBINDLICH geschlossen wenn Du die Bestellung unterschreibst.

Angebbot: Was der Händler Dir gesagt bzw. aufgeschrieben hat.
Angebotsannahme: Du Unterschreibst die Bestelllung.
Kaufvertrag war somit geschlossen.

Ob jetzt noch eien Auftragsbestätigung kommt oder nicht ist rechtlich völlig irrelevant. Das ist nur nochmal ein Abgleich ob das mit der Bestellung übereinstimmt. Ist dies der Fall, wars das an der Stelle. Wenn die Auftragsbestätigung identisch mit der Bestellung iist hast Du auch keine Möglichkeit etwas zu korrigieren.

Der Händler hat wohl leider nicht mehr die Möglichkeit da was zu ändern bzw. ändern zu lassen und somit wars das. Er war ja schon kulant überhaubt nach zu fragen. Verpflichet war er da nicht zu.

Danke für die sachliche Erklärung.
Mir hilft das jetzt leider persönlich nicht mehr.
Dennoch hätte ich aus Interesse noch ein paar Fragen, man lernt ja nie aus :-)

Wie verhält sich das mit der 14 Tage Vertragsrücktritt Geschichte. Diese gilt doch auch bei Neuwagenbestellung ab Unterschrift. In der Regel wartet auch der Händler diese Frist ab bis die Bestellung an den Hersteller weitergeleitet wird.

Wie verhält sich das eigentlich mit einer Stornierung der Bestellung. Man hört ja immer wieder mal das Leute die Lieferzeit zu lange wird und deswegen sie dann stornieren. Welche Regelungen gibt es dabei?

Zitat:

@nutsman schrieb am 23. März 2018 um 11:32:35 Uhr:



Wie verhält sich das mit der 14 Tage Vertragsrücktritt Geschichte. Diese gilt doch auch bei Neuwagenbestellung ab Unterschrift. In der Regel wartet auch der Händler diese Frist ab bis die Bestellung an den Hersteller weitergeleitet wird.

Wie verhält sich das eigentlich mit einer Stornierung der Bestellung. Man hört ja immer wieder mal das Leute die Lieferzeit zu lange wird und deswegen sie dann stornieren. Welche Regelungen gibt es dabei?

Nein, du hast kein vierzehntägiges Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. Lediglich bei gekoppelten Verträgen mit Finanzierung kannst du die Finanzierung widerrufen, dann ist auch der Kaufvertrag hinfällig.

Zum unverbindlichen Liefertermin kommt es auf die Vertragsbedingungen an, meistens sind diese ähnlich zu den Neuwagenverkaufsbedingungen des "Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe". Danach kannst du den Verkäufer in Verzug setzen, wenn der unverbindliche Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten wird. Erst danach kannst du Schadenersatz geltend machen oder bei einer weiteren Verzögerung und einer zweiten Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die 14 Tage Rücktrittsrecht hört man in diversen Zusammenhängen immer wieder.

Es ist schlichweg falsch!

Grund: Dies gilt NUR im Bereich des sog. Fernabsatzgesetztes. Also telefonische oder Onlinegeschäfte. evtl. noch bei Haustürgeschäften (Vertreterbesuch). Bankfinanzierungen zählen in der Regel dazu, deswegen gibt es die o.g. Ausnahme (Ohne Finanzierung hat sich die Bestellung erledigt) Der Händler kann zwar auf Vertragserfüllung bestehen (Dann wird das Auto halt bar bezahlt) aber was nützt ihm das? Wenn der Kunde nicht zahlen kann, bleibt der Händler am Ende auf dem Auto sitzen. Wenn Du das Auito online bestellt hättest dann würde es unter die 14 Tage Regel fallen. Aber eben nur weil es Fernabsatz ist. Und die Frist würde ab dem tag der Vertragsunterzeichnung (Bestelldatum) gelten.

Zum Liefertermin hat mein Vorredner ja schon ausreichend etwas gesagt.

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Zitat:

@StephanRE schrieb am 23. März 2018 um 12:20:43 Uhr:



Es ist schlichweg falsch!
... Dies gilt NUR im Bereich des sog. Fernabsatzgesetztes. ...

Das ein Gesetz, über 16 Jahre nach dem es außerkraft gesetzt wurde, immer noch als Begründung herhalten muss ist erstaunlich.

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 23. März 2018 um 12:23:59 Uhr:



Zitat:

@StephanRE schrieb am 23. März 2018 um 12:20:43 Uhr:



Es ist schlichweg falsch!
... Dies gilt NUR im Bereich des sog. Fernabsatzgesetztes. ...

Das ein Gesetz, über 16 Jahre nach dem es außerkraft gesetzt wurde, immer noch als Begründung herhalten muss ist erstaunlich.

ja das Fernabsatzgesetz ist zwar ins BGB integriert worden, gilt aber im wesnetlichen noch immer.

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