Rechtsfahrgebot
Warum denken 80 % aller Fahrer, dass es innerorts auch ein Rechtsfahrgebot gibt?
Jeden Tag fahre ich auf der B17 durch Augsburg. Wir befinden uns hier innerhalb geschlossener Ortschaften. Ich darf mein Fahrstreifen also frei wählen. Ich übertreibe nicht wenn ich sage, dass auch jeden Tag von hinten mit Lichthupe, normaler Hupe oder sehr dichtes Auffahren gedrängelt wird, anstatt einfach rechts vorbei zufahren.
Beste Antwort im Thema
Ich sage es mal so wie ich es denke ohne Gewähr auf Richtigkeit.
Für viele heißt es Schwäche zeigen wenn man artig rechts fährt. Rechts fahren nur die Loser, Schleicher und Unfähigen. Links fahren die Könner, die Fähigen, die Chreme de la Chrome also.
So und wenn die Creme de la Chrome jemanden vor sich hat der langsamer fährt als sie selbst möchte, wird halt gedrängelt, das stellt eine primitive Art der Kommunikation dar, der Unfähige hat sich gefälligst nach rechts zu trollen, schließlich wurde die rechte Spur extra für ihn errichtet.
Anders kann ich mir diese Linksspurgeilheit auch in der Stadt nicht erklären.
Eine Ausnahme gibt es, da fahre ich auch nicht rechts, und zwar dann wenn alle 100 Meter ein zweite Reihe Parker steht, das nervt ständig hin und her zu springen.
168 Antworten
Zitat:
@Buizei schrieb am 16. März 2016 um 18:01:56 Uhr:
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 15. März 2016 um 10:43:10 Uhr:
Da das RECHTSFAHRGEBOT als Term in der STVO nicht vorkommt.....
Zitat:
@Buizei schrieb am 16. März 2016 um 18:01:56 Uhr:
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 13. März 2016 um 20:51:25 Uhr:
..........wo du kluger Mensch ist irgendwo in der STVO, die hier mehrfach zitiert wurde, auch nur an einer Stelle die Rede vom "Rechtsfahrgebot"? Diese Terminologie existiert dort gar nicht!Es gibt sehr wohl im Verkehrsrecht eine klare Regelung des Begriffes "RECHTSFAHRGEBOT"! Sämtliche Verstöße gegen § 2/II StVO sind Verstöße gegen das "RECHTSFAHRGEBOT" und werden sowohl im Verwarnungsbereich als auch auf einem möglichen Bußgeldbescheid als entsprechendes Tatbestandsmerkmal aufgeführt:
Beispiele:
Zitat:
@Buizei schrieb am 16. März 2016 um 18:01:56 Uhr:
Zitat:
Kennzahl 102624: Sie verstießen bei Gegenverkehr gegen das RECHTSFAHRGEBOT und gefährdeten dadurch Andere
Kennzahl 102630: Sie verstießen beim Überholtwerden gegen das RECHTSFAHRGEBOT und gefährdeten dadurch AndereHier handelt es sich immer um Verstöße bei denen nicht "RECHTS" gefahren wird - hat nichts mit dem rechten Fahrstreifen zu tun!
Verstöße, bei denen (außerhalb geschlossener Ortschaften) bei vorhandensein von mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, verbotswidrig nicht der rechte Fahrstreifen benutzt wird, wird nach § 2/I StVO mit folgender Kennzahl verwarnt:
Zitat:
@Buizei schrieb am 16. März 2016 um 18:01:56 Uhr:
Zitat:
Kennzahl 102124: Sie benutzten bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte Fahrbahn
Hier wird ganz klar die verbotswidrige Fahrbahnbenutzung erwähnt, ein Verstoß gegen das "Rechtsfahrgebot" trifft hier nicht zu!
Ich denke mal, die o. g. Behauptungen sind hiermit klar wiederlegt und es ist klar, was im Verkehrsrecht mit dem Begriff "RECHTSFAHRGEBOT" gemeint ist. Vielleicht kann man sich einfach auf den richtigen Begriff einigen, dann tun sich alle leichter.
MfG
Mein lieber Buizei,
wenn ich ein Gesetz oder Verordnung wie die STVO befolgen soll und möchte, dann lese ICH idR die entsprechende Verordnung und NICHT den zugehörigen Bußgeldkatalog!
Du hast natürlich völlig Recht, dass man den Sinn des Rechtsfahrgebots rekursiv aus den entsprechenden Kennzahlen des Bkat herleiten kann, aber wie Kopfkrank ist das denn?
Ich habe also durchaus Recht, wenn ich behaupte der Term RECHTSFAHRGEBOT kommt in der STVO nicht vor, das tut er nämlich in der Tat nicht. Und mehr hatte ich auch nicht behauptet.
Ich gebe dir aber Recht, wenn es denn im Bkat so definiert ist. Nur ist das nicht auf den ersten Blick erkennbar oder besonders einleuchtend.
inwiefern jetzt das RECHTSFAHRGEBOT im Falle mehrerer Fahrstreifen innerorts für gleiche oder unterschiedliche Richtungen überhaupt Sinn macht, steht auf einem anderen Blatt. Ich jedenfalls fahre grundsätzlivch, innerorts wie außerorts, mittig auf dem Fahrstreifen. Ich fahre nicht gerne anderen, am rechten Fahrbahnrand geparkten KFZ, die Tür ab.
Und belangt worden bin ich dafür in den letzten 30 Jahren, die ich Auto fahre, noch nie.
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 17. März 2016 um 08:12:42 Uhr:
Ich habe also durchaus Recht, wenn ich behaupte der Term RECHTSFAHRGEBOT kommt in der STVO nicht vor, das tut er nämlich in der Tat nicht. Und mehr hatte ich auch nicht behauptet.
Der Bußgeldkatalog ist Teil der StVO. Ich habe hier schon auf die Wortwahl "RECHTSFAHRGEBOT" in der STVO hingewiesen.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 11. März 2016 um 08:52:12 Uhr:
Hier nochmals ein Arbeitsmittel der Bayerischen Polizei, in welchem die Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot aufgeführt sind. Es wird nicht explizit auf "innerorts" hingewiesen, aber ich denke doch, dass daraus hervorgeht, dass die Kennzahlen auch innerorts gültig sind.
https://www.polizei.bayern.de/.../1318?...
N.T.
Durch die einfache Ignoranz dargelegter Tatsachen kann man sich natürlich der Einfachheit halber weiterhin im Recht wähnen.
N.T.
Dabei ist das Ganze eigentlich schnell erklärt:
Wir fahren hier in D auf den rechten Fahrspuren, nicht auf den linken. Das machen die Briten, Japaner und andere...
Daraus ergibt sich also zwangläufig ein Rechtsfahrgebot!
Wer hats erfunden?
Richtig, die Franzosen 🙂
HTC
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Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 17. März 2016 um 08:12:42 Uhr:
Mein lieber Buizei,wenn ich ein Gesetz oder Verordnung wie die STVO befolgen soll und möchte, dann lese ICH idR die entsprechende Verordnung und NICHT den zugehörigen Bußgeldkatalog!
Du hast natürlich völlig Recht, dass man den Sinn des Rechtsfahrgebots rekursiv aus den entsprechenden Kennzahlen des Bkat herleiten kann, aber wie Kopfkrank ist das denn?Ich habe also durchaus Recht, wenn ich behaupte der Term RECHTSFAHRGEBOT kommt in der STVO nicht vor, das tut er nämlich in der Tat nicht. Und mehr hatte ich auch nicht behauptet.
....was soll denn diese herumlamentiererei. Zeigt doch nur, dass du dich im Verkehrsrecht nicht wirklich auskennst sondern deine (Fehl)informationen nur aus halbseidenen Internetquellen ziehst. Jeder Polizist oder Verkehrsrechtler weiß doch was unter dem RECHTSFAHRGEBOT zu verstehen ist und weiß auch wo er was nachlesen muß.
Buizei
Zitat:
@Buizei schrieb am 17. März 2016 um 12:05:48 Uhr:
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 17. März 2016 um 08:12:42 Uhr:
Mein lieber Buizei,wenn ich ein Gesetz oder Verordnung wie die STVO befolgen soll und möchte, dann lese ICH idR die entsprechende Verordnung und NICHT den zugehörigen Bußgeldkatalog!
Du hast natürlich völlig Recht, dass man den Sinn des Rechtsfahrgebots rekursiv aus den entsprechenden Kennzahlen des Bkat herleiten kann, aber wie Kopfkrank ist das denn?Ich habe also durchaus Recht, wenn ich behaupte der Term RECHTSFAHRGEBOT kommt in der STVO nicht vor, das tut er nämlich in der Tat nicht. Und mehr hatte ich auch nicht behauptet.
....was soll denn diese herumlamentiererei. Zeigt doch nur, dass du dich im Verkehrsrecht nicht wirklich auskennst sondern deine (Fehl)informationen nur aus halbseidenen Internetquellen ziehst. Jeder Polizist oder Verkehrsrechtler weiß doch was unter dem RECHTSFAHRGEBOT zu verstehen ist und weiß auch wo er was nachlesen muß.
Buizei
Schön das du selektiv zitieren kannst. Das ich dir Recht gegeben habe, ist dir im allgemeinen Eifer wohl entgangen.
Und zu "halbseidenen Quellen": ich habe die aktuelle Fassung der STVO verwendet, und keine Wikis oder Verkehrsonkel-Seiten.
Und ich bleibe dabei und habe damit Recht:die STVO nennt nicht an einer Stelle den Begriff Rechtsfahrgebot. DAS ist etwas, dass du dir mal hinter die Ohren schreiben kannst.
Danke, dass du den BKat ins Spiel gebracht hast, aber normalerweise reicht es ein Gesetz zu lesen, um dessen Buchstaben zu folgen. Das man in diesem Fall noch ein, zwei andere Quellen nutzen muss, habe ich in der Tat nicht vermutet. Und jetzt lass die Luft aus dem Sack...
Zitat:
@dsc001 schrieb am 17. März 2016 um 03:17:37 Uhr:
[...] Es ist eigentlich müssig darüber zu sinnieren. Warum fahren Menschen wie sie fahren ?Jeder Mensch hat seinen höchst eigenen Kenntnisstand, sein Rechtsempfinden sowie sein Empfinden in der konkreten Situation, seinen Egoismus, seine sensorischen/kognitiven Beschränkungen, sein eigenes Temperament und jeder Mensch macht Fehler (die Schlaumeier hier im Forum mal ausgenommen). Vor allem aber kann man beim Fahren nicht in Echtzeit nach den Paragrafen der STVO googeln. 😁
Schön geschrieben, kann man so stehen lassen 🙂
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 17. März 2016 um 19:00:08 Uhr:
ich habe die aktuelle Fassung der STVO verwendet, und keine Wikis oder Verkehrsonkel-Seiten.
Und ich bleibe dabei und habe damit Recht:die STVO nennt nicht an einer Stelle den Begriff Rechtsfahrgebot.
Die StVO normiert in § 2 Abs. 2 das Rechtsfahrgebot.
Veröffentlichte Urteile des Bundesgerichtshofes sind keine "Wikis oder Verkehrsonkel-Seiten". Daher:
Zitat:
BGH, 20.02.1990 - VI ZR 124/89
Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist nicht starr. Ob es verletzt ist, wenn sich ein Motorradfahrer in einer Kurve über den Sicherheitsabstand hinaus vom rechten Fahrbahnrand entfernt hat, läßt sich nicht abstrakt, sondern nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen.
.
Zitat:
BGH, 20.09.2011, - VI ZR 282/10
Zwar habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Doch diene dieses nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden Fahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Fahrbahn bewegten.
Zumindest die Frage, ob die StVO ein Rechtsfahrgebot enthält, dürfte damit höchstrichterlich geklärt sein. Ob das Wort "Rechtsfahrgebot" in der StVO exakt 1:1 so auftaucht, ist ohne Belang.
MfG, Tazio1935
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 17. März 2016 um 19:00:08 Uhr:
... die STVO nennt nicht an einer Stelle den Begriff Rechtsfahrgebot.
Rechtsfahrgebot
Der Begriff Rechtsfahrgebot
gebietet es, rechts zu fahren.
Nach §2(2) StVO ist rechts zu fahren,
und zwar möglichst weit rechts, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Möglichst weit rechts bedeutet aber nicht zwingend bis aufs äußerste rechts.
Immerhin ist je nach Verkehrssituation auch auf die Wahrung
ausreichender Seitenabstände zu achten (z.B. §§ 5, 6, 20 StVO).
edit
@Tazio
2D1G
🙂
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 17. März 2016 um 19:00:08 Uhr:
Und ich bleibe dabei und habe damit Recht:die STVO nennt nicht an einer Stelle den Begriff Rechtsfahrgebot.....
...natürlich, wenn du jetzt darauf mit der Aussage alleine darauf hinaus willst, dass das einzelne Wort "RECHTSFAHRGEBOT" an sich im geschriebenen Text der StVO nicht vorkommt - natürlich mit Ausnahme der dazugehörigen VwV, dazugehörigem Kommentar und dazugehörigem Bußgeldkatalog, dann magst du natürlich Recht haben. Diese Aussage grenzt aber schon etwas an Lächerlichkeit und soll möglicherweise über deine vorherigen Irrmeinungen hinwegtäuschen
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 10. März 2016 um 19:34:49 Uhr:
Das Rechtsfahrgebot bezieht sich auf den Fahrstreifen, nicht darauf, dass man auf jedem Fahrstreifen möglichst weit rechts fährt....Das Rechtsfahrgebot gilt NICHT innerhalb geschlossener Ortschaften!
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 13. März 2016 um 20:51:25 Uhr:
Im gemeinen Sprachgebrach ist mit Rechtsfahrgebot das Befahren des rechten von mehreren vorhandenen Fahrstreifen gemeint, und nichts anderes...
Insbesondere die Aussage, dass das Rechtsfahrgebot auch innerhalb geschlossener Ortschaften gildet, sollte mittlerweile jedem klar sein. Wird halt immer verwechselt mit der freien Fahrstreifenwahl innerhalb geschlossener Ortschaften nach § 7/III StVO!
Buizei
Irgendwie ist dieses Wortgek
laube wie im Kindergarten. Ich habe recht baeh. Ne, ich habe aber recht. Du weisst aber garnix...baeh, baeh, baeh.
Ja Menschenskind, wie seid ihr denn unterwegs? Man koennte ja fast glauben, dass sich hier einige ohne Fuehrerschein auf den Strassen tummeln, vom gesunden Verstand mal abgesehen.....
Ich kann auch nicht wirklich nachvollziehen, wie man 9 (!) Seiten lang über eine tägliche Allerweltssituation diskutieren kann, mit der 99,9 % aller Fahrerlaubnisinhaber keine Probleme haben... 🙄
...ist das nicht in 90% der V & S Threads so?
Und warum soll man denn offensichtliche Falschinformationen stehen lassen. Ist doch Sinn und Zweck dieses Forums dazuzulernen.
N.T.
Zitat:
@Enterich2003 schrieb am 19. März 2016 um 09:48:58 Uhr:
...ist das nicht in 90% der V & S Threads so?Und warum soll man denn offensichtliche Falschinformationen stehen lassen. Ist doch Sinn und Zweck dieses Forums dazuzulernen.
N.T.
Was willst du bei dem Thema noch dazulernen? 😕
Zitat:
@d118bmw schrieb am 19. März 2016 um 12:00:15 Uhr:
Was willst du bei dem Thema noch dazulernen? 😕
...ich nicht, aber bei dir sehe ich noch große Defizite im Verkehrsrecht und denke daher, dass du hier noch einiges lernen kannst.
N.T.