Rechtsfahrgebot

Warum denken 80 % aller Fahrer, dass es innerorts auch ein Rechtsfahrgebot gibt?
Jeden Tag fahre ich auf der B17 durch Augsburg. Wir befinden uns hier innerhalb geschlossener Ortschaften. Ich darf mein Fahrstreifen also frei wählen. Ich übertreibe nicht wenn ich sage, dass auch jeden Tag von hinten mit Lichthupe, normaler Hupe oder sehr dichtes Auffahren gedrängelt wird, anstatt einfach rechts vorbei zufahren.

Beste Antwort im Thema

Ich sage es mal so wie ich es denke ohne Gewähr auf Richtigkeit.

Für viele heißt es Schwäche zeigen wenn man artig rechts fährt. Rechts fahren nur die Loser, Schleicher und Unfähigen. Links fahren die Könner, die Fähigen, die Chreme de la Chrome also.
So und wenn die Creme de la Chrome jemanden vor sich hat der langsamer fährt als sie selbst möchte, wird halt gedrängelt, das stellt eine primitive Art der Kommunikation dar, der Unfähige hat sich gefälligst nach rechts zu trollen, schließlich wurde die rechte Spur extra für ihn errichtet.

Anders kann ich mir diese Linksspurgeilheit auch in der Stadt nicht erklären.

Eine Ausnahme gibt es, da fahre ich auch nicht rechts, und zwar dann wenn alle 100 Meter ein zweite Reihe Parker steht, das nervt ständig hin und her zu springen.

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 22:42:35 Uhr:



In dem Fall hat der Fahrzeugführer einfach nicht praktisch agiert, sondern stur. So nach dem Motto:

"Ich habe Vorfahrt, ich bin im Recht, also behalte ich meine Fahrsituatioin bei!"

Wüste und praxisfremde Spekulation zugleich.
Erinnert mich an die DieDicke. 😁😉

Gn8

Praxisfremde Spekulation???

Wohl eher Alltag, wenn ich mal an, schon viel gesehene, riskannte Überholmanöver denke, bei denen sowohl der Überholte, als auch der im Gegenverkehr keinen Deut seine Geschwindigkeit reduziert und damit, genauso saudumm wie der Überholende, einen Frontalzusammenstoß riskieren.

Statt dessen nur wildes Rum - und Lichtgehupe. Einfach nur plemm plemm von allen Beteiligten.
Und da gibt es hier im Forum tatsächlich User, die der Meinung sind, das sie mit situationsentschärfendem Reagieren, den riskant Überholenden nur zu weiteren riskanten Überholmanövern animieren.
Im "Aufreger Thread" schon als Antwort auf solche Situationen gelesen.

Das sind genau jene "Trottel", die da auf der Basis agieren.
Ich mache nichts falsch, also brauche ich auch nichts an meiner Fahrsituation ändern.

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 14. März 2016 um 21:49:22 Uhr:



Zitat:

@downforze84 schrieb am 14. März 2016 um 21:45:24 Uhr:


Rechtsfahrgebot ist trotzdem nicht das selbe wie rechts fahren.

Und wenn Du innerorts bei je einem Fahrstreifen pro Fahrtrichtung nicht rechts fährst und in den Gegenverkehr gerätst, verstößt Du trotzdem gegen das Rechtsfahrgebot.

Hallo,

die Diskussion dreht sich hier aber nicht um Straßen mit einem Fahrstreifen pro Richtung, sondern um Straßen mit zwei Fahrstreifen pro Richtung. Im konkreten Fall um die B17 in Augsburg.

Und die sieht so aus:
https://www.google.de/.../...0x479c3dc919c3549b:0x57a03e10468f25dc?...

Und da ist, weil innerorts, das durchgängige Benutzen des linken Fahrstreifens erlaubt.

Grüße,

diezge

Ist doch alles egal jetzt. Ich glaube ALLE hier sind sich einig, dass man innerorts (außer auf Autobahn) den FAHRSTREIFEN frei wählen kann.
Für die einen ist das Aufhebung des Rechtsfahrgebotes, für die anderen nicht. Da das RECHTSFAHRGEBOT als Term in der STVO nicht vorkommt, können wir uns hier nopch seitenweise Fundstellen um die Ohren hauen, wo RECHTSFAHRGEBOT mal auf den FAHRSTREIFEN bezogen ist, und mal als RECHTS HALTEN AUF EINEM FAHRSTREIFEN.
das führt aber nicht wirklich zu irgendetwas. Wie lange soll hier noch diskutiert werden, die Fragestellung des TE ist längst durch?

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Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 21:30:21 Uhr:


Nehme mal das vordere Auto zw. zwei Finger und schiebe sie bis an die weiße Linie.
Da wird das ganz schön eng, [...]

Du machst es komplizierter, als es ist. Nochmal für alle, die es immer noch nicht glauben wollen:

§2 StVO
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Das ist für jeden VT inner- wie außerorts bindend, natürlich unbesehen individueller Situationen. Und besonders Lenker von LKW >7,5t sollten das wissen.

§7 StVO
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Bemerkenswert ist der zweite Satz, dort steht nämlich nichts von

markierten

Fahrstreifen. Im Falle der Rennbahnstraße sind es nach meiner Auslegung zumindest streckenweise zwei Fahrstreifen.

Zitat:

Deine Argumentation an diesen Beispielen,kommt mir eher so vor, als ob du ganz "stur" besonders verkehrsgerecht agieren möchtest, dabei aber die straßengegebenen Bedingungen in der Gesamtsituation nicht mit berüchtsichtigst. [...]

Erster Teil: ja, zweiter Teil: nein.

Noch ein Beispiel: Hermann-Hesse-Straße, Berlin-Pankow
Für viele "Sturköpfe" ist es nur ein Fahrstreifen, also fahren/stehen sie mittig oder versetzt. Für mich und viele andere Dickköpfe sind es aber zwei, da man ungehindert nebeneinander fahren kann (oder besser gesagt: könnte).

Zitat:

@Elk_EN schrieb am 14. März 2016 um 22:47:38 Uhr:



Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 22:42:35 Uhr:



In dem Fall hat der Fahrzeugführer einfach nicht praktisch agiert, sondern stur. So nach dem Motto:

"Ich habe Vorfahrt, ich bin im Recht, also behalte ich meine Fahrsituatioin bei!"

Wüste und praxisfremde Spekulation zugleich.
Erinnert mich an die DieDicke. 😁😉

Gn8

Was habe ich denn nun schon wieder damit zu tun ?
Du bist doch hier rein und hast alle verrückt gemacht !

Ich fahre artig rechts, aber nicht weil ich es muss, sondern weil es da ruhiger ist und weniger sturer Egoisten unterwegs sind.
So nun hast Du eine praxisnahe und wüste Unterstellung. 😁

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 15. März 2016 um 10:53:45 Uhr:



Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 14. März 2016 um 21:30:21 Uhr:


Nehme mal das vordere Auto zw. zwei Finger und schiebe sie bis an die weiße Linie.
Da wird das ganz schön eng, [...]

Du machst es komplizierter, als es ist. Nochmal für alle, die es immer noch nicht glauben wollen:

§2 StVO
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Das ist für jeden VT inner- wie außerorts bindend, natürlich unbesehen individueller Situationen. Und besonders Lenker von LKW >7,5t sollten das wissen.

§7 StVO
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

Bemerkenswert ist der zweite Satz, dort steht nämlich nichts von markierten Fahrstreifen. Im Falle der Rennbahnstraße sind es nach meiner Auslegung zumindest streckenweise zwei Fahrstreifen.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 15. März 2016 um 10:53:45 Uhr:



Zitat:

Deine Argumentation an diesen Beispielen,kommt mir eher so vor, als ob du ganz "stur" besonders verkehrsgerecht agieren möchtest, dabei aber die straßengegebenen Bedingungen in der Gesamtsituation nicht mit berüchtsichtigst. [...]


Erster Teil: ja, zweiter Teil: nein.

Noch ein Beispiel: Hermann-Hesse-Straße, Berlin-Pankow
Für viele "Sturköpfe" ist es nur ein Fahrstreifen, also fahren/stehen sie mittig oder versetzt. Für mich und viele andere Dickköpfe sind es aber zwei, da man ungehindert nebeneinander fahren kann (oder besser gesagt: könnte).

Es ist immer wieder interessant zu sehen wie sich hier Einige immer nur die Teile der Paragraphen herauspicken die ihnen gefallen.

Z.B Da steht zu §7 STVO unter Absatz 3 Satz 1 ganz klar:

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Hallo,

da ja die Fragestellung des TE nun beantwortet ist, habe ich noch einen Spezialfall:

https://www.google.de/.../data=!3m1!1e3?hl=de

Es geht um die K7726 in der Mitte. Die Straße liegt außerorts und ist auf beiden Fahrspuren auf 70 km/h beschränkt. Wenn man von Norden aus dem Kreisel kommt, fährt man auf die linke Spur. Die Straße, die um den Kreisel herum führt, mündet in die rechte Spur. An der Ampelkreuzung in die Rheinstraße kann nach links und rechts abgebogen werden. Am Ende der Straße geht die rechte Spur nach rechts weg und die linke führt geradeaus weiter.

Die Fragen sind jetzt: Muss man möglichst rechts fahren? Darf man rechts schneller fahren als links?

In der Praxis ordnet man sich gleiche in die Spur ein, in die man fahren möchte.

Grüße,

diezge

Zitat:

@diezge schrieb am 15. März 2016 um 12:12:22 Uhr:


Hallo,

da ja die Fragestellung des TE nun beantwortet ist, habe ich noch einen Spezialfall:
... Wenn man von Norden aus dem Kreisel kommt, fährt man auf die linke Spur. Die Straße, die um den Kreisel herum führt, mündet in die rechte Spur. An der Ampelkreuzung in die Rheinstraße kann nach links und rechts abgebogen werden. Am Ende der Straße geht die rechte Spur nach rechts weg und die linke führt geradeaus weiter.

Die Fragen sind jetzt: Muss man möglichst rechts fahren? Darf man rechts schneller fahren als links?

Grüße,

diezge

So speziell ist das doch nicht. Sind Fahrtrichtungspfeile auf der Fahrbahn oder Schilder mit Fahrspurangaben über der Fahrbahn angebracht? In dem Fall hast du mehrere Fahrspuren für verschiedene Richtungen, und da fährt man da wo man in die Richtige Richtung kommt, wo sonst? Und auch in dem Fall darf rechts vorsichtig schneller gefahren werden, wenn der Verkehr auf der linken Spur stockt.
Sowas gibt es öfter...

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 15. März 2016 um 17:29:24 Uhr:



Zitat:

@diezge schrieb am 15. März 2016 um 12:12:22 Uhr:


Hallo,

da ja die Fragestellung des TE nun beantwortet ist, habe ich noch einen Spezialfall:
... Wenn man von Norden aus dem Kreisel kommt, fährt man auf die linke Spur. Die Straße, die um den Kreisel herum führt, mündet in die rechte Spur. An der Ampelkreuzung in die Rheinstraße kann nach links und rechts abgebogen werden. Am Ende der Straße geht die rechte Spur nach rechts weg und die linke führt geradeaus weiter.

Die Fragen sind jetzt: Muss man möglichst rechts fahren? Darf man rechts schneller fahren als links?

Grüße,

diezge

So speziell ist das doch nicht. Sind Fahrtrichtungspfeile auf der Fahrbahn oder Schilder mit Fahrspurangaben über der Fahrbahn angebracht? In dem Fall hast du mehrere Fahrspuren für verschiedene Richtungen, und da fährt man da wo man in die Richtige Richtung kommt, wo sonst? Und auch in dem Fall darf rechts vorsichtig schneller gefahren werden, wenn der Verkehr auf der linken Spur stockt.
Sowas gibt es öfter...

Hallo,

nein keine Richtungspfeile oder sonstige Schilder. Nur am Anfang 70 km/h auf beiden Seiten. Im Bereich der Kreuzung sind dann Richtungspfeile angebracht.
Rechte Spur Pfeile für geradeaus und rechts linke Spur nur geradeaus und es beginnt eine Linksabbiegerspur mit Richtungspfeilen nach links.

Die Frage ist, was gilt auf den 800 Metern davor. Wo keine Richtungspfeile sind... Oder schau es Dir auf dem Google-Link nochmals genau an.

Grüße,

diezge

Na, wenn das so ist...
Dann gilt theoretisch Rechts fahren, rechts darf nicht überholt werden, blablabla...
Wie du selber ausgeführt hast, machen die Autofahrer in der Praxis etwas anderes. Who cares?
Will man auf 800 m ein Fass aufmachen, wenn alle mal vorsichtig un umsichtig sind, regelt sich sowas auch ohne Schilder. Zumindest theoretisch :-)

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 15. März 2016 um 10:43:10 Uhr:


Da das RECHTSFAHRGEBOT als Term in der STVO nicht vorkommt.....

Zitat:

@dermondeoreiter schrieb am 13. März 2016 um 20:51:25 Uhr:



..........wo du kluger Mensch ist irgendwo in der STVO, die hier mehrfach zitiert wurde, auch nur an einer Stelle die Rede vom "Rechtsfahrgebot"? Diese Terminologie existiert dort gar nicht!

Es gibt sehr wohl im Verkehrsrecht eine klare Regelung des Begriffes "RECHTSFAHRGEBOT"! Sämtliche Verstöße gegen § 2/II StVO sind Verstöße gegen das "RECHTSFAHRGEBOT" und werden sowohl im Verwarnungsbereich als auch auf einem möglichen Bußgeldbescheid als entsprechendes Tatbestandsmerkmal aufgeführt:

Beispiele:

Zitat:

Kennzahl 102624: Sie verstießen bei Gegenverkehr gegen das RECHTSFAHRGEBOT und gefährdeten dadurch Andere
Kennzahl 102630: Sie verstießen beim Überholt­werden gegen das RECHTSFAHRGEBOT und gefährdeten dadurch Andere

Hier handelt es sich immer um Verstöße bei denen nicht "RECHTS" gefahren wird - hat nichts mit dem rechten Fahrstreifen zu tun!

Verstöße, bei denen (außerhalb geschlossener Ortschaften) bei vorhandensein von mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, verbotswidrig nicht der rechte Fahrstreifen benutzt wird, wird nach § 2/I StVO mit folgender Kennzahl verwarnt:

Zitat:

Kennzahl 102124: Sie benutzten bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte Fahrbahn

Hier wird ganz klar die verbotswidrige Fahrbahnbenutzung erwähnt, ein Verstoß gegen das "Rechtsfahrgebot" trifft hier nicht zu!

Ich denke mal, die o. g. Behauptungen sind hiermit klar wiederlegt und es ist klar, was im Verkehrsrecht mit dem Begriff "RECHTSFAHRGEBOT" gemeint ist. Vielleicht kann man sich einfach auf den richtigen Begriff einigen, dann tun sich alle leichter.

MfG

Zitat:

@dsc001 schrieb am 15. März 2016 um 11:55:43 Uhr:


[...]
Es ist immer wieder interessant zu sehen wie sich hier Einige immer nur die Teile der Paragraphen herauspicken die ihnen gefallen.

Z.B Da steht zu §7 STVO unter Absatz 3 Satz 1 ganz klar:

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Ist ja alles schön und gut, warum wird dann aber regelmäßig auf sehr breiten Fahrbahnen

ohne markierte

Fahrstreifen mittig oder versetzt gefahren? Doch nicht wegen "Gefahren am Fahrbahnrand", aus "Selbstschutz, weil man sonst abgedrängt wird" oder ähnlichen an den Haaren herbeigezogenen Argumenten.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 16. März 2016 um 22:36:50 Uhr:



Zitat:

Ist ja alles schön und gut, warum wird dann aber regelmäßig auf sehr breiten Fahrbahnen ohne markierte Fahrstreifen mittig oder versetzt gefahren? Doch nicht wegen "Gefahren am Fahrbahnrand", aus "Selbstschutz, weil man sonst abgedrängt wird" oder ähnlichen an den Haaren herbeigezogenen Argumenten.

Es ist eigentlich müssig darüber zu sinnieren. Warum fahren Menschen wie sie fahren ?

Jeder Mensch hat seinen höchst eigenen Kenntnisstand, sein Rechtsempfinden sowie sein Empfinden in der konkreten Situation, seinen Egoismus, seine sensorischen/kognitiven Beschränkungen, sein eigenes Temperament und jeder Mensch macht Fehler (die Schlaumeier hier im Forum mal ausgenommen). Vor allem aber kann man beim Fahren nicht in Echtzeit nach den Paragrafen der STVO googeln. 😁

Muss man auch nicht. Solange jeder mit dem richtigen Maß an Vor- und Rücksicht fährt, gibt es keine großen Probleme. Nur wenn einer dies nicht für notwendig hält, dann wird's irgendwann mal eng....

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