Rechtsfahrgebot

Hallöchen an Alle,

hab hier nun ein paar Tage gestöbert und Beiträge gelesen und stoße immer wieder auf die Aussage, dass man den mittleren Fahrstreifen einer Autobahn nicht längere Zeit benutzen darf. Von "Mittelspurpennern" ist dort die Rede und jeder pocht immer auf das Rechtsfahrgebot in Deutschland und verlangt, dass nach jedem Überholvorgang wieder auf die rechte Spur gewechselt werden müsse.

Klar gibt es ein Rechtsfahrgebot in Deutschland, aber wie es bei Vorschriften in Deutschland so ist, gibt es Ausnahmen:

Vom Rechtsfahrgebot kann bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrspuren gemäß § 7 und § 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d StVO abgewichen werden, wenn dies durch die Verkehrsdichte gerechtfertigt ist.

Und was steht nun in §42 Abs.6 Nr1 Buchstabe d ?

„sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert (Leitlinie, Zeichen 340), dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts“

"Die Länge der Strecke, auf der kein Fahrzeug den rechten Fahrstreifen befährt, ist dabei allein nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf die Dauer des möglichen Fahrens auf dem rechten Fahrstreifen an, die von den gefahrenen Geschwindigkeiten abhängt, OLG Celle VRS 64 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21." (Quelle: Verkehrsportal.de)

"Erlaubt die Benutzung des rechten Fahrstreifens trotz vorausfahrender Fahrzeuge die Beibehaltung der Geschwindigkeit auf längere Zeit (deutlich mehr als 20 Sek.), so gilt das Rechtsfahrgebot, OLG Düsseldorf NZV 90 39." (Quelle: Verkehrsportal.de)

Ich hoffe dies kann dazu beitragen, dass in Zukunft weniger Leute die armen Mittelspurfahrer mit ihrer Lichthupe nötigen. Und wem es zu langsam geht, der kann ja auf die linke Spur und überholen.

Uns allen ein weniger egoistisches Miteinander-Umgehen im Straßenverker wünscht zille1976

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


180km/h? Da musst du aber gute Augen haben.

Bei 180km/h ergeben sich in 20 Sekunden eine Strecke von 1km. Und das Urteil spricht von deutlich mehr als 20 Sekunden. Also auch deutlich mehr als 1km, die die Lücken auf der rechten Spur haben müssen damit das Rechtsfahrgebot greift.

MfG Zille1976

Was rechnest du dir denn da zurecht ? 🙄

Wird rechts 90 km/h gefahren und man selbst fährt 180 km/h auf der mittleren Spur, reicht eine 600 m Lücke aus um nach rechts zu fahren.

Fährt man selbst 120 km/h und rechts wird erneut 90 km/h gefahren, reicht schon eine 250 m Lücke aus (nach deiner Rechnung wären es diesmal 666 m).

Entscheidend ist die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Spuren ! 😎

Fahr einmal hinter einem Bus hinterher... ein riesen Gefährt, fährt in etwa 110 bis 120 km/h, aber blockiert seltsamer Weise nicht generell die mittlere Spur. Wie macht der das nur, kann man da vielleicht etwas lernen ?

PS:

Nicht, dass ich mich auf die Seite der Raser und Drängler schlagen will, aber diese 120 oder 130 km/h Mittelspurblockierer, die a) meinen sie würden alles richtig machen und b) völlig lernresistent sind, sind wirklich schlimm.

Als Kleinwagenfahrer darf man denen erst ewig hinterherfahren, weil man nicht überholen kann... und wenn man doch überholen will, klemmt einem plötzlich ein deutsches Mittelklassefabrikat am Koferraum und / oder der Penner hat nichts besseres zu tun als selbst auch zu beschleunigen...

Kann schließlich nicht angehen, dass ein Kleinwagen überholt.

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In meinem Fall hat der Vorausfahrende ja scheinbar die Ankündigung richtig interpretiert, wenn auch mit etwas Verzögerung und just in dem Augenblick, als der Testosterongesteuerte hinter mir rechts überholen wollte....😁

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Nur mal zur Erinnerung:

Straßenverkehrsordnung
§ 5 Überholen

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

Selbst wenn dies in der STVO stehen sollte, wäre ich da besser etwas vorsichtig 😉

Sogenannter "Gummiparagraph" schnell ist man durch so ein (Fehlverhalten) Unfallverursacher bzw. zumindest mal mit im Boot.

Nur weil man sich korrekt nach StVO verhält, soll man Mitverursacher sein, weil einem anderen die Muffe saust?

Ich weiß ja, dass ich nach §1 StVO für andere das Denken übernehmen soll, dass ich aber für andere nun auch noch lenken soll? 😕

Es geht hier ja auch nur um eine einmalige (!) und kurze (!) Aufforderung durch Lichtzeichen und nicht um ein Leuchtgewitter....😉 Da darf sich niemand drüber erschrecken, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Ich habe dem Vorausfahrenden aus sicherer Entfernung per Lichthupe meine Überholabsicht angekündigt. Rechtsüberholen ist für mich keine Alternative.

Für mich auch nicht. Trotzdem wechsle ich gerne auch mal nach rechts, aber unter Beibehaltung der Geschwindigkeit des links Vorausfahrenden.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


war, wacht der Typ vor mir auf und zieht selbst nach rechts rüber, so daß ich freie Bahn vor mir hatte und meinen Überholvorgang beginnen konnte...😉

Nun konnte der eilige Zeitgenosse die TÜV-Plakette des Schläfers studieren, aber ich glaube kaum, daß er etwas aus diesem Vorgang gelernt hat...😁 😎

Aha, also Verstoß gegen §5 (6) StVO und auch noch stolz darauf.

Meine Fresse...

Je nach Situation kann daraus Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) werden, und dann wird das richtig teuer, weil Straftat.

Was hältst du davon, erst mal erwachsen zu werden (auch geistig), ehe du dich wieder auf die Piste begibst?

Zitat:

Original geschrieben von racer_68er



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


war, wacht der Typ vor mir auf und zieht selbst nach rechts rüber, so daß ich freie Bahn vor mir hatte und meinen Überholvorgang beginnen konnte...;)
Nun konnte der eilige Zeitgenosse die TÜV-Plakette des Schläfers studieren, aber ich glaube kaum, daß er etwas aus diesem Vorgang gelernt hat...:D :cool:

Aha, also Verstoß gegen §5 (6) StVO und auch noch stolz darauf.
Meine Fresse...
Je nach Situation kann daraus Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) werden, und dann wird das richtig teuer, weil Straftat.
Was hältst du davon, erst mal erwachsen zu werden (auch geistig), ehe du dich wieder auf die Piste begibst?

Wo ging denn hier von Drahkke eine Gefahr aus?

Er hatte nur seine Überholabsicht verkündet. Der Schläfer machte Platz und zog dem regelwidrig überholenden Eiligen dabei vor den Bug.

Allerdings hat sich bei der ganzen Geschichte niemand straftätig verhalten. Es haben sich nur zweie nicht so ganz an die StVO gehalten und haben damit Owigs begangen!

Zitat:

Original geschrieben von patti106



Zitat:

Er hatte nur seine Überholabsicht verkündet. Der Schläfer machte Platz und zog dem regelwidrig überholenden Eiligen dabei vor den Bug.

Er hat einen Überholenden ausbeschleunigt. Ob der erlaubt oder unerlaubt überholt, ist dabei schnuppe - wird man überholt, dann darf man nicht beschleunigen.

Zitat:

Allerdings hat sich bei der ganzen Geschichte niemand straftätig verhalten. Es haben sich nur zweie nicht so ganz an die StVO gehalten und haben damit Owigs begangen!

Strafbar kann das werden, wenn Gefährdung dazu kommt. Das hängt von der Situation ab, wie ich schon geschrieben habe. Wenn z.B. der Rechtsüberholer dem Schläfer in's Heck semmelt, weil Drahkke links zu gemacht hat, dann hat Drahkke eine Gefährdung mit herbeigeführt.

Eigentlich recht einfach, nicht?

Zitat:

Original geschrieben von racer_68er



Zitat:

Original geschrieben von patti106


Er hat einen Überholenden ausbeschleunigt. Ob der erlaubt oder unerlaubt überholt, ist dabei schnuppe - wird man überholt, dann darf man nicht beschleunigen.

Strafbar kann das werden, wenn Gefährdung dazu kommt. Das hängt von der Situation ab, wie ich schon geschrieben habe. Wenn z.B. der Rechtsüberholer dem Schläfer in's Heck semmelt, weil Drahkke links zu gemacht hat, dann hat Drahkke eine Gefährdung mit herbeigeführt.

Eigentlich recht einfach, nicht?

Sehr einfach, ja:
Er hat nicht beschleunigt während er überholt wurde - der andere musste ja seinen (rechtswidrigen) Überholvorgang abbrechen :-)

Zitat:

Original geschrieben von AnnoreM


Sehr einfach, ja:
Er hat nicht beschleunigt während er überholt wurde - der andere musste ja seinen (rechtswidrigen) Überholvorgang abbrechen :-)

Wie soll er denn den Schläfer überholen, ohne zu beschleunigen? Von einer Bremsung des Schläfers ist nämlich nicht die Rede...

Zitat:

Original geschrieben von racer_68er



Zitat:

Original geschrieben von AnnoreM


Sehr einfach, ja:
Er hat nicht beschleunigt während er überholt wurde - der andere musste ja seinen (rechtswidrigen) Überholvorgang abbrechen :-)

Wie soll er denn den Schläfer überholen, ohne zu beschleunigen? Von einer Bremsung des Schläfers ist nämlich nicht die Rede...

Er konnte doch erst dann beschleunigen, als der vor ihm die Spur freigab, der dann wiederum den Drängler am rechtswidrigen überholen hinderte.. :-)

Aber jetzt mal was anderes, weil es mir schon öfter passiert ist.
Wenn ich auf einer Autobahn mit drei Spuren auf der mittleren, freien Spur 140 fahre und links jemand mit einer geringeren Geschwindigkeit fährt, muss ich dann auf der mittleren Spur hinter dem bleiben oder darf ich an ihm vorbei?
Wenn ich das richtig verstanden habe ist es kein Überholen. Denn ich war vorher in der Mitte (vorher übrigens auch ganz rechts) und ich werde auch nach dem "Schleicher" in der Mitte bzw. wenn frei auf der rechten Spur weiterfahren.
Das ist mir besonders häufig in der Nacht passiert, wo alles frei und ich teilweise über viele Kilometer mit Tempomat auf der rechten und mittleren Spur unterwegs war.

Gruß,Kay

Und wenn Du 5 km später in der Mitte auf einen noch langsameren triffst, den du links überholen willst? Dann hast du dein rechts überholen abgeschlossen!

Ist doch blödsinn. Wenn Du rechts vorbeiziehst, ist das rechts überholen. Egal ob mitte/links oder rechts/mitte als Spuren betroffen sind. Rechts vorbei bei einer Geschwindigkeit > 60 (bei dem Wert bin ich mir nicht genau sicher, aber dürfte in diesem Rahmen liegen) IST nicht erlaubt. Bei langsameren Geschwindigkeiten (zB auch innerorts) zählt das als Kolonnenfahren und ist erlaubt.

Also: Dahinter bleiben, oder nach links wechseln und den Spurschleicher mittels Lichthupe auf die Überholabsicht aufmerksam machen.

Ob nun Mittelspurschleicher oder Linksspurschläfer, ist fürs prinzipielle rechtsüberholen egal. Die Mär vom vorbeifahren ohne die Spur zurückzuwechseln würde ja einen realen Überholvorgang bis in di Unendlichkeit verhindern.😁 Einfach mal denken, dann erklärt es sich fast von selbst.

Vorbeifahren gibt es nur im "ruhenden Verkehr", als an geparkten Fahrzeugen oder anderen Hindernissen.
Alles, was im Fließverkehr passiert, ist Überholen, auch, wenn ein anderes Fahrzeug "wartet", also verkehrsbedingt hält.

Erlaubt ist das rechts überholen auf der AB in Stausituationen bzw. bei starkem Kolonnenverkehr unter der Voraussetzung, dass die linke Spur mit max. 60 km/h und die rechte max. 80 km/h fährt (max. 20 km/h Geschwindigkeitsdifferenz). Das kommt aus der Rechtsprechung.

Kennt jemand die A5 zwischen Frankfurt und Darmstadt ? Wozu man hier eine vierte Spur aufgemalt hat, ist mir noch nicht ganz klar geworden. Außer LKW benutzt die kaum jemand...

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