Rechtsabbiegen / Vorfahrt mit Bypass
Hallo zusammen,
obwohl ich gerade in Verkehrsrechtsfragen gern den Klugsch*** gebe , hatte ich Freitagabend folgende Situation, die mir noch immer durch den Kopf geht (siehe auch Bild):
Ich fuhr, wie durch den blauen Pfeil dargestellt, auf der Bundesstraße und wollte nach rechts über den kleinen Bypass in den Richard-Wagner-Ring abbiegen. Von vorn (roter Pfeil) bog ein anderes Auto nach links in die Straße ein. Da ich etwas „Vorsprung“ hatte, bin ich noch vor dem anderen Fahrzeug abgebogen. Normalerweise steht an solchen Bypässen immer ein Vorfahrt-gewähren-Schild für die Rechtsabbieger - hier nicht (gestern noch mal überprüft)! Meiner Meinung nach gilt dann rechts vor links, d.h. ich hatte Vorfahrt und habe mich korrekt verhalten.
Was diese These stützt, ist die Tatsache, dass der andere auf jeden Fall hätte warten können, da er nach dem Abbiegen stehen bleiben kann, ohne noch mit dem Heck auf der Bundesstraße zu stehen. Da hätten sogar zwei Autos Platz - ist ja auch nicht immer so. Auch im restlichen Wohngebiet gilt stets rechts vor links.
Was meint ihr?
VG
Sebastian
Beste Antwort im Thema
Du warst der graue Pfeil? Hier gilt rechts-vor-links, wenn keine Zeichen da sind. Allerdings ist es hier erfahrungsgemäß riskant, das zu erzwingen ohne sich zu vergewissern.
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32 Antworten
Zitat:
@diezge schrieb am 4. Dezember 2020 um 21:23:55 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 30. November 2020 um 09:42:34 Uhr:
Aaaarrrggg![]()
Ich habe mich von der L3052 so verleiten lassen, dass ich nicht 200 südlicher geschaut habe.
Sorry![]()
Zitat:
@diezge schrieb am 4. Dezember 2020 um 21:23:55 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 30. November 2020 um 09:42:34 Uhr:
Wenigstens du hast mich nicht an der falschen Kreuzung verhungern lassen.
Hallo,
und auch wenn dort eine gestrichelte Linie wäre, wäre diese ohne ein Vorfahrten gewähren - Schild wirkungslos. Solche Wartelinien haben keine vorfahrtsregelnde Wirkung.Grüße,
diezge
Interressanter Fall. Vielleicht hat hier jemand eine nachvollziehbare Lösung oder gar ein Gerichtsurteil. Als alter Kraftfahrer lasse ich bei der geschilderten Fahrweise äusserste Vorsicht walten und nehme ggfls. Blickkontakt mit dem anderen Fahrer auf oder verzichte auf mein vermeintliches Vorfahrtsrecht. Irritierend ist hier die gestrichelte Linie, die zwar keine Verpflichtung enthält, aber einen Hinweis für einen wartepflichtigen Fahrzeugführer, an dieser Linie zu warten. So könnte man davon ausgehen, dass der andere Fahrzeugführer wartepflichtig ist.
Meine verkehrliche Bewertung würde ich nicht auf die rechts vor links Regel stützen, sondern auf die Verpflichtung, als Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge passieren zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob der Entgegenkommende weiter geradeaus fährt oder nach rechts abbiegt. Ist die Kreuzung nun mit einem Abbiegestreifen oder Bypass versehen, so ändert das meiner Meinung nach nichts daran, dass ein Linksabbieger den Gegenverkehr passieren lassen muss. Oder?
Zitat:
@F.Kannenberg schrieb am 7. Dezember 2020 um 01:14:43 Uhr:
… Meine verkehrliche Bewertung würde ich nicht auf die rechts vor links Regel stützen, sondern auf die Verpflichtung, als Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge passieren zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob der Entgegenkommende weiter geradeaus fährt oder nach rechts abbiegt. …
Da liegst du aber falsch. Das rechts abbiegende Fahrzeug kommt dir in der Kreuzung nicht entgegen, sondern es kommt von rechts. Wo sich das Fahrzeug irgendwann mal vorher befand, ist unerheblich. Es kommt nur auf die Regelung an dem Kreuzungspunkt an, und dort gilt nun mal ohne Beschilderung rechts vor links.
So wie hier auch:
https://www.google.de/.../data=!3m1!1e3?hl=deWenn man von Süden kommt und auf die Lindauer Autobahn Richtung München will, muss man 30 m nach dem Abbiegen "rechts vor links" beachten.
Die weiter vorne von ktown angesprochene "Wartelinie" (in seinem link, der zur falschen Kreuzung führt) ist dort keine Wartelinie, das nur der Vollständigkeit halber. Es handelt sich vielmehr um eine Fahrbahnmarkierung, die den Fahrbahnverlauf anzeigt, und hat keinerlei vorfahrtregelnde Wirkung.
Ich möchte an dieser Stelle nicht in einen Unfall verwickelt sein.
@birscherl,@grimmq:
Ich bitte um Aufklärung wieso dann das OLG dies anders sieht.
Zitat:
Das OLG Celle (Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 80/06) hat entschieden:
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, "empfohlene" Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
Meiner Ansicht nach handelt es sich in "meiner" Abbiegesituation nicht um zwei gleichwertige Straßen. Behalten wir mal die Farbgebung des TE bei dann ist der Blaue ein einbiegender Wartepflichtiger. Der "Bypass" ist somit der anderen Straße gegenüber untergeordnet.
Achja. Mich würde auch interessieren, wieso es sich nicht um das VZ 341 handelt.
Ich kann derzeit nichts darüber finden, dass das Zeichen 341 ohne das VZ 205 keine Wirkung ausbildet.
Zitat:
@ktown schrieb am 08. Dez. 2020 um 12:14:20 Uhr:
Ich kann derzeit nichts darüber finden, dass das Zeichen 341 ohne das VZ 205 keine Wirkung ausbildet.
Wo steht denn, dass die Wartelinie alleine eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung hat?
Zitat:
@ktown schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:14:20 Uhr:
@birscherl,@grimmq:
Ich bitte um Aufklärung wieso dann das OLG dies anders sieht.
Zitat:
@ktown schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:14:20 Uhr:
Zitat:
Das OLG Celle (Urteil vom 28.09.2006 - 14 U 80/06) hat entschieden:
Das Überfahren einer unterbrochenen Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 Abs. 6 Nr. 2 StVO) ist an sich noch nicht verkehrswidrig. Die Wartelinie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten. Damit handelt es sich um eine vorgezogene, "empfohlene" Wartelinie und noch kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Gleichwohl kann schon das Überfahren der Wartelinie im Einzelfall - leicht - haftungsverschärfend ins Gewicht fallen, wenn dadurch eine Fehlreaktion des bevorrechtigten Kraftfahrers provoziert wurde.
Meiner Ansicht nach handelt es sich in "meiner" Abbiegesituation nicht um zwei gleichwertige Straßen. Behalten wir mal die Farbgebung des TE bei dann ist der Blaue ein einbiegender Wartepflichtiger. Der "Bypass" ist somit der anderen Straße gegenüber untergeordnet.
Achja. Mich würde auch interessieren, wieso es sich nicht um das VZ 341 handelt.
Ich kann derzeit nichts darüber finden, dass das Zeichen 341 ohne das VZ 205 keine Wirkung ausbildet.
Hallo,
das gilt aber nur in Verbindung mit einem Vorfahrt gewähren oder Stopschild. Ohne diese Schild ist man gar nicht wartepflichtig. Somit hat eine eventuell vorhandene Wartelinie keine Bedeutung.
Grüße,
diezge
Zitat:
@diezge schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:40:29 Uhr:
Hallo,
das gilt aber nur in Verbindung mit einem Vorfahrt gewähren oder Stopschild. Ohne diese Schild ist man gar nicht wartepflichtig. Somit hat eine eventuell vorhandene Wartelinie keine Bedeutung.Grüße,
diezge
Wie schon mehrfach gesagt:
Wo steht das? Bisher finde ich nichts darüber und wenn dann nur solche Beschreibung wie diese des OLG.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:20:02 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 08. Dez. 2020 um 12:14:20 Uhr:
Ich kann derzeit nichts darüber finden, dass das Zeichen 341 ohne das VZ 205 keine Wirkung ausbildet.
Wo steht denn, dass die Wartelinie alleine eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung hat?
Und wo steht, dass die Wartelinie allein keine Bedeutung hat?
Dies ist die Definition die ich im Netz finde:
Zitat:
Die unterbrochene Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 StVO) ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten.
und wenn jemand wartepflichtig ist, dann muss es ein Grund dafür geben und dieser kann schon rein aus der Tatsache entstehen wenn man aus einer untergeordneten Straße kommt.
Zitat:
@ktown schrieb am 08. Dez. 2020 um 12:48:43 Uhr:
Und wo steht, dass die Wartelinie allein keine Bedeutung hat?
Seit wann wird denn festgelegt, welche Bedeutung Verkehrszeichen nicht haben? Wo steht denn, dass ein 70er Schild nicht auch "Achtung Wildwechsel" bedeutet?
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 8. Dezember 2020 um 14:26:17 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 08. Dez. 2020 um 12:48:43 Uhr:
Und wo steht, dass die Wartelinie allein keine Bedeutung hat?
Seit wann wird denn festgelegt, welche Bedeutung Verkehrszeichen nicht haben?
Ja ich frage doch die ganze Zeit welche Bedeutung es hat. Hier heißt es unentwegt, dass es
keineBedeutung hat wenn das VZ 205 nicht vorhanden ist. Schau ich mir aber die StVO Anlage 3 zu §42 an dann hat sie eine Bedeutung und ich kann nicht erkennen (und bisher hat mir auch niemand den entsprechenden Gesetzestext dazu gezeigt) wieso dieses Zeichen allein keine Bedeutung haben soll.
Mir scheint nur, dass es niemand weiß.
Zitat:
@ktown schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:48:43 Uhr:
Wie schon mehrfach gesagt:Zitat:
@diezge schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:40:29 Uhr:
Hallo,
das gilt aber nur in Verbindung mit einem Vorfahrt gewähren oder Stopschild. Ohne diese Schild ist man gar nicht wartepflichtig. Somit hat eine eventuell vorhandene Wartelinie keine Bedeutung.Grüße,
diezge
Wo steht das? Bisher finde ich nichts darüber und wenn dann nur solche Beschreibung wie diese des OLG.
Zitat:
@ktown schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:48:43 Uhr:
Und wo steht, dass die Wartelinie allein keine Bedeutung hat?Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:20:02 Uhr:
Wo steht denn, dass die Wartelinie alleine eine die Vorfahrt regelnde Bedeutung hat?
Dies ist die Definition die ich im Netz finde:
Zitat:
@ktown schrieb am 8. Dezember 2020 um 12:48:43 Uhr:
und wenn jemand wartepflichtig ist, dann muss es ein Grund dafür geben und dieser kann schon rein aus der Tatsache entstehen wenn man aus einer untergeordneten Straße kommt.Zitat:
Die unterbrochene Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 StVO) ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten.
Hallo,
die Antwort auf Deine Frage hast Du Dir doch in Deinem Zitat schon selbst gegeben:
Die unterbrochene Wartelinie (Zeichen 341 zu § 42 StVO) ist kein verbindliches Gebot im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie empfiehlt lediglich dem, der wartepflichtig ist, an der bezeichneten Stelle anzuhalten.
Erste gefettete Stelle: nicht verbindlich ---> Das ist eigentlich selbsterklärend.
Zweite gefettete Stelle: empfiehlt lediglich ---> Es ist auch in ganz Deutschland empfohlen, trotz Tagfahrlicht, das Abblendlicht einzuschalten. Machst Du es?
Dritte gefettete Stelle: der wartepflichtig ist ---> Wartepflichtig bist Du nur am Vorfahrt gewähren - Schild. Ohne dieses Schild hat die Wartelinie keine Bedeutung, weil sie, siehe erste gefettete Stelle, nicht verbindlich ist. Die Wartelinie zeigt Dir lediglich an, wo es sinnvoll ist zu warten, da ein Vorfahrt gewähren - Schild meistens ein paar Meter vorher steht. Und das Vorfahrt gewähren - Schild hingegen ist verbindlich.
Manchmal frage ich mich, ob man solche Dinge in der Fahrschule nicht mehr lernt...
Grüße,
diezge
Einfache Erklärung könnte auch sein, dass das Verkehrszeichen umgefallen, entwendet oder einfach vergessen worden ist. Die Haltelinie allein macht keinen Sinn.
Und hier sind ja Verkehrsteilnehmer im Forum, die über einen Führerschein und Erfahrungen verfügen. Wenn man sich in tagelanger Diskussion nicht einigen kann, wie ergeht es dann einem ortsunkundigen Fahrer, der sich in Sekunden entscheiden muß
@diezge: Die Erklärung wäre für mich nicht schlüssig weil es auch Vorfahrtsberechtigungen durch unterschiedliche Einstufung der Straßen erfolgen kann.
Trotzdem hat es für mich den entsprechenden Ansatz gehabt und der Schlüssel lag dann im §8 StVO.
Wobei da immer noch das OLG Urteil im Raum steht.
@F.Kannenberg: Es müssten dann schon 2 Schilder fallen da ja dann auch das Schild 306 fehlen würde.
Zitat:
@F.Kannenberg schrieb am 08. Dez. 2020 um 14:51:13 Uhr:
Die Haltelinie allein macht keinen Sinn.
Doch: bei RvL-Kreuzungen. Sonst wüsste ich aber auch keine Stelle, an der eine Wartelinie "alleine" steht.