Rechts vor Links - Ausnahmen
HI,
wurde schon mehrfach in einem Wohngebiet mit 30er Zone von Autofahrern angehupt, die meinten, weil sie von rechts kommen, haben sie Vorfahrt... hier ist :
erstens ein abgesenkter Bordstein
zweitens verkehrsberuhigte Zone mit Zeichen 326 bzw. 325
Soweit ich weiss, sind Fahrzeuge, die aus diesen Strassen kommen wartepflichtig und haben keine Vorfahrt - oder hat sich da zwischenzeitlich was geändert und ich bin zurecht angehupt worden ?
Langsam nervt mich das...
Gruß cocker
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von cocker
aber da ich mich in einer 30er Zone befinde nun doch?
Versteh ich das richtig?
das wäre mir auch neu.
abgesenkter bordstein ist immer der durchgehenden straße untergeordnet...egal ob von links, rechts, oben, unten, hinten...
und auch egal, ob spielstraße, tempo 30 oder sonstwas.
so kenne ich das zumindest.
174 Antworten
Das in 30er Zonen generell "Rechts vor Links" gilt. Sofern nichts anderes an Schildern aufgestellt ist.
Da hat auch das Gericht sich nicht darüber hinweg zu setzen.
Da irrst du dich, weil eben auch abgesenkter Bordstein vorfahrtregelnd sein kann, nicht nur ein Schild, darüber wird dich dann der andere aufklären. Ihr seid dann beide aufgeklärt und genau so schlau wie zuvor. Wie schon gesagt, nicht mal die Gerichte sind sich über den § 10 einig, da wird deine Aufklärung nichts Wesentliches daran ändern.
Nur so mal als Gehirnrülps
Re v. li gilt an Kreuzungen zweier Straßen
Ein abgesenkter Bordstein ist doch meist an einer Haus oder Grundstücksausfahrt.
Auch wenn der Thread schon 3x Recycled wurde mal ne kurze Anmerkung zur Ausgangsfrage:
Wurde denn auf der Straße auf der du gefahren bist irgendein Verkehrszeichen aufgestellt. Ich kenne nämlich einige solche Situationen, bei denen jemand über ein "Verkehrsberuhigter-Bereich-Ende-Schild" fährt und somit warten müsste, der andere VT aber nichts davon weiß und von rechts-vor-links ausgeht.
Das Schild aus der Seitenstraße kann man eigentlich erst erkennen wenn man schon in der Kreuzung steht.
Kann das jemand so bestätigen?
Gruß Metalhead
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Zitat:
@wkienzl schrieb am 4. November 2014 um 08:07:17 Uhr:
Ein abgesenkter Bordstein ist doch meist an einer Haus oder Grundstücksausfahrt.
"Meist" vielleicht, hier aber nicht unbedingt. Auch manche Straßen haben hier so einen abgesenkten Bordstein, die nicht zwingenderweise Sackgassen oder sog. Spielstraßen sind, auch keine Einbahnstraßen, meist aber in Neubaugebieten, immer einspurig angelegt und mit eigenem Straßennamen versehen.
Hier werden 2 Dinge durcheinandergeworfen.
Grundsätzlich gilt IMMER RvL, solange nix anderes beschildert ist. In T30-Zonen soll das dann auch konsequent umgesetzt werden.
Im konkreten Fall mündet aber ein verkehrsberuhigter Bereich in eine T30-Zone. Sprich, wir bewegen uns gar nicht mehr rein in der T30-Zone. Und aus dem verkehrsberuhigten Bereich Ausfahrende haben Vorfahrt zu achten.
Hallo, der Bordstein, sofern er der Entwässerung dient ist Teil der Strasse, sonst Teil des Bürgersteigs - in jedem Fall kommunale Angelegenheit, hat keinen Verkehrsregelungscharakter.
Er fordert zur Rücksichtnahme auf und dann wären wir bei dem Gummi-§ 1
Wenn eine gleichberechtigte Strasse von rechts kommt, gilt nicht die Zufahrtsregelung von § 10
Was die deutsche Verkehrsgerichbarkeit anlangt, will ich mich lieber zurückhalten.............
Zitat:
@hajotterr schrieb am 4. November 2014 um 09:52:51 Uhr:
Hallo, der Bordstein … hat keinen Verkehrsregelungscharakter. …
Das wurde jetzt doch schon oft genug gepostet:
§10 StVO: Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
Das ist eindeutig ein Verkehrsregelungscharakter.
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. November 2014 um 09:57:38 Uhr:
Das wurde jetzt doch schon oft genug gepostet:Zitat:
@hajotterr schrieb am 4. November 2014 um 09:52:51 Uhr:
Hallo, der Bordstein … hat keinen Verkehrsregelungscharakter. …§10 StVO: Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren […] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
Das ist eindeutig ein Verkehrsregelungscharakter.
Hm. Wer aus einer normalen Einmündung auf die Fahrbahn einfahren will, muss das doch aber auch. Von daher kein Unterschied...
Es geht um den Unterschied "rechts-vor-links" zu "abgesenkter Bordstein". Da ist durchaus ein Unterschied in der Vorfahrtregelung.
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. November 2014 um 10:16:15 Uhr:
Es geht um den Unterschied "rechts-vor-links" zu "abgesenkter Bordstein". Da ist durchaus ein Unterschied in der Vorfahrtregelung.
Ich meinte damit ja auch, dass sich allgemein jeder VT immer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer VT ausgeschlossen ist. Aus dieser Perspektive ist dieser Absatz eigentlich überflüssig. Es steht ja auch nicht in der Stvo: "Beim Lenken des Fahrzeugs ist das Lenkrad zu benutzen."
Hallo $10 befasst sich mit Zufahrten von Grundstücken, privat oder öffentlich.
Hier geht es um Einmündungen oder Kreuzungen. Bei gleichberechtigten Starssen gilt dort rechts vot links.
Wir haben ja ein BGH-Urteil. Selbst wenn ein Verkehrsteilnehmer vermutet es handele sich um eine Zufahrt, gilt bei einer Einmündung rechts vor links. Das ist die schiere Rechtslage - es geht nicht um Rechthaberei..........
emm eff gee hajotterr
Die Rechtslage sagt aber auch, dass bei der Ausfahrt aus einem Verkehrsberuhigtem Bereich die Vorfahrt zu achten ist. Egal, ob die Ausfahrt nun rechts, links, oben oder unten ist.....
Zitat:
@hajotterr schrieb am 4. November 2014 um 11:41:31 Uhr:
Hallo $10 befasst sich mit Zufahrten von Grundstücken, privat oder öffentlich.
Nein, ganz klar nicht!
Der Gesetzestext sagt
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will,Da ist keinerlei Einschränkung auf Grundstücke zu lesen.
Zitat:
@hajotterr schrieb am 4. November 2014 um 11:41:31 Uhr:
Das ist die schiere Rechtslage - es geht nicht um Rechthaberei.
emm eff gee hajotterr
Die "schiere Rechtslage" ist aber nicht gegeben, das beweisen ja die unterschiedlich ausfallenden Urteile.
In dem von mir geschilderten Fall ist's weder eine verkehrsberuhigte Zone, noch punktuell eine Regenrinne. Da ist halt ein erhöhter, zu überfahrender bzw. abgesenkter Bordstein, der die eine durchführende asphaltierte Straße mit der ebenfalls durchführenden aber aus Steinen bestehenen Straße verbindet. Fußwege hat es auf dieser Seite überhaupt nicht.
Übrigens sind sich die Anwohner hier punktuell genauso unsicher, die einen halten, obwohl man von Links kommt, die anderen fahren, weil sie ja von Rechts kommen.
-> Die zuständigen Baubehörden sollten evtl. auch verstärkt prüfen, ob lt. Bauplan geplante Verkehrswege SO überhaupt StVo-konform sind.