Rechtliche Auseinandersetzung gemessene Geschwindigkeit
Hallo B8 Gemeinde,
ich befinde mich gerade in einer Rechtlichen Auseinandersetzung mit den Behörden bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitung.
Ich wurde auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 172 km/ (ohne Abzug der Toleranz) per Laser gemessen.
Ich zweifele diese Messung an da von der Einfahrt/Auffahrt Autobahn mit bei 60 km/h bis zum Meßpunkt mit einer Messung von 172 km/h exakt 700 Meter hinterlegt habe.
Annahmen sind ebene Strecke, keine erhöhte Luftwiderstände.
Meine Rechnung wäre bei Theoretischen Beschleunigung von 0-200 km/h von 38 Sekunden folgende:
Die Beschleunigung beträgt dann a = v/t = 1,5 m/s²
Mit 60 km/h starten und 700 m Strecke stehen zur Verfügung, dann habe ich am Ende eine Geschwindigkeit von:
Mit V² - vo² = 2 * a *s, ergibt sich: v = (2 * a * s + vo²)^0,5 = (2 * 1,5 m/s² * 700 m + 16,7 m²/s²)^0,5 = 166 km/h
Die währe aber nur richtig bei einer Linearen Beschleunigung, was aber physikalisch beim Passat nicht möglich ist.
Ich bräuchte den Beschleunigungswert von 60 auf 172 km/h in Sekunden oder in Meter Strecke.
Sind unter euch Physiker und Geschwindigkeitsinteressierte die hierzu was beitragen können?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten :-)
Beste Antwort im Thema
@ einTraumtaenzer
Kurz zum "erhobenen Zeigefinger":
Der TE wurde auf seinem täglichen Arbeitsweg mit 172 anstatt 120 km/h geblitzt.
1. Täglicher Arbeitsweg = Geschwindigkeitsbegrenzung bekannt
2. Heimweg vom Arbeitsplatz = kein Zeitdruck
3. Vorsätzliche Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vermutlich Tachoanzeige 180)
Wenn ich auf meinem täglichen Arbeitsweg die zulässige Höchstgeschwindigkeit so massiv übertrete, dann mache ich dies ganz bewusst. Im Nachhinein über 5 km/h mehr oder weniger zu diskutieren, damit man dem Fahrverbot entgeht, ist schlicht schwach. Der TE ist mit Vorsatz zu schnell gefahren und war sich der drohenden Konsequenzen bewusst.
Im Klartext - der TE ist ein Raser und wurde erwischt. Jetzt kostet es Geld, Punkte und den FS.
Mehr gibt es dazu meiner Ansicht nach nicht zu sagen.
Gruß
Frank
140 Antworten
Ja ich verstehe ehrlich gesagt immer noch nicht was du mit deiner These erreichen möchtest? Wenn du die Geschwindigkeit nicht errichen kannst kann die ein anderer erreichen? Es geht hier nicht um einen Indizien Prozess sondern darum das du beweisen müsstet das die Messung falsch ist, das erreichst du aber nicht indem du behauptest der Passat ist nicht so schnell, ist er aber.
Beispiel: Eine Fehlmessung wäre bei einem Fiat Panda mit einer angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 165 km/h eine Messung von 215 km/h zuzuordnen.
Und seit wann steht die Polizei auf der Autobahn mit einem Lasermessgerät herum? Oder war es ein Provida Wagen der dir hinterher gefahren ist ??
Zitat:
@Pepperduster schrieb am 18. Mai 2016 um 16:00:41 Uhr:
Beispiel: Eine Fehlmessung wäre bei einem Fiat Panda mit einer angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 165 km/h eine Messung von 215 km/h zuzuordnen.Und seit wann steht die Polizei auf der Autobahn mit einem Lasermessgerät herum? Oder war es ein Provida Wagen der dir hinterher gefahren ist ??
Richtig, aber bei 170 km/h wäre dieser Beweis nicht erbracht und genau an dem Punkt sind wir hier.
Laser und Autobahn habe ich ehrlich gesagt auch noch nie gesehen.
Wenn ich mir sicher bin dass ich die Geschwindigkeit erreichen kann werde ich alle bereits bekannten Konsequenzen hinnehmen.
Da ich nicht sicher sein kann ob ich oder jemand anderes gemessen wurde stelle ich hier die Frage.
Bei Auffahren auf die Autobahn schaute ich auch nicht aufs Tacho.
Dementsprechenend werde ich einen Rechtsbeistand hinzuziehen oder nicht.
Der Streifenwagen stand an einer Behelfsausfahrt (siehe Foto, exakt 110 Meter von der Beschilderungstafel entfernt)
Als der Streifenwagen neben mir, bzw. vor mir fuhr hatte ich sogar regelkonform die Geschwindigkeit von etwa 120-130 km/h.
Also nochmal zum Ablauf, ich fuhr auf der Autobahn auf, beschleunigte, wechselte die Spur, überholte einen Kleinlaster und reihte mich in die rechte Spur mit etwa 130 km/h bis ich herausgewunken wurde.
Mit welcher Begründung dann der Rechtsanwalt einspruch einlegenwird überlasse ich ihm. Nur möchte ich zur klarheit wissen ob die Geschwindigkeit möglich ist und ob sich dann eine rechtliche Außernandersetzung lohnt.
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 16:47:05 Uhr:
Mit welcher Begründung dann der Rechtsanwalt einspruch einlegenwird überlasse ich ihm. Nur möchte ich zur klarheit wissen ob die Geschwindigkeit möglich ist und ob sich dann eine rechtliche Außernandersetzung lohnt.
Aus meiner Sicht kannst du sie nicht sicher genug ausschließen.
Ein paar km/h reichen da einfach nicht.
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Nachtrag: Der Streifenwagen machte sich etwa 2,5 km nach dem Messpunkt bemerkbar. Musste also auch die Geschwindigkeit übertreten um mich zu erreichen :-)
Kleine Richtlinienfrage:
In BW gilt meines Wissen die Richtlinie die Besagt dass der Abstand der Messstelle zur Beschilderung mindestens 150 betragen muss.
In diesem Fall beträgt der Abstand 110 Meter.
Die Beschirderung ist die erste nach der Autobahneinfahrt.
Die Richtlinie ist Stand 2010. Gibt es inzwischen hier aktuellere Werte?
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 16:52:35 Uhr:
Nachtrag: Der Streifenwagen machte sich etwa 2,5 km nach dem Messpunkt bemerkbar. Musste also auch die Geschwindigkeit übertreten um mich zu erreichen :-)
Das darf er aber: §35 StVO...
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 16:52:35 Uhr:
Musste also auch die Geschwindigkeit übertreten um mich zu erreichen :-)
Damit kriegst du die am Arsch. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 17:07:14 Uhr:
Darf ein Streifenwagen die Geschwindigkeit überschreiten ohne Blaulicht?
Auf die Gefahr mich zu wiederholen: §35 StVO. Da steht nichts von Sondersignal.
Ich stelle mir gerade einen Regenwurm am Angelhaken vor der sich hin und her windet um nicht vom Fisch gefressen zu werden. 😁
Kurze Zusammenfassung:
- Die Messung war rechtens; Strafe wird angenommen
- Die Messung war falsch oder anderes Fahrzeug wurde gemessen; Einspruch
- Der Abstand des Messgerätest zur Verkehrsbeschilderung zu kurz; Einspruch
Hin oder her, ich kenne die Strecke, bin kein notorischer Raser, beschleunigte um zu überholen und fuhr dann mit angemessener Geschwindigkeit weiter. Die 172 km/h können keinesfalls von mir sein.
Abwarten, Tee trinken und dann zum Anwalt.
Ich halte euch auf den laufenden.
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 17:00:22 Uhr:
Kleine Richtlinienfrage:
In BW gilt meines Wissen die Richtlinie die Besagt dass der Abstand der Messstelle zur Beschilderung mindestens 150 betragen muss. In diesem Fall beträgt der Abstand 110 Meter.
die Richtlinie ist eine Richtlinie und muss nicht eingehalten werden. Beschränkungen gelten ab dem Schild.
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 15:48:32 Uhr:
Die gemessene 172 km/h war am Laser abzulesen. Und die Beamten sind mir nach der Messung hinterhergefahren und an der folgenden Ausfahrt herausgewunken.6 Km/h werden mir als Toleranz abgezogen.
Wenn die tatsächliche geschwindigkeit bei 160 km/h lag würde nach Toleranzabzug 154km/h übrig bleiben.
Du wirbelst da irgendwas durcheinander. Es gibt einmal die festgestellte Geschwindigkeit und einmal die tatsächliche Geschwindigkeit. Die zweite interessiert niemanden. Von der festgestellten Geschwindigkeit (= Messwert) wird eine gewisse Toleranz abgezogen. Unter 100 km/h 3 km/h, darüber 3%, es wird nach oben gerundet. Das gibt dann die vorwerfbare Geschwindigkeit. Insofern hast du bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 172 km/h zwar die 6 km/h Abzug, bei 166 km/h (und auch bei 160 km/h) aber schon nur noch 5 km/h. Spielt aber alles keine Rolle, diese Rechenbeispiele sind nur für die Theorie, da bei dir 172 km/h anstanden, da gibt's nix rumzureden, außer die Messung als Ganzes anzuzweifeln.
Zitat:
@JumFrosch schrieb am 18. Mai 2016 um 15:48:32 Uhr:
Die Frage ist auch wie der Laser in einer Phase der Beschleunigung misst. Bei konstanter Fahrt sollten die Messwerte exat sein.
Dafür, dass du die ganze Zeit dein Auto als lahme Krücke ausgeben willst, machste dich damit jetzt aber schon so ein bisschen lächerlich. Da der Laser mit Lichtgeschwindigkeit seinen Meßstrahl aussendet, sollte die Messung für jedes Straßenfahrzeug auch in einer Beschleunigungsphase hinreichend genau sein 😉 Erst recht, wenn das Fahrzeug schon in Bewegung ist.
Vielleicht gehst du nochmal in dich und machst lieber deiner Frau ein kleines Kompliment, damit sie dich ab und zu mal fährt 🙂🙂
Wir hatten bei uns in der Firma einen Fall in dem vom Richter das Regelfahrverbot ausgesetzt wurde, also nur das Bußgeld bezahlt. In diesem Fall hat das "leichte" Abbremsen bis zum Blitzer nicht gereicht (>40 km/h), da die Messung etwa 150 Meter nach der Geschwindigkeitsbegrenzung stattfand.