rechliche Frage

Audi A6 C6/4F

Ich habe Ende Juni meinen neuen 4F bestellt (kann ich in 3 Wochen in Neckarsulm abholen). Da mein alter 4B in Zahlung geht wurde auf der Bestellung "Audi A6 Avant geht in Zahlung - Aufzahlung € ??.????,-- incl. Werksauslieferungskosten".

Nun war ich am Wochenende auf einem Konzert in Merseburg, ca. 500km von mir Zuhause entfernt. Mittags den Wagen abgestellt (lief auf der Hinfahrt wie ein Uhrwerk, trotzt der 300.000km auf der Uhr) und wollte dann 8 St. später ins Hotel fahren.
Schlüssel gedreht und dann war nur noch ein lautes Klopfen zu hören, als wie die Kolben durch den Deckel ins Freie wollten. Abschleppdienst geordert und dieser meinte nur - Motorschaden 🙁 .
Am nächsten Morgen dann per Pickup nach Hause. Und schon waren die ersten € 400,-- weg (500,-- der 900,-- € übernimmt der Schutzbrief)

So, jetzt würde mich interessieren, wie es sich rechtlich verhält, da bei der Bestellung weder der vom Händler eingeräumte Nachlass, der angesetzte Preis für meinen Alten, noch dessen Zustand explizit vermerkt wurden.

Es ist bestimmt von Vorteil, die rechtliche Lage zu kennen, um eine einvernehmliche Einigung mit dem 🙂 zu erreichen.

26 Antworten

Den Vorrang der AGB vor der "besonderen Vereinbarung" sehe ich nicht. Im Gegenteil: Vorrang der Individualabrede!

Es ist immer so bei Inzahlungnahme. Wie dumm wäre ein Hänlder denn, wenn er einen Preis verspricht, ohne das Fahrzeug gesehen/geprüft zu haben. Zudem gilt bei solchen Sachen nichts ohne Unterschrift und die ist auch nicht gleistet worden. Rechtlich gesehen liegt also nur ein unverbindliches Angebot vor, mehr nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Hanashra


Es ist immer so bei Inzahlungnahme. Wie dumm wäre ein Hänlder denn, wenn er einen Preis verspricht, ohne das Fahrzeug gesehen/geprüft zu haben. Zudem gilt bei solchen Sachen nichts ohne Unterschrift und die ist auch nicht gleistet worden. Rechtlich gesehen liegt also nur ein unverbindliches Angebot vor, mehr nicht.

Das würde dann ja bedeuten, dass auch ich nicht an die Bestellung gebunden bin????

Oder ich sage dann bei der Bezahlung, dass ich es mir anders überlegt habe und doch nur 20.000,-- für den Neuen bezahlen will.

Zitat:

Original geschrieben von Hanashra


Zudem gilt bei solchen Sachen nichts ohne Unterschrift und die ist auch nicht gleistet worden. Rechtlich gesehen liegt also nur ein unverbindliches Angebot vor, mehr nicht.

Das ist Quatsch. Fuer das Zustandekommen eines Vertrages braucht es kein Schriftstueck. Mit einem schriftlichen Vertrag faellt ledglich die Beweisfuehrung und damit die Durchsetzung der eigenen Interessen leichter. Ich weiss es gibt Ausnahmen, aber nicht beim Autokauf.

Da eine Bestellung gemacht wurde, bin ich sicher das es zudem auch eine Unterschrift gibt und der Haendler auf dem Rechtsgeschaeft bestehen kann weil er es beweisen kann.

Die beiden haben sich auch geeinigt das der Altwagen an den Haendler geht.

Das gilt. Strittig sind nun die Bedingungen und wer hier was beweisen kann.

Ich wuerde in so einem Fall nicht mit dem Haendler streiten sondern mit ihm reden.

Ihr scheint es nicht zu verstehen. Der Händler wird keinesfalls auf den Käufer zukommen und darauf bestehen, dass der Wagen instandgesetzt werden muss. Es wurde noch KEIN Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen abgeschlossen. Einfach mal die AGB des Kaufvertrags durchlesen. Da kann man ganz einfach einen Passus finden, der genau das aussagt. Der Wortlaut dürfte in etwa "vorbehaltlich technischer Prüfung". Das einzige, was also bisher geschehen ist, ist ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der Option auf die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Bzgl. des Gebrauchtwagens gibt es aber bis jetzt keinerlei Verpflichtungen, weder vom Verkäufer noch vom Käufer. Der Käufer könnte seinen defekten Wagen jetzt auch einfach noch privat weiterverkaufen und es wäre ebenfalls ok.

Dazu noch:

"Das würde dann ja bedeuten, dass auch ich nicht an die Bestellung gebunden bin????
Oder ich sage dann bei der Bezahlung, dass ich es mir anders überlegt habe und doch nur 20.000,-- für den Neuen bezahlen will."

Bitte meine Beiträge lesen und verstehen. Rechtlich gesehen ist ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug rechtlich verbindlich zustande gekommen. Also muss das Neufahrzeug genommen werden und zwar zu dem ausgehandelten Preis!

Zitat:

Original geschrieben von Hanashra


Bitte meine Beiträge lesen und verstehen. Rechtlich gesehen ist ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug rechtlich verbindlich zustande gekommen. Also muss das Neufahrzeug genommen werden und zwar zu dem ausgehandelten Preis!

Ich kann nur nicht nachvollziehen, wieso eine Vereinbarung (Ausstattung und Preis des Neuwagens) auf ein und demselben Kaufvertrag mehr Gültigkeit haben soll als eine andere Vereinbarung ("Besondere Vereinbarung mit Vorrang gegenüber nachseitigen Verkaufsbedingungen - ... Audi A6 Avant geht in Zahlung - Aufzahlung € 47.700,-- incl. Wersauslieferungskosten)

In den Verkaufsbedingungen steht übrigens nichts von "vorbehaltlich technischer Prüfung"

Sowie Hanashra das schreibt denke ich das auch zumal in der Bestellung nicht mal ne Fahrgestellnummer oder Kennzeichen deines "Altwagens" vermerkt ist.

Ohne einen verbindlichen Ankaufvertrag für das "Altfahrzeug" hätte ich eine solche Bestellung nicht unterschrieben 😉

Ich habe 6 Jahre bei einem 🙂 als Verkaufsberater gearbeitet und kann bei dem Vertrag nur den Kopf schütteln.
Bei uns wurde die Aufzahlung auch in der Bestellung mit aufgenommen, aber jeder Gebrauchte wurde vor der Bestellung durch einen Meister technisch inspiziert und dann nach DAT eine Einkaufsermittlung gemacht. Dann wurde der Gebrauchtwagen mit den bekannten Mängeln eingekauft und ggfs. bei langen Lieferzeiten eine Nachuntersuchung oder ein maximaler Kilometerstand im Ankaufvertrag vermerkt.
Wie wurde den der Wert des Altfahrzeuges ermittelt? Nur durch DAT oder Schwackebewertung oder mit Untersuchung?

Irgendwas muss doch der Wertschätzung zu Grunde liegen?!?! 😕

Wir können hier tagelang speckulieren und diskutieren - ich für meinen Teil bin gespannt auf den Ausgang des Handels.

Gruss
Martin

Das Verfahren ist ganz normal. Jedenfalls so wie ich dies bisher erlebt habe. Bei der Bestellung des Neufahrzeugs wird der alte anhand von Modell, Ausstattung und Laufleistung per Firmeninternen "Schwackerechner" eingeschätzt. Dieser Wert wird dann vermerkt. Bevor der Wagen dann aber vom Händler gekauft wird, wird er noch einmal durch einen Meister durchgecheckt und der genaue Restwert bestimmt. Hier kommt dann meistens ein etwas niedrigerer Preis zustande als der, der vorher vereinbart wurde. Aber man ist bis zu dem Zeitpunkt auch an nichts gebunden, da man bis dahin ja nur den Neuwagen gekauft hat und den auch abnehmen muss. Der Gebrauchte ist ja noch nicht verkauft worden.
Ich glaube eher, dass hier der Te nicht richtig verstanden wird, oder? Er muss sich keine Sorgen machen, dass er den Wagen auf seine Kosten reparieren lassen muss, damit er den Wagen in dem Zustand zurückgeben kann. Er darf sich aber auch keine Hoffnungen machen, dass der Händler den defekten Wagen zu dem vorher angebotenen Preis in Zahlung nehmen muss.

Danke mal für Eure Meinungen.

Ich warte jetzt einfach mal ab, was mein Verkäufer nächste Woche zu dieser blöden Situation meint.

Ansonsten freue ich mich jetzt einfach auf den Neuen 😛 und verbanne den 4B aus meinen Gedanken.

Ich vermute auch, dass der Händler zu Bedingungen verkaufen und kaufen wollte, wie sie Hanashra und 3er3er als üblich und vernünftig darstellen.

In diesem Fall hats der Händler aber mE ziemlich vermasselt, denn verkauft hat er einen Neuwagen zu 47.xxx EUR gemäß der besonderen Vereinbarung und hat sich diesbezüglich festgelegt! Er hat völlig verschlafen, seine Klauseln zu Kilometerstand, Zustand etc. des in Zahlung zu nehmenden Autos irgendwo unterzubringen.

Ich bin ebenfalls sehr gespannt wie das ausgeht, halte uns bitte auf dem Laufenden!

Na da sollte mal jemand vorsichtig sein wenn er selber nicht richtig liest bzw. die Hinterguende nicht genau kennt.
Wenn sich der Haendler und Retze darauf geeinigt haben den Altwagen in Zahlung zu nehmen/geben ist das ein Vertrag. Egal ob muendlich, Handschlag oder sonstwie.
Sofern es durch eine Partei beweisbar (Zeugen) ist muss die andere Partei den Wagen abgeben bzw. annehmen. Das Problem bei solchen Vertraegen ist der Vertragsinhalt. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die Regelungen des BGB.
Ich kenne in der Tat den Vertragstext nicht, aber die beiderseitge Absicht des Altwagenverkauf ist doch dokumentiert, also gibt es erst einmal einen Vertrag. Und ob die AGB zur Anwendung kommen und wenn ja in welcher Form ist auch zu hinterfragen. Aufgrund des Motorschadens duerfte es aber beiden Parteien leicht meoglich sein von dem KAufvertrag fuer den Altwagen zurueck zutreten.

habe mich mit dem 🙂 recht unspektakulär geeinigt.
Er wollte, dass ich für den Neuen (kann ich nächsten Freitag in Neckarsulm abholen 😛 ) 2.000,--€ mehr bezahle.
Ich hab daraufhin 1.500,--€ angeboten und die Sache war erledigt. Der Motorschaden hätte auch schlimmer ausgehen können 😎 .
Und da ich morgen auf ne Hochzeit gehe und ich die 150 km mit mit dem Golf meiner Frau fahren möchte, bekomme ich übers Wochenende einen Q7 4.2 TDI als zusätzliches Trostpflaster.

Deine Antwort