Radwegführung auf die Fahrbahn

Hallo,

nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.

Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.

Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?

Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht

Radwegeführung
525 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 29. Juli 2025 um 13:17:45 Uhr:
Radfahrer dürfen dort garnicht einfahren. Sie dürfen doch die durchgezogene Linie nicht überfahren.

Die durchgezogene Linie ist eine Fahrbahnbegrenzung, die sehr wohl überfahren werden darf, und zwar von beiden Richtungen. Einfaches Beispiel: Du willst auf einem Seitenstreifen parken. Wie kommst du dort hin und später wieder weg?

... das dürfen nur Autos 😉

Selbstverständlich darf auch ein Fahrrad auf einem Seitenstreifen parken - und sogar fahren, wenn es keinen Radweg gibt.

Zitat:
@Rockville schrieb am 29. Juli 2025 um 19:11:36 Uhr:
...Beim Übergang fährt der Radfahrer von diesem anderen Straßenteil in die Fahrbahn ein, also muss er warten.

Auf was soll der Radler warten? So wie von den behörden geplant und auf den Asphalt gepinselt kann/ theoretisch 😁darf an der Auffahrstelle zur Fahrbahn garkein Auto dem Radler in die Quere kommen ...

Mangels Assistent im eigenen auto weiß ich es wirklich nicht, wär aber sicherlich einer der das alles ausprobiert .. bleibt wohl ein schönes beispiel, was das autonmome fahren so schwer zu entwickeln macht, die boshaften Gemeinheiten einiger Verkehrsplaner...

Ähnliche Themen
Zitat:
@tartra schrieb am 29. Juli 2025 um 19:29:29 Uhr:
Auf was soll der Radler warten?

Auf die sich von hinten nähernden Fahrzeuge, die selbst dann, wenn sie die Sperrfläche beachten, niemals den zum Überholen vorgeschriebenen Abstand von mind. 2 m einhalten können und die daher fast schlagartig nach links ausweichen müssten, womit ihnen der einfahrende Radfahrer die Vorfahrt genommen und ggf. noch eine Gefährdung begangen hätte.

Zitat:
@Astradruide schrieb am 29. Juli 2025 um 19:17:37 Uhr:
Ich mache das mit Deinem Auto ...

Mein Auto hat keinen Spurhalte-Assistenten.😅

Zitat:
@Rockville schrieb am 29. Juli 2025 um 19:33:34 Uhr:
Auf die sich von hinten nähernden Fahrzeuge, die selbst dann, wenn sie die Sperrfläche beachten, niemals den zum Überholen vorgeschriebenen Abstand von mind. 2 m einhalten können und die daher fast schlagartig nach links ausweichen müssten, womit ihnen der einfahrende Radfahrer die Vorfahrt genommen und ggf. noch eine Gefährdung begangen hätte.

Ich weiß in der Praxis, begibt sich der radler in Lebendsgefahr und wird es aus Selbstschutz schon nicht machen ...obwohl ich mich darauf als Autofaher auch nicht verlassen würde .. gibt genug VeloRambos da draußen, die denken sie wären unverwundbar im Cheat Modus unendlich Leben unterwegs...😁

Bloß es ist schlicht kein Argument, das der Autofahrer die Sperrfläche zu spät sieht und den radler (woher weiß du das, auf dem Foto kann ich nicht erkennen wie weit diese Stelle bereits gut einsehbar ist und der Autofahrer den Radler evtl. hunderte Meter vorher gut sieht und mit rechnen MUSS!! das der an dieser Stelle mit auf die Fahrbahn kommt..)

Eigentlich gibt es da nichts zu diskutieren ... Sperrfläche darf nicht überfahren werden, der radler kann damit dem Auto schlicht keine vermeintliche Vorfahrt nehmen, weil an der Auffahrstelle kein Auto sein darf .. theoretisch...so wie sich das der VerkehrsPlaner im Büro ausgedacht und entworfen hat, der sicherlich weder führerschein noch ein Radler ist... das ist bei dieser Lösung sicherlich unstrittig...😜

Zitat:
@Rockville schrieb am 29. Juli 2025 um 19:11:36 Uhr:
Natürlich gehört der Radweg zur Straße, nur deswegen kann er ja überhaupt ein anderer Straßenteil sein. "Anderer" bezieht sich auf alles, was nicht zur Fahrbahn, aber sehr wohl zur Straße gehört. Der Radfahrer fährt vom Radweg (= anderer Straßenteil) auf die Fahrbahn ein - das ist genau der Wortlaut von § 10 StVO, weshalb der Radfahrer wartepflichtig ist.

Ein anderer Straßenteil ist laut Begriffsbestimmung, ein teil der Straße, der NICHT dem Durchgangsverkehr dient. Das sind also Parklücken, Ein- Ausfahrten, u.ä.

Ein parallel zur Fahrbahn vorhandener Fahhradweg ist eben KEIN anderer Straßenteil. Dabei ist es gleichgültig, ob es eine Kante gibt oder nicht. Das gilt auch für Fußwege. Daher kommt da §10 nicht zum tragen.

.

Das Blöde ist ja diese Schwammigkeit der Definition.

Wann ist ein Radfahrer durchfahrend?

Es ist auch nicht zielführend, alte Urteile auszugraben, die mit späteren schon längst aufgehoben sind. Es hat sich ja einiges in Bezug auf Radfahrer und Co. geändert. Ich frage mich, warum hier immer so ein Gewese um Radfahrer gemacht werden muss. Bei Fahrspuren für Karftfahrzeuge wird dies nie in Frage gestellt. Es gibt ja im Grunde die gleiche Situation, wenn von rechts eine Fahrspur (für Kfz) hinzukommt, wo rechts auf der bestehenden Fahrspur (für Kfz) eine schraffierte Sperrfläche aufgemalt ist, wo dahinter dann die Neue quasi beginnt. Später werden dann oft aus den zweien wieder eine...

Es ist nunmal so, dass mittlerweile alle Verkehrsteilnehmer erstmal rechtlich gleichgestellt sind. Das es entsprechende Regeln für jeden VT gibt, hat damit nichts zu tun.

.

Das Beispiel des TE ist ein Beispiel einer schlechten Umsetzung. Einfach was auf die Straße pinseln, ist nicht immer ausreichend. Es fehlt da eine eine entsprechende Beschilderung und ggf. ein Tempolimit.

.

VG

Zitat:
@hlmd schrieb am 30. Juli 2025 um 10:03:55 Uhr:
Ein anderer Straßenteil ist laut Begriffsbestimmung, ein teil der Straße, der NICHT dem Durchgangsverkehr dient. Das sind also Parklücken, Ein- Ausfahrten, u.ä.

Nein, das ist eine von dir frei erfundene Definition und völlig unzutreffend.

Ein parallel zur Fahrbahn vorhandener Fahhradweg ist eben KEIN anderer Straßenteil.

Doch. Warum tust so als ob du es wüsstest, obwohl du es ganz offensichtlich nicht weißt?

Das Blöde ist ja diese Schwammigkeit der Definition.

Nein, das Blöde ist deine Definition. 😜

Es ist nunmal so, dass mittlerweile alle Verkehrsteilnehmer erstmal rechtlich gleichgestellt sind.

Es sagt ja auch niemand, dass der Radfahrer warten muss, weil er ein Radfahrer ist.

Zitat:
@tartra schrieb am 30. Juli 2025 um 09:13:40 Uhr:
Eigentlich gibt es da nichts zu diskutieren ...

Stimmt. Der Radfahrer ist wartepflichtig.

Zitat:
@Rockville schrieb am 29. Juli 2025 um 19:11:36 Uhr:
Doch, natürlich macht er das. Er wechselt vom Radweg auf die Fahrbahn und überquert dabei sogar eine Fahrbahnbegrenzung.

meiner Meinung nach, wechselt der Radfahrer garnichts! seine Spur geht nur nicht mehr gerade aus, sondern wird von Markierungen geführt.

Wenn auf der Fahrbahn Markierungen Bögen machen, ist das ja auch kein Fahrbahnwechsel !

Aber wir können hier diskutieren bis zum Sankt Nimmerleinstag, man kommt zu keinen vernünftigen Schluß, weil diese Lösung einfach unlogisch und unvernünftig ist. Ja auch und gerade für Radfahrer

Zitat:
@Gururom schrieb am 30. Juli 2025 um 10:15:15 Uhr:
meiner Meinung nach, wechselt der Radfahrer garnichts!

Wo fährt er denn vorher? Und wo fährt er anschließend?
Vorher: Auf einem Radweg, der von der Fahrbahn deutlich (um mehrere Meter?) abgesetzt ist und parallel zur Fahrbahn verläuft = ein anderer Straßenteil (§ 10 StVO). Dieser Radweg endet dann, sogar entsprechend beschildert.
Danach: Auf der Fahrbahn.

Zitat:
@Rockville schrieb am 30. Juli 2025 um 10:14:46 Uhr:
Stimmt. Der Radfahrer ist wartepflichtig.

ist letztendlich nur deine Meinung ... müsste ein Radler da warten, müsste man ihm ein Stoppschild + Haltelinie hinsetzen..

Das Schild sagt auch nur das der gemeinsamme Rad/Fussweg endet .. der Radweg wird duch die Markierung auf die Fahrbahn gelenkt. Sowas hat man gerade in urbanen Gebieten oft, mit hin und herschwenkendenen Radwegeführung ... und sorry das ist Blödsin, das Radler wartepflichtig wären, sofern diese Führung durch Bodenmarkierung das so vorgeben ......

Der Bereich ist beim Te durch die Sperrfläche vor Fahrzeuge die von der Fahrbahn kommen "gesichert" .. Evtl. verstehst du es wirklcih nicht, schau dir das bild doch mal an ... an dieser Stelle darf garkein PKW auftauchen, also vor was soll ein Radler da wartepflichtig sein???

Zitat:
@tartra schrieb am 30. Juli 2025 um 12:39:54 Uhr:
müsste ein Radler da warten, müsste man ihm ein Stoppschild + Haltelinie hinsetzen..

Das ist für jeden, der sich minimal mit den Verkehrsregeln auskennt, erkennbarer Unsinn. Wenn doch schon aufgrund einer allgemeinen Verkehrsregel die Vorfahrt bzw. der Vorrang geregelt ist, dann muss man doch nicht noch zusätzlich ein Stopp-Schild aufstellen. In den Fällen des § 10 gestattet die StVO allerdings "zur Klarstellung" ein Zeichen 205 ("Vorfahrt gewähren").

Das Schild sagt auch nur das der gemeinsamme Rad/Fussweg endet

Ja, und deswegen fährt der Radfahrer an dieser Stelle von einem "anderen Straßenteil auf die Fahrbahn ein" - das ist exakt der Wortlaut des § 10 StVO.

also vor was soll ein Radler da wartepflichtig sein???

Das wurde nun schon zigmal erklärt.

Scheinbar ignorierst du die Sperrfläche an dieser Stelle ..

Ähnliche Themen