Radwegführung auf die Fahrbahn

Hallo,

nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.

Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.

Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?

Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht

Radwegeführung
525 Antworten
Zitat:
@Moers75 schrieb am 29. Juli 2025 um 09:05:25 Uhr:
... der Radfahrer fährt nicht von einem Grundstück oder anderweitigen Einfahrt auf die Straße ...

Natürlich ist das keine Grundstücksaus- oder -einfahrt. Was es ist, wurde auf Seite 3 des Threads schon erklärt. Dabei wurden die relevanten Teile des § 10 StVO sogar in Fettschrift hervorgehoben. Wenn man das nicht liest oder nach einem Tag schon wieder vergessen hat, kann ich allerdings auch nichts machen.

Zitat:@Moers75 schrieb am 29. Juli 2025 um 09:05:25 Uhr:

Weil es hier IMHO keine Rolle spielt, der Radfahrer fährt nicht von einem Grundstück oder anderweitigen Einfahrt auf die Straße sondern folgt seiner markierten Radwegführung die "geschützt" durch die Sperrfläche auf die Straße verlegt wird. Das ist kein Einfahren aus einer Einfahrt im Sinne des §10.

Das ist schlicht falsch.

Der Radfahrer fährt von einem "anderen Straßenteil" ein, somit ist Par 10 StVO voll zutreffend.

Wurde aber bereits auf den allerersten Seiten ausführlich erklärt.

Da gehen die Meinungen auseinander, der Radfahrer hat erstmal seine eigene Spur durch die Sperrfläche und fährt nicht auf die Fahrbahn ein. Dann endet die Spur sofort wieder, da wäre eher Reißverschlußverfahren. §10 sehe ich da nur wenn da keine Sperrfläche wäre, mit der Intention hätte man sich die Markierung auch einfach sparen können, dann wäre das eindeutig gewesen. Zumal eine Sperrfläche ohne Hindernis aus Erfahrung eben keinerlei Schutzwirkung für den Radfahrer hat.

Bei solchen Verkehrsführungen liegt der Fehler IMHO eindeutig bei dem Verkehrsplaner.

Der Radweg ist gegenüber der Straße ein "anderer Straßenteil", da gibt's nix weg zu diskutieren.

Was der Radfahrer dann nach (!) dem Einfahren (zu seinem Schutz?) vorfindet, z.b. eine Sperrfläche, ist irrelevant.

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Wie ist das bzw. auf der Autobahn geregelt? Oft ist hier an Auffahrten eine fette Sperrlinie von der mittleren Spur zur rechten Spur damit die mittlere Spur nicht nach rechts wechselt. Kann sich der Auffahrende darauf verlassen das hier niemand die Spur nach rechts wechselt, bzw. Hinter ihm mit wesentlich höherer Geschwindigkeit oder hat er im Falle eines Unfalls trotzdem die A–Karte ?

Klarer Fall: der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat erstmal Vorfahrt, auf der gesamten Fahrbahnbreite.

Daß derjenige der die Spur wechselt wegen Mißachtung der Linie eine (minimale!) Mithaftung bekommen könnte, will ich nicht ausschließen.

Zitat:
@nogel schrieb am 29. Juli 2025 um 12:05:21 Uhr:
Der Radweg ist gegenüber der Straße ein "anderer Straßenteil", da gibt's nix weg zu diskutieren

und genau liegst du falsch.

Ein Radweg ist KEIN anderer Straßenteil, sondern gehört zur Straße.

Ich zitier mal:

"Begrifflich ist ein sogenannter „anderer Straßenteil“ ein Teil der Straße, der zwar öffentlicher Verkehrsgrund ist, aber grundsätzlich nicht dem fließenden Durchgangsverkehr dient. "

https://www.deubner-recht.de/themen/stvo/10-stvo-einfahren-und-anfahren-im-strassenverkehr.html

Dazu gehören Parkbuchten, Gehwege, auf denen geparkt wird, etc.

Gewege OHNE Parkmöglichkeiten gehören dagegen zur Straße. Der Durchgangsverkehr bezieht sich ja nicht nur auf motorisierte Fahrzeuge.

.

Es hängt auch von den baulichen Gegebenheiten ab. Ein abgesenkte Bordsteinkante könnte einen anderen Straßenteil abgrenzen, muss er aber nicht.

.

Hierbei stellt sich doch die Frage, warum Radfahrer und Fußgänger nicht die gleichen Rechte haben sollten?

Wie verhält es sich denn für die Verfechter von §10 bei Radwegen, die nur durch eine Linie von der Fahrbahn getrennt sind, es also keinen Bordstein gibt und dieser dann am Ende mittels Sperrmarkierung mit der "normalen" Fahrspur zusammengeführt wird? Gilt hier nicht der "Reißverschluss"?

Aber man merkt schon, dass das Thema Radfahrer und die dabei häufigeren Einengungen inkl. des Verlustes von Fahrspuren viele Autofahrer wurmen. Ich find's auch nicht immer so toll, aber so ist es halt. Besser wären immer Rad- und Fußwege extra neben der Straße, was auch immer öfter gebaut wird, aber es gibt sie halt noch nicht flächendeckend.

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VG

spielt fast kaum eine Rolle, denke da an selbst innerhalb von Ortschaften Nachts ... verregnet... das amacht es alles nicht besser ...

Da eine durchgezogene Linie und Sperrfläche nicht überfahren werden darf muss dort eigentlich immer ein Schlenker gefahren werden, dazu kommt das ein PKW zwangsläufig in den Gegenverkehr kommt .. streng genommen fehlt an dieser Stelle eigentlich auch noch dieses runde und eckige Schild mit dem weiß/schwarz/roten Pfeilen, welche regeln wer bei dieser Fahrbahnverängung Vorrang hat ... 😁

Man kann eigentlich nur festhalten, das ist eine miese Lösung dort, die viel Streitpotenzial und tödliches Unfallpotenzial bietet... das gehört schleunigst geändert...

Und man ließt heir auch wie die Interpretationen auseindergehen, wie soll es da erst sein wenn sowas adhoc innerhalb von sekunden beim Fahren erfasst, beurteilt und entschieden werden muss...

Und ich schreibe mal ein verletzter oder toter Radfaher + ein Autofahrer der ab diesem zeitpunkt Albträume hat .. was nütz nda noch wenn es nach jahren ein gerichtsurteil ausmittelt wer welche teilschuld hat? .. Nichst...

Radfahrer dürfen dort garnicht einfahren. Sie dürfen doch die durchgezogene Linie nicht überfahren. So eine Linie hat schließlich auch Gefühle. 😎

Zitat:@hlmd schrieb am 29. Juli 2025 um 13:10:44 Uhr:

Wie verhält es sich denn für die Verfechter von §10 bei Radwegen, die nur durch eine Linie von der Fahrbahn getrennt sind, es also keinen Bordstein gibt und dieser dann am Ende mittels Sperrmarkierung mit der "normalen" Fahrspur zusammengeführt wird?

Überhaupt nicht vergleichbar, weil sich der Radfahrer Schutzstreifen bereits auf derselben Fahrbahn befindet, wird hier nicht "eingefahren".

Hier in diesem allerdings schon. Es genügt EIN Blick auf das Foto.

Zitat:
@Senkrechtparker75 schrieb am 29. Juli 2025 um 13:03:44 Uhr:
Ist das jetzt eigentlich außer oder innerhalb einer Ortschaft ? Geschwindigkeitsbeschränkung?
auf wieviel Meter soll man das sehen können ?
Einen Moment unachtsam , Rückspiegel geschaut , und schon rumpelt man dort drüber .

Hab heute früh extra nochmal geschaut, es ist außerhalb der Ortschaft, wenn auch nur ca 10-15m hinter dem Ortsausgangsschild

Zitat:@hlmd schrieb am 29. Juli 2025 um 13:10:44 Uhr:
und genau liegst du falsch.Ein Radweg ist KEIN anderer Straßenteil, sondern gehört zur Straße.

Nein.

 OLG Köln v. 07.10.1998:

Zu den von anderen Straßenteilen Einfahrenden gehören auch die Radfahrer, die von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn einbiegen. Auch sie müssen mehr als besondere Rücksicht, wie sie bisher § 27 III StVO verlangte, nämlich das Äußerste an Sorgfalt aufbringen. Sie werden sich zwar kaum je einweisen lassen müssen; dafür haben sie dann bei Unübersichtlichkeit abzusitzen.
Zitat:
@nogel schrieb am 29. Juli 2025 um 12:36:49 Uhr:
Klarer Fall: der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat erstmal Vorfahrt, auf der gesamten Fahrbahnbreite.
Daß derjenige der die Spur wechselt wegen Mißachtung der Linie eine (minimale!) Mithaftung bekommen könnte, will ich nicht ausschließen.

OT: Klarer Fall, dass das nicht stimmen kann. Der durchgehende Verkehr hat keinen Vorrang auf der Spur der Auffahrenden, schon gar nicht, an einer Stelle, an der er sie nicht mal benutzen darf.

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