Radwegführung auf die Fahrbahn
Hallo,
nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.
Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.
Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?
Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht
525 Antworten
Zitat:
@Tarnik schrieb am 28. Juli 2025 um 17:59:10 Uhr:
Tut mir leid das du meinen Beitrag falsch verstanden hast, zu deinen zwei Beispielen, über eine Rote Ampel fahren mit der Argumentation ist nicht gut.
Mittig mit dem Fahrradfahren, mit der Argumentation, da hätte ich als Autofahrer Verständnis.
Vielleicht bringst du als Fahrradfahrer für mich als Autofahrer, das selbe Verständnis entgegen.
Ich bin Autofahrer.... und auch Fahrradfahrer. Entdecke aber täglich ein x-faches an Autofahrern die sich nicht an die Regeln halten (will mich da nicht immer ausnehmen). Finds nur lustig dass sich hier viele die Regeln immer zu ihren Gunsten auslegen und selbstverständlich immer nur um die "armen Radfahrer oder Fußgänger" zu schützen.... naja: Vor dem eigenen Unvermögen offensichtlich.😅
Zitat:
@tartra schrieb am 28. Juli 2025 um 18:30:49 Uhr:
Da stimme ich dem Delphin auch zu, wo siehst du den beim Bild/Beispiel vom Te die Möglichkeit das ein PKW überhaupt diese Gepinsel überfahren darf?
Also dann eben noch ein (letzes?) Mal: Ja, der Autofahrer darf das "Gepinsel" nicht überfahren.
Aber trotzdem hat und behält er eben nach §10 StVO Vorfahrt. Auch wenn er es verbotenerweise überfährt.
Somit ist die Aussage des Delphins falsch, wenn er sagt
Ein Radfahrer, der hier auf die Straße einfährt, ist rechtlich durch die Sperrfläche geschützt.
.
Eigentlich könnte man beim Te wirklich den fetten Blumenkübel in die Sperrfläche stellen ..
Dann wäre der Radler rechtlich immer noch nicht geschützt, aber zumindest "mechanisch" 😂
Zitat:@nogel schrieb am 28. Juli 2025 um 18:04:55 Uhr:
Puh, es wird 12 Seiten lang geschrieben, erklärt, Paragrafen werden zitiert - und dann hat einer immer noch nicht verstanden und behauptet das Gegenteil 😮
Ich denke, derjenige, der das nicht verstanden hat, bist du. Ich hoffe mal für kommende Generationen, dass du kein Fahrlehrer bist.
Zitat:
@Tarnik schrieb am 28. Juli 2025 um 17:11:39 Uhr:
An besagter Stelle, würde ich mit aufmerksamer Beobachtung, des Bereiches um das blaue Schild herum, die Speerfläche überfahren, nicht weil diese mir egal ist ...
Und ich würds machen, weil sie mir mehr als egal ist. Man kann ja nicht auf jede sinnfrfeie Straßenmalerei Rücksicht nehmen.
Sollte ein Radfahrer auf die Straße wollen, lass ich den drauf. Aus dem gaz einfachen Grunde, weil ich nicht weiß ob er weiß dass er warten müsste. Und ich keine Lust habe für Inschriften auf Grabsteinen verantwortlich zu sein.
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Zitat:
@Melosine schrieb am 28. Juli 2025 um 19:58:49 Uhr:
Ich denke, derjenige, der das nicht verstanden hat, bist du. Ich hoffe mal für kommende Generationen, dass du kein Fahrlehrer bist.
Kommentare in diesem Ton darfst du dir sparen. Wie immer nur persönliche Angriffe und nullkommanix zur Sache.
Ja,er behält theoretisch das Recht der Vorfahrt,trägt bei einem Unfall aber defintiv eine anteilsmäßige Mitschuld.
Dürfte beim Überfahren eines Radlers wahrscheinlich sehr hoch sein,der sich durch die Sperrfläche doch in Sicherheit wiegen dürfte.
Laut einigen Gerichtsurteilen darf der Wartepflichtige darauf vertrauen das die Sperrfläche vom bevorrechtigten Verkehr beachtet wird.
Auch Deine Aussage zur Vorfahrt rechts vor links für jemanden der falsch herum aus einer Einbahnstrasse kommt ist nicht korrekt.
Laut BGH von 93 kann niemand eine Vorfahrt haben der so hätte gar nicht fahren dürfen.
Für Radler die so eine Einbahnstrase nutzen dürfen gilt sie allerdings.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Juli 2025 um 20:08:09 Uhr:
Ja,er behält theoretisch das Recht der Vorfahrt,trägt bei einem Unfall aber defintiv eine anteilsmäßige Mitschuld.
Na klar. Stimmt.
Stimmt aber übrigens auch bei "rechts vor links". Auch da gibts eine Teilschuld, selbst wenn man von rechts kommt. (genauer: Mithaftung, denn "Schuld" gibt es nicht)
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Juli 2025 um 20:08:09 Uhr:
Auch Deine Aussage zur Vorfahrt rechts vor links für jemanden der falsch herum aus einer Einbahnstrasse kommt ist nicht korrekt.
Doch, das ist korrekt. Darfst du selber (mühelos) googeln.
Zitat:@nogel schrieb am 28. Juli 2025 um 20:05:12 Uhr:
Kommentare in diesem Ton darfst du dir sparen. Wie immer nur persönliche Angriffe und nullkommanix zur Sache.
Warum gleich so empfindlich. Ich habe lediglich kund getan, was ich denke und was ich hoffe. Und zur Sache: Eine Sperrfläche ist nun mal eine Sperrfläche und muss umfahren werden. Genau darum geht es hier. Ein Radfahrer kann hier genauso wenig einem Auto die Vorfahrt nehmen, wie wenn dieses aus der falschen Richtung aus einer Einbahnstraße kommt. Einem Auto an einer Stelle, an der es sich nicht befinden darf die Vorfahrt zu nehmen, ist schlicht nicht möglich.
Zitat:
@Melosine schrieb am 28. Juli 2025 um 20:21:06 Uhr:
Ein Radfahrer kann hier genauso wenig einem Auto die Vorfahrt nehmen, wie wenn dieses aus der falschen Richtung aus einer Einbahnstraße kommt. Einem Auto an einer Stelle, an der es sich nicht befinden darf die Vorfahrt zu nehmen, ist schlicht nicht möglich.
Irrige, und veraltete Annahme.
(Übrigens dürfen z.B. Fahzeuge zur Straßenreinigung, Müllfzge., Einsatzfahrzeuge, usw. oft in Gegenrichtung fahren und haben bei RVL ganz selbstverständlich Vorfahrt. Denn der §8 (1) StVO kennt diesbezüglich keine Einschränkung)
Zitat:
@Melosine schrieb am 28. Juli 2025 um 20:21:06 Uhr:
Warum gleich so empfindlich. Ich habe lediglich kund getan, was ich denke und was ich hoffe.
Nein, du wolltest mit diesem Post ausschließlich provozieren und nichts zur Sache beitragen. Für jeden ganz offensichtlich.
Zitat:
@nogel schrieb am 28. Juli 2025 um 20:31:21 Uhr:
Irrige, und veraltete Annahme.
https://www.ra-kotz.de/einbahnstrasse-entgegen-der-fahrtrichtung-fahrendes-fahrzeug-rechts-vor-links.htm
(Übrigens dürfen z.B. Fahzeuge zur Straßenreinigung, Müllfzge. usw. oft in Gegenrichtung fahren und haben bei RVL ganz selbstverständlich Vorfahrt. Denn der §8 (1) StVO kennt diesbezüglich keine Einschränkung)
Ist immer noch,im Gegensatz zum BGH-Urteil,eine Einzelfallentscheidung.
Und ich habe jetzt keine Lust gegenteilige Einzelfallentscheidungen zu suchen,mir reicht erst einmal eine generelle Aussage des höchsten Gerichtes.
So scheiße das auch gelöst sein mag,im Falle eines Falles hat hier der KFZ-Führer die Arschkarte wenn der Radler drunter liegt.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Juli 2025 um 20:45:33 Uhr:
hat hier der KFZ-Führer die Arschkarte wenn der Radler drunter liegt.
Unstrittig.