Radwegführung auf die Fahrbahn

Hallo,

nach der Sarnierung einer Ortsdurchfahrt Strasse und Rad/Gehwegkombi ist am Ortsausgang folgende Fahrbahnmarkierung aufgebracht worden.

Meines Verständnis nach, darf hier der Radfahrer ohne Rückversicherung vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln.
Der fließende Verkehr muss Rücksicht nehmen!
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, die Fahrspur wechseln,
Der fließende Verkehr muss auch wenn kein Radfahrer auf die Strasse wechselt, bei Gegenverkehr notfalls anhalten.

Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?

Nachtrag:
Ja wenn man genau schaut, haben die Radfahrer auch eine durchgezogene Linie, wobei ich fest der Meinung bin, soweit hat dort niemand gedacht

Radwegeführung
525 Antworten
Zitat:
@Melosine schrieb am 28. Juli 2025 um 19:58:49 Uhr:
Ich denke, derjenige, der das nicht verstanden hat, bist du.

Geh doch mal lieber auf § 10 StVO ein. Ich finde es nämlich komisch, dass die Verfechter der Theorie "Radfahrer ist durch Sperrfläche geschützt" seine Wartepflicht nach § 10 StVO überhaupt nicht thematisieren.

Doch,tun wir.

Ich habe mal so einige Einzelfallurteile zu Unfällen in Verbindung mit überfahren der Sperrfläche gegoogelt,der allgemeine Tenor war das die Vorfahrtspflicht nicht generell erlischt,der Wartepflichtige aber darauf vertrauen darf das die Sperrfläche nicht überfahren wird.

Somit waren das Urteile die meist in einem Verhältnis von Teilschuld standen,mal mehr und mal weniger für oder gegen den Wartepflichtigen.

Und im Normalfall,wenn es keinen Gegenverkehr gibt,nimmt der Radler ihm ja nicht sein Vorrecht da das KFZ ja um die Sperrfläche herum fahren muss.

Das KFZ muss dann theoretisch nur den Mindestabstand einhalten,was ihm ohne Gegenverkehr ja problemlos möglich ist.

Somit müsste der Radler beim Auffahren doch nur darauf achten das es keinen Gegenverkehr gibt um ihm sein Vorrecht so einzuräumen das er das auch gefahrlos nutzen kann.

Wenn sich beide dann noch den Paragraphen 1 ins Gedächnis rufen sollte theoretisch alles glatt laufen,die Praxis sieht aber eher sicher etwas anders aus.

Sieht man ja an der Diskussion hier,die von manchen doch recht einseitig geführt wird.

Das Problem ergibt sich doch auch dann, wenn der Autofahrer gar nicht über die Sperrfläche fährt. Er müsste doch beim Überholen eines Radfahrers mind. 2 m Abstand halten. Fährt der Radfahrer einfach raus, weil er meint er sei durch die Sperrfläche geschützt, zwingt er den Autofahrer zum sofortigen Ausweichen um mind. 2 m.

Das ist nicht nur eine Vorfahrtsverletzung, sondern schon ein Gefährdungsdelikt nach § 315c StGB.

Natürlich sollte auch der Radler dem KFZ nicht direkt neben die Karre fahren,deshalb auch die Anmerkung von Paragraph 1.

Ich schrieb ja auch Normalfall,da zieht der Radler dem KFZ doch nicht direkt neben die Karre.

Aber irgendeiner wird hier immer wieder einen Extremfall anführen um doch mehr recht zu haben als der andere.

Theorie und Praxis.

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Jetzt eierst du aber hin und her und nennst das auch noch "Extremfall". Fährt jetzt der Radfahrer oder fährt er nicht? Deine Beschreibung "direkt neben die Karre fahren" suggeriert doch ein besonders gefährliches Verhalten, das sich vermeiden ließe. Schau dir doch das Foto im Ausgangsbeitrag noch mal an.

Also,Paragraph 1 ist ja jedem soweit bekannt,und wir reden hier von der Theorie.

Ja,der Radfahrer fährt.

Das bedeutet aber grundsätzlich nicht das sich der Radfahrer wie ein Idiot benimmt und nicht vorher schaut wann er auf die Strasse fährt,was bedeutet das er sich seiner eigentlichen Wartepflicht bewußt ist und durch sein Verhalten das KFZ nicht in eine eventuell gefährliche Situation bringt.

Beim rausfahren direkt neben das KFZ zu fahren entspricht also nicht dem Normalfall und Paragraph 1.

Genauso wie es bedeutet das ein KFZ nicht blindlings drauf los fährt wenn der Fahrer diese Situation erkennt.

Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Juli 2025 um 22:05:30 Uhr:
Ja,der Radfahrer fährt.

Dann bekommst du es offenbar nicht hin, die Ausgangsfrage zu beantworten, weil du dir da selbst widersprichst.
Einerseits sagst du, dass der Radfahrer ohne anzuhalten einfach fahren kann, dann aber meinst du, er dürfe dem Autofahrer nicht "direkt neben die Karre" fahren.

Und als Rettungsanker für diesen Widerspruch soll dann § 1 StVO herhalten und dass man sich nicht idiotisch verhalten soll. Mit einer klaren Vorfahrtsregelung hat das nichts mehr zu tun.

Ich habe nirgends geschrieben das der Radler einfach fahren darf,und Paragraph 1 ist kein Rettungsanker.

Und danach hat der TE auch gar nicht gefragt,seine einzige Frage war:

"Ist sowas eigentlich Verhältnissmäßig?

Darüber wird hier seit 14 Seiten diskutiert.

Und das diese Situation keine klare Vorfahrtsregel erkennen läßt ist mittlerweile sicher klar geworden.

Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 28. Juli 2025 um 22:19:59 Uhr:
Ich habe nirgends geschrieben das der Radler einfach fahren darf

Du hattest gerade einen Beitrag weiter vorne geschrieben: "Ja, der Radfahrer fährt".
Das klingt ja nicht so, als ob er erst fahren dürfte, nachdem er sich vergewissert hat, dass jede Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, was nämlich wegen § 10 StVO richtig wäre.

Ja,als Antwort auf Deine Frage ob er denn nun fährt oder nicht.

Er steht also nicht,was nicht bedeutet das er blind unterwegs ist.

Ich kann beim Radfahren problemlos meine Geschwindigkeit an die Situation anpassen,mache ich 5 Tage die Woche.

Ist ja nicht so das Radfahrer nicht vorher schon mal einen Blick nach hinten schmeißen um sich anzupassen.

Dann bist du also der Meinung, dass er nur fahren darf, wenn er niemanden behindert? Dann kannst du auch gleich schreiben, dass er keine Vorfahrt hat und wartepflichtig ist. Das steht schon auf Seite 1 so.

Zitat:
@Rockville schrieb am 28. Juli 2025 um 21:16:28 Uhr:
Geh doch mal lieber auf § 10 StVO ein. Ich finde es nämlich komisch, dass die Verfechter der Theorie "Radfahrer ist durch Sperrfläche geschützt" seine Wartepflicht nach § 10 StVO überhaupt nicht thematisieren.

Weil es hier IMHO keine Rolle spielt, der Radfahrer fährt nicht von einem Grundstück oder anderweitigen Einfahrt auf die Straße sondern folgt seiner markierten Radwegführung die "geschützt" durch die Sperrfläche auf die Straße verlegt wird. Das ist kein Einfahren aus einer Einfahrt im Sinne des §10. Da er auch nicht aus einer Querstraße kommt sondern die Führung entlang der Fahrbahn erfolgt ist es auch keine Frage von Vorfahrt, die Regelt nicht die Frage bei Verkehrsteilnehmern die sich in gleicher Richtung bewegen. Spurwechsel ist es für den Radfahrer auch nicht da er die Spur nicht wechselt sondern seiner Radwegspur weiter folgt.

...

Meine Abschließende Meinung hierzu:

Da sich hier auf mittlerweile 14 Seiten die Experten nicht einig sind, was hier von den jeweiligen Verkehrsteilnehmern verlangt wird, wie sich der jeweilige Teilnehmer zu verhalten hat, wie soll da der gemeine Radfahrer und oder auch KFZ Führer wissen wie hier zu entscheiden ist.

Ich habe diesen Sachverhalt an diverse Behörden und auch die regionale Zeitung gemeldet, jedoch mit dem Wissen, dass das wohl niemanden interessiern wird, bis das es zu einem Unfall an dieser Stelle kommt und ein Gericht entscheidet.

Aber auch, wie bereits von vielen hier geschrieben, Gerichtsentscheidungen sind heute dann auch nie klar und eindeutig und es wird einfach immer von einer Teilschuld beider Deliquenten und immer von einer höheren Schuld, da höhere Betriebsgefahr, des motorisierten Teilnehmers ausgegangen.

Niemals jedoch wird die Behörde, die das verzapft hat in die Verantwortung genommen.

beste Grüße

Zitat:
@Moers75 schrieb am 29. Juli 2025 um 09:05:25 Uhr:
Weil es hier IMHO keine Rolle spielt, der Radfahrer fährt nicht von einem Grundstück oder anderweitigen Einfahrt auf die Straße sondern folgt seiner markierten Radwegführung die "geschützt" durch die Sperrfläche auf die Straße verlegt wird. Das ist kein Einfahren aus einer Einfahrt im Sinne des §10. Da er auch nicht aus einer Querstraße kommt sondern die Führung entlang der Fahrbahn erfolgt ist es auch keine Frage von Vorfahrt, die Regelt nicht die Frage bei Verkehrsteilnehmern die sich in gleicher Richtung bewegen. Spurwechsel ist es für den Radfahrer auch nicht da er die Spur nicht wechselt sondern seiner Radwegspur weiter folgt.
...

Das kann man so sehen. Der Radfahrer hat quasi einen kurzen Beschleunigungsstreifen, muss dann aber nicht die Spur wechseln, weil sie ja vor ihm weitergeht. Für den Autoverkehr ist ab hier eben zusätzlich mit Radverkehr zu rechenen, da kein Radweg mehr vorhanden ist. Wenn ein Radfahrer da ist, muss er das ohnehin berücksichtigen. Wenn gerade keiner auffährt, kann er aber mehr oder weniger normal weiterfahren. Einen unsinnigen Schlenker würde ich da nicht machen. Es fehlt ein zusätzliches Verkehrszeichen für die Autofahrer "Achtung Radfahrer", wie man es oft(aber nicht immer) am Ende einers Radweges findet. Eigentlich auch eins "Achtung Fußgänger", denn der Gehweg endet hier auch. Wo sollen die eigentlich dann langgehen? Straßenseite wechseln und dann auf der Straße?

Ich würde hier erwarten, dass der kombinierte Rad/Gehweg weitergebaut wird. Der nächste Ort ist doch nicht weit. Oder die haben Alternativwege abseits der Straße - dann würde ich da auch mit dem Rad fahren.

Zitat: @Gururom schrieb am 29. Juli 2025 um 09:30:56 Uhr:
Da sich hier auf mittlerweile 14 Seiten die Experten nicht einig sind

Die "Experten" wären sich auch nicht darüber einig, ob das blaue Auto vor dem sie stehen nun grün oder schwarz ist. Blau ist es nämlich auf keinen Fall.

Das is hier eher son Ding wie das mit dem Hund, der Lampe und dem Fresschen.

😂

Zitat:
@Gururom schrieb am 29. Juli 2025 um 09:30:56 Uhr:
Niemals jedoch wird die Behörde, die das verzapft hat in die Verantwortung genommen.

Für diese verunglückte Straßenmalerei eines Hilfspraktikanten im Straßenverkehrsamt wird sich niemand zuständig und schon gar nicht verantwortlich fühlen, und erst recht nicht nach einem Unfall. Soviel ist mal sicher.

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