Problem mit dem Fahrzeugbrief
Hallo Freunde ich habe da ein kleines Problem und zwar habe ich vor drei und halb Jahren ein Auto gekauft. Es sollte kosten 8500 € habe damals 3000 € angezahlt und der Rest sollte in Raten beglichen werden. Jetzt das " Problem " der Händler hat sich bei mir nie wieder gemeldet bezüglich der Ratenzahlung das heißt ich habe seit dem also 3,5 Jahre nicht eine Rate bezahlt aber auch nie etwas von dem Händler gehört sprich Mahnung Erinnerung ect. Jetzt würde ich mir gern ein neues Auto kaufen habe aber keinen Brief um den alten abzumelden bzw verkaufen zu können. Kann mir da jemand weiter helfen wie ich jetzt am besten vorgehe bzw was ich jetzt machen kann.
Mfg Hauptbrandmeister112
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Bist Du Dir sicher, dass Du in einer solchen Situation die ausstehende Summe zahlen und nicht das Ende 2012 abwarten würdest, wo Chance auf Verjährung besteht?Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Man könnte natürlich auch so ehrlich sein und zu der Finanzierung stehen und die restlichen Raten abbezahlen. Dann hat man auch den Brief und kann es ganz normal verkaufen.O.
Da ich gar nicht erst in diese Situatione gekommen wäre kann ich das nicht sagen.
Ich hätte den Händler spätestens nach 3 Monaten angesprochen und somit ganz regulär das Auto abbezahlt.
Ich verstehe, dass es verlockend ist und das wäre es für mich sicher auch, keine Frage. Ich bin aber ein ehrlicher Mensch und glaube nicht, dass ich mir einfach so "das Auto krallen würde".
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Man könnte natürlich auch so ehrlich sein und zu der Finanzierung stehen und die restlichen Raten abbezahlen. Dann hat man auch den Brief und kann es ganz normal verkaufen.
Bist Du Dir sicher, dass Du in einer solchen Situation die ausstehende Summe zahlen und nicht das Ende 2012 abwarten würdest, wo Chance auf Verjährung besteht?
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Bist Du Dir sicher, dass Du in einer solchen Situation die ausstehende Summe zahlen und nicht das Ende 2012 abwarten würdest, wo Chance auf Verjährung besteht?Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Man könnte natürlich auch so ehrlich sein und zu der Finanzierung stehen und die restlichen Raten abbezahlen. Dann hat man auch den Brief und kann es ganz normal verkaufen.O.
Da ich gar nicht erst in diese Situatione gekommen wäre kann ich das nicht sagen.
Ich hätte den Händler spätestens nach 3 Monaten angesprochen und somit ganz regulär das Auto abbezahlt.
Ich verstehe, dass es verlockend ist und das wäre es für mich sicher auch, keine Frage. Ich bin aber ein ehrlicher Mensch und glaube nicht, dass ich mir einfach so "das Auto krallen würde".
Danke habuda!
Einer der wenigen vernünftigen Posts in diesem unsäglichen Thread!
Wenn man schon darauf wartet, dass sich der Händler meldet hätte man als ehrlicher Mensch das Geld wenigstens monatlich auf ein Tagesgeldkonto eingezahlt um irgendwann eben die Schulden tilgen zu können.
Dann bräuchte man auch nicht auf Verjährung hoffen um sich damit zu bereichern.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von PiKaPo
Wenn man schon darauf wartet, dass sich der Händler meldet hätte man als ehrlicher Mensch das Geld wenigstens monatlich auf ein Tagesgeldkonto eingezahlt um irgendwann eben die Schulden tilgen zu können.
Eben. Andernfalls wäre ja auch die Finanzierung des Ersatzfahrzeuges bereits von Anfang an auf Kante genäht.
Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Ich verstehe, dass es verlockend ist und das wäre es für mich sicher auch, keine Frage. Ich bin aber ein ehrlicher Mensch und glaube nicht, dass ich mir einfach so "das Auto krallen würde".
So einfach ist es für den Käufer nicht!
Also: Die Verjährung ist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, inn dem die letzte Rate gezahlt wurde, rechtsgültig. Allerdings ist das Auto noch sicherheitsübereignet, der Verkäufer hat einen Eigentumsvorbehalt.
Nach derzeitiger Rechtssprechung erlischt dieser Vorbehalt nicht, falls der dazugehörige Kreditvertrag verjährt: klick
"Und in der Tat greift der BGH auf den in § 223 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurück und gibt dem Vorbehaltsverkäufer auch dann ein Rückholrecht gegen den Vorbehaltskäufer, wenn die Kaufpreisforderung verjährt ist (Entscheidung vom 7. Dezember 1977, VIII ZR 168/76, BGHZ 70, 96)."
Ich fasse mal kurz zusammen: Der Verkäufer kann auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn seine Ansprüche gegenüber dem Käufer verjährt sind. D.h. er kann sich zwar nicht das Geld zurückholen und auch kein Schadensersatz verlangen, sehr wohl aber den Wagen.
Dem Käufer bleibt eigentlich nur die Möglichkeit, den Wagen so lange zu nutzen, bis der Verkäufer diesen zurückfordert. Weiterveräußern kann er ihn nicht. Um in den Besitz des Briefes zu kommen, müsste er eine Falschaussage per Eidesstatt leisten, daß ist ein Straftatbestand nach StGB vor dem ich nur abraten kann.
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
So einfach ist es für den Käufer nicht!Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Ich verstehe, dass es verlockend ist und das wäre es für mich sicher auch, keine Frage. Ich bin aber ein ehrlicher Mensch und glaube nicht, dass ich mir einfach so "das Auto krallen würde".Also: Die Verjährung ist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, inn dem die letzte Rate gezahlt wurde, rechtsgültig. Allerdings ist das Auto noch sicherheitsübereignet, der Verkäufer hat einen Eigentumsvorbehalt.
Nach derzeitiger Rechtssprechung erlischt dieser Vorbehalt nicht, falls der dazugehörige Kreditvertrag verjährt: klick
"Und in der Tat greift der BGH auf den in § 223 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurück und gibt dem Vorbehaltsverkäufer auch dann ein Rückholrecht gegen den Vorbehaltskäufer, wenn die Kaufpreisforderung verjährt ist (Entscheidung vom 7. Dezember 1977, VIII ZR 168/76, BGHZ 70, 96)."
Ich fasse mal kurz zusammen: Der Verkäufer kann auch dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn seine Ansprüche gegenüber dem Käufer verjährt sind. D.h. er kann sich zwar nicht das Geld zurückholen und auch kein Schadensersatz verlangen, sehr wohl aber den Wagen.
Dem Käufer bleibt eigentlich nur die Möglichkeit, den Wagen so lange zu nutzen, bis der Verkäufer diesen zurückfordert. Weiterveräußern kann er ihn nicht. Um in den Besitz des Briefes zu kommen, müsste er eine Falschaussage per Eidesstatt leisten, daß ist ein Straftatbestand nach StGB vor dem ich nur abraten kann.
Wir haben Samstag Abend 21 Uhr und du kommst mit sowas?!? Schäm dich 😛
Spaß. Ok, dann ist dies wohl so. Aber dennoch kann der Te ja von sich aus den Verkäufer/die Bank kontaktieren und die noch offene Summe bezahlen (das Geld sollte ja vorhanden sein). Ich denke nämlich nicht, dass der Verkäufer/die Bank auf irgendwelche Verzugszinsen oder sonstiges bestehen wird, wenn man sich von sich aus meldet und bereit ist den damals vereinbarten Betrag zu bezahlen.
Damit wäre dann auch das Thema geklärt und der Te könnte den Wagen ganz normal verkaufen.
Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Aber dennoch kann der Te ja von sich aus den Verkäufer/die Bank kontaktieren und die noch offene Summe bezahlen (das Geld sollte ja vorhanden sein).
Eben. Diesen Tipp habe ich dem TE ja bereits direkt nach seiner Threaderöffnung gegeben.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Eben. Diesen Tipp habe ich dem TE ja bereits direkt nach seiner Threaderöffnung gegeben.Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Aber dennoch kann der Te ja von sich aus den Verkäufer/die Bank kontaktieren und die noch offene Summe bezahlen (das Geld sollte ja vorhanden sein).
Ok, dann hast du dafür ein *Danke* verdient. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Habuda
Aber dennoch kann der Te ja von sich aus den Verkäufer/die Bank kontaktieren und die noch offene Summe bezahlen (das Geld sollte ja vorhanden sein). Ich denke nämlich nicht, dass der Verkäufer/die Bank auf irgendwelche Verzugszinsen oder sonstiges bestehen wird, wenn man sich von sich aus meldet und bereit ist den damals vereinbarten Betrag zu bezahlen.
Das wäre die ehrlichste und schnellste Möglichkeit, auch angesicht der Tatsache, daß die Forderung noch nicht verjährt ist und der Verkäufer noch bis zum 1.1.2013 die Möglichkeit besitzt die Verjährung (bis zu 10 Jahre) zu hemmen indem er einen Mahnbescheid beantragt (was sehr schnell geht).
Dabei lasst Ihr allerdings außer Acht, dass es dem TE offensichtlich nicht um eine ehrliche Lösung geht.
Er hat den Thread doch nur eröffnet, um zu erfahren, wie er das Auto, das ihm nicht mal gehört verkaufen kann.
Wenn sich der Verkäufer nicht wegen der Ratenzahlung meldet, ist das für die meisten ein Grund, ihn anzusprechen.
Der TE hat dies nie getan und sich daran gefreut, ein Auto für nur 3.000 Euro bekommen zu haben. Und jetzt sucht er eine Möglichkeit den Wagen zu verkaufen, ohne die Papiere zu besitzen. Meines Erachtens zeugt das schon von krimineller Energie und ist strafrechtlich bedenklich.
Greets, Stefan
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Nach derzeitiger Rechtssprechung erlischt dieser Vorbehalt nicht, falls der dazugehörige Kreditvertrag verjährt: klick
"Und in der Tat greift der BGH auf den in § 223 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurück und gibt dem Vorbehaltsverkäufer auch dann ein Rückholrecht gegen den Vorbehaltskäufer, wenn die Kaufpreisforderung verjährt ist (Entscheidung vom 7. Dezember 1977, VIII ZR 168/76, BGHZ 70, 96)."
Nur zur Info:
Der § 223 ist mit der Neufassung des BGB (2002) weggefallen. Also kann dieses Urteil nicht herangezogen werden.
O.
Wenn jemand einen 10 Jahre alten Artikel zitiert, der sich auf ein 35 Jahre altes Urteil beruft und dann von aktueller Rechtsprechung spricht, erübrigt sich jeder weitere Kommentar.
Natürlich ist es moralisch nicht korrekt, jetzt auf Verjährung zu spekulieren, andererseits ist es natürlich leicht die Moralkeule zu schwingen, wenn man selber nicht der Nutznießer/Betroffene ist.
Die vom TE geplante Vorgehensweise besitzt aber auch keine Praxistauglichkeit, da ihr jedwede Nachhaltigkeit fehlt.
Zitat:
Original geschrieben von Nr.5 lebt
Wenn jemand einen 10 Jahre alten Artikel zitiert, der sich auf ein 35 Jahre altes Urteil beruft und dann von aktueller Rechtsprechung spricht, erübrigt sich jeder weitere Kommentar.
Das Prioblem ist, daß die § im BGB hier leider nicht viel hergeben. Kann das Sicherungsgut eingezogen werden, wenn die Forderungen verjährt sind? Hier hat der BGH ein Präzedenzfall geschaffen, der war 2002 jedenfalls noch gültig.
Ich habe das auch nachgooglen müssen, wenn die aktuelle Rechtssprechung eine andere ist, dann kläre mich auf.