Privathaftpflicht(???)-Schaden durch unachtsamen Fahrzeuginsassen
Hallo liebe MOTOR-TALK-Gemeinde,
Ich bin der Neue.
Kurz zu mir: Ich bin der Ottmar, komme aus dem Schwabenland, bin 45 Jahre alt und fahre einen alten Mercedes W211.
Da ich hier im Forum etliche beeindruckende Beiträge von verständigen und kompetenten Versicherungsexperten las, habe ich mich neu registrieren lassen, um mich mit meiner Fragstellung an die Community zu wenden.
Ich habe am Sonntag vor drei Tagen (prinzipiell durch Verschulden meiner Mutter) an meinem Auto einen Schaden erlitten und möchte nun um kurzen Rat bitten und eine möglichst fachkundige Einschätzung erfragen, ob der vorliegende Fall durch die PHV meiner Mutter gedeckt ist.
Sachverhalt: An besagtem Sonntagmorgen sollte ich meine Mutter zum Bahnhof fahren. Hierzu nutzten wir mein Auto, welches in meiner Garage parkte. Nachdem das Gepäck im Kofferraum verstaut war, stieg meine Mutter selbständig hinten rechts ein und nahm auf dem Rücksitz Platz. Beim Einsteigen hatte meine Mutter sich offenbar den Mantel in die Türe eingeklemmt, was sie feststellte als sie sich anschnallen wollte. Während ich bereits das Fahrzeug rückwärts aus der Garage fuhr, öffnete meine Mutter unvermittelt und unangesagt ihre Türe um das Malheur des eingeklemmten Mantels zu beheben. Hierbei hatte sie nicht bemerkt oder bedacht, dass sich der Wagen bereits im Rückwärtsfahren befand. In der Folge des Öffnens (im ungünstigsten Moment) verklemmte bzw. verkeilte sich die Türe genau im Eck zwischen Wand und dem schmalen Torpfeiler der Fertiggarage. Obwohl ich langsam fuhr und schnellstmöglich bremste als ich das Unheil bemerkte, wurde meine hintere Fahrzeugtüre dabei so stark verzogen, dass geschätzt ca. 500 -1000 € Instandsetzungskosten entstehen. Obgleich die Lackspuren sich an der Wand und Torfeder abzeichnen, wird an der Garage selbst kein Schaden geltend gemacht - jedoch an meinem Pkw.
Meine Mutter sieht sich verantwortlich für den Schaden und möchte diesen begleichen. Sie beabsichtigt, sich zunächst an ihre PHV zu wenden, um abzuklären ob die Versicherung eintritt.
(Anm.: Meine Mutter wohnt im selben Haus wie ich. Allerdings leben wir in abgeschlossenen und getrennten Wohnungen mit separaten Haushalten.
Natürlich hätte ich auch einen Vollkasko-Schutz, wobei dessen Inanspruchnahme infolge Selbstbeteiligung und Rabatt-Hochstufung wirtschaftlich unsinnig wäre.)
Meine Frage ist nun, kommt die Privat-HV meiner Mutter für die Schadenregulierung in der dargelegten Konstellation auf oder bestehen berechtigte Ausschlussgründe ("Benzinklausel", Betriebsgefahr o.ä.)? Gibt es eventuelle Fallstricke, in die man nicht tappen sollte?
Es wäre sehr nett, wenn ich hierzu fachlichen Rat oder Einschätzung erhalten könnte.
Schon im Voraus lieben Dank
PS: Der Inhalt folgenden Threads ist mit bekannt - trifft aber auf meinen Fall nicht deckungsgleich zu:
http://www.motor-talk.de/.../...-schaden-verursacht-habe-t2427117.html
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 17. November 2016 um 16:05:46 Uhr:
Das kann man sehen wie man will.Die berechtigte Insassin hat befugt eine Form von Besitz ausgeübt (mit dem Popo auf dem Polster). Sie hat die Tür im fahrenden Fahrzeug geöffnet. Also hat sie es auch im Verkehr benutzt und dabei einen Schaden an dem von ihr benutzten Fahrzeug zu verantworten. Da sie ein im Verkehr befindliches Kfz benutzt hat und dabei einen Schaden an diesem verursacht hat, greift die Benzinklausel, wenn sie im PHV-Vertrag enthalten ist. Wenn sich die PHV nicht darauf beruft (z.B. Gefällligkeitsdeckung ausdrücklich vereinbart oder keine Benzinklausel vereinbart), dann ist das prima. Das Ganze ist rechtlich ein vieldiskutiertes Thema. Es finden sich Urteile die es so sehen und Urteile die es anders sehen. Soweit es mir in Erinnerung ist, befassen sich die Urteile, in denen die PHV den Schaden ersetzen musste, nicht mit der Benzinklausel. Das spricht dafür, dass in diesen Fällen eine solche nicht vereinbart oder nicht vorgetragen wurde.
Mit Verlaub, lieber Paul, aber das ist völliger Kappes.
Um das Thema mal transparent zu machen, möchte ich dies an Hand eines Beispiels verdeutlichen:
Ein Autofahrer fährt an der Tankstelle vor die Zapfsäule. Er steigt aus, um zur Toilette zu gehen. Währenddessen verlässt auch der Beifahrer das Fahrzeug und betankt es. Dabei vertut er sich und tankt die falsche Kraftstoffart. Für den daraus resultierenden Schaden ist er ersatzpflichtig. Hier greift aber seine PH und muss leisten.
Gleiches Szenario, nur hier stand noch ein anderes Fahrzeug an der Säule. Als dieses wegfährt, setzt sich der Beifahrer ans Steuer und fährt 5 Meter bis zur Säule vor. Danach betankt er falsch. Gleicher Schaden, gleiche Haftung. Jetzt greift aber die "Benzinklausel" und die PH ist leistungsfrei!
73 Antworten
Auch das erhöht die Glaubhaftigkeit leider nicht.
Dein Licht würde heller erscheinen, wenn Du uns einfachen Mitmenschen ;-) einen real ausgeurteilten Vergleichsfall aus Openjur etc. verlinken würdest.
Sollte Dir doch - bei Deinem reichhaltigen Schatz an Basics - ein Leichtes sein. 🙂
Ich versuche es Dir mal gaaaaanz einfach zu erklären: Geh auf die Straße und nimm einem SmartphoneZombie den Eifön aus den Fingern, leg auf und setz Dich drauf. Das ist alles bereits Besitz und Benutzung. Das Urteil über die Definition des Begriffes, das suchst Du mal schön selbst. 😛
Zitat:
@Elk_EN schrieb am 18. November 2016 um 21:12:52 Uhr:
Btw bin ich auch nicht der Ansicht, dass die Mutter das Fahrzeug in ihrer Gewalt hatte.
Ach ... die Tür hat sich also von selbst geöffnet?
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Und deshalb, meinst Du, hätte im vorliegenden Fall die Mutter das Fahrzeug besessen?
Das wirst Du schon selbst mit einem tragfähigen Vergleichsfall belegen müssen. 😛
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 18. November 2016 um 21:24:34 Uhr:
Ich weiß es.
Das reicht zur Begründung leider nicht aus...
Sowas von Dir. Du siehst doch wer hier penetrant rumstochert. .... 🙄
Das wattwandernde Feuchtbiotop trägt derzeit vorzugsweise ein windiges Gewand.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. November 2016 um 12:39:09 Uhr:
Zitat:
@Lattementa schrieb am 17. November 2016 um 17:40:16 Uhr:
Ihr versucht hier einen Fall zu lösen, ohne die Versicherungsbedingungen zu kennen. Das ist mit Verlaub Quatsch.Die einzig richtige Antwort auf die Frage. Rechtlich hat die Mutter Schadenersatz zu leisten, ob sie den von ihrer PHV wiederbekommt hängt einzig und alleine von deren Vertragsbedingungen ab. Und die Frage was zum "Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" gehört beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Unter anderen weil die Formulierungen einer evtl. vorhandenen Benzinklausel und damit die möglichen Leistungsausschlüsse teils sehr unterschiedlich formuliert werden.
Die Benzinklausel bezieht sich aber nur auf dem Fahrer, nicht aber auf die Insassen, die nicht in der Wohnung des Besitzers leben.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. November 2016 um 16:32:05 Uhr:
Zitat:
@rrwraith schrieb am 18. November 2016 um 12:48:57 Uhr:
Und da die Mutter definitiv nicht zum von der "Benzinklausel" umfassten Personenkreis gehört, ist diese Klausel vollkommen sicher nicht anwendbar!Da die keinen Personenkreis beschreibt sondern i.d.R. nur von Gebrauch die Rede ist und du immer noch nicht weißt was in den Bedingungen wie steht ... frei nach Dieter Nuhr 😉
Nochmal: Privathaftpflicht ist Vertragsrecht, es gibt nicht "DIE" Benzinklausel.
So zum Beispiel:
"•Wegrollender Einkaufswagen während des Beladens des Fahrzeugs verursacht Schaden
Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu gehören, konnte sich die Versicherung auf die Benzinklausel berufen und musste den Schaden nicht regulieren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03)."Und das egal wem der Einkaufswagen weggerollt ist, wichtig hier nur dass es unmittelbar mit dem Beladen des Fahrzeuges zusammenhängt.
http://www.refrago.de/...r_Privathaftpflichtversicherung.frage219.html
Ist aber ein anderer Schadenfall, der mit dem Beladen des Fahrzeuges zu tun hat, hat mit dem Schadenfall vom TE nichts zu tun.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. November 2016 um 16:32:05 Uhr:
So zum Beispiel:
"•Wegrollender Einkaufswagen während des Beladens des Fahrzeugs verursacht Schaden
Da zum Gebrauch des Fahrzeugs auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu gehören, konnte sich die Versicherung auf die Benzinklausel berufen und musste den Schaden nicht regulieren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.09.2003, Az. 301 C 769/03)."
Es gibt durchaus auch Gerichte, die dies anders sehen...