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Privathaftpflicht(???)-Schaden durch unachtsamen Fahrzeuginsassen

Themenstarteram 16. November 2016 um 19:22

Hallo liebe MOTOR-TALK-Gemeinde,

Ich bin der Neue.

Kurz zu mir: Ich bin der Ottmar, komme aus dem Schwabenland, bin 45 Jahre alt und fahre einen alten Mercedes W211.

 

Da ich hier im Forum etliche beeindruckende Beiträge von verständigen und kompetenten Versicherungsexperten las, habe ich mich neu registrieren lassen, um mich mit meiner Fragstellung an die Community zu wenden.

Ich habe am Sonntag vor drei Tagen (prinzipiell durch Verschulden meiner Mutter) an meinem Auto einen Schaden erlitten und möchte nun um kurzen Rat bitten und eine möglichst fachkundige Einschätzung erfragen, ob der vorliegende Fall durch die PHV meiner Mutter gedeckt ist.

 

Sachverhalt: An besagtem Sonntagmorgen sollte ich meine Mutter zum Bahnhof fahren. Hierzu nutzten wir mein Auto, welches in meiner Garage parkte. Nachdem das Gepäck im Kofferraum verstaut war, stieg meine Mutter selbständig hinten rechts ein und nahm auf dem Rücksitz Platz. Beim Einsteigen hatte meine Mutter sich offenbar den Mantel in die Türe eingeklemmt, was sie feststellte als sie sich anschnallen wollte. Während ich bereits das Fahrzeug rückwärts aus der Garage fuhr, öffnete meine Mutter unvermittelt und unangesagt ihre Türe um das Malheur des eingeklemmten Mantels zu beheben. Hierbei hatte sie nicht bemerkt oder bedacht, dass sich der Wagen bereits im Rückwärtsfahren befand. In der Folge des Öffnens (im ungünstigsten Moment) verklemmte bzw. verkeilte sich die Türe genau im Eck zwischen Wand und dem schmalen Torpfeiler der Fertiggarage. Obwohl ich langsam fuhr und schnellstmöglich bremste als ich das Unheil bemerkte, wurde meine hintere Fahrzeugtüre dabei so stark verzogen, dass geschätzt ca. 500 -1000 € Instandsetzungskosten entstehen. Obgleich die Lackspuren sich an der Wand und Torfeder abzeichnen, wird an der Garage selbst kein Schaden geltend gemacht - jedoch an meinem Pkw.

Meine Mutter sieht sich verantwortlich für den Schaden und möchte diesen begleichen. Sie beabsichtigt, sich zunächst an ihre PHV zu wenden, um abzuklären ob die Versicherung eintritt.

(Anm.: Meine Mutter wohnt im selben Haus wie ich. Allerdings leben wir in abgeschlossenen und getrennten Wohnungen mit separaten Haushalten.

Natürlich hätte ich auch einen Vollkasko-Schutz, wobei dessen Inanspruchnahme infolge Selbstbeteiligung und Rabatt-Hochstufung wirtschaftlich unsinnig wäre.)

 

Meine Frage ist nun, kommt die Privat-HV meiner Mutter für die Schadenregulierung in der dargelegten Konstellation auf oder bestehen berechtigte Ausschlussgründe ("Benzinklausel", Betriebsgefahr o.ä.)? Gibt es eventuelle Fallstricke, in die man nicht tappen sollte?

Es wäre sehr nett, wenn ich hierzu fachlichen Rat oder Einschätzung erhalten könnte.

 

Schon im Voraus lieben Dank

 

PS: Der Inhalt folgenden Threads ist mit bekannt - trifft aber auf meinen Fall nicht deckungsgleich zu:

http://www.motor-talk.de/.../...-schaden-verursacht-habe-t2427117.html

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. November 2016 um 16:05:46 Uhr:

Das kann man sehen wie man will.

Die berechtigte Insassin hat befugt eine Form von Besitz ausgeübt (mit dem Popo auf dem Polster). Sie hat die Tür im fahrenden Fahrzeug geöffnet. Also hat sie es auch im Verkehr benutzt und dabei einen Schaden an dem von ihr benutzten Fahrzeug zu verantworten. Da sie ein im Verkehr befindliches Kfz benutzt hat und dabei einen Schaden an diesem verursacht hat, greift die Benzinklausel, wenn sie im PHV-Vertrag enthalten ist. Wenn sich die PHV nicht darauf beruft (z.B. Gefällligkeitsdeckung ausdrücklich vereinbart oder keine Benzinklausel vereinbart), dann ist das prima. Das Ganze ist rechtlich ein vieldiskutiertes Thema. Es finden sich Urteile die es so sehen und Urteile die es anders sehen. Soweit es mir in Erinnerung ist, befassen sich die Urteile, in denen die PHV den Schaden ersetzen musste, nicht mit der Benzinklausel. Das spricht dafür, dass in diesen Fällen eine solche nicht vereinbart oder nicht vorgetragen wurde.

Mit Verlaub, lieber Paul, aber das ist völliger Kappes.

Um das Thema mal transparent zu machen, möchte ich dies an Hand eines Beispiels verdeutlichen:

Ein Autofahrer fährt an der Tankstelle vor die Zapfsäule. Er steigt aus, um zur Toilette zu gehen. Währenddessen verlässt auch der Beifahrer das Fahrzeug und betankt es. Dabei vertut er sich und tankt die falsche Kraftstoffart. Für den daraus resultierenden Schaden ist er ersatzpflichtig. Hier greift aber seine PH und muss leisten.

Gleiches Szenario, nur hier stand noch ein anderes Fahrzeug an der Säule. Als dieses wegfährt, setzt sich der Beifahrer ans Steuer und fährt 5 Meter bis zur Säule vor. Danach betankt er falsch. Gleicher Schaden, gleiche Haftung. Jetzt greift aber die "Benzinklausel" und die PH ist leistungsfrei!

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Ihr versucht hier einen Fall zu lösen, ohne die Versicherungsbedingungen zu kennen. Das ist mit Verlaub Quatsch. Alles was hier geschrieben steht, basiert auf Vermutungen, was für Ausschlussklauseln wohl im Vertrag gestanden haben könnten. Da es dazu aber keine einheitlichen Standards gibt, ist es eben nur Spekulation.

Aber eins ist doch klar: Der TE kann es versuchen. Kostet ihn nicht mehr als eine Briefmarke und danach ist er schlauer.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 17. November 2016 um 17:26:06 Uhr:

Hier kannst Du einen solchen Fall nachlesen.

Nunja. In diesem Urteil hat der Schädiger (eben wegen der Benzinklausel) den Prozess gegen seine PHV auf Erstattung seiner Zahlung an den Geschädigten verloren. Du wirst ja sicherlich wissen, dass das Vorliegen eines vertraglichen Ausschlussgrundes genügt, den Schädiger auf dem Trocknen sitzen zu lassen. Dass er auch wegen des Haftungsausschlusses bei Gefälligkeiten nicht auf SE haftet und daher auch keinen Ersatz von seiner PHV verlangen könnte, brauchte nicht als Hilfsbegründung der Klageabweisung ausgeführt werden. Der Schädiger hat auf eigenes Risiko den Schaden selbst reguliert. Auch führt das LG dort aus, dass die Betankung ohnehin zum Gebrauch des Kfz zählt.

@ TE, Schadenhergang verstanden. Willkommen im Forum.

Ich würde mit bei einem Schrotthändler eine Ersatztür besorgen (gibt es in allen originalen Farben) und diese einbauen. W211 Türen gibt es in allen Bundesländern in Stückzahlen. Wenn man einen Kumpel hat schafft man das an einem Samstag Nachmittag. Einer hält, der andere schraubt. Kosten/Aufwand ca. 150 bis 300 EUR und die Tür ist schon/ oder noch original lackiert, je nachdem welches Angebot man zuschlägt. Vielleicht hat die Mutter so viel Geld im Sparstumpf, dann kann man den ganzen Stress mit der Versicherung außer Acht lassen. Unterm Strich hat sie hierbei noch eine Selbstbeteiligung und zahlt den Preis sowieso.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. November 2016 um 16:05:46 Uhr:

Das kann man sehen wie man will.

Die berechtigte Insassin hat befugt eine Form von Besitz ausgeübt (mit dem Popo auf dem Polster). Sie hat die Tür im fahrenden Fahrzeug geöffnet. Also hat sie es auch im Verkehr benutzt und dabei einen Schaden an dem von ihr benutzten Fahrzeug zu verantworten. Da sie ein im Verkehr befindliches Kfz benutzt hat und dabei einen Schaden an diesem verursacht hat, greift die Benzinklausel, wenn sie im PHV-Vertrag enthalten ist. Wenn sich die PHV nicht darauf beruft (z.B. Gefällligkeitsdeckung ausdrücklich vereinbart oder keine Benzinklausel vereinbart), dann ist das prima. Das Ganze ist rechtlich ein vieldiskutiertes Thema. Es finden sich Urteile die es so sehen und Urteile die es anders sehen. Soweit es mir in Erinnerung ist, befassen sich die Urteile, in denen die PHV den Schaden ersetzen musste, nicht mit der Benzinklausel. Das spricht dafür, dass in diesen Fällen eine solche nicht vereinbart oder nicht vorgetragen wurde.

Aber sie hat das KFZ nicht gefahren.

Und somit gilt die Benzinklausel nicht.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. November 2016 um 17:16:33 Uhr:

In deinen beiden Fällen haftet der Beifahrer nicht. Folglich auch die PHV nicht. Bei Gefälligkeiten gilt ein konkludenter Haftungsausschluss.

Du irrst, bei neueren PHV TArifen sind die Gefälligkeitsschäden in den Zusatzbaustein (natürlich teuerer) mitversichert bis 10 000,- (oder so, jeder Versicherer hat da so seine Entschädigungsgrenzen).

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 17. November 2016 um 23:41:50 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. November 2016 um 16:05:46 Uhr:

Das kann man sehen wie man will.

Die berechtigte Insassin hat befugt eine Form von Besitz ausgeübt (mit dem Popo auf dem Polster). Sie hat die Tür im fahrenden Fahrzeug geöffnet. Also hat sie es auch im Verkehr benutzt und dabei einen Schaden an dem von ihr benutzten Fahrzeug zu verantworten. Da sie ein im Verkehr befindliches Kfz benutzt hat und dabei einen Schaden an diesem verursacht hat, greift die Benzinklausel, wenn sie im PHV-Vertrag enthalten ist. Wenn sich die PHV nicht darauf beruft (z.B. Gefällligkeitsdeckung ausdrücklich vereinbart oder keine Benzinklausel vereinbart), dann ist das prima. Das Ganze ist rechtlich ein vieldiskutiertes Thema. Es finden sich Urteile die es so sehen und Urteile die es anders sehen. Soweit es mir in Erinnerung ist, befassen sich die Urteile, in denen die PHV den Schaden ersetzen musste, nicht mit der Benzinklausel. Das spricht dafür, dass in diesen Fällen eine solche nicht vereinbart oder nicht vorgetragen wurde.

Aber sie hat das KFZ nicht gefahren.

Und somit gilt die Benzinklausel nicht.

Das ist deine Meinung und die werde ich Dir auch nicht nehmen.

Gebrauchen kann man ohne zu fahren. Beim Tanken fährt man in der Regel ja auch nicht.

Das kannst Du auch nicht, weil es stimmt.

In dem Fall hat ein "Mitfahrer" dem Fahrer einen Gefallen getan.

Genau so ist es, wenn der Nachbar bei mir nachfragt, ob ich ihn mit meiner Bormaschine mal ein Loch in der Wand bohren möchte und ich dabei eine Wasserleitung treffe.

Dann wird der Schaden von meiner PHV im Rahmen der Gefälligkeitsschäden den Schaden ersetzen.

Bei mir sind sogar Mietsachschäden an gemieteten Gegenständen mitversichert (im Leistungszusatz).

Also nicht immer auf die alten AHBs schauen, welche es seit Jahren schon nicht mehr gibt.

Zitat:

@Corsadiesel schrieb am 17. November 2016 um 23:45:31 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 17. November 2016 um 17:16:33 Uhr:

In deinen beiden Fällen haftet der Beifahrer nicht. Folglich auch die PHV nicht. Bei Gefälligkeiten gilt ein konkludenter Haftungsausschluss.

Du irrst, bei neueren PHV TArifen sind die Gefälligkeitsschäden in den Zusatzbaustein (natürlich teuerer) mitversichert bis 10 000,- (oder so, jeder Versicherer hat da so seine Entschädigungsgrenzen).

Nicht ich irre. Bei Gefälligkeitsschäden haftet der Schädiger dem Geschädigten nicht. Auch nicht, wenn der Schädiger eine PHV hat, in der Gefälligkeitsschäden versichert sind. Unter Umständen besteht dann aber in der PHV ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Da hätte der Geschädigte dann einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen die PHV (abhängig von der Ausgestaltung der vertraglichen Regelung). Ditt wird jetze aber janz schön speziell hier. ;)

edit: für so einen Kikifax brauche ich nicht in alte oder neue AHB's zu schauen. :)

"PHV Vertrag zu gunsten Dritter" ??????

!!!!!! :)

Die Diskussion führt zu nichts, die Versicherung wird den Anspruch anerkennen oder auch nicht.

Der TE kann dann ggf. entscheiden, ob er gegen eine eventuelle Ablehnung juristisch vorgeht.

Was ich aber noch nicht ausreichend gewürdigt sehe ist der Punkt des Mitverschuldens des Fahrers.

IMO hat dich der Fahrer, bevor er losfährt, davon zu überzeugen, dass die Passagiere abfahrtbereit sind, z. B. dass sie angeschnallt sind, aber auch, dass keine Gegenstände aus dem Fahrzeug heraushängen.

Besonders bei Kindern und älteren Mitfahrern kann es dazu erforderlich und zumutbar sein, diesen beim Einsteigen behilflich zu sein und sich persönlich davon zu überzeugen, ob alles zur sicheren Abfahrt Erforderliche erfolgt ist.

Natürlich hätte es heißen müssen, dass die Mutter des TE, als Versicherte, gegen eine evtl. ablehnende Entscheidung, juristische Schritte einleiten müßte. Der TE könnte allenfalls gegen seine Mutter vorgehen.

Beides würde vermutlich nicht erfolgen.

Man mag es gar nicht aussprechen, vielleicht ist der Schaden ja so überhaupt nicht passiert und man möchte die PH bemühen???????????????

Zitat:

@celica1992 schrieb am 18. November 2016 um 09:35:49 Uhr:

... vielleicht ist der Schaden ja so überhaupt nicht passiert und man möchte die PH bemühen???????????????

Yep, in Wirklichkeit ist das beim Terrortraing des Bombenabwurfs aus dem fahrenden Auto passiert. Bei der nötigen 180°-Drehung mit offener Türe war eine Laterne im Weg. Shit happens.

Wer Ironie findet, darf sie behalten.

Gruß Metalhead

Zitat:

@celica1992 schrieb am 18. November 2016 um 09:35:49 Uhr:

Man mag es gar nicht aussprechen, vielleicht ist der Schaden ja so überhaupt nicht passiert und man möchte die PH bemühen???????????????

Die üble Verdächtigung darf in so einem Thread natürlich nicht fehlen. Erstaunlich, dass sie erst auf der dritten Seite erfolgt.

Und um die Frage des TE noch einmal zu beantworten: Selbstverständlich ist die PH der Mutter gegenüber regulierungspflichtig! Bitte nicht von irgendwelchen falschen Ausflüchten beeindrucken lassen.

Genau für den Ersatz der Schäden aus solchen Missgeschicken versichert man sich!

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