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Privatfahrt während der Ruhezeit

Themenstarteram 30. Oktober 2012 um 10:46

Hallo Kollegen,

ich habe da mal eine Frage zur Auslegung der Ruhezeit. Vielleicht hat ja schon einmal jemand auch so gehandelt und ist hinterher in eine Kontrolle gekommen.

Ich gebe hier mal ein Beispiel wie es ablaufen könnte. Dieses Beispiel soll nur zur veranschaulichkeit dienen.

Ich fahre z.B. mit einem 12 Tonner LKW mit Messegut nach Spanien.

Oder meinetwegen mit nem Sattel und lasse den Trailer dort stehen.

Auf dem Messegelände wurde die Ware abgeladen und ich muss meinetwegen 2 Tage warten.

Meine Arbeits und Fahrzeit ist komplett ausgereizt und ich müsste Theoretisch stehen.

Nun habe ich meinen Job ja erledigt und ich habe frei bzw. ich kann meine Zeit privat nutzen.

Nun habe ich die Idee irgendwo hin zu fahren. z.B in die Stadt an den Strand oder wo auch immer. Da das Messegelände auserhalb ist und es keine öffentliche Verkehrsmittel gibt.Taxi ist zu teuer nehme ich meinen LKW und nutze diesen Privat.Chef erlaubt es.

Nun meine Frage.

Darf ich das?

Wenn ja wie dokumentiere ich das?

Hat jemand damit schon mal Erfahrung gemacht?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von stefansenator

Was bin ich froh das ich noch Scheibe habe und ich werde meinen Atego Pflegen!!!

Wenn ich ca 100 km vor zu Hause nachmittags um 17 Uhr stehen bleiben müsste wäre es nix mehr für mich!Weiß nicht wie man sich auf Raststätten erholen soll?

Lenk und Ruhezeiten sind nur zum Abzocken da!!

Ärtzte dürfen 20 Stunden am Stück arbeiten aber ein Lkw fahrer darf sich nicht mal nen Ruhigen Parkplatz suchen!!

Ich wäre dafür das sich ein Lkw automatisch Abstellt wenn die Lenkzeit voll ist vieleicht werden dann mal Herschaften wach die sich den Mist einfallen laßen wenn aufeinmal die Lkws an jeder Ecke stehen und nix mehr geht.

Dazu kann ich nur sagen: Was bin ich froh das ich ne Fahrerkarte habe. Seit dem hat wenigstens die Ausbeutung in diese Richtung ein Ende gefunden. Nix mehr Meyer fährt für Schulze und Schmidt für Lehmann der gerade krank ist und auch keinen Stapel Urlaubsscheine mehr im Handschuhfach habe.

Für mich ist es immer wie Urlaub wenn ich in der ersten Woche 55 Std. gelenkt habe und in der zweiten Woche dann nach 35 Std. Lenkzeit Feierabend ist.

Und wer denkt er bescheißt die Fahrerkarte oder die BAG der irrt............ er bescheißt sich selbst.

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Willkommen in der Welt der Lenk- und Ruhezeitverordnung.

Ich seh das ehrlich gesagt wie Chaotix. Für mich ist die Fahrt runter zum Strand Out-of-Scope, innerhalb der Ruhezeit da innerhalb jener, dient zur Entspannung, und am Strand ist die Fahrt zu ende (du fährst ja nicht 200km dafür)). Allerdings seh ich das zuweilen auch wie die anderen...

glandienhh - an deiner Stelle würde ich mich direkt bei entsprechenden Behörden (gleich bei mehreren; BAG, IHK, etc) erkundigen ob diese Fahrten - ganz legal - OoS sind oder tatsächlich zur "offiziellen Lenkzeit" gehören... (es geht ja darum, WO du die Ruhezeit verbringst/was du in dieser machst)

am 1. November 2012 um 7:48

Wisst ihr was Leute, macht wie ihr es wollt. Denk aber mal drüber nach, dass die LuRZ nicht da sind um euch in irgendeiner Weise zu schaden, sondern um euch zu schützen. Das es auch gegen einen laufen kann, steht außer Frage. Wenn es aber legal wäre, in seiner Ruhepause ein Fahrzeug zu führen das an die LuRZ gebunden ist, würden auf die Dauer die "Privatfahrten" mächtig zunehmen. Dann sind die Fahrer die hier meinen, die LuRZ verstoßen gegen ihre Rechte, höchst wahrscheinlich die, die dann am lautesten jammer.

Mich würde auch mal brennend interessieren was hier gegen das Grundgesetzt verstößt. Ich glaube auch nicht, das irgendein Gericht so eine Klage durchkommen läßt, denn dann wäre dem Betrug Tür und Tor geöffnet.

Ich würde sogar eine 7,5 Tonner stehen lassen, wenn ich vorher die LZ ausgereizt habe. Das aus dem oben genannten Grund. In einer Kontrolle wird mir ein fachkundiger Beamter, die Privatfahrt nicht abnehmen und zwar auf Grund der Gesetzeslage.

An den TE: Wende dich an die von einigen hier beschriebenen Stellen. Mach das alles wie bereits erwähnt schriftlich, damit du es schwarz auf weiß hast. Halte uns dann auf dem Laufenden, damit hier mal Licht ins Dunkel kommt.

Themenstarteram 1. November 2012 um 10:36

Also Leute ich werde mich diesbezüglich bei den zuständigen Stellen schlau machen. Ich werde die BAG anschreiben und um eine Stellungsnahme bitten.Ich habe mich mal durch die ganzen Bestimmungen gekämpft allerdings muss ich gestehen das ich einige Auslegungen nicht verstanden habe da diese in so einem Bürokratendeutsch geschrieben sind das man dafür ein Studium braucht.

Ich habe bei SVG in Hamburg mal nachgefragt.Und sogar ein Fahrlehrer für LKW meinte im Terminus " Gute Frage".

Privatfahrten sind generell auch über 7,5 Tonnen erlaubt. Mal angenommen du hast dir ein Haus in Spanien oder irgendwo gekauft und möchtest deine ganzen Möbel Hausrat usw. in Eigenregie dort hinbringen kannst du auch Privat mit nem Sattel dort hin fahren. Vorrausgesetzt du kannst dir so ein Auto besorgen. Du brauchst dich noch nicht mal an die LuRZ. zu halten. Auch Aussage eines Fahrlerer's.

Wie gesagt werde ich mich bei den Stellen schlau machen und dies dann Posten.

Bis dahin Gute Fahrt an alle.

Zitat:

Original geschrieben von chaotix

Wenn es soweit ist - dass da was käme - werden wir klagen bis zum BGH - ggf. bis zum Europäischen Gerichtshof,

denn diese EU-Verordnung bricht das deutsche Grundgesetz.

Die EU kann mir nicht verbieten - diesen in meiner Freizeit zu lenken,

Such dir einen Anwalt der Ahnung von Verkehrsrecht hat :rolleyes:

Die 7,5t-Grenze hat rein gar nichts mit der EU-Verordnung zu tun. Die generelle Aufzeichnungspflicht der Fahrten (nicht der sonstigen Arbeitszeiten!!) ergibt sich hier aus dem §57 der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung. Hier wird nicht unterschieden ob Privat oder Beruflich. Ob du hier Privat die Fahrzeiten einhalten musst oder nicht steht auf einem anderen - diskussionswürdigem - Baltt, aufzeichnungspflichtig ist jede Fahrt mit LKW über 7,5t.

Grundsätzlich gibt es natürlich keine Einschränkung für Privatfahrten. Wer mit dem 40t einkaufen oder zum Strand fahren will darf das in D uneingeschränkt machen. Sofern er eben ab 7.5t seine Fahrt aufzeichnet alles kein Problem. Da es keine Arbeit ist braucht man sich rein Privat auch nicht an die Ruhezeiten zu halten, es gibt bei Überschreitung keine Bußgelder. Problematisch wird es allerdings bei einem Unfall und nachweislich überschrittenen Zeiten, da hat man Ruck Zuck eine Mitschuld an der Backe von wegen nicht mehr aufmerksam genug, übermüdet, zu langsam reagiert ...

 

Themenstarteram 1. November 2012 um 11:16

Zitat:

Original geschrieben von Moers75

Zitat:

Original geschrieben von chaotix

Wenn es soweit ist - dass da was käme - werden wir klagen bis zum BGH - ggf. bis zum Europäischen Gerichtshof,

denn diese EU-Verordnung bricht das deutsche Grundgesetz.

Die EU kann mir nicht verbieten - diesen in meiner Freizeit zu lenken,

Such dir einen Anwalt der Ahnung von Verkehrsrecht hat :rolleyes:

Die 7,5t-Grenze hat rein gar nichts mit der EU-Verordnung zu tun. Die generelle Aufzeichnungspflicht der Fahrten (nicht der sonstigen Arbeitszeiten!!) ergibt sich hier aus dem §57 der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung. Hier wird nicht unterschieden ob Privat oder Beruflich. Ob du hier Privat die Fahrzeiten einhalten musst oder nicht steht auf einem anderen - diskussionswürdigem - Baltt, aufzeichnungspflichtig ist jede Fahrt mit LKW über 7,5t.

Grundsätzlich gibt es natürlich keine Einschränkung für Privatfahrten. Wer mit dem 40t einkaufen oder zum Strand fahren will darf das in D uneingeschränkt machen. Sofern er eben ab 7.5t seine Fahrt aufzeichnet alles kein Problem. Da es keine Arbeit ist braucht man sich rein Privat auch nicht an die Ruhezeiten zu halten, es gibt bei Überschreitung keine Bußgelder. Problematisch wird es allerdings bei einem Unfall und nachweislich überschrittenen Zeiten, da hat man Ruck Zuck eine Mitschuld an der Backe von wegen nicht mehr aufmerksam genug, übermüdet, zu langsam reagiert ...

 

Wenn du jetzt schreibst das man zumindestens in Deutschland privat fahren darf ist es es ja noch nicht klar wie es im Ausland ist.

Wenn ich jetzt meine Privatfahrt dokumentieren muss wie müsste ich dann vorgehen?? Karte rein Ausdruck machen,hinten draufschreiben?? Ohne Karte fahren und vorher Ausdruck machen?

Und ich gebe in diesem Fall auch unserem Vorredner recht wenn das alles so geht könnte es wirklich sein das viele auf die Idee kommen viele Touren als Privat zu deklarieren.

Ich habe jetzt das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg angeschrieben und den Fall geschildert.Auf der BAG.Bund gab es eine Verlinkung dort hin.Ich bin mal gespannt was die schreiben. Ich könnte mir vorstellen das es tatsächlich erlaubt ist auch nach der ausgeschöpften Arbeits und Fahrzeit noch für eine begrennzte Zeit privat zu fahren. Lassen wir uns überraschen.

am 1. November 2012 um 11:19

Lenk- und Ruhezeiten fallen unter das Fahrpersonalgesetz und hat mit privaten Fahrten nichts zu tun.

Out of Scope stellen und Nachtrag machen auf Pause.

das muss wirklich schwer sein....

oder hier hat noch keiner den part bei der weiterbildung "sozialvorschriften gemacht. und wenn ja, gepennt oder der referent hatte keinen plan.

------------------------------------------------

VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

 

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen

Straße durchgeführte Fahrt eines

zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

b) „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:

„Kraftfahrzeug“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

„Anhänger“: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden;

„Sattelanhänger“: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;

-------------------------------------------

als ausnahme werden in Artikel 3 entsprechende fahrzeuge genannt.

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

hier ist aber für dieses thema nur der abschnitt h von interesse

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen

Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur

nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

 

Themenstarteram 1. November 2012 um 12:49

So Leute ich bin schlauer geworden !!!

Ich habe ja wie schon erwähnt eine mail an das Amt für Arbeitsschutz geschrieben.

Gerade hat mich ein Mitarbeiter genau von diesem Amt angerufen. Das ging ja mal schnell.

Zunächst einmal fand er es gut das ich mich mit dem Anliegen an die Behörde gewand habe. Das machen laut seiner Aussage viel zu wenig der Kollegen. Aus Angst nicht aufzufallen.Und weil es eben keine Lobby unter uns fahrern gibt.

Also so wie ich es geschrieben habe ist es NICHT erlaubt nach der Lenk und Ruhezeit weiter mit dem LKW zu privaten Zwecken unterwegs zu sein. Es hat ja sein Grund mit der LuR.

Weiter gibt er zu bedenken das es auch zu Versicherungsrechtlichen Problemen im Falle eines Unfalls

durch die Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung kommen könnte. auch wenn ich noch genügend Fahrzeit hätte und der Chef die privat Fahrt genehmigt hat. Der LKW ist als Arbeitsmittel Versichert und wird in diesem Fall zweckentfremdet. Hier müsste man sich dann noch mal bei der BG schlau machen.

Er meinte man müsse dann versuchen mit seiner Lenkzeit hinzukommen. Schlauer gesagt als getan!!

Jedenfalls bin ich nun schlauer und weiß woran ich bin.

Aber Ehrlich gesagt auch wenn meine zeit voll ist würde ich es trotzdem Riskieren. Wenn es sich um ne Stunde handelt kann man sich ja immer ne Ausrede Einfallen lassen.

Ansonsten sind halt 30€ für 30 min. fällig.

Die Lenk- und Ruhezeiten führen in der derzeitigen Handhabung teilweise zu absurden Vorgänen. Hier sollte der Gesetzgeber praxisgerecht nachbessern. Ein Gesetz ist da, damit es dem Bürger nützt, und nicht um des Gesetzes willen.

MFG Sven

@glandienhh

dein eingangs post drehte sich um spanien ob du da dann fahren darfst. da hast du in HH wohl nicht nachgefragt.

nur es wird nicht anders sein als hier.

jetzt kannst du der SVG und deinem fahrlehrer ja mal was beibringen.... (schon traurig das dies not tut)

mit den 30 euronen für die 30 min überschreitung hast du für deutschland zwar recht.... nur was ist wenn sie dich in spanien auf dem weg zu strand anhalten??????

ist zwar von 2007 aber nur mal zur info. was mit vertößen unter 20% ist habe ich leider null plan

Spanien

Hier wird in schwere Vergehen und sehr schwere Vergehen unterschieden.

Schwere Vergehen sind die Überschreitung um 20 % der maximal erlaubten Lenkzeit, der ununterbrochenen Lenkzeit oder die Unterschreitung um den genannten Prozentbetrag der Ruhezeit. Sehr schwere Vergehen sind die Überschreitung um 50 % der maximal erlaubten Lenkzeit, der ununterbrochenen Lenkzeit oder die Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten um den genannten Prozentbetrag.

Für schwere Vergehen: 1.501,- € bis 2.000,- €

Für sehr schwere Vergehen: 3.301,- € bis 4.600,- €

am 1. November 2012 um 19:18

Zitat:

Original geschrieben von roadheini

....

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen

Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur

nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

Jetzt mal angenommen, ein Berufskraftfahrer fährt einen 7,5 Tonner (das Fahrzeug ist natürlich auf ein Gewerbe zugelassen). Bringt die komplette Lenkzeit rum und will dann wie im Beispiel an den Strand.

Wie will er jetzt dem Beamten in einer Kontrolle klar machen, das es sich wo seine Lenkzeit voll ist plötzlich um einer Privatfahrt handelt? Könnte es nicht sein, das der Beamte einen anderen Verdacht zum Zweck der Fahrt hegt?

Ich kenne diesen Absatzt (den du zitiert hast), bin aber bei der Auslegung des selben etwas skeptisch.

Wenn sich jemand privat bei einer Vermietung einen 7,5 Tonner holt ist alles klar. Aber bei nadlosem Übergang von gewerblicher Fahrt zur Privatfahrt (mit ein und dem selben Fahrzeug) sehe ich bei einer Kontrolle Probleme auf den jeweiligen Fahrer zukommen.

Aber an sich gesehen ist die Gesetzeslage hier wirklich Quatsch. Wobei ich leider glaube, daß die Lurz hier so unflexibel sind. Man soll ja seine Pause auch lieber in der Pampa verbringen, anstatt noch mal 20km zum nächsten Autohof fahren zu dürfen, auf dem man dann Duschen, Essen usw. kann.

Hallo Forumsmitglieder.

Mir stellt sich grad die frage wie die sache aussieht wen er mit einem Sattel am weg ist und den Auflieger bei der Messe stehen läst und dan Solo weiter fährt? Da er ja mit dem Solofahrzeug alleine keine gewerbliche nutzung machen kann da er ja nichts Laden kann, könnte man den Beamten wohl ausreichend erklären das man nur zum Strand will? Oder denke ich da falsch?

Schönen Abend

am 3. November 2012 um 5:48

Zitat:

Original geschrieben von Turbovecci

Hallo Forumsmitglieder.

Mir stellt sich grad die frage wie die sache aussieht wen er mit einem Sattel am weg ist und den Auflieger bei der Messe stehen läst und dan Solo weiter fährt? Da er ja mit dem Solofahrzeug alleine keine gewerbliche nutzung machen kann da er ja nichts Laden kann, könnte man den Beamten wohl ausreichend erklären das man nur zum Strand will? Oder denke ich da falsch?

Schönen Abend

Das ist im Prinzip das selbe Problem wie ich es bei Fahrzeugen kleiner 7,5 Tonnen (siehe oben) sehe.

Normal ist eine SZM eh schwerer (zGG) als 7,5 Tonnen (Fahrzeuge über 7,5 Tonnen sind im Thread beschrieben).

Ist deine Lenkzeit voll, solltest du stehen bleiben. Du kannst mit der Zugmaschine auch zum nächsten Auflieger fahren und das könnte in einer Kontrolle das Problem werden.

es sind 2 paar unterschiedliche schuhe ;-)

bei fahrzeugen bis 7,5t kannst du, auch wenn du vorher deine 13 bzw.15 abgerissen hast, noch mit nach hause fahren. vorausgesetzt, du hast nix was ladung auch nur ähnlich sein könnte hinten drauf. hört sich, sorry liest sich blöd..... ist aber so. karte raus und tacho auf OUT. mehr nicht. wichtig ist aber dabei, das der weg faktisch immer vom platz zu deiner haustür und von da dann wieder zum platz ist. bis dato nie probleme gehabt mit den behörden.

--------- lest die begriffsbestimmungen welche in der verordnung enthalten sind und die ausnahmergelung ----------

und solange ich auf einem 7,5 er keine güter drauf habe fällt er unter pukt "h" der ausnahmeregelung

deshalb nochmal das was ich am 01.11 schon geschrieben habe......

 

 

VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

 

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

a) „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen

Straße durchgeführte Fahrt eines

zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

 

b) „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:

 

— „Kraftfahrzeug“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

 

„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

 

— „Anhänger“: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden;

 

— „Sattelanhänger“: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;

-------------------------------------------

als ausnahme werden in Artikel 3 entsprechende fahrzeuge genannt.

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen:

hier ist aber für dieses thema nur der abschnitt " h " von interesse

 

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen

Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur

nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

 

das was den 7,5t (plane koffer pritsche) anbelangt.... bestätigung hierfür vom amt schon vor über 2 jahren erhalten das es sich so verhält.

für sattelzugmaschinen gibt es KEINE ausnahmeregelung auch bei solo fahrt

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