Privater Autoverkauf Käufer will Auto zurückgeben

Moin,

gestern einen Q5 verkauft, Käufer kam von Hamburg nach Karlsruhe. Kurz angeschaut, keine Probefahrt gemacht. Wir haben ihm noch eine Übersicht der Ausstattung vorgelegt.

ADAC Kaufvertrag unterschrieben, Geld überwiesen, dann ist er weg. Abends ruft er an und fragt wo der Tempomat wäre. Wir wissen nichts von einem Tempomat.

Auto wäre ohne dem für ihn wertlos, er will es zurückgeben.

Hat er dazu irgendwelche Rechte?

Viele Grüße von Maya

74 Antworten
Zitat:
@audiaudiaudiA3 schrieb am 12. Juli 2025 um 07:11:24 Uhr:
Habe das Inserat nach dem Verkauf gelöscht.
Die sichtbaren Angaben stimmen schon, kann man aber in null Komma Nix so reinsetzen und einen Screenshot davon machen.

Hast Du auch die Nachrichten mit ihm schon gelöscht?

Wenn nicht steht dort ganz oben noch der Verkaufstitel, wenn Du den bei KA anklickst kommst Du auch noch auf eine gelöschte Anzeige.

Gruß

D.U.

Die Anzeige ist gelöscht und soweit ersichtlich nicht wiederherstellbar. Somit fehlt erstmal das Beweisstück. Ob der Screenshot des K. rechtlich verwertbar und relevant ist, bezweifle ich.

Zudem ist Tempomat eine Marke von Mercedes-Benz und kann somit in einem Audi gar nicht verbaut sein, weshalb dort wie zB bei BMW von Geschwindigkeitsregelungsanlage o.s.ä. gesprochen wird. Man könnte als V. somit argumentieren, dass man als non-Profi von der Kleinanzeigen-Erfassungsmaske irregeleitet wurde.

Kurz, kein Grund, auf die Forderungen des K. einzugehen.

Hatte ich vor Jahren auch mal....ein Käufer wollte Nachforderung weil angeblich xxxxx usw.

Habe den Herrn einfach überall gesperrt mail und Telefonnummer Blockiert und fertig.

Von einem Anwalt kam nie etwas.

Aussitzen und fertig, kommt er persönlich dann gibt's eine bekannte Telefonnummer.

Solange deine Angaben der Wahrheit entsprechen. Wenn er so wild auf einen Tempomat wäre hätte er gefragt oder bei der Probefahrt getestet.

Viele versuchen so einen deutlichen Preisnachlass nachträglich zu erhalten.

Grüße

Zitat:
@unterstudienrat schrieb am 15. Juli 2025 um 11:53:05 Uhr:
Hast Du auch die Nachrichten mit ihm schon gelöscht?
Wenn nicht steht dort ganz oben noch der Verkaufstitel, wenn Du den bei KA anklickst kommst Du auch noch auf eine gelöschte Anzeige.
Gruß
D.U.

Ja, das stimmt. Gut daß Du es erwähnt hast. Auf diese Art und Weise habe ich mir auch schon einige Male eine bereits gelöschte Anzeige nochmals angesehen.

Ich glaub: Das funktioniert übrigens auch, wenn man eine Anzeige in der Beobachtungs/Merkliste hatte. Auch Favoriten genannt.
Wenn man die nach der Löschung des Inserats nicht auch selber bereinigt hatte, konnte man zumindest für einige Tage da nochmal drauf zugreifen.

Rein rechtlich spielt es zwar keine so große Rolle was da drinstand (Entscheidend ist der KV und die Angaben dort)

Moralisch allerdings schon, also wenn ich da fehlerhafte Angaben machen würde, hätte ich schon ein schlechtes Gewissen und würde eine Art von akzeptabeler Lösung für beide Seiten finden wollen.

Wenn man mal schaut, wieviele Anzeigen fehlerhaft sind …. Statt 31000 km waren es mal nur 3100 km… (schlecht für den Verkäufer weil dann jeder Interessierte meist gleich weiterklickt) es sei denn er schaut das Bild vom Tacho an.

Ein andrres mal: Nächste HU bis 5/26 statt 5/25 (auch nur am Foto vom Kennzeichen den Fehler bemerkt, weil Plakette war blau statt orange) usw.

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Zitat:
@Railey schrieb am 15. Juli 2025 um 12:16:26 Uhr:
Die Anzeige ist gelöscht und soweit ersichtlich nicht wiederherstellbar. Somit fehlt erstmal das Beweisstück. Ob der Screenshot des K. rechtlich verwertbar und relevant ist, bezweifle ich.
Zudem ist Tempomat eine Marke von Mercedes-Benz und kann somit in einem Audi gar nicht verbaut sein, weshalb dort wie zB bei BMW von Geschwindigkeitsregelungsanlage o.s.ä. gesprochen wird. Man könnte als V. somit argumentieren, dass man als non-Profi von der Kleinanzeigen-Erfassungsmaske irregeleitet wurde.
Kurz, kein Grund, auf die Forderungen des K. einzugehen.

Man kann mit dieser Herangehensweise aber auch ziemlich teuer auf die Nase fallen. Zum einen hat eine vom Käufer gesicherte Anzeige sehr wohl Beweiswert, zumindest muss sich vor Gericht der Verkäufer dann dazu erklären und Bestreiten mit Nichtwissen ist in so einem Fall unzulässig. Mit einer Einlassung wie "ich glaube" oder "ich weiß es nicht mehr genau" ist dann der Vortrag des Käufers unstreitig und mit wahrheitswidrigem Bestreiten ist man schnell in Richtung Prozessbetrug unterwegs. Zum zweiten kann für zugesicherte Eigenschaften und Merkmale auch von einem privaten Verkäufer die Sachmängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen werden, das ist höchstrichterlich eindeutig entschieden. Zum dritten wird sich ein Gericht bei der Auslegung des Inhalts des Begriffs "Tempomat" nicht auf die Markenrechte von Mercedes beschränken, sondern danach fragen, was der Käufer unter dieser Bezeichnung verstehen und erwarten durfte. Und wenn so etwas dann vor Gericht in die Hose geht, kostet es mindestens einen hohen vierstelligen Betrag an Prozesskosten, zusätzlich zu dem Problem, dass das Auto zurück genommen werden muss.

Der Dreh- und Angelpunkt ist hier schon der Inhalt der Anzeige, insbesondere die Frage, ob ein "Tempomat" als Ausstattungsmerkmal angegeben war, der bei Audi wegen der Rechte von Mercedes an der Bezeichnung in der Tat nicht Tempomat, sondern ACC heißt. Und nach meinem Kenntnisstand kann sich der Inserent auch eine gelöschte Anzeige nochmal aufrufen, es würde mich wundern, wenn das kürzlich geändert worden wäre.

Zitat:
@Pauliese schrieb am 15. Juli 2025 um 17:23:25 Uhr:
... Rein rechtlich spielt es zwar keine so große Rolle was da drinstand (Entscheidend ist der KV und die Angaben dort)
...

Das ist rein rechtlich eindeutig falsch. Der Kaufvertrag kommt zustande durch ein Angebot und dessen Annahme. Und damit ist das Angebot die Vertragsgrundlage.

Gut gebrüllt aber in der Sache nicht relevant.

Inserat = Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

ADAC-Kaufvertragsformularsatz .... https://assets.adac.de/image/upload/v1706123193/ADAC-eV/KOR/Text/PDF/kaufvertrag-privat-an-privat_gbsh2r.pdf

Was im Vertrag nicht drinsteht ...

Der TE hat sich jetzt mehrfach ganz klar geäußert:

"Wir haben ihm noch eine Übersicht der Ausstattung vorgelegt. Wir wissen nichts von einem Tempomat. Von einem Tempomat war nie die Rede, weder im Inserat noch im Verkaufsgespräch. Nein, ich habe keinen Tempomat mit aufgeführt. Ich bin mir sehr sicher, dass ich keinen Tempomat aufgeführt habe."

Hört bitte jetzt auf mit der Trollerei und dem Verunsichern.

TE, stelle deine Kommunikation mit dem Käufer ein und lies hier bitte nicht mehr weiter. Du machst dich nur verrückt.

Zitat:
...
Was im Vertrag nicht drinsteht ...

Auch das ist so nicht richtig. Für die "Sollbeschaffenheit" der verkauften Sache kommt es darauf an, was der Käufer erwarten durfte und dafür sind vorvertragliche Äußerungen und werbliche Anpreisungen des Verkäufers maßgeblich. Steht inzwischen klar und deutlich im Gesetz (§ 434 Abs. 3 Ziff. 2 BGB) und war auch davor schon schon seit langem BGH-Rechtsprechung. Und der BGH hat auch klar und deutlich entscheiden, dass vom Verkäufer zugesagte Eigenschaften oder Merkmale nicht von einem Haftungs- oder Gewährleistungsausschluss erfasst werden.

Haaaallo RFR es gab keine solche Anpreisungen!!

Woher nimmst du die Erkenntnis? Käufer sagt, es gab sie und belegt das mit einer Kopie der Anzeige. Verkäuferin sagt, ich glaube, es gab sie nicht, habe dazu aber nichts konkretes mehr vorliegen. Im Zivilprozess wäre damit unstreitig, dass es sie gab.

Wenn Ihr beiden Euch einig seid, dann sagt Bescheid - klärt das sonst per PN.

Zum Thema Recht gibts hier bei MT eine eindeutige Ansage.

Meines laienhaften Wissens nach, können abweichende Angaben in Verkaufsannoncen durchaus bei Streitigkeiten herangezogen werde - aber nur bei gewerblichen Verkäufern, nicht bei privat.

Wenn also im eigentlichen KV der Tempomat nicht ausdrücklich als Merkmal aufgeführt wurde, müsste der TE safe sein.

Also nicht verrückt machen lassen.

Zitat:
@RFR schrieb am 16. Juli 2025 um 09:00:55 Uhr:
Woher nimmst du die Erkenntnis? Käufer sagt, es gab sie und belegt das mit einer Kopie der Anzeige. Verkäuferin sagt, ich glaube, es gab sie nicht, habe dazu aber nichts konkretes mehr vorliegen. Im Zivilprozess wäre damit unstreitig, dass es sie gab.

Kann man auch auf links drehen, das ganze.

Käufer sagt: es gab sie und kann lediglich diesen einen Screenshot ivorlegen den wir hier auch sehen.
Verkäuferin ist daraus nicht entnehmbar, auch das Fzg.ist nicht per FIN zu identifizieren und der ganze Screenshot als solches nicht sicher verifizierbar.

Verkäuferin legt schriftlichen Kaufvertrag vor mit allen persönlichen Daten und Unterschrifz von K. und V und samt Ausstattungsliste laut Auftragsbestätigung auf der kein Tempomat aufgeführt ist.

Wie wird ein Richter im Zivilprozess hier entscheiden ?.

Es geht wohl wieder mal nicht anders.

Closed

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