Polizeiliche Verkehrskontrolle auf Privatparkplatz zulässig ?

Moin MT-Gemeinde,

am Wochenende ist mein Sohn am Sonnabendmorgen gegen 5 Uhr beim Wegfahren von einem Parkplatz einer Diskothek von der Polizei noch auf dem Gelände gestoppt und einer "Allgemeinen Verkehrskontrolle" unterzogen worden. Es ging natürlich um Alkohol, aber da mein Sohn beim Röhrchentest 0,0 hatte und am Auto alles in Ordnung war, mußten ihn die Polizisten (wort- und grußlos) fahren lassen.

Die Diskothek liegt im hinteren Teil eines Möbelhauses in einem Gewerbegebiet, der Parkplatz ist zwar durch eine Toranalage verschließbar, was aber so gut wie nie geschieht. Die Diskothek war für eine nichtöffentliche Veranstaltung gemietet worden und weder der Veranstalter noch der Eigentümer haben allgemeinen Verkehrskontrollen auf dem Gelände zugestimmt.

Ist das legal ? In diesem Thread wurde das Thema schon mal ähnlich erörtert, die Kernfrage des TE wurde seinerzeit aber auch nicht eindeutig beantwortet:

http://www.motor-talk.de/.../PostJump.html?...

Beste Antwort im Thema

Ob zulässig oder nicht, halte ich an der Stelle jetzt mal für absolut zweitrangig.
Eine Kontrolle ist ja nichts negatives, wer sich dadurch "gestört" fühlt, nunja pech gehabt.

Ansonsten finde ich es durchaus begrüßenswert, dass Alkoholkontrollen vor Fahrtantritt durchgeführt werden, ganz egal ob öffentliches Grundstück oder Privatgelände.

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Was hat das mit dem umgang der Generationen untereinander zu tun?

Die Statistik zeigt das eben am Wochenende nach Disco besuchen vermehrt unter Alkoholeinfluss gefahren wird, daher wird entsprechen oft kontroliert.

Zitat:

Original geschrieben von Zoker


Was hat das mit dem umgang der Generationen untereinander zu tun?

Die Statistik zeigt das eben am Wochenende nach Disco besuchen vermehrt unter Alkoholeinfluss gefahren wird, daher wird entsprechen oft kontroliert.

Weiß ich ja. Meine Bemerkung bezog sich u.a. auf diesen Post:

"... wobei hier der verdacht alleine schon durch uhrzeit, ort der kontrolle sowie fahrer "männlich" (wohlmöglich noch unter 25) hinreichend begründet werden kann!"

das ist eben eine zielgruppe die besonders häufig auffällt,

Ja die Polizei darf das.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW):
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

Der Kreis schließt sich mit § 41 Abs. 4 PolG NRW:
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 1 stellt klar, daß die Polizei nicht erst tätig werden muß oder darf wenn eine Straftat ausgeführt wird, sondern das sie bereits im Vorfeld tätig werden kann.

§ 41 regelt, daß für das Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie andere Räume und Grundstücke kein Durchsuchungsbeschluß nötig ist sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind oder waren.

Es ist daher völlig unerheblich, ob es sich bei diesem Parkplatz um ein privates Gelände im Sinne der StVO handelt oder nicht.

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@ F213: Danke für die Nennung von Paragraphen !

Zitat:

Original geschrieben von F213


Ja die Polizei darf das.

§ 1 stellt klar, daß die Polizei nicht erst tätig werden muß oder darf wenn eine Straftat ausgeführt wird, sondern das sie bereits im Vorfeld tätig werden kann.

Ihr bezieht euch immer auf Straftaten.

Nicht das jetzt der Eindruck entsteht, ich würde Alkfahrten klasse finden oder selber praktizieren, aber Alkohol am Steuer ist nicht immer eine Straftat.

Na gut joschi.

Dann streiche das Wort "Straftat" und setze dafür die Definition für Gefahrenabwehr:

"Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung"

Dann müßte es passen oder ? 😉

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star


@ F213: Danke für die Nennung von Paragraphen !

dabei bitte bedenken, das die polizei ländersache ist und somit jedes bundesland mehr oder weniger sein eigenes süppchen kochen kann!

Richtig Magirus.

Die Polizeigesetze unterscheiden sich jedoch nicht allzu großartig.

In diesem Fall habe ich das PolG aus NRW genommen, da der TE dem Kennzeichen nach in seinem Avatar aus Mettmann zu kommens scheint 😉

Sodele.

Und ich mach mich in die Heia.

Gutes Nächtle.

Na da haben wir mal wieder ein typisch Deutsches Beispiel, da gibt es eine Verkehrskontrolle und zuerst wird hinterfragt ob die auch dann durchgeführt werden kann wenn der Polizist  seine Kravatte nicht richtig gebunden hat.......

Zitat:

Original geschrieben von F213


Na gut joschi.

Dann streiche das Wort "Straftat" und setze dafür die Definition für Gefahrenabwehr:

"Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung"

Dann müßte es passen oder ? 😉

Wenn es eine Definition für uns ist, kann ich damit leben. 😁

Nur die Gefahr die ich sehe: Ausser Spesen nix gewesen.

Wenn im §1 " Straftat" steht, wird jeder Anwalt alle Register vor Gericht ziehen, wenn es doch "nur" eine OWI war.

Dann zahlt der Steuerzahler die ganze Show, und das Mitglied der Zielgruppe lacht sich schlapp.

Dazu kommt dann noch evtl. der Frust des Polizisten ( wofür mach ich das alles, wenn der Richter den laufen läßt).

Aus meiner Sicht ist es sinnvoller den Jungs die 20 Meter bis auf die Strasse zu gönnen. Wenn die Polizei dann nen Treffer landet, ist der Kandidat fällig.

Zitat:

Original geschrieben von Bad Robot


Könnte man auch als Fluchtversuch werten.

Schon mal was von Gewaltenteilung gehört?

Solang Du keinen Widerstand leistest, die Trachtengruppe bedrohst und die "Flucht" keine Kollateralschäden verursacht, kannst Du machen was Du willst. Selbstverständlich auch "flüchten". Ist es eine straßenverkehrbezogene Maßnahme, zieht bestenfalls "Zeichen eines Polizeibeamten nicht beachtet".

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK



Zitat:

Original geschrieben von Bad Robot


Könnte man auch als Fluchtversuch werten.
Schon mal was von Gewaltenteilung gehört?

Erkläre mal

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Na da haben wir mal wieder ein typisch Deutsches Beispiel, da gibt es eine Verkehrskontrolle und zuerst wird hinterfragt ob die auch dann durchgeführt werden kann wenn der Polizist nicht seine Kravatte´nicht richtig gebunden hat.......

Seine Rechte und Pflichen zu kennen bzw. in Erfahrung zu bringen oder kritisch zu hinterfragen ist in anderen Ländern völlig normal - typisch Deutsch ist es, genau damit ein Problem zu haben.

In den U.S.A. darf man z.B. nur zu einer Prüfung auf Alkohol angehalten werden, wenn es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle an einem Punkt handelt, wo nach einem Schema Fahrzeuge überprüft werden oder es Verdachtsmomente gibt bzw. Mängel am Fahrzeug auszumachen sind. In Canada, Australien und NZ ist es ähnlich wie in Deutschland geregelt.

Zitat:

Original geschrieben von Manitoba Star



Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Na da haben wir mal wieder ein typisch Deutsches Beispiel, da gibt es eine Verkehrskontrolle und zuerst wird hinterfragt ob die auch dann durchgeführt werden kann wenn der Polizist nicht seine Kravatte´nicht richtig gebunden hat.......
Seine Rechte und Pflichen zu kennen bzw. in Erfahrung zu bringen oder kritisch zu hinterfragen ist in anderen Ländern völlig normal - typisch Deutsch ist es, genau damit ein Problem zu haben.

Wenn du es umdrehst  und zwar dahin zuerst seine Pflichten zu  wissen und dann Rechte zu kennen wären wir einen Schritt weiter.

Aber leider wird gerade dieses Advokatenwinkelausredentum von der Politik  gelehrt ob man nicht einen anderen den schwarzen Peter  irgendwie zuschieben kann.

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