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Polizei blockiert Geh/Radwege zur Verkehrsüberwachung, dürfen die das?

Hi

Mir ist schon mehrfach aufgefallen, das bei uns im Stadtgebiet die Polizei im Zuge der Verkehrsüberwachung ohne konkreten Grund, also reines "rumstehen" und warten ob sich jemand falsch verhält, mit ihren Streifenwagen Geh und Radwege vollständig blockiert so das der Fussgänger/Radfahrer über die Wiese oder gar auf die Strasse ausweichen muss um an den Polizeifahrzeugen vorbei zu kommen.

Mir ist es früh morgens im Dunkeln (ich kam von der Nachtschicht) sogar schon passiert, das ich beinahe mit solch einem Polizeifahrzeug kollidiert wäre, bzw. ich beinahe gestürzt wäre, weil das Fahrzeug für mich sehr spät sichtbar direkt hinter einer Kurve mitten auf dem Radweg stand.

Mich ärgert solch ein Verhalten der Beamten sehr. Ich will hier nicht auf die Polizei schimpfen, im Gegenteil: Grundsätzlich sind mir Polizisten sehr recht, und ich empfinde sogar Sympathie und grossen Respekt für diesen Berufsstand und für die Leute die ihn ausüben (ich wäre selber vor 25 Jahren fast Polizist geworden). Aber sowas finde ich daneben, sowas gehört sich meiner Meinung nach nicht.

Ist das denn rechtens, darf die Polizei sich so hinstellen?

Gruß Hoffi

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Wauhoo schrieb am 28. Januar 2016 um 18:57:54 Uhr:



Zitat:

@Tecci6N schrieb am 28. Januar 2016 um 17:23:10 Uhr:


Nennt sich Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben. Und dafür braucht es keinen konkreten Anlass.
Grenzwertig ist das dann aber schon, wenn bsp. Rollstuhlfahrer, Kinder und Co. nicht durchkommen, denn denen darf nicht zugemutet werden, auf die Fahrbahn ausweichen zu müssen. Jedenfalls dann nicht, wenn nicht deutlich, bspw. durch aktives Blaulicht, erkennbar ist, daß sich Polizei und Co. im aktiven Einsatz befinden.

Ich sehe in diesem Fall kein so großes Problem.

Die Polizei wird da sicher als Freund & Helfer sicher einen brauchbaren Weg finden.

Mit einer vernünftigen Komunikation ist vieles möglich.

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Zitat:

@Blue1983 schrieb am 29. Januar 2016 um 18:16:32 Uhr:


Daraus kann man dann wohl schließen, dass Polizisten nicht einfach Sonderrechte haben sobald sie im Dienst sind.

Das ist genau der Punkt.

In jedem Fall muss im Einsatz abgewogen werden, ob die Gefährdung die von dem "dringenden" Einsatz ausgeht, z. B. für schwächere Verkehrsteilnehmer, verhältnismäßig ist.

Beim Eingangspost handelt es sich übrigens nicht um mobile Geschwindigkeitskontrollen, sondern wildes Parken.

Zitat:

@Blue1983 schrieb am 29. Januar 2016 um 18:16:32 Uhr:


Naja wenn man den 35er mal vernünftig liest, stellt man schnell fest, dass im Absatz 1 steht:" 1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Daraus kann man dann wohl schließen, dass Polizisten nicht einfach Sonderrechte haben sobald sie im Dienst sind.

Dringend geboten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist formal wohl schon ne kleine Hürde... Wobei es im Alltag wohl eher lax ausgelegt wird.

Doch. Da steht ja "Polizei". Damit sind die Sonderrechte personengebunden und damit hat u.a. jeder Polizist im Dienst eben diese genauso wie "die Feuerwehr" und "die Bundeswehr". Sind die Sonderrechte eingeschränkt bzw. Fahrzeuggebunden ist dies ja im 35 explizit vermerkt (z.B. Rettungsdienst oder Straßenmeistereien)

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 29. Januar 2016 um 18:29:30 Uhr:



Zitat:

@Blue1983 schrieb am 29. Januar 2016 um 18:16:32 Uhr:


Naja wenn man den 35er mal vernünftig liest, stellt man schnell fest, dass im Absatz 1 steht:" 1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Daraus kann man dann wohl schließen, dass Polizisten nicht einfach Sonderrechte haben sobald sie im Dienst sind.

Dringend geboten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist formal wohl schon ne kleine Hürde... Wobei es im Alltag wohl eher lax ausgelegt wird.

Doch. Da steht ja "Polizei". Damit sind die Sonderrechte personengebunden und damit hat u.a. jeder Polizist im Dienst eben diese genauso wie "die Feuerwehr" und "die Bundeswehr". Sind die Sonderrechte eingeschränkt bzw. Fahrzeuggebunden ist dies ja im 35 explizit vermerkt (z.B. Rettungsdienst oder Straßenmeistereien)

Warum hat sich der Verordnungsgeber dann die Mühe gemacht, auch noch die Dringlichkeit in Abs. 1 zu erwähnen? Weil die Sonderrechte nicht immer und überall und ohne Vorbedingung gelten sollen.

Eine Dringlichkeit sagt aber nichts darüber aus ob Personen- oder Fahrzeuggebunden und weiterhin ist "Dringlichkeit" im Gegensatz zu "höchster Eile" (lies den 35 ganz durch dann Erkennst den Unterschied) quasi immer gegeben.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 29. Januar 2016 um 18:51:37 Uhr:


Eine Dringlichkeit sagt aber nichts darüber aus ob Personen- oder Fahrzeuggebunden und weiterhin ist "Dringlichkeit" im Gegensatz zu "höchster Eile" (lies den 35 ganz durch dann Erkennst den Unterschied) quasi immer gegeben.

Bist Du sicher, dass Du die Bedeutung von "sofern" verstehst? Bedeutet nämlich konkret, dass die Polizei unter normalen Umständen eben keinerlei Sonderrechte hat. Im konkreten Fall darf sie z.B. auf dem Radweg nur dann parken, wenn die Aufgabe der Verkehrsüberwachung anders nicht vernünftig zu erfüllen wäre. Läuft selbstverständlich auf eine Einzelfallabwägung hinaus, dürfte aber in den allermeisten Fällen nicht zutreffen. Und über Mätzchen wie sich auf den Behindertenparkplatz stellen, wenn man Kaffee holt, braucht man gar nicht zu diskutieren, dürfen sie genau so wenig wie jeder andere ohne den entsprechenden Ausweis.

@NeuerBesitzer
Ich weiss schon dass die Sonderrechte dem Polizisten als Mensch gelten, diese hat er aber halt nur wenn er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben dringend benötigt. Steht doch mehr als eindeutig da.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 29. Januar 2016 um 19:07:47 Uhr:



Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 29. Januar 2016 um 18:51:37 Uhr:


Eine Dringlichkeit sagt aber nichts darüber aus ob Personen- oder Fahrzeuggebunden und weiterhin ist "Dringlichkeit" im Gegensatz zu "höchster Eile" (lies den 35 ganz durch dann Erkennst den Unterschied) quasi immer gegeben.
Bist Du sicher, dass Du die Bedeutung von "sofern" verstehst? Bedeutet nämlich konkret, dass die Polizei unter normalen Umständen eben keinerlei Sonderrechte hat. Im konkreten Fall darf sie z.B. auf dem Radweg nur dann parken, wenn die Aufgabe der Verkehrsüberwachung anders nicht vernünftig zu erfüllen wäre. Läuft selbstverständlich auf eine Einzelfallabwägung hinaus, dürfte aber in den allermeisten Fällen nicht zutreffen. Und über Mätzchen wie sich auf den Behindertenparkplatz stellen, wenn man Kaffee holt, braucht man gar nicht zu diskutieren, dürfen sie genau so wenig wie jeder andere ohne den entsprechenden Ausweis.

Ich versteh sie weil wir ca. alle zwei Jahre Schulungen zu Sonder-, Wegerechten, Garantenstellung und ähnlichem von der Polizei bekommen.

Aber wenn du halt meinst. Seis drum. Schlimmstenfalls wirst du halt in direktem Zusammenhang von direkten Stellen darüber aufgeklärt.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 29. Januar 2016 um 19:18:01 Uhr:



Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 29. Januar 2016 um 19:07:47 Uhr:


Bist Du sicher, dass Du die Bedeutung von "sofern" verstehst? Bedeutet nämlich konkret, dass die Polizei unter normalen Umständen eben keinerlei Sonderrechte hat. Im konkreten Fall darf sie z.B. auf dem Radweg nur dann parken, wenn die Aufgabe der Verkehrsüberwachung anders nicht vernünftig zu erfüllen wäre. Läuft selbstverständlich auf eine Einzelfallabwägung hinaus, dürfte aber in den allermeisten Fällen nicht zutreffen. Und über Mätzchen wie sich auf den Behindertenparkplatz stellen, wenn man Kaffee holt, braucht man gar nicht zu diskutieren, dürfen sie genau so wenig wie jeder andere ohne den entsprechenden Ausweis.

Ich versteh sie weil wir ca. alle zwei Jahre Schulungen zu Sonder-, Wegerechten, Garantenstellung und ähnlichem von der Polizei bekommen.
Aber wenn du halt meinst. Seis drum. Schlimmstenfalls wirst du halt in direktem Zusammenhang von direkten Stellen darüber aufgeklärt.

Blöderweise ist die Polizei aber eben nicht die Stelle, welche diesbezüglich irgend etwas festzulegen hätte. Deren Auskünfte dazu halte ich für so zuverläßig wie irgendwelche rechtlichen Belehrungen von Polizisten sonst auch.

Hi

Hui, hier ist ja was los. Erstmal danke für die zahlreichen Antworten.

Scheint ein heikles, weil nicht eindeutiges Thema zu sein. Ich dachte es wäre einfacher meine Frage zu beantworten, evtl. von Fachleuten wie eben Polizisten oder fachnahen Juristen.

Da es hier im Thread zwei Lager gibt (die die schreiben es ist erlaubt, und die die das Gegenteil schreiben) bin ich leider noch nicht defintiv schlauer. Für mich als Nichtfachmann zu diesem Thema haben beide Seiten Argumente geliefert, die ich nachvollziehen kann. Tendenziell aber denke ich persönlich das die Fraktion recht hat die schreibt es ist nicht erlaubt so Geh/Radwege zu zustellen um eine einfache Überwachung auszuüben.

Gruß Hoffi

Man muss nur Paragraph 35 der Stvo lesen und im ersten Satz steht dann schon alles für diesen Fall notwendige. Warum "NeuerBesitzer" dies nicht akzeptieren will weiss nur er selbst.
Ich behaupte mal Verordnungstext geht vor Schulungsinhalte irgendwelcher Diensstellen.

Zitat:

@Blue1983 schrieb am 29. Januar 2016 um 19:30:55 Uhr:


Man muss nur Paragraph 35 der Stvo lesen und im ersten Satz steht dann schon alles für diesen Fall notwendige. Warum "NeuerBesitzer" dies nicht akzeptieren will weiss nur er selbst.
Ich behaupte mal Verordnungstext geht vor Schulungsinhalte irgendwelcher Diensstellen.

Nochmal: Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe; das ist denke ich unstrittig. Bleibt die Frage ob diese dringend geboten ist. Ist sie. Man bezeichne es meinetwegen einfach als "Gefahrenabwehr".

Zu Schulungen: Ganz ehrlich: Ich wüsste nicht dass es die Polizei uns gegenüber nötig hat oder hätte sich als Übergötter hinzustellen und uns Lügengeschichten über Sonderrechte zu erzählen welche wir gleichermaßen haben und ausüben und uns zudem unterschiedliche Beamte über Jahre hinweg alle das gleiche erzählen.

Aber wie geschrieben: Seis drum. Ich hoffe nur dass ihr nicht irgendwann "richtig" darüber belehrt werden müsst.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 29. Januar 2016 um 19:40:17 Uhr:



Nochmal: Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe; das ist denke ich unstrittig. Bleibt die Frage ob diese dringend geboten ist. Ist sie. Man bezeichne es meinetwegen einfach als "Gefahrenabwehr".

Du verstehst es nicht. Die Frage lautet nicht, ob Verkehrsüberwachung dringend geboten ist, sondern ob es zur Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten ist, sich StVO-widrig zu verhalten (also Sonderrechte in Anspruch zu nehmen). Das ist der Knackpunkt und nichts anderes.

Zitat:

Zu Schulungen: Ganz ehrlich: Ich wüsste nicht dass es die Polizei uns gegenüber nötig hat oder hätte sich als Übergötter hinzustellen und uns Lügengeschichten über Sonderrechte zu erzählen welche wir gleichermaßen haben und ausüben und uns zudem unterschiedliche Beamte über Jahre hinweg alle das gleiche erzählen.

Aber wie geschrieben: Seis drum. Ich hoffe nur dass ihr nicht irgendwann "richtig" darüber belehrt werden müsst.

Es geht nicht darum, dass die Polizei bewusst lügen würde. Es haben nur gelegentlich ihre Vertreter nicht so wahnsinnig viel Ahnung von der rechtlichen Lage.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 29. Januar 2016 um 19:46:52 Uhr:



Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 29. Januar 2016 um 19:40:17 Uhr:



Nochmal: Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe; das ist denke ich unstrittig. Bleibt die Frage ob diese dringend geboten ist. Ist sie. Man bezeichne es meinetwegen einfach als "Gefahrenabwehr".
Du verstehst es nicht. Die Frage lautet nicht, ob Verkehrsüberwachung dringend geboten ist, sondern ob es zur Erfüllung dieser Aufgabe dringend geboten ist, sich StVO-widrig zu verhalten (also Sonderrechte in Anspruch zu nehmen). Das ist der Knackpunkt und nichts anderes.

Und da ist die Auslegung ziemlich großzügig und es gibt einschlägige Urteile dazu. Da wir die Örtlichkeiten hier nicht kennen einfach ein Beispiel:

Ist diese Stelle z.B. eine Örtlichkeit an der es oft zu verkehrsverstößen kommt die Anlaß für die Überwachung sind und ist an dieser Stelle kein anderes halten des Fahrzeuges möglich oder meinetwegen alle ordentlichen Parkplätze belegt hast du schon dein "dringend geboten zur..."

Dieses Halten in verkehrswidriger Weise führt nicht zu einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Beeinträchtigung.

Im Endeffekt ist es eben eine Einzelfallbetrachtung. Diese Abwägung ist aber für diejenigen die die Sonderrechte in Anspruch nehmen aber fast immer zu Gunsten der Inanspruchnahme zu treffen.

Zitat:

@Machdichlocker schrieb am 29. Januar 2016 um 19:46:52 Uhr:



Zitat:

Zu Schulungen: Ganz ehrlich: Ich wüsste nicht dass es die Polizei uns gegenüber nötig hat oder hätte sich als Übergötter hinzustellen und uns Lügengeschichten über Sonderrechte zu erzählen welche wir gleichermaßen haben und ausüben und uns zudem unterschiedliche Beamte über Jahre hinweg alle das gleiche erzählen.

Aber wie geschrieben: Seis drum. Ich hoffe nur dass ihr nicht irgendwann "richtig" darüber belehrt werden müsst.

Es geht nicht darum, dass die Polizei bewusst lügen würde. Es haben nur gelegentlich ihre Vertreter nicht so wahnsinnig viel Ahnung von der rechtlichen Lage.

Du hast die ? ;-) Schön. Kannst gerne eine entsprechende Schulung ausarbeiten und uns gerne mal in drei Stunden rechtssicher Unterweisen.

Die Vertreter die wir immer haben machten im übrigen immer einen juristisch gefestigten aber nicht unpragmatischen Eindruck und konnten Fragen immer ausreichend und sicher beantworten und ggf. mit entsprechenden Urteilen notfalls auch untermauern.

Natürlich gibt es auch andere Vertreter. Die sindaber in der Minderheit.

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.

Von Überreaktionen mangels Selbstbeherrschung hat niemand etwas.

Daß auch Behörden nicht alles dürfen, besagen die beiden Datenschutzurteile des EuGH aus Ende 2015.

Darüberhinaus gilt immer: Selber leben und andere leben lassen.

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