Plötzlich Klasse A mit auf dem Führerschein. Versehen?!

Hallo Community,

Ein Freund von mir, der schon etwas älter ist als ich, hat kürzlich seinen Führerschein, den er 1978 gemacht hat, verloren in deshalb einen neuen beantragt. Sein voriger FS war auch schon ein EU-Führerschein im Scheckkarten format, gerade schon mit den neuen klassen ab 1999. Er hat nur einen Autoführerschein gemacht, und sich jetzt gewundert, als er seinen neuen FS bekommen hat: darauf ist die Komplette Klasse A, also für unbegrenzte Motorräder enthalten, obwohl er nie einen Motorrad FS gemacht hat. Er hat mir einen Kopie seines alten FS gezeigt, auf dem war auch nur bis A1 drauf. Ist das jetzt also ein Versehen, dass er die ganze Klasse A jetzt hat, oder beabsichtigt?

Danke,

Gruß Sitzheitzung.

Beste Antwort im Thema

Hallo,
Er soll mal nachschauen ob beim A nicht noch eine Schlüsselzahl bei dieser Klasse vermerkt ist.
Bei der letzten Neuregelung sind die Bürokratiehelden auf die Idee gekommen Trikes ab sofort der Klasse A zuzuordnen und nicht mehr wie zuvor der Klasse 3/B. Wegen dem Bestandschutzes der alten Führerscheinen von vor dem Stichtag bekommen Alle die Klasse A die dann mit der Schlüsselzahl auf Trikes beschränkt wird.
Müsste dann die Schlüsselzahl 46 sein, schaut mal ob Die auf dem Kärtchen zu finden ist.
Wenn nicht sollte Er sich mit der Führerscheinstelle in Verbindung setzten aber nicht auf die Idee zu kommen was Größeres als eine 125er bis 15PS zu fahren.

Schlüsselzahlen und ihre Bedeutung

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 30. März 2015 um 14:56:43 Uhr:


Mit einem normalen PKW-Führerschein darf man auch eine A-Klasse fahren!

So ein Schmarn! Heute darf man damit nur AM fahren, früher war auch A1 mit dabei, bei älteren Führerscheinen ist die durch den Bestandsschutz auch dabei. Aber Klasse A war nie dabei.

Falls du das aber auf die Mercedes A-Klasse beziehst, dann darf man die natürlich auch mit B fahren 😁

Zitat:

@Sitzheitzung schrieb am 30. März 2015 um 20:19:25 Uhr:


So ein Schmarn! Heute darf man damit nur AM fahren, früher war auch A1 mit dabei, bei älteren Führerscheinen ist die durch den Bestandsschutz auch dabei. Aber Klasse A war nie dabei.

Kann man so nicht sagen. In der Vor-und Nachkriegszeit galten wieder andere Regelungen. Irgendwann durfte man mit dem Autoführerschein auch 250er fahren und Das waren seinerzeit schon relativ große Kaliber.

Aber Diejenigen die noch diese Berechtigung haben dürften aus Altersgründen kaum noch auf ein Motorrad kommen, wurde wenn Ich mich nicht Irre in den 60ern abgeschafft, wenn nicht schon in den späten 50ern.

Darf der Freund vom TE mit seiner FS-Klasse A (79.03/79.04) auch ein Motorrad-Seitenwagen-Gespann fahren???

Darf er sicher nicht. Auch, wenn ein Gespann drei Räder hat, gilt es nicht als mehrspurig. Vielleicht auch deswegen, weil alle drei Räder eine separate Achse haben ?
Anders sähe es aus, wenn zwei Räder auf einer Achse laufen würden.

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Zitat:

@Mischkolino schrieb am 30. März 2015 um 20:51:51 Uhr:


Darf der Freund vom TE mit seiner FS-Klasse A (79.03/79.04) auch ein Motorrad-Seitenwagen-Gespann fahren???

Eigentlich nicht,

wenn es sich dabei um einen Beiwagen handelt, dann ist es ein Kraftrad mit Beiwagen, siehe auch § 2 Abs. 9 FZV bzw. aus der EU-Richtlinie: "Krafträder, d.h. zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) ...". Als Beiwagen gilt ein Teilfahrzeug, das an den Rahmen des Kraftrads angebaut ist.

Obwohl,
handelt es sich jedoch nicht um Anbauteil, sondern ist ein integraler Bestandteil des Fahrzeugs und wird das Seitenrad auch angetrieben, dann kann ein solches Fahrzeug als dreirädriges Kraftfahrzeug zugelassen werden und wenn es als dreirädriges Kraftfahrzeug zugelassen ist, dann darf es mit Klasse 3 oder B (vor 19.1.2013) gefahren werden.

In Frage kommen da u.U. die ganzen Weltkriegs-Fahrzeuge wie einige Ural und Dnepr, BMW, Zündapp, ...

Danke @Gleiterfahrer und @Dramaking,

aber Ihr scheint Euch auch nicht wirklich sicher zu sein. Hintergrund meiner Frage ist, daß ein Kollege bei der Neuerteilung seines Führerscheins genau diese Klasse mit den Einschränkungen spendiert bekam und er sich jetzt euphorisch auf dem Markt nach einem Beiwagengespann umschaut. Die Logik ist folgende:

Klasse A: Krafträder
Schl.z. 79.03: Einschränkung auf dreirädrige KFZ

Es gibt also keine Einschränkungen auf symmetrische Radanordnungen oder Antriebskonzepte. Aufgrund seines Alters (24 J.) bleibt auch die Motorenleistung uneingeschränkt. Auf die 79.04 gehe ich jetzt mal nicht ein, Beiwagen-Gespann mit Anhänger kommt für meinen Kollegen nicht in Frage. 😁

@Gleiterfahrer, woher hast Du denn die Gewißheit, daß ein Beiwagengespann einspurig ist???

Grüße von Mischko

ist es nicht. Aber "auch mit Beiwagen" steht explizit dabei: http://www.tuev-sued.de/.../uebersicht-der-fuehrerscheinklassen.pdf

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 31. März 2015 um 11:08:42 Uhr:


Die Logik ist folgende:

Klasse A: Krafträder
Schl.z. 79.03: Einschränkung auf dreirädrige KFZ

... ein Beiwagengespann einspurig ist???

Und da sitzt auch der Fehler in der Logik:

Ein- oder mehrspurig gibt es nicht im Fahrerlaubnisrecht. Die FEV mit den Fahrerlaubnisklassen bezieht sich auch auf die Fahrzeugtechnik/ EU-Fahrzeugklassen. Es gibt ein zweirädriges Fahrzeug, das Kraftrad genannt wird (EU-Klasse L3e), und auch mit Beiwagen grundsätzlich ein zweirädriges Fahrzeug bleibt, nur ein zweirädriges Fahrzeug mit Beiwagen (EU-Klasse L4e).

Beiwagen oder auch Anhänger mögen noch einige Räder mitbringen, aber es verändert sich dadurch nicht die Anzahl der Räder des Fahrzeugs. Für ein zweirädriges Fahrzeug - egal ob ein Beiwagen oder Anhänger mit dran sind - liegt hier keine Fahrerlaubnis vor. Aufgrund der Schlüsselzahl geht es erst bei dreirädrigen Fahrzeugen los.

...

Zitat:

... ein Beiwagengespann einspurig ist???

Es gibt im Verkehrsrecht Bereiche, in den ein ein- oder mehrspurig genannt werden, jedoch damit nicht die Anzahl der Spuren im Schnee hinter dem Fahrzeug, sondern ebenso deren Zulassung gemeint sind.

In der StVO wird an einigen Stellen zwischen ein- und mehrspurig unterschieden, beim klassischen Überholverbot mit Zeichen 276 oder auch beim Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge).

Ein Beiwagengespann mag zwar mehrspurig aussehen und zwei Spuren im Schnee hinterlassen, das Fahrzeug selbst, auf das sich das Verbot bezieht, ist auch mit Beiwagen nur einspurig und darf bei Zeichen 276 überholt werden, bzw, ist vom Verkehrsverbot bei Zeichen 251 nicht betroffen.

Ist das Teil jedoch als dreirädriges Fahrzeug zugelassen (diese Weltkriegsfahrzeuge), dann sind es mehrspurige Fahrzeuge und dürfen bei Zeichen 276 nicht überholt werden, und müssen das Verbot bei Zeichen 251 beachten.

Gilt auch für diese Motorroller mit den zwei Vorderrädern, wie Piaggio und Co. Ist die Spurbreite vorn unter dem Grenzmaß von 620mm?, dann gelten sie als einspurig, liegt die Spurbreite über dem Grenzmaß, dann gelten sie als mehrspurig.

Wenn man so ein Teil im Überholverbot (Zeichen 276) überholen will, dann muss man den Fahrer anhalten, sich die Fahrzeugpapiere zeigen lassen und weiß dann, ob man überholen darf oder nicht.

(Gilt für D mit der deutschen StVO, in Ö gibt es in deren österreichischen StVO zwar die selben Schilder, dort orientiert sich das aber allein an der optischen Erscheinung, der "Spuren im Schnee"😉

Mann, ist das alles ein Irrsinn! Aber vielen Dank @Dramaking für die Info, dann werde ich meinen Kollegen mal wieder desillusionieren. Grüße von Mischko

Mischkolino , natürlich darf er auch mit Beiwagen fahren , er hat den vollen Umfang der Umschreibung erhalten .
Stand 19.1.13 . Wortlaut : Krafträder ( auch mit Beiwagen ) ....... !
Du siehst nicht alles was geschrieben wird ist richtig .
Giovanni.

Diese Überraschung hatte eine inzwischen betagte Verwandte in Deutschland tatsächlich vor Jahren, als ihr der alte Lappen-FS (handschriftlich mit Tinte ausgefüllt, Photo der Dame mit Hut) gestohlen wurde: Sie bekam uneingeschränkt Klasse A, und das obwohl sie nie auf einem Motorrad gesessen hatte (und das auch nicht mehr wird 😉). Die Lösung: Der FS wurde 1946 gemacht, aber erst 1948 gab es in der Britischen Zone die separate Motorrad-Fahrerlaubnis.

Zitat:

@giovannibastanza schrieb am 31. März 2015 um 16:13:44 Uhr:


Mischkolino , natürlich darf er auch mit Beiwagen fahren , er hat den vollen Umfang der Umschreibung erhalten .
Stand 19.1.13 . Wortlaut : Krafträder ( auch mit Beiwagen ) ....... !
Du siehst nicht alles was geschrieben wird ist richtig .
Giovanni.

Ja, Giovanni, so haben mein Kollege und ich das eigentlich auch gelesen:

Krafträder (auch mit Beiwagen), Einschränkung auf dreirädrige KFZ

Also nur Krafträder mit Beiwagen bzw. andere Dreiräder, auch mit symmetrisch angeordneten Rädern. Die symmetrische Anordnung der Räder gibt es nur bei der Klasse A1, diese stellt aber keine Einschränkung dar, sondern ist fester Bestandteil der Klasse A. Ich werde meinem Kollegen empfehlen, nochmal bei der Behörde oder einer Fahrschule nachzufragen. Ich melde mich dann wieder. Grüße von Mischko

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