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Piaggio mp3

Piaggio MP3 250
Themenstarteram 29. Oktober 2018 um 15:49

Moin moin

Meine Piaggio Mp3 250 ie hat motor schaden!! Kann ich ein motor von mp3 400 lt einbauen!!?

Gruß

Alre

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29 Antworten

Falls das technisch möglich ist, was ich positiv vermute, brauchst du dann auf jeden Fall eine Einzelabnahme beim TÜV und neue Kfz-Papiere, weil der Motor größer ist.

Da gab es mal unterschiedliche Hinterradgrößen.

Und ob es von der Motoraufhängung her passt?

Frag mal einen Piaggio-Händler!

Zitat:

@1a_Rollerdoc schrieb am 29. Oktober 2018 um 17:06:42 Uhr:

Einzelabnahme beim TÜV und neue Kfz-Papiere, weil der Motor größer ist.

Das wird nicht zwingend so sein. Ist der Motor technisch so vom Hersteller verbaut worden, so ist auch eine Eintragung nach 19.3 möglich!

Zitat:

@Papstpower schrieb am 29. Oktober 2018 um 18:31:20 Uhr:

Zitat:

@1a_Rollerdoc schrieb am 29. Oktober 2018 um 17:06:42 Uhr:

Einzelabnahme beim TÜV und neue Kfz-Papiere, weil der Motor größer ist.

Das wird nicht zwingend so sein. Ist der Motor technisch so vom Hersteller verbaut worden, so ist auch eine Eintragung nach 19.3 möglich!

--> Eintragung nach 19.3 möglich ?

Meinst du eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO ?

Ich glaube zwar nicht, dass das für den Austausch gegen einen größeren und stärkeren Motor ausreicht.

Aber der TE kann ja selber nachlesen bzw. kannst du es ihm genau erklären.

Zitat:

Änderungsabnahme und Teilegutachten im Überblick

Wesentliche vorgenommene Veränderungen an einem Fahrzeug durch den Einbau oder Anbau von Kfz-Teilen können zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen. Damit die Betriebserlaubnis weiterhin bestehen kann, muss eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO erfolgen. Im Folgenden erfahren Sie unter anderem, wann und warum eine Änderungsabnahme erforderlich ist, was für diese benötigt wird und wer die Änderungsabnahme durchführen darf und mit welchen Kosten dabei zu rechnen ist.

Was ist eine Änderungsabnahme und wann ist sie erforderlich?

Die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO bezeichnet die offizielle Abnahme des Einbaus, des Anbaus, des Ausbaus oder des Abbaus von Teilen an einem Fahrzeug und wird durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) oder einen Prüfingenieur (PI) von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (aaÜO) durchgeführt. Zu diesen Überwachungsorganisationen gehören beispielsweise TÜV, DEKRA, KÜS und GTÜ.

Eine Änderungsabnahme betrifft unter anderem die Umrüstung auf andere Räder und Reifen, den Anbau einer Anhängezugvorrichtung oder das Fahrzeugtuning, wie etwa die Tieferlegung des Fahrwerks. Es gibt eine Vielzahl von Tuningteilen, durch die das Fahrzeug schneller, praktischer oder entsprechend den individuellen Vorstellungen und Wünschen der Halter einfach optisch auffälliger gestaltet wird. Das kann dazu führen, dass durch die Änderung des Fahrzeuges die Betriebserlaubnis erlischt und das Fahrzeug nicht mehr gefahren werden darf. In § 19 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Betriebserlaubnis nicht erlischt. Das heißt: Es ist nicht zwangsläufig und immer eine Änderungsabnahme notwendig (siehe E-Prüfzeichen) – im Zweifel kann die Prüfstelle konsultiert werden, um die etwaige Notwendigkeit zu ergründen.

Die Änderungsabnahmebescheinigung

Verläuft die Änderungsabnahme positiv, stellen die Prüfer eine Änderungsabnahmebescheinigung aus. Diese ist stets mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und der Zulassungsstelle bei der nächsten amtlichen Angelegenheit, wie z. B. einer Ummeldung oder einem Halterwechsel, vorzulegen. Die Zulassungsstelle nimmt dann bei solchen Gelegenheiten die Eintragung der Änderung in die Fahrzeugpapiere vor.

Geforderte Nachweise und Gutachten

Für die Veränderungen an einem Fahrzeug müssen bestimmte Nachweise und Gutachten zu Anbauteilen eingeholt werden, die in Verbindung mit einer Änderungsabnahme stehen. Dazu gehören vor allem das Teilegutachten gemäß Anlage XIX StVZO und diverse Teilegenehmigungen. Diese enthalten oft Einschränkungen und Auflagen. In der Änderungsabnahme wird überprüft, ob alle Teile richtig montiert wurden und die vorgegebenen Einschränkungen und Auflagen in den Nachweisen eingehalten wurden.

Das Teilegutachten

Liegt ein Teilegutachten (TGA) vor, muss unverzüglich eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO vorgenommen werden. Das Teilegutachten bestätigt die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei einem bestimmungsgemäßen Einbau oder Anbau der begutachteten Teile. Das Teilegutachten ist ein Prüfzeugnis und wird auf der Grundlage des Beispielkatalogs über Änderungen an Fahrzeugen und ihrer Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erstellt. Das Teilegutachten kommt zum Beispiel bei der Montage von Tuningteilen oder bei einer Änderung der Fahrzeugart zum Einsatz. Wird durch eine Umbau- oder Anbaumaßnahme die Fahrzeugart geändert (z. B. von Pkw in Lkw), ist eine sofortige Berichtigung nach der Änderungsabnahme in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle notwendig.

Wird in der Teilegenehmigung eine Änderungsabnahme gefordert?

Teilegenehmigungen sind die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (§ 22 StVZO), Bauartgenehmigungen (§ 22a StVZO), Genehmigungen nach EG-Recht (z. B. die Typengenehmigung, die EWG-Betriebserlaubnis oder die EWG-Bauartgenehmigung) und "Genehmigungen nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958". Eine Änderungsabnahme der Teile ist bei Teilegenehmigungen, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) und bei einer Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) nur erforderlich, wenn die Änderungsabnahme in der Genehmigung gefordert wird. Fahrzeugteile mit einer EG-Genehmigung oder ECE-Genehmigung bedürfen in der Regel keiner Änderungsabnahme. Wenn eine solche Genehmigung vorliegt, ist dies am E-Prüfzeichen auf dem betreffenden Bauteil - mit einem Code aus dem Buchstaben E und einer Länderkennzahl - zu erkennen. Auch bei Vorliegen aller Genehmigungen sollte die EG-Betriebserlaubnis immer mitgeführt werden.

Was ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Änderungsabnahme?

Für die Begutachtung und Abnahme der Teile und des veränderten Fahrzeuges müssen neben dem Fahrzeug Prüfzeugnisse und Gutachten zu Anbauteilen vorgelegt werden. In den Prüfzeugnissen und Gutachten zu Anbauteilen sind die Daten und Informationen zu dem Fahrzeug, den Teilen und die für das betreffende Fahrzeug vorgeschriebenen Beschränkungen und Auflagen aufgeführt. Für eine vollständige positive Änderungsabnahme müssen sämtliche Auflagen und Beschränkungen für das montierte Bauteil und das Fahrzeug vollständig eingehalten sein.

Diese Unterlagen werden benötigt

Für die Änderungsabnahmen werden von dem Fahrzeughalter folgende Unterlagen und zulässige Prüfzeugnisse verlangt, die vorzulegen sind:

Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE)

Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

Teilegutachten (TGA)

Teilegenehmigungen, wie die EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung

Nachträge aus Fahrzeuggenehmigungen oder einer Betriebserlaubnis

Seit dem 01.01.2002 reichen Prüfberichte nicht mehr aus und sind nicht mehr verwendbar. Es sind nur noch positive Prüfzeugnisse zulässig.

Wie hoch sind die Kosten für eine Abnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO?

Die Preise für Änderungsabnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO hängen von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von der Organisation (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS, GTÜ), dem Bundesland, der Fahrzeugart, dem Gesamtgewicht, der Art der Änderung, der Aufwandsstufe und der Anzahl der zu prüfenden Änderungen/Teile. Der Umfang des Prüf- und Abnahmeaufwandes wird in Stufen aufgegliedert, für die unterschiedliche Preise angesetzt werden. Die Aufwandsstufe wird z. B. bei DEKRA und dem TÜV in "einfach", "mittel" oder "aufwendig" klassifiziert.

Die anfallenden Kosten können den aktuellen Preislisten für die amtlichen Dienstleistungen der Überwachungsorganisationen entnommen werden. Es kann auch bei den Organisationen direkt angefragt werden, wie hoch die Kosten für den individuellen Fall höchstwahrscheinlich sein werden. Der Preisrahmen für einzelne Änderungen liegt je nach Situation ungefähr zwischen rund 20 Euro und 60 Euro. Bei mehrfachen Änderungen an dem Fahrzeug wird der Preis der Abnahme sehr häufig mit mehreren Entgeltstufen berechnet, sodass sich die Gesamtkosten entsprechend erhöhen.

Themenstarteram 29. Oktober 2018 um 20:20

Vielen Dank für Info's

Hab schon der motor von 400lt bezahlt , nun muss ich was versuchen !! Mir richtig nur technisch !!

Viel Spaß euch

Zitat:

@1a_Rollerdoc schrieb am 29. Oktober 2018 um 19:20:51 Uhr:

Zitat:

@Papstpower schrieb am 29. Oktober 2018 um 18:31:20 Uhr:

 

Das wird nicht zwingend so sein. Ist der Motor technisch so vom Hersteller verbaut worden, so ist auch eine Eintragung nach 19.3 möglich!

--> Eintragung nach 19.3 möglich ?

Meinst du eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO ?

Ich glaube zwar nicht, dass das für den Austausch gegen einen größeren und stärkeren Motor ausreicht.

Aber der TE kann ja selber nachlesen bzw. kannst du es ihm genau erklären.

Genau das wurde bei meinem PKW vorgenommen!

Die Betonung liegt bei Serienmotor. Es erleichtert die Geschichte, wenn man dem AaS entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt, woraus sich gleiche oder zwingend zu tauschende Teile ergeben.

Serienmotor gegen stärken Motor ausgetauscht. Bremsen inkl. Fahrwerk etc angepasst. Alles Serienteile.

Zitat:

@Papstpower schrieb am 29. Oktober 2018 um 22:20:14 Uhr:

Genau das wurde bei meinem PKW vorgenommen!

Serienmotor gegen stärken Motor ausgetauscht. Bremsen inkl. Fahrwerk etc angepasst. Alles Serienteile.

Okay, wenn das so war bzw. ist. Mir war das bisher nicht bekannt - ist ja letztendlich nicht wichtig.

Soweit ich dem Text verstanden habe, ist dabei logischerweise auch eine Abnahme-Untersuchung fällig.

Der Kostenrahmen wird ganz unten mit 20 - 60 € angegeben.

Eine Einzelabnahme nach § 21 kostet hier um die 40 €.

Das Verhältnis wird woanders ähnlich sein.

Die letzte Antwort des TE verstehe ich nicht, außer der Tatsache, dass er den Motor bereits gekauft hat. Mal abwarten, ob er sich wieder meldet.

@Alre12

Zitat:

@Alre12 schrieb am 29. Oktober 2018 um 21:20:47 Uhr:

Vielen Dank für Info's

Hab schon der motor von 400lt bezahlt , nun muss ich was versuchen !! Mir richtig nur technisch !!

Viel Spaß euch

Viel Spaß würde ich dir auch gerne wünschen.

Ich war gestern in meiner Vertrauenswerkstatt. Dort fährt ein erfahrener Mitarbeiter einen 400-er MP3. Den habe ich auf deine Frage angesprochen und folgendes erfahren:

Die Motoraufhängung und die Räder sind vermutlich gleich.

Aber:

Die elektronischen Module von 250-er und 400-er sind unterschiedlich. So hat z.B. der 400-er ABS, der 250-er aber vermutlich nicht. Es gibt noch weitere Unterschiede in der Ausstattung mit unterschiedlichen Modulen.

Evtl. müsste die komplette Elektrik mit ausgetauscht werden.

Deshalb rate ich dir, zunächst in einer Fachwerkstatt nachzufragen, ob sich die Sache bei realistischer Abwägung des Aufwandes und der Kosten überhaupt lohnt.

Eine Antwort ist sicher für alle interessant.

Der 250er hat nie ABS gehabt.

Aber es gibt vom 250er immerhin 3 verschiedene Varianten mit 2 verschiedenen Motoren.

Und 2 verschiedene Hinterrad-Größen (RL 12 Zoll, LT 14 Zoll). Das wirkt sich auf die Schwinge und den Rahmen aus: 2130mm beim 250 RL, 2160mm beim 250 LT.

Der 400 LT übrigens 14 Zoll und 2180mm.

Wäre ich TÜVler, würde ich genauer hinschauen, wie gut die eigentlich nicht plug&play passenden Komponenten zusammengebaut wurden.

@tomS

Eben, das vermutlich nicht vorhandene ABS hat mir der Mechaniker ja auch genannt. Bei den Radgrößen weißt du sicherlich besser bescheid. Es stellen sich noch viele Fragen, z.B. ob Wegfahrsperre ja oder nein. Vermutlich passen einige Module nicht. Ich bin zu diesen Fragen aber kein Experte. Deshalb habe ich ja zum Aufsuchen einer Fachwerkstatt geraten. Egal, wieviel Ahnung jemand hier im Forum hat, man braucht das Teil vor Augen.

Meine Einschätzung ist, dass ein legaler Umbau nicht möglich ist bzw. sich finanziell nicht lohnt. Es sei denn, es gäbe einen anderen zwingenden Grund. Mich würde es für den TE freuen, wenn jemand eine bessere Antwort parat hätte.

ABS muss nicht mit umgebaut werden. Kann "offziell" auch nicht. ABS ist auch kein kriterium ob eine Bremse eingetragen werden darf oder nicht. Wenn es "da" ist, muss es allerdings auch funktionieren.

Bis jetzt bleibt nur die Frage, was alles beim Kauf des 400ter "Motors" dabei ist...

Es gab nie einen 400er MP3 mit ABS. Der angesprochene Mechaniker hat entweder keinen MP3, keine Ahnung oder es gibt diesen Mechaniker schlicht gar nicht.

@Hoinzi

Zitat:

@hoinzi schrieb am 31. Oktober 2018 um 20:39:15 Uhr:

Es gab nie einen 400er MP3 mit ABS. Der angesprochene Mechaniker hat entweder keinen MP3, keine Ahnung oder es gibt diesen Mechaniker schlicht gar nicht.

Der letzte Satz impliziert, dass ich die Unwahrheit geschrieben habe. Mit solchen Verleumdungen solltest du dich bedeckt halten, kapiert? Ich sehe den Mechaniker und den Roller mehrmals die Woche. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, an der Aussage des Mechanikers zu zweifeln. Ich kenne den Mann seit vielen Jahren. Deine nassforsche Antwort basiert auf Nichtwissen!

Dann zeige mir einen MP3 400 mit ABS. Den gibt es nicht und gab es nie!

Du zeigst hier völlige Ahnungslosigkeit was den MP3 angeht. Offensichtlich kennst Du das Fahrzeug überhaupt nicht, erteilst hier aber fleissig Ratschläge.

Im Gegensatz zu Dir hatte ich eine zeitlang einen MP3 und weiß zumindest, wovon ich rede. Und Tipps vom Hörensagen eines angeblichen Mechanikers, der sein eigenes Gefährt nicht richtig kennt, sind wertlos.

Und wozu ich mich bedeckt halte, entscheidest ganz sicher nicht Du, kapiert? ;)

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