Pflichtumtausch Führerschein - Auflage Sehhilfe möglich?

Hallo Zusammen.

Bei den diversen Veröffentlichungen zum Pflichtumtausch wird immer wieder versichert, dass die FE-Inhaber keine ärztlichen Untersuchungen nachweisen müssten (ausser für die FE-Klassen bei denen das ab dem 50. Lebensjahr vorgesehen ist).

Der FE-Inhaber muss sich zum Umtausch durch Vorlage eines Ausweisdokumentes legitimieren. Was, wenn auf dem Bild im Ausweis oder dem obligatorischen biometrischen Passbild die abgebildete Person eine Brille trägt?

Darf die FEB hier "vermuten" dass eine während der Fahrt korrekturbedürftige Sehschwäche vorliegt und ungefragt eine Auflage in den Führerschein eintragen, oder gar ein ärztliche Gutachten fordern?

Danke für Eure Rückmeldung und Grüße
vom Moewenmann

74 Antworten

Weil ich zum Tausch keine rechtliche Grundlage sehe.

Solange ich keine amtliche Aufforderung bekomme nach Paragraph sowieso "müssen sie den Umtausch durchführen", tausche ich nix

Tom

Ah so nur bissel Krawall machen.
Keine Sorge,damit bist Du nicht alleine.

Ich sehe auch keinen rechtlichen Grund auf der LS 100 zu fahren.
Mal sehen wann ich dazu eine amtliche Aufforderung bekomme.

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 30. August 2023 um 20:03:30 Uhr:


Weil ich zum Tausch keine rechtliche Grundlage sehe.

Wenn du nichts siehst, solltest du einmal über eine Brille nachdenken. 😁

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 30. August 2023 um 20:03:30 Uhr:


Weil ich zum Tausch keine rechtliche Grundlage sehe.

Solange ich keine amtliche Aufforderung bekomme nach Paragraph sowieso "müssen sie den Umtausch durchführen", tausche ich nix

Tom

Oh, ein Held .....
Lange keiner mehr hier gewesen.. 😁

Die Aufforderung kannste in den passenden Gesetzestexten dazu nachlesen.
Ist jetzt nicht so als ob der Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser Vorgabe da irgentwelche Geheimnisskrämerei betrieben hat.

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Zitat:

@tomold schrieb am 30. August 2023 um 18:36:37 Uhr:


Seit 3 Monaten habe ich neue Linsen und wieder 100% Sehfähigkeit (brauche also nur noch eine Computer- und eine Lesebrille, ab einem Meter ist alles wieder gestochen scharf), hätte eine Sehhilfe im Schein gestanden, könnte ich sie jetzt wieder austragen lassen.

Glückwunsch.

Wäre die Sehhilfe eingetragen gewesen, hättest Du Gebühren an der Backe zum Austragen derselben. In der Übergangszeit währest Du ständig ordnungswidrig unterwegs, weil Du keine Brille mehr trägst bzw. mit Brille kaum noch etwas sehen würdest, formell aber eine tragen müsstest.

Zitat:

@MrMurphy schrieb am 30. August 2023 um 18:39:19 Uhr:


Ich kann auch nicht nachvollziehen auf welchem Weg einige Führerscheinstellen an die Daten kommen. Aber es kommt wohl vor.

Bei uns im Landkreis kann man ein Kästchen ankreuzen "Ich trage beim Autofahren eine Brille."

Ein grundsätzliches Interesse den Sachverhalt zu erfassen, ist also mindestens teilweise vorhanden.

-->Daher ja meine Frage, ob die FEB einen Verdacht konstruieren darf um im weiteren Verlauf ein Gutachten zu fordern.<--

Die Argumentation "Braucht eine Brille - kann man dann auch eintragen lassen" verfängt nicht. Es bleibt offen, ob eine tatsächlich getragene Brille auch eine ausreichende Korrektur des Visus gewährleistet. Dem gegenüber stehen Unwägbarkeiten und Aufwand wenn die Auflage ausgetragen werden muss.

.. was so hier alles geschrieben wird. Fest steht doch, wer vom Geburtsjahr verpflichtet ist, muß sein FS umtauschen.
Die Kriterien hierfür mögen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein.
Ich habe ihn schon vor der Verpflichtung umgetauscht, damit ich bei etwaigen Auslandsfahrten keinen Ärger bekomme.

Es ist doch so, bei einer Überziehungszeit des Fühbrerscheinumtausches kann doch auch im Inland folgendes passieren :
Die Polizei hält ein an - Führerschein-/Fahrzeugkontrolle -, da der alte FS "überfällig" ist, vielleicht nicht mehr gilt,
muß man sein Auto stehen lassen, da man nach Gesetzesvorlage keine gültige Fahrberechtigung hat.
.... und dann ?

Natürlich sollte eigentlich niemand ohne Sehhilfe fahren, der diese braucht. Aber abgesehen von Auflagen im Führerschein, interessiert es jemanden? Meine Kontaktlinsen kann sowieso keiner sehen, außer der Polizist "küsst" mich fast.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 31. August 2023 um 09:43:34 Uhr:


Es ist doch so, bei einer Überziehungszeit des Fühbrerscheinumtausches kann doch auch im Inland folgendes passieren :
Die Polizei hält ein an - Führerschein-/Fahrzeugkontrolle -, da der alte FS "überfällig" ist, vielleicht nicht mehr gilt,
muß man sein Auto stehen lassen, da man nach Gesetzesvorlage keine gültige Fahrberechtigung hat.
.... und dann ?

Nein. Einen abgelaufenen und somit nicht mehr gültigen Führerschein dabei haben, ist ja so, als ob man ihn gar nicht dabei hat. Das kostet meines Wissen nach 10 oder 20 Euro. Denn eine gültige Fahrerlaubnis hat man ja trotzdem. In deinem geschilderten Fall drückt Dir der nette Polizist ein Ticket in die Hand und wünscht Dir einen schönen Tag und Du kannst weiter fahren.

Eine "Fahrberechtigung" gibts in Deutschland nicht. Es gibt eine Fahrerlaubnis (für bestimmte Fahrerlaubnisklassen wie zb B oder BE oder, oder, oder) und einen Führerschein (also das Dokument, das man in Form eines grauen oder rosanen Lappen oder im Scheckkarten-Format dabei haben sollte).

Zitat:

@Bytemaster schrieb am 31. August 2023 um 12:42:57 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 31. August 2023 um 09:43:34 Uhr:


Es ist doch so, bei einer Überziehungszeit des Fühbrerscheinumtausches kann doch auch im Inland folgendes passieren :
Die Polizei hält ein an - Führerschein-/Fahrzeugkontrolle -, da der alte FS "überfällig" ist, vielleicht nicht mehr gilt,
muß man sein Auto stehen lassen, da man nach Gesetzesvorlage keine gültige Fahrberechtigung hat.
.... und dann ?

Nein. Einen abgelaufenen und somit nicht mehr gültigen Führerschein dabei haben, ist ja so, als ob man ihn gar nicht dabei hat. Das kostet meines Wissen nach 10 oder 20 Euro. Denn eine gültige Fahrerlaubnis hat man ja trotzdem. In deinem geschilderten Fall drückt Dir der nette Polizist ein Ticket in die Hand und wünscht Dir einen schönen Tag und Du kannst weiter fahren.

stimmt so nicht in JEDEM Fall. Letzte Woche seit langem mal wieder in eine Verkehrskontrolle geraten.
Müsste den alten Lappen lt meines Geburtsjahres eigentlich auch längst umgetauscht haben - habs immer wieder hinausgeschoben.
Kam mir fast vor, als hätten die grünen Jungs zum ersten Mal so'n altmodischen Lappen in der Hand, hat ne gefühlte Ewigkeit gedauert, bis die an Ihren Einsatzfahrzeug den Datenabgleich endlich durchhatten.
Ende vom Lied: haben gesehen, dass ich keine Sehhilfe aufhatte (hatte auch keine dabei dummerweise).
Hat mich deswegen 20 EUR gekostet, aber der alte Lappen wurde nicht beanstandet, also mir nicht zusätzlich was aufgebrummt.

Zitat:

@Bytemaster schrieb am 31. August 2023 um 12:42:57 Uhr:



Nein. Einen abgelaufenen und somit nicht mehr gültigen Führerschein dabei haben, ist ja so, als ob man ihn gar nicht dabei hat. Das kostet meines Wissen nach 10 oder 20 Euro. Denn eine gültige Fahrerlaubnis hat man ja trotzdem.

Ich sehe da tatsächlich eine Lücke in den derzeitigen Rechtsvorschriften, die vermutlich in den nächsten Jahren geschlossen wird: der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist nicht verpflichtet, einen gültigen Führerschein zu besitzen.

Bis dahin stellt sich die Frage, ob ein fortgesetzter vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften (hier: einen gültigen Führerschein mitzuführen) irgendwann zur MPU führen kann. Grundsätzlich vermutlich ja, in der Praxis ist die Kontrolldichte aber so gering, dass es wohl kaum relevant wird.

Zitat:

Eine "Fahrberechtigung" gibts in Deutschland nicht.

Doch, es gibt in Deutschland auch das Konstrukt einer "Fahrberechtigung" (die Erlaubnis zum Führen bestimmter Kfz ohne die eigentlich dafür erforderliche Fahrerlaubnis dafür zu besitzen, siehe §2 (10a) StVG), aber das hat mit diesem Thema nichts zu tun.

Jeder Teilnehmer beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren erhält eine "Fahrberechtigung".

Zitat:

@hk_do schrieb am 31. August 2023 um 13:21:45 Uhr:


Bis dahin stellt sich die Frage, ob ein fortgesetzter vorsätzlicher Verstoß gegen die Vorschriften (hier: einen gültigen Führerschein mitzuführen) irgendwann zur MPU führen kann. Grundsätzlich vermutlich ja, in der Praxis ist die Kontrolldichte aber so gering, dass es wohl kaum relevant wird.

wie kommst Du denn auf diesen abseitigen Gedankengang?

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 31. August 2023 um 09:43:34 Uhr:


.. was so hier alles geschrieben wird. Fest steht doch, wer vom Geburtsjahr verpflichtet ist, muß sein FS umtauschen.
Die Kriterien hierfür mögen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sein.
Ich habe ihn schon vor der Verpflichtung umgetauscht, damit ich bei etwaigen Auslandsfahrten keinen Ärger bekomme.

Es ist doch so, bei einer Überziehungszeit des Fühbrerscheinumtausches kann doch auch im Inland folgendes passieren :
Die Polizei hält ein an - Führerschein-/Fahrzeugkontrolle -, da der alte FS "überfällig" ist, vielleicht nicht mehr gilt,
muß man sein Auto stehen lassen, da man nach Gesetzesvorlage keine gültige Fahrberechtigung hat.
.... und dann ?

im Inland kann dir nix passieren wenn du den grauen Lappen weiter nutzt.

Hätte, wenn, aber, vielleicht, gibt es nicht

Tom

Zitat:

@nogel schrieb am 31. August 2023 um 14:46:55 Uhr:


Jeder Teilnehmer beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren erhält eine "Fahrberechtigung".

§48a FeV meint, es würde eine Fahrerlaubnis mit Auflagen erteilt und eine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt? 😕

Zitat:

@Kai R. schrieb am 31. August 2023 um 15:15:58 Uhr:


wie kommst Du denn auf diesen abseitigen Gedankengang?

Weil man im Einzelfall auch bei zu vielen "geringfügigen" OWis eine MPU-Auflage bekommen kann.

Eine kurze google-Recherche ergab, dass das wohl bei mehr als 60 "Knöllchen" in einem Jahr der Fall sein kann. (einfach mal mach "MPU Strafzettel" googeln!)

Ich bezweifle allerdings dass man es schafft, mehr als 60 mal in einem Jahr ohne gültigen Führerschein erwischt zu werden, insofern wird das praktisch nicht relevant sein.

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