Pflicht der Nebelschlussleuchte DDR Anhänger 1982

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Hallo

Und zwar habe ich einen Eigenbau Anhänger gekauft und baue den gerade wieder auf. Da ich auch die elektrik neu mache überlege ich jetzt noch ob ich die alten Runden DDR Rücklichter nehme oder einfach neue von Aspök oder ähnliche kaufe. Die von Aspök sind viele aber ganz schön groß finde ich. Aber jetzt zu meiner Frage. Jetzt habe ich gelesen das Anhänger auch eine Nebelschlussleuchte haben müssen wenn sie über 60km/h fahren können. Aber ich kann mich nicht daran erinnern eine abgebaut zu haben. Oder ist in den 3 Kammern Rücklichtern diese mit verbaut. Also das eine Glühbirne 2 Drähte drin hat? Oder gibt es für DDR Anhänger Ausnahmen bezüglich der NSL? Also weil es früher keine gab muss auch keine ran oder so? Kennt sich da jemand mit der Rechtslage aus?

Danke

47 Antworten

Das ist leider auch falsch.

Weder muss nach 7 Jahren Abmeldung eine Vollabnahme gemacht werden noch ändert sich durch eine Vollabnahme die Erstzulassung eines Fahrzeugs.

Ich habe hier mal durchgefegt. Ab jetzt bitte sachlich und themenbezogen weiter. Antworten wie "frag deinen TÜV" sind nicht hilfreich.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 10. Mai 2023 um 22:31:09 Uhr:


insofern ist alles, aber auch wirklich alles , was dort aus dem "Anhängerforum" zitiert wurde , völliger Blödsinn.

Moin @schreyhalz
die von mir angebene Quelle nennt das gleiche Datum wie Deine, es fehlt dort der Passus "60km/h Höchstgeschwindigkeit oder mehr" und von Bestandsschutz ist bei Deinen Angaben nichts zu finden.
Dieses zu korrigieren ist völlig ok, aber es als komplett falsch und völligen Blödsinn zu bezeichnen, finde ich absolut dreist und unverschämt von Dir!!
Du scheinst Prüfingenieur zu sein, jedenfalls lassen Deine meist wirklich fundierten Antworten im technischen Bereich darauf schließen, von denen auch ich schon profitiert habe.
Trotzdem geht so eine Formulierung wie oben zitiert gar nicht.

Gruß
Andre

Das ist normal bei ihm, er kann anscheinend nicht anders.🙁

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Zitat:

@tchibomann schrieb am 11. Mai 2023 um 09:52:16 Uhr:


Moin @schreyhalz
die von mir angebene Quelle nennt das gleiche Datum wie Deine, es fehlt dort der Passus "60km/h Höchstgeschwindigkeit oder mehr" und von Bestandsschutz ist bei Deinen Angaben nichts zu finden.
Dieses zu korrigieren ist völlig ok, aber es als komplett falsch und völligen Blödsinn zu bezeichnen,

Die StVZO ist die einzige verbindliche Quelle, alle anderen kommentierten, veränderten und abgeschriebenen Quellen sind zweitrangig.

Und im 53d steht der Passus mit 60km/h selbstverständlich drin, allerdings auch anders als im Anhängerforum dargestellt.

Wörtlich zitiert:
"Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein."

Wobei man dann noch gucken muss nach welcher Vorschrift die Anhängerbeleuchtung genehmigt wurde. StVZO, KTA, EG, ECE. Da gibt es durchaus Abweichungen.

Der Bestandsschutz ergibt sich aus dem §19 StVZO, die einmal erteilte BE kann nicht einfach erlöschen oder widerrufen werden. Auch nicht durch zeitweises abmelden.

Ob nett oder nicht, völligen Blödsinn muss man leider dann auch als solchen bezeichnen, sonst kommen Leser hier noch auf die Idee Passagen aus dem Anhängerforum für bare Münze zu nehmen. 🙁

Moin Moin !

Zitat:

die von mir angebene Quelle nennt das gleiche Datum wie Deine, es fehlt dort der Passus "60km/h Höchstgeschwindigkeit oder mehr"

Womit diese Aussage schon mal falsch ist!

Zitat:

von Bestandsschutz ist bei Deinen Angaben nichts zu finden.

Richtig ! Das Wort "Bestandschutz" kommt auch in keiner Verordnung des Verkehrsrechtes vor. Anders ausgedrückt, es gibt keinen Bestandsschutz! Sondern grundsätzlich gilt eine Verordnung für alle gleichermassen, ausser diese Verordnung gilt eben nur für bestimmte Fzge oder ab einer bestimmten Erstzulassung. Dieses regelt der § 72 StVZO. Ist nur heute dank den dusseligen Verkehrsministern der CSU praktisch nicht mehr zu finden.

Zitat:

aber es als komplett falsch und völligen Blödsinn zu bezeichnen, finde ich absolut dreist und unverschämt von Dir!!

Nicht nur der obige Satz war falsch , sondern auch alle weiteren waren völliger Blödsinn! (eine freundlichere Beschreibung gibt es nicht). Zur Verdeutlichung habe ich mal alles falsche in deinem Zitat fett markiert.

Zitat:

"Seit 1991 ist für alle NEUZUGELASSENEN Pkw-Anhänger die Nebelschlußleuchte Pflicht. Dies gilt auch für Anhänger, deren Erstzulassungsdatum vor 1991 lag, jedoch in der Zwischenzeit länger als 1 Jahr abgemeldet/stillgelegt waren, da die Wiederzulassung dann als Neuzulassung gilt.
Alle anderen Anhänger mit Erstzulassungsdatum vor 1991, die durchgängig zugelassen waren (oder nur vorübergehend abgemeldet waren = weniger als 1 Jahr) genießen Bestandsschutz und müssen nicht mit Nebelschlußlicht nachgerüstet werden." (Quelle: Anhängerforum)

Zitat:

Weder muss nach 7 Jahren Abmeldung eine Vollabnahme gemacht werden noch ändert sich durch eine Vollabnahme die Erstzulassung eines Fahrzeugs.

So ist es richtig und auch logisch.

Zitat:

Trotzdem geht so eine Formulierung wie oben zitiert gar nicht

Man sieht ja , dass irgendwelche unsinnigen Behauptungen immer wieder im Netz wiederholt werden , bis schliesslich fast jeder daran glaubt. Deswegen muss da einfach eindeutig formuliert werden.

MfG Volker

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