Pflicht der Nebelschlussleuchte DDR Anhänger 1982
Hallo
Und zwar habe ich einen Eigenbau Anhänger gekauft und baue den gerade wieder auf. Da ich auch die elektrik neu mache überlege ich jetzt noch ob ich die alten Runden DDR Rücklichter nehme oder einfach neue von Aspök oder ähnliche kaufe. Die von Aspök sind viele aber ganz schön groß finde ich. Aber jetzt zu meiner Frage. Jetzt habe ich gelesen das Anhänger auch eine Nebelschlussleuchte haben müssen wenn sie über 60km/h fahren können. Aber ich kann mich nicht daran erinnern eine abgebaut zu haben. Oder ist in den 3 Kammern Rücklichtern diese mit verbaut. Also das eine Glühbirne 2 Drähte drin hat? Oder gibt es für DDR Anhänger Ausnahmen bezüglich der NSL? Also weil es früher keine gab muss auch keine ran oder so? Kennt sich da jemand mit der Rechtslage aus?
Danke
47 Antworten
Moin moin, meine Anhänger die ich besitze sind ez 81 und 62, den ich aus Österreich importiert habe und neues vollgutachten machen musste für den TÜV hab ich keine nsl nachrüsten müssen, die erteilte BE von 62 aus Österreich und der vollabnahme hat mir keine Probleme gemacht ohne nsl.
Mein anderer war mal auf LED umgebaut und hab auch keine nsl benötigt. Grüße
Mein CT6 von 80 hat ebenfalls keine und es muss auch keine nachgerüstet werden und ich habe eine Aufbauveränderung vorgenommen die eingetragen werden musste,er wurde also wirklich bei meinem ersten TÜV gründlich inspiziert.
Ich habe einen DDR Anhänger mit gültiger HU, der hat keine Nebelschlussleuchte. Außerdem gilt bei KFZ Zulassung immer Bestandschutz, d.h. es gilt was bei Erstanmeldung gültig war.
Moin Moin !
warum nur müssen irgendwelche, nachdem eine Frage mehrfach richtig geklärt wurde, wieder etwas falsches , was schon einige Beiträge zuvor richtig gestellt wurde, wieder behaupten? 😕😕
Zitat:
Außerdem gilt bei KFZ Zulassung immer Bestandschutz, d.h. es gilt was bei Erstanmeldung gültig war
Nein ! Das ist Blödsinn , und zwar genau der , den der Schwachmat Ramsauer 2012 verzapft hatte und der dann schnell verbessert wurde ! (Ohne allerdings wieder brauchbar zu werden, man hätte einfach die gesamte Änderung zurücknehmen müssen , die war und ist völlig schwachsinnig)
Hier habe ich es richtig geschrieben:
Zitat:
Anders ausgedrückt, es gibt keinen Bestandsschutz! Sondern grundsätzlich gilt eine Verordnung für alle gleichermassen, ausser diese Verordnung gilt eben nur für bestimmte Fzge oder ab einer bestimmten Erstzulassung. Dieses regelt der § 72 StVZO.
Also : Wenn man irgendetwas über ein Fzg wissen will , was die Bauweise oder Ausrüstungspflicht betrifft, so steht das immer in der StVZO ! Kann jeder reinschauen!
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/
Dort kann man mit etwas Geschick (manchmal auch Ausdauer oder Glück) fast alles finden . Hat man dann den betreffenden § , so muss man noch immer den § 72 ansehen , hier steht ab wann dieser § gilt oder was davor gegolten hat.
War bis zu Ramsauers Amoklauf eine meist einfache Sache , jetzt bzw. nach der "Verbesserung" ist es fast unmöglich , noch Sinnvolles für etwas ältere Fzge zu finden. Hier bräuchte man die StVZO in der Fassung von 2011 !
Findet man den betreffenden § im §72 nicht , so gilt der § für sämtliche Fzge unabhängig von der EZ !
MfG Volker
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Na dann fahren unsere älteren Auflieger offensichtlich illegal durch die Gegend. Die haben nämlich Ausrüstungteile die bei einem Neufahrzeug nicht mehr zugelassen werden. Natürlich bekommt man ein Fahrzeug z.B
Einen Anhänger oder Kraftfahrzeug nicht mehr zugelassen wenn es nie angemeldet war und in der DDR produziert wurde. Da gelten dann die heutigen Zulassungsstandards. Ansonsten die damaligen Bestimmungen. Es regelt immer die Erstanmeldung. Eine AWO (Motorrad) von 1958 hatte damals kein Bremslicht und braucht es auch heute nicht. Ob das sinnvoll ist darüber lässt sich streiten.
Mal eine andere Frage am Rande. Da ich auch die elektrik erneuern würde welchen kabelquerschnitt wäre denn da am besten. Der 1qmm oder der 1,5qmm. Gibt ja tausend unterschiedliche zu kaufen.
Wäre 1qmm zu wenig? Weil mein Bruder in seiner Werkstatt noch ein neues anhängerkabel zu liegen hat welches er mir mitbringen würde. Aber wenn 1qmm zu wenig wäre müsste ich noch eins kaufen was 1,5qmm hat.
Kostet doch nicht viel als Meterware. Rein für die Lampen geht auch 1qmm. Aber wenn dir das irgendwann in der Isolierung anfängt zu faulen sucht du dich tot.
Bei Schmitz Aufliegern ist ab Werk 0.5 oder 0.75 gezogen, das macht nur Ärger und nach zwei oder drei Jahren hat man das letzte Drittel eigentlich schonmal neu gezogen. Gut, 24V hat nur halb so viel A wie 12V, aber ab 1.5 bist du auf der sicheren Seite. Für Stromversorgung und Zusatzmasse bei 13pol 2.5!
Deshalb lieber gleich ein bisschen mehr nehmen und Ruhe haben.
Moin Moin !
@https://www.motor-talk.de/.../UserDetails.html?userId=5211814
Zitat:
Na dann fahren unsere älteren Auflieger offensichtlich illegal durch die Gegend.
Nein ! Wie soll ich es denn ausdrücken , damit du es endlich verstehst?
Zitat:
Die haben nämlich Ausrüstungteile die bei einem Neufahrzeug nicht mehr zugelassen werden
Richtig , oder sie haben heute geforderte eben nicht.
Zitat:
Natürlich bekommt man ein Fahrzeug z.B
Einen Anhänger oder Kraftfahrzeug nicht mehr zugelassen wenn es nie angemeldet war
Zumindestens einen PKW mit Verbrennungsmotor nicht , aber einen Anhänger kann man praktisch immer entsprechend nachrüsten.
Zitat:
und in der DDR produziert wurde
nein , warum sollte das sein?
Zitat:
Ansonsten die damaligen Bestimmungen. Es regelt immer die Erstanmeldung
falsch ! habe ich nun zig mal geschrieben ! Es gelten immer die heutigen Bestimmungen , auch für alte Fzge !
Zitat:
Eine AWO (Motorrad) von 1958 hatte damals kein Bremslicht und braucht es auch heute nicht
Richtig ! Nicht aber , weil das damals nicht gefordert wurde, sondern , weil es heute immer noch nicht gefordert wird !
Also gaaaaanz langsam :
Wir nehmen eine StVZO und suchen im Inhaltsverzeichnis nach Bremsleuchten. Im § 53 werden wir fündig und stellen fest , Bremsleuchten sind vorgeschrieben. Aha!
Nun suchen wir den § 72 auf! Da stellen wir seit Ramsauers Amoklauf fest, dass wir die StVZO gar nicht benutzen können , wir brauchen die StVZO in der letzten Fassung von 2011 ! (Na, finde die mal! )
(Ich nehme mal meine Papierversion von 1998 , da hat sich bis 2011 nicht allzuviel geändert )
natürlich sind auch in der alten Fassung die Bremsleuchten vorgeschrieben.
genauer: Bei Krafträdern ohne Beiwagen , die schneller als 50 km/h fahren können , ist genau eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. So ist der aktuelle Stand der Dinge , und das gilt zunächst einmal für alle Fzge , egal wie alt oder wann zugelassen.
So , nun sehen wir ,ob und ggf. der §72 etwas zum §53 schreibt. Und siehe da , da gibt es etwas !
Zunächst stellen wir fest , dass die geforderte Anbauhöhe erst ab EZ 1.1.86 gilt, ältere Fzge haben da andere geforderte Anbauhöhen.
Dann finden wir dort geänderte Vorschriften für andere Fzge als Motorräder, die interessieren hier nicht.
dann finden wir aber schon etwas , was Motorräder betrift , und zwar treten die Bestimmungen für Bremsleuchten an Krafträder erst für Fzge ab EZ 1.1. 1988 in Kraft !
da es keinen Hinweis darauf gibt, dass vorher andere Bestimmungen galten , bedeutet dieses : Erst ab EZ 1.1.1988 muss ein Krad , welches über 50 km/h fahren kann, eine Bremsleuchte haben.
Weiter finden wir noch , dass bis EZ 1.1.1983 die Bremsleuchten auch gelb sein durften!
Interessant auch der §72 zum §54: Blinker mussten Motorräder schon ab EZ 1.1 1962 haben!
Also : Immer in der jetzt gültigen StVZO nachsehen , nur die gilt, nicht irgendeine von Anno Knack!
Deswegen ist
Zitat:
Es regelt immer die Erstanmeldung
falsch !
Das ist nämlich genau der Blödsinn , den Ramsauer 2012 verbrochen hat. Da stand tatsächlich im §72 , dass für alle Fzge die jeweilige StVZO gelten sollte , die zum Zeitpunkt der EZ des betreffenden Fzges galt. (bei wikipedia steht der alte blödsinnige § noch so drin! )
Damit hat er praktisch für alle etwas älteren Fzge eine völlige Gesetzlosigkeit erzeugt . Vor 1937 gab es noch gar keine StVZO , mit anderen Worten , jedes Fzg mit einer davor liegenden EZ bräuchte überhaupt keine Vorschriften zu erfüllen.
Tja , und wäre ich in der "gesetzlosen Zeit" mit meiner Heckflosse EZ 1966 von der Polizei kontrolliert worden, hätte das so aussehen können:
P: " Allgemeine Verkehrskontrolle , FS und Fzg-Schein bitte. Und machen Sie mal die Warnblinkanlage an , wir stehen hier ungünstig"
Ich : "Warnblinkanlage habe ich nicht! "
P: "Was? Und ich sehe gerade, Ihre Reifen sind völlig abgefahren ! "
Ich: "Stimmt nicht, man kann noch über der Hälfte der Lauffläche das Profil erkennen, und auch sonst ist das Gewebe noch nicht sichtbar "
P: " Warndreieck und Verbandkasten haben Sie wohl auch nicht! "
Ich: "Nein, warum sollte ich"
Tja, für ein paar Wochen war das tatsächlich alles völlig legal! Denn für mein Fzg galt die StVZO von 1966!
Mfg Volker
Das bleibt ein heißes Eisen. Der Blick in die StVZO von 2011 ist aber halt auch kein Blick in die derzeit gültige StVZO, auch wenn man sich nicht anders behelfen kann.
"Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort."
Der Teil steht immer noch in der aktuellen StVZO, offizielle Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__72.html
Ohne Zugriff auf alte StVZOs ist man da völlig verloren.
Moin Moin !
Zitat:
. Der Blick in die StVZO von 2011 ist aber halt auch kein Blick in die derzeit gültige StVZO
Das ist ja das Bescheuerte , was wir Ramsauers Amoklauf zu verdanken haben !
Zitat aus der aktuellen StVZO §72:
"""
1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort
"""
Diese Vorschriften finden wir aber in der StVZO , wie sie vor dem 3.7. 21 galt, also ist festgeschrieben , dass es 2 unterschiedliche , StVZOen gleichzeitig gibt, die je nach EZ gelten. Blöder gehts nicht , denn:
Zitat:
Ohne Zugriff auf alte StVZOs ist man da völlig verloren.
Genau das ist das Problem!
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. Mai 2023 um 15:40:40 Uhr:
Zitat aus der aktuellen StVZO §72:
"""
1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort
Mit anderen Worten:
Wir haben Bestandsschutz, der lediglich in bestimmten Punkten eingeschränkt wird 😁
Schaffen wir es denn wohl, diese Nachrüstvorschriften aufzuzählen?
Aus dem Bauch heraus:
- Warnblinkanlage (für alle)
- Umrüstung von weißen vorderen Blinkern auf orange (für alle)
- Ausrüstung mit Sicherheitsgurten bei vorhandenen Gurtverankerungen (PKW ab einem bestimmten Baujahr)
- seitliche Fahrtrichtungsanzeiger (ab einer bestimmten zGM? oder war es die Länge?)
- seitlicher Unterfahrschutz (für bestimmte Fahrzeuge)
- veränderte Spiegel-Sichtfelder für bestimmte LKW
und dann hört es bei mir schon auf 😉
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. Mai 2023 um 15:40:40 Uhr:
Zitat:
Ohne Zugriff auf alte StVZOs ist man da völlig verloren.
Genau das ist das Problem!
Ich sag mal so:
Öffentlich und online kostenlos zugänglich sind (bzw. waren als ich danach gesucht hatte) beim Bundesanzeiger die StVZOen von 1937, 1953, 1956, 1960, 1974, 1988 und 2021. Die DDR-StVZOen von 1965, 1964 und 1982 (nebst DVO) hatte ich auch irgendwo im Netz gefunden. Die habe ich alle griffbereit auf der Festplatte. Das kann auch jeder andere haben, der es gerne möchte. Also ein überschaubares Problem.
Zu bedenken ist noch, dass vor 2012 in §72 eine komplette Liste der Übergangsvorschriften enthalten war. Man braucht also vor 2012 nicht die Version aus dem exakten Jahr der Erstzulassung. Die Änderungen nach 2012 sollten aber auch bei buzer.de nachvollziehbar sein.
(Beruflich habe ich natürlich darüber hinaus das Informationssystem 'meiner' ÜO, in dem es je nach Fahrzeugart umfangreiche Listen der Übergangsvorschriften gibt. Dazu den Zugriff auf das System der ArgeTP21, in dem der aktuelle StVZO-Kommentar aus dem Kirschbaum-Verlag enthalten ist. Da sind die meisten Übergangsvorschriften auch ganz komfortabel im Text eingepflegt, i.d.R. auch mit den jeweils geltenden alten Versionen der Vorschriften. Da so eine Aufbereitung mit Arbeit verbunden ist gibt es die natürlich nicht kostenlos. Kaufen kann die beim Kirschbaum-Verlag oder anderen aber auch jeder. Inhaltlich macht es aber letztlich keinen Unterschied, es ist nur komfortabler.)
Moin Moin !
Zitat:
Zu bedenken ist noch, dass vor 2012 in §72 eine komplette Liste der Übergangsvorschriften enthalten war.
Richtig! das war ja das Gute, was Ramsauer völlig unnötig zertrampelt hat. Wobei man natürlich auch sagen muss, dass darin oft genug auch nur stand, dass vor xy die Version von xz gilt.
Zitat:
Man braucht also vor 2012 nicht die Version aus dem exakten Jahr der Erstzulassung.
Deswegen war man auch schon gelegentlich auf eine ältere Version angewiesen.
Zitat:
Beruflich habe ich natürlich darüber........
Ja, ,das ist natürlich dein persönlicher Vorteil, um den ich dich beneide!
Zitat:
Öffentlich und online kostenlos zugänglich sind.........
Da habe ich schon länger nichts mehr altes gefunden , jedenfalls nicht kostenlos. Mir hilft nur noch meine alte Becksche Sammlung.
Zitat:
Schaffen wir es denn wohl, diese Nachrüstvorschriften aufzuzählen?...........
Zitat:
und dann hört es bei mir schon auf
Naja , da fallen mir schon einige noch ein , vor allem Sachen , die im weiteren Sinne dazuzählen , wie die mehrfach geänderten Bestimmungen zum Reifenverschleis oder die sich ständig ändernden Bestimmungen hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstung. (Da muss ich immer an meine ADR-Lehrgänge erinnern, der wohl am meisten gehörte Satz war : "Das müssen Sie sich jetzt nicht merken , das wird gerade geändert"😉
aber so auf die Schnelle noch die seitliche Kenntlichmachung und die Diebstahlsicherung. Bei Motorrädern die Rückspiegel und Blinker.
mfG Volker