Parkverbotschild durch Baustelle verdeckt.

Hallo zusammen,
Letzte Woche habe ich eine Verwarnung bekommen wegen Parkens im Haltverbot (schwarze C-Klasse). Wir waren zu dritt im Auto und haben alle das Schild nicht gesehen, weil es hinter einer Baustelle aufgestellt war. Es zeigte also direkt in die Baustelle rein (Bild). Bitte bedenkt, dass das Bild in Stehhöhe aufgenommen wurde. Wenn man im Fahrzeug sitzt muss man also durch den Bauzaun durchschauen. Meiner Meinung nach muss das Schild am Rand der Baustelle, also quasi direkt hintern meinem Auto aufgestellt sein. Dort stand auch mal ein weiteres Halteverbotschild, welches aber an dem Tag zur Seite gelegt war (Bild 2).

Auf meinen Einspruch meinte die Stadt, dass das Schild sehrwohl sichtbar gewesen sei und schickt wieder ein Beweisbild in Stehhöhe.
Ein weiterer Einspruch würde ein Bußgeldverfahren auslösen und ich möchte vorher abschätzen, wie sinnvoll das ist. Es sind zwar nur 15€, ja. Aber mir geht es hier um das Prinzip. Vorallem, weil die Autos gegenüber ebenfalls im Halteverbot standen, mit großen, perfekt sichtbaren Schildern gekennzeichnet, aber kein Knöllchen bekommen haben.

Für mich ist das Schild nichtig wenn ein Bauzaun die Sicht verdeckt, auch wenn der durchsichtig ist. Ich habe es hinter dem Bauzaun wirklich nicht gesehen und fühle mich etwas verarscht.

Danke im Voraus.

Bild #209287553
Bild #209287554
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Schild ist zu sehen, Game over und dickes Schloß. Was soll so eine sinnlose Diskussion um ein paar Euro? TE muss es gesehen haben ansonsten Entzug der fleppen wegen Problemen mit der Sehstärke.

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Bis auf einige "Experten" ist man sich hier zweifelsfrei einig, die schwarze C-Klasse darf dort nicht parken. Sehen halt nur gewisse Spezialisten und der TE anders ...

@ TE: ...wie weit bist du denn überhaupt gefahren, um dieses Bild nachträglich machen zu können? Alleine durch Betriebskosten bist du ja schon einen Teil der 15 € los. Von dem restlichen Aufwand garnicht zu reden. Und falls du es schon beim parken selbst gemacht hast, würde ich sagen selbst schuld.

Tut zwar nichts zur Sache... aber ich hätte da schon aufgrund der Engstelle und der Einfahrt (genau gegenüber!?) nicht geparkt. Somit auch keine 15 € fällig und wenn ich mein Auto parke, kontrolliere ich immer, ob dort nicht doch ein Parkverbot ausgeschildert ist.

Von hinten war das Schild doch zu sehen, in keinster Weise verdeckt, genau hinter dem Auto. Dann hätte man eben die 10 m gehen müssen, um zu sehen was darauf steht.

Außerdem passiert es meiner Meinung nach äußerst selten, dass zwei Mitfahrer die Aufmerksamkeit und Konzentration steigern. Eher ist das Gegenteil der Fall, dass man so ein Schild dann auch mal übersieht...

Oder die meinten noch: "Park halt einfach da, das passt dann schon, die anderen stehen doch auch alle im Parkverbot!"

Natürlich eine böswillige Unterstellung, aber so läuft´s doch...

3 lange Seiten und das ganze wegen läppischer 15 €. Die Zeit wegen 15 € am Computer zu sitzen und zu schreiben wären mir zu schade dafür.

Zitat:

@Dr.Zulassung schrieb am 16. August 2018 um 17:19:41 Uhr:


Und aus welcher Vorschrift ist das so ersichtlich?
§41 Abs. 2 StVO

Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder

von wo an

die Anordnung zu befolgen ist.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 16. August 2018 um 17:21:51 Uhr:


ohne Richtungspfeile nur direkt vor dem Schild

Eher dahinter in Fahrtrichtung, aber nicht davor.

Zitat:

Oder glaubst Du allen ernstes, daß Ich einen 200 Meter langen Straßenzug ablaufe, um zu schauen, ob da nicht "irgendwo" mutterseelenallein ein Haltverbot-Schild steht

Eine Länge von 200m ist ggf. zu lang - die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich. Was aber zu 99% ständig bestätigt wird, ist die "Umschaupflicht" im ruhenden Verkehr. Es ist daher zumutbar, einige Meter zurück zu laufen, um sich über eventuelle Verkehrsbeschränkungen zu informieren. Im konkreten Fall war das definitiv möglich, daher erging die Verwarnung korrekt.

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"Die Zeit wegen 15 € am Computer zu sitzen und zu schreiben wären mir zu schade dafür."

Den Damen und Herren bei der Bußgeldstelle leider nicht...

Nur zum Verständniss , der Smart und Golf ( dat weiße & schwarze Auto ) dürften dann dort auch nicht stehen , oder ?

So ist es. Das Haltverbot gilt ab dem VZ-Standort in Fahrtrichtung auf der rechten Fahrbahnseite.

Muss ein Parverbot-Schild eigentlich „aus dem Auto heraus“ sichtbar sein?

Ich meine dass man sich als Fahrzeugführer ebenso nach dem Aussteigen von dem ordnungsmäßigen Parken überzeugen sollte.

Wie sieht es da das Gesetz?

Es gilt der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz. Der besagt, dass Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen sind, dass sie durch einen durchschnittlichen Kraftfahrer bei Einhaltung erforderlichen Sorgfalt „mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfasst werden können.

Der Sichtbarkeitsgrundsatz wird aber unterschiedlich ausgelegt und insbesondere im ruhenden Verkehr sind die Anforderungen deutlich geringer, als z.B. bei einem Tempolimit. Man kann sich natürlich darüber streiten, ob ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) ein Zeichen für den ruhenden Verkehr ist, denn es wendet sich ausschließlich an den fahrenden Verkehr. Das ist aber nur meine Meinung.

In der Praxis wird jedenfalls (fast) immer auf die schon erwähnte Umschaupflicht abgestellt. Und selbst aus einem fahrenden Fahrzeug ist das Schild m.E. gut zu erkennen, zumal es sich um eine Tempo-30-Zone handelt.

Ja, ich meine ebenso dass das Schild ausreichend zu erkennen ist.

Also ist man nach dem Gesetz nicht dazu angehalten, nach dem Parkvorgang, zu prüfen ob es auch ordnungsgemäß ist?

Ich mache ein Beispiel:
Aus dem Auto heraus ist ein Parkverbot-Schild nicht zu erkennen gewesen, weil dicht davor ein Ast eines danebenstehenden Baumes das Schild verdeckte.
Nach dem Einparken und aus dem Auto ausgestiegen erkennt man dieses Schild wenn man direkt davor steht.

Kann ich jetzt behaupten, ich darf dort parken? Weil aus dem Fahrzeug heraus das Schild nicht zu sehen ist?
Oder habe ich eine Pflicht mich auch außerhalb meines KFZ von der Ordnungsmässigkeit des Parkens zu überzeugen?

Das ist kein reales Beispiel. Ich frage aus Interesse.

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 16. August 2018 um 18:31:34 Uhr:


...
Nach dem Einparken und aus dem Auto ausgestiegen erkennt man dieses Schild wenn man direkt davor steht.

Kann ich jetzt behaupten, ich darf dort parken? Weil aus dem Fahrzeug heraus das Schild nicht zu sehen ist?
Oder habe ich eine Pflicht mich auch außerhalb meines KFZ von der Ordnungsmässigkeit des Parkens zu überzeugen?
...

Hat U.Korsch doch bereits mehrfach geschrieben...

Wenn man an besagter Stelle anhält, verbotenerweise, dann könnte man argumentieren, dass man das Schild während der Fahrt nicht gesehen hat, aber sobald man parkt... sollte man eben auch mal nach links und rechts schauen und ein paar m gehen...

So, in der heimischen Kammer mit einem besseren Bildschirm sage ich: Schild nicht verdreht, sichtbar ist es auch, zahlen und glücklich sein. Eines Indianerpfeiles bedarf es übrigens nicht zwingend. Es kann sogar verlangt werden, daß der geehrte Falschparker seine Leasingkiste verläßt und sich erst mal die Schilder ansieht. Amen.

Zitat:

@Steven4880 schrieb am 16. August 2018 um 18:31:34 Uhr:


Oder habe ich eine Pflicht mich auch außerhalb meines KFZ von der Ordnungsmässigkeit des Parkens zu überzeugen?

Ja, definiert durch die ständige Rechtsprechung.

Zitat:

@R 129 Fan schrieb am 16. August 2018 um 18:37:51 Uhr:


Schild nicht verdreht, sichtbar ist es auch, zahlen und glücklich sein. ... Amen.

Und weil wir ja hier bei V&S sind: Den Fehler einsehen und dazu stehen wie ein Mann! 😁

Was sagt der Anwalt dazu?

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