Parkverbot Wohnmobile
Ich war am Samstag auf dem Weg zu einem WoMo-Stellplatz, als ich am Straßenrand den Hinweis auf einen Wanderparkplatz fand und mich entschloss dort zu nächtigen. Der Platz lag recht weit weg von der Hauptstraße und war wegen Dunkelheit, Regen und mehrmaligem Richtungswechsel ziemlich schwer zu finden. Da der Regen alsbald aufhörte, entschlossen wir uns zu einer kurzen Wanderung, die uns tatsächlich noch zu einem Restaurant führte und wir erst gut 2 Stunden später zurückkehrten. Danach schlafen gelegt und morgens im Auto gefrühstückt. Erst bei der Abfahrt bemerkte ich einen Zettel unter dem Scheibenwischer mit dem Hinweis, dass ich bald Post von der Behörde bekommen würde. Ich war ziemlich verdutzt, da ich mich eigentlich immer an die Parkvorschriften halte und mein Auto den WoMos zuordne. Tatsächlich war am Parkplatz selbst unter dem Schild Wanderparkplatz noch ein Zusatzschild angebracht, dass für WoMos von 18-8h Parkverbot sei. Vermutlich nachträglich angebracht, nicht reflektierend und bei den Witterungsverhätnissen nicht erkennbar. Trotzdem würde ich wohl zahlen (müssen), wenn meine Story hier zu Ende wäre.
Beim Fahrzeug handelt es sich um einen Ford Transit Custom Kombi. Auf den ersten Blick ein ganz normaler Hochdach-PKW und als solcher auch zugelassen, denn das Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis für So.Kfz Wohnm. ueb. 2,8T ist erst heute, also 4 Tage nach dem Vorfall, erfolgt. Die Umschreibung beim StrVA wird erst nächste Woche folgen.
Auf den zweiten Blick ist es ein Wohnmobil, da mit Außensteckdose, Gardinchen und Dachbox versehen.
Wir haben in der Nacht keine Motorengeräusche gehört und es hat auch niemand ans Auto geklopft, so dass uns sicherlich keine Übernachtung nachgewiesen werden kann. Vermutlich ist das Knöllchen in der Zeit unserer Abwesenheit befestigt worden.
Meine Frage: Werden bei der Halterabfrage auch weitere Fahrzeugdaten wie Art des Fahrzeuges übermittelt? Dann dürfte ich ja eigentlich gar kein Ticket erhalten, da das Auto derzeit immer noch Pkw ist.
Falls ich ein Ticket erhalte: Zahlen oder Einspruch einlegen?
61 Antworten
Zitat:
@Turbotobi28 schrieb am 7. April 2022 um 13:08:06 Uhr:
Zitat:
@bug99 schrieb am 7. April 2022 um 12:31:45 Uhr:
auf einem Wanderparkplatz nur eine Nacht übernachten stört i.d.R niemanden! Warum verbieten?
Besser wäre es per Schild die maximale Parkzeit zu begrenzen.Gerade die kleinen Camper die viele "Wildcamper" gerne benutzen sind sanitärtechnisch schlecht ausgerüstet. Da wird dann gerne die nähere Umgebung genutzt. Bei hohe Frequenz mit entsprechenden Folgen.
Heißt dann aber auch, dass auch Wanderer nicht vor oder nach der Wanderung mal eben in die Büsche springen dürfen. Oder?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. April 2022 um 11:42:58 Uhr:
Unfug. Sehr wohl kennt die STVO den Begriff des Wohnmobils....
Unfug.
Um den Begriff geht es nicht, sondern um die Definition. Nach der wurde gefragt. Unterschied bekannt?
Das Wort Wohnmobil kommt in der StVO ganze 4 mal vor.
In Paragraph 3 Geschwindigkeit 2 mal.. 18 Autobahnen und Kraftfahrtstraßen und 39 Verkehrszeichen.
Eine Definition zu Wohnmobil hab ich nicht gefunden.
Aber vielleicht ist meine StVO auch unvollständig.
In der StVZO ist eine Definition zu finden
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a)Tisch und Sitzgelegenheiten,
b)Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c)Kochgelegenheit und
d)Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann
Die genaue Beschreibung, was ein Wohnmobil ist, findet sich in der STVZO, Anlage XXIX:
Zitat:
5.1 Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c) Kochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
Die STVO nimmt darauf Bezug zum Beispiel mit Verkehrszeichen 1010-67, mit dem man ein Parkverbot für Wohnmobile korrekt ausschildern könnte.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__39.html
Wie kommst Du also darauf, dass die STVO die Definition eines Wohnmobils nicht kennt?
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Les deinen eigenen Text noch mal, dann kommst du darauf …
"… findet sich in der STVZO … Wie kommst Du also darauf, dass die STVO die Definition eines Wohnmobils nicht kennt?"
StVZO ist nicht gleich StVO.
verdaust du auch so gerne griechische getrocknete Weintrauben?
Putzig. Auf der einen Seite wird hier darüber diskutiert, wann genau ein Verkehrszeichen gültig sein kann, auf der anderen Seite sollen so grundlegende Dinge Korinthenkackerei sein.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. April 2022 um 13:00:00 Uhr:
Wie kommst Du also darauf, dass die STVO die Definition eines Wohnmobils nicht kennt?
Weil überhaupt nicht erkennbar ist, dass ein Wohnmobil nach der StVO identisch sein muss mit einem Wohnmobil nach der StVZO. Du kannst ja einfach eines der StVZO-Merkmale streichen, z.B. indem du die dort erwähnte Kochgelegenheit ausbaust. Dann dürfte man deiner Meinung nach überall parken, wo es für Wohnmobile verboten ist, denn ohne Kochgelegenheit ist es ja kein Womo nach StVZO, also auch keines nach StVO.
Zitat:
@bug99 schrieb am 8. April 2022 um 13:34:37 Uhr:
verdaust du auch so gerne griechische getrocknete Weintrauben?
Unfug.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 8. April 2022 um 12:48:20 Uhr:
In der StVZO ist eine Definition zu finden
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:a)Tisch und Sitzgelegenheiten,
b)Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c)Kochgelegenheit und
d)Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann
Diese Vorschrift ist inzwischen wohl auch aufgeweicht: Bei mir ist eine 3 Personen Schlafsitzbank verschiebbar und herausnehmbar eingetragen. Auflage ist lediglich, dass die Bank bei Betrieb auf öffentlichen Sraßen in eine bestimmte Fahrstellung zu bringen ist.
Ich kann auch nicht einsehen, dass mein Auto als WoMo gelten soll, bevor der erstmalige Einbau und Abnahme der Bank erfolgt ist, auch wenn andere Äußerlichkeiten dafür sprechen.
Musst Du auch nicht einsehen.
Viele pick up Besitzer mit DoKa haben es auch nicht eingesehen,dass das HZA ihren als Lkw offener Kasten zugelassen und versichertes Gefährt, steuerlich als PKw eingestuft wurde.
Ich würde erst mal abwarten, was genau vorgeworfen wird. Wenn ein Verstoß gegen die StVO vorgeworfen wird, dann kann man dagegen viel einfacher vorgehen. Wie U.Korsch schon geschrieben hat, regelt das Zeichen 317 gar nichts, d.h. es enthält keine Verbote oder Gebote. Auch Zusatzzeichen unter diesem Zeichen sind nicht definiert, also anders als z.B. beim bekannten Zeichen 314, wo die StVO genau regelt, dass die Parkerlaubnis durch Zusatzzeichen eingeschränkt werden kann. In dem Fall muss man gar nicht überlegen, ob es sich bei dem Fahrzeug nun um ein Wohnmobil handelt oder nicht, sondern kann auf die fehlende Rechtsgrundlage zur Ahndung verweisen.
Anders wäre es, wenn das Schild nur auf ein Verbot hinweist, das auf einer kommunalen Satzung beruht. Dann hat es nichts mit der StVO zu tun und dann braucht es dafür auch kein amtliches Verkehrszeichen. Die Rechtsgrundlage wird im Bescheid genannt sein, dann kann man weiter entscheiden.
Interessant, was Du und U.Korsch schreiben. Es war definitiv 2x das Schild 317. An der Straße ohne Zusatz, am Parkplatz selbst mit P-Einschränkung für WoMos.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. April 2022 um 17:27:05 Uhr:
Musst Du auch nicht einsehen.Viele pick up Besitzer mit DoKa haben es auch nicht eingesehen,dass das HZA ihren als Lkw offener Kasten zugelassen und versichertes Gefährt, steuerlich als PKw eingestuft wurde.
Das kann man aber nicht vergleichen. Ein normaler Pkw wird auch nicht zum WoMo, wenn man Dachkoffer und Gardinchen drin hat und hinter dem Lenkrad schläft. Wenn man die Bank ausbaut, bleibt natürlich die Eigenschaft WoMo, aber die Bank muss ja wenigstens einmal verbaut sein. Mein Auto ist bis jetzt als Pkw mit 2 Sitzplätzen zugelassen, da innen nackt gekauft.
Du weißt vielleicht eine Antwort auf meine Eingangsfrage: Wird bei der Halterabfrage auch die Art des Fahrzeuges übermittelt?
Wenn es auf die Fahrzeugklasse , wie in diesem Fall ankommt ja.
Wenn die Bußgeldstelle direkt beim KBA anfragt, wie heute üblich ist die Fahrzeugklasse und Aufbauart im Datensatz enthalten. ZGG glaub ich auch